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Beschluss

05 T 720/13

LG MUENSTER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Fristsetzung zur Klageerhebung nach § 494a ZPO ist auch ohne ausdrücklichen Hinweis auf die Folgen der Fristversäumung wirksam. • Die Voraussetzungen des § 494a Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen vor, wenn die Beweiserhebung beendet ist, keine Klage anhängig ist und ein Antrag auf Festsetzung einer Frist zur Klageerhebung gestellt wurde. • Folgen der Fristversäumung nach § 494a ZPO treten nur auf Antrag ein; eine gesonderte gerichtliche Belehrung hierüber ist nicht erforderlich. • Die Kostenentscheidung kann gemäß §§ 97, 100 Abs.1 ZPO getroffen werden; die Frage der Notwendigkeit einer Belehrung hat grundsätzliche Bedeutung und ist zur Revision zuzulassen.
Entscheidungsgründe
Wirksamkeit der Fristsetzung nach § 494a ZPO ohne ausdrückliche Belehrung • Eine Fristsetzung zur Klageerhebung nach § 494a ZPO ist auch ohne ausdrücklichen Hinweis auf die Folgen der Fristversäumung wirksam. • Die Voraussetzungen des § 494a Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen vor, wenn die Beweiserhebung beendet ist, keine Klage anhängig ist und ein Antrag auf Festsetzung einer Frist zur Klageerhebung gestellt wurde. • Folgen der Fristversäumung nach § 494a ZPO treten nur auf Antrag ein; eine gesonderte gerichtliche Belehrung hierüber ist nicht erforderlich. • Die Kostenentscheidung kann gemäß §§ 97, 100 Abs.1 ZPO getroffen werden; die Frage der Notwendigkeit einer Belehrung hat grundsätzliche Bedeutung und ist zur Revision zuzulassen. Nachbarn sind Eigentümer benachbarter Reihenhäuser. Im selbstständigen Beweisverfahren ließ das Amtsgericht ein schriftliches Sachverständigengutachten zur Grenzfrage erstellen. Nachdem das Gutachten vorlag und keine Partei Einwendungen erhoben hatte, setzte das Amtsgericht auf Antrag des Antragsgegners gemäß § 494a ZPO eine Frist von drei Monaten zur Erhebung der Klage. Die Antragsteller erhoben innerhalb der Frist keine Klage, beantragten später eine Fristverlängerung wegen Krankheit ihres Rechtsanwalts und rügten, die Fristsetzung sei ohne Hinweis auf die Rechtsfolgen unwirksam. Das Amtsgericht legte den Antragstellern nach Ablauf der Frist die Kosten des Beweisverfahrens auf. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragsteller, die behaupten, eine Belehrung über Säumnisfolgen sei erforderlich und die Fristsetzung damit unwirksam. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde war zulässig, die Kammer hat entschieden. • Tatbestandliche Voraussetzungen § 494a ZPO: Die Beweiserhebung war abgeschlossen, kein Prozess anhängig, der Antragsgegner stellte ordnungsgemäß den Antrag auf Festsetzung einer Frist zur Klageerhebung und das Amtsgericht setzte eine drei­monatige Frist. • Belehrungsfrage: Streit in Rechtsprechung und Literatur, aber die Kammer folgt der Auffassung, dass eine ausdrückliche Belehrung über die Folgen der Fristversäumung nicht erforderlich ist; § 231 ZPO greift hier nicht zwingend, weil die bei Fristversäumnis eintretende Folge nach § 494a ZPO nicht ein Ausschluss von der Prozesshandlung im Sinne des § 230 ZPO ist. • Rechtsfolgen unbelehrter Fristsetzung: § 231 Abs.2 ZPO sieht als Rechtsfolge der unterlassenen Belehrung die Nachholung der versäumten Handlung vor; hiervon ist im vorliegenden Fall keine Anwendung gegeben, und eine Nachholung ist nicht erfolgt. • Gesetzgeberwille: Es spricht gegen die Pflicht zur Belehrung, dass der Gesetzgeber eine solche nicht ausdrücklich angeordnet hat, wie er es in anderen Vorschriften getan hat. • Kostenentscheidung: Sind die Voraussetzungen erfüllt, können dem Antragsgegner die gegnerischen Kosten des Beweisverfahrens auferlegt werden; dies beruht auf §§ 97, 100 Abs.1 ZPO. • Rechtsbeschwerde: Die Frage hat grundsätzliche Bedeutung, weshalb die Rechtsbeschwerde zuzulassen war. Die sofortige Beschwerde der Antragsteller wurde zurückgewiesen; das Amtsgericht hat zu Recht den Antragstellern die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens des Antragsgegners auferlegt. Maßgeblich ist, dass die Frist zur Klageerhebung wirksam gesetzt war, die Voraussetzungen des § 494a Abs.2 Satz1 ZPO vorlagen und eine ausdrückliche Belehrung über die Folgen der Fristversäumung nicht erforderlich ist. Eine Klageerhebung nach Fristablauf erfolgte nicht, sodass die Kostenentscheidung Bestand hat. Die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen, da die Frage grundsätzliche Bedeutung hat und noch nicht höchstrichterlich geklärt ist.