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Urteil

02 O 284/14

Landgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMS:2015:0526.02O284.14.00
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Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich

der Kosten der Nebenintervenientin.

3.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %

des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Nebenintervenientin. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger macht gegen den Beklagten Ansprüche in Zusammenhang mit einem Unfallereignis geltend. Am ##.##.20## gegen 18:00 Uhr befuhr der Kläger mit seinem Krad, Marke Suzuki Marauder amtliches Kennzeichen ST-####, die Landstraße L 559 (Ostendorfer Straße) von Steinfurt kommend in Richtung Nordwalde. Der Kläger befuhr auf der L 559 zunächst eine scharfe Rechtskurve, an die sich unmittelbar eine Linkskurve anschließt mit einem Winkel von etwa 130 Grad. Am Ausgang der Linkskurve verunfallte der Kläger. Auf der Straße gilt eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 50 km/h. Am aus der Sicht des Klägers rechten Fahrbahnrand befanden sich in der Linkskurve Masten mit Richtungstafeln (Verkehrszeichen 625 der Anlage 4 zu § 43 Absatz 3 der StVO), die mit Styropor ummantelt waren. Hinter der Linkskurve befindet sich direkt an der Fahrbahn ein weiteres Verkehrsschild (Verkehrseichen 306 Anlage 3 ( zu § 42 Abs. 2 der StVO), welches ebenfalls eine Styroporummantelung trug (vgl. S. 3-6, 16 der Bildmappe Az. 709000-032759-13/2, Anlage 2). Der Beklagte betreibt auf seinem landwirtschaftlichen Anwesen eine Direktvermarktung von Eiern, Geflügel und Kartoffeln. Am Ausgang der Linkskurve mündet eine Straße (Straße ## Hof C), die unter anderem zum Anwesen des Beklagten führt. An der Straße zum Hof des Beklagten ist in einer Entfernung von ca. 6 Metern zu der Fahrbahn der L 559 eine Werbetafel aufgestellt. Diese besteht aus Holz und ist mit vier verzinkten Erdhülsen aus Eisen in einem Betonfundament aufgestellt und mit dem Boden verbunden. Die Streben der Eisenhülsen ragen dabei ca. 50 cm aus dem Boden. In unmittelbarer Nähe rechts neben der Werbetafel (ca. 30 cm) des Beklagten steht ein weiteres Verkehrsschild (Verkehrszeichen 205 Anlage 2 zu § 41 Absatz 1 StVO, vgl. Bilder S. 5, 7, 16 der Bildmappe Az. 709000-032759-13/2, Anlage 2). Dieses Verkehrsschild trägt keine Polsterung aus Styropor. Nachdem der Kläger die Rechtskurve der L 559 passiert hatte, verlor er am Ausgang der Linkskurve auf der L 559 die Kontrolle über sein Krad und stürzte. Zusammen mit seinem Krad rutschte der Kläger über die Fahrbahn. Er streifte die Letzte der in der Linkskurve aufgestellten Richtungstafeln, wobei die Styroporummantelung sowie die Richtungstafel an dem Mast abgerissen wurden. Anschließend rutschte der Kläger mit seinem Krad über die Einmündung der untergeordneten Straße zum Anwesen des Beklagten über die L 559 hinaus über den Wirtschaftsweg. Es kam zu einem Aufprall gegen den linken der vorderen beiden Pfosten des Schildes des Beklagten. Bei dem Aufprall wurde der linke Holzpfosten durchtrennt und das Betonfundament des linken Pfostens löste sich. Durch den Unfall wurde der Kläger schwer verletzt. Er erlitt unter anderem eine komplett irrevisible Tetraplegie sub. C 5 bei instabiler HWK 5 und HWK 6 Fraktur sowie eine Prozessus spinosus Fraktur HWK 4. Bei dem Kläger sind die Trizeps nicht mehr funktionsfähig, Rumpf- und Beinmuskulaturfunktionen fehlen vollständig. Der Kläger leidet zudem an Deafferentierungsschmerzen in den gelähmten Gliedmaßen. Zudem leidet der Kläger an Permanentschmerzen. Aufgrund der vorhandenen Lähmung kann der Kläger auch seine Arme und Beine nur eingeschränkt nutzen. Nach dem Unfall ist der Kläger zunächst im Uniklinikum Münster, danach vom 11.06.20## bis 14.02.20## im Berufsgenossenschaftlichen Universitätsklinikum Bergmannsheil in Bochum behandelt und austherapiert worden. Derzeit befindet sich der Kläger in einer Tagesrehabilitationseinrichtung in Münster. Eine Aussicht des Klägers, jemals wieder einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu können, besteht nicht. Der Kläger ist seit dem Unfall zu 100 % schwerbehindert und hat zusätzlich die Merkmale G (Gehbehinderung), aG (außergewöhnliche Gehbehinderung) und H (Hilflosigkeit) erhalten. Der Kläger ist geprüfter Betriebswirt und arbeitete zuletzt in der Position des Buchhalters im Bereich Finanzen in einem Werk in Steinfurt. Mit Vertrag vom 06.12.2013 (Urkunden Nr. 1142/2013 des Notars M in Ibbenbüren) erwarb der Kläger ein Haus. Dabei betrugen die Aufwendungen für das mit einer Immobilie bebauten Grundstücks insgesamt 308.197,02 € (Kaufpreis, Grunderwerbsteuer, Notar- und Gerichtskosten), wobei private Versicherungen des Arbeitgebers des Klägers Vorschüsse geleistet haben. Seitens der LVM (private Versicherung) ist ein Betrag in Höhe von 224.000,00 € und seitens der R+V Versicherung ein weiterer Betrag von 60.000,00 € gezahlt worden. Der Kläger hat bisher zudem 1.312,04 € vorgerichtliche Anwaltskosten gezahlt. Mit vorliegender Klage begehrt der Kläger die Zahlung eines in das Ermessen des Gerichts gestelltes, angemessenen Schmerzensgeldes, wobei er einen Betrag von 400.000,00 € als angemessen und erforderlich hält. Ferner macht der Kläger die Erstattung der durch die LVM und R+V Versicherungen für den Erwerb der Immobilie gezahlten Beträge in Höhe von insgesamt 284.000,00 €, Ersatz der Grunderwerbsteuer, Notar- und Gerichtskosten in Höhe von insgesamt 18.197,02 € sowie 7902,48 € Verdienstausfall für das erste Jahr mit seinem Klageantrag zu 2.) geltend. Mit seinem Klageantrag zu 3.), einem Feststellungsantrag, begehrt der Kläger die Erstattung ihm künftig noch entstehender, materieller Schäden. Dabei macht er Schäden wie zukünftige Verdienstausfallschäden, eine Schmerzensgeldrente, einen Rentenschaden, einen Haushaltsführungsschaden, Mehrbedarf aufgrund eines Umbaus der nach dem Unfall erworbenen Immobilie, das Erfordernis eines geeigneten Fahrzeuges und sonstigen Mehrbedarf aufgrund der Pflegebedürftigkeit geltend. Ferner begehrt der Kläger mit seinem Klageantrag zu 4.) die Erstattung gezahlter vorgerichtlicher sowie die Freistellung von weiteren Rechtsanwaltskosten. Mit Schreiben vom 17.03.2009 (Bl. 114 d. A.) hat der Beklagte der Straßenbaubehörde Steinfurt angezeigt, dass er sein Hinweisschild zur Direktvermarktung renoviert habe. Das alte Schild, welches seit 30 Jahren an der L 559 gestanden habe, sei aufgrund starker Verwitterung ersetzt worden. Beigefügt war auch ein Foto des Hinweisschildes. Der Beklagte teilte auch mit, er habe das Schild im Vergleich zu dem alten Schild um ca. einen Meter versetzt, um eine bessere Sicht auf das Schild von der Straße aus zu gewährleisten. Von Seiten der Behörde wurde nichts veranlasst. Am 10.10.2013 teilte die Regionalniederlassung Coesfeld des Landesbaubetriebes Straßenbau Nordrhein-Westfalen (Anlage K 5) auf Anfrage des Klägervertreters mit, eine Genehmigungsbedürftigkeit des Hinweisschildes des Beklagten richte sich nach §§ 25 ff. StrWG. Nach den Richtlinien für passiven Schutz an Straßen durch Fahrzeug-Rückhaltesysteme (RPS) seien Schutzmaßnahmen bei Strecken mit einer Geschwindigkeit von über 50 km/h erforderlich. In dem betroffenen Streckenabschnitt seien Schutzmaßnahmen wegen der Geschwindigkeitsbegrenzung auf 50 km/h nicht erforderlich. Mit Schreiben vom 23.10.2014 (Bl. 113 d. A.) bestätigte die Behörde dem Klägervertreter auf weitere Nachfrage, dass nach der Anzeige der Renovierung des Hofschildes eine formelle Genehmigung nicht erteilt worden sei, da eine solche nicht nötig sei. Hinweisschilder für Ab-Hof-Verkäufe seien grundsätzlich zulässig. Da es sich bei dem Schild nicht um eine Neuerrichtung handele und Bedenken gegen die Anlage nicht bestünden, sei der Austausch zur Kenntnis genommen und eine formelle Zustimmung nicht erteilt worden. Der Kläger behauptet, er habe die L 559 mit einer Geschwindigkeit von 50 km/h befahren. Eine überhöhte Geschwindigkeit komme als Unfallursache nicht in Betracht. Er sei mit seinem behelmten Kopf gegen das Fundament des linken Pfostens der Tafel des Beklagten geschlagen. Allein der Aufprall mit dem Kopf auf das Betonfundament des Werbeschildes habe zur Querschnittslähmung geführt. Eine ernsthafte Aussicht auf eine Verbesserung seines Zustandes bestehe nicht. Kurz vor dem Unfall sei ihm seitens seines Arbeitgebers eine Stelle im Management angeboten worden, das Einstiegsgehalt hätte bei 100.000,00 € brutto jährlich gelegen. Er ist der Auffassung, mit dem Aufstellen und Unterhalten der Werbetafel habe der Beklagte schuldhaft und rechtswidrig die Ursache dafür gesetzt, dass er, der Kläger, bei dem Unfall vom 04.06.2013 eine Querschnittslähmung davongetragen habe. Der Beklagte hafte wegen der Verletzung eines Schutzgesetzes. Das Werbeschild habe einer Genehmigung der Straßenbaubehörde nach § 25 StrWG NRW bedurft. Eine Ausnahme von der Genehmigungspflicht nach § 28 Abs. 1 StrWG NRW liege nicht vor. Eine Zustimmung der zuständigen Behörde zur Baugenehmigung der Werbetafel wäre nicht erfolgt. Die Werbetafel falle nicht unter die Ausnahme des § 13 Abs. 3 Nr. 1 BauO NRW, da diese nicht an der „Stätte der Leistung“ aufgestellt sei. Die Werbetafel sei auch in der errichteten Art und Weise nicht genehmigungspflichtig, da sie am Ausgang einer Linkskurve einer als gefährlich bekannten Unfallstelle stehe. Selbst wenn eine Genehmigungsfähigkeit der Werbetafel des Beklagten angenommen werden könnte, so wäre eine Genehmigung nicht ohne besondere Auflagen erteilt worden. So wäre die Tafel nicht mit einbetonierten metallenen Erdhülsen genehmigt worden und es wäre auch eine Aufpralldämmung als Auflage erteilt worden. Der eingetretene Schaden habe sich zudem allein durch die Verletzung der genannten Schutzgesetze realisiert. Der Beklagte habe darüber hinaus schon durch das Aufstellen und Unterhalten der Werbetafel eine Gefahrenlage geschaffen. Er habe Maßnahmen gegen erkennbare Gefahren durch die Werbetafel unterlassen und somit eine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Die Werbetafel hätte nur mit einem stabileren Fundament sowie mit Schutzvorrichtungen um die Tafel herum errichtet werden dürfen. Der Beklagte hafte darüber hinaus nach §§ 836, 837 BGB. Ein etwaiges Mitverschulden des Klägers sei nicht zu berücksichtigen. Der Beklagte schulde ferner neben der Erstattung bereits durch den Kläger gezahlten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten auch die Freistellung von Rechtsanwaltskosten zu dem maximalen Gebührensatz mindestens aus dem Wert der Klage. Der Kläger beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 2. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 310.099,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 3. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle materiellen und künftigen immateriellen Schäden aufgrund des Unfallereignisses vom ##.##.20## gegen 18.00 Uhr in Steinfurt-Borghorst, Abzweigung 37 (C) zu erstatten, soweit sie nicht auf Dritte übergegangen sind, 4. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.312,81 € zu erstatten und ihn von weiteren 13.426,11 € vorgerichtlichen Anwaltskosten freizustellen. Der Beklagte beantragt, die Klage anzuweisen. Er behauptet, der Kläger sei zunächst gegen einen Leitpfosten geprallt, dann gegen eine Richtungstafel und erst danach gegen die Werbetafel des Beklagten. Auch die ersten beiden Kollisionen kämen als Ursache für die Verletzungen des Klägers infrage. Er ist der Ansicht, er habe durch das Aufstellen des Werbeschildes eine Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt. Eine Kausaliät zwischen einer etwaigen Pflichtverletzung des Beklagten und dem eingetretenen Schaden bestehe nicht. Selbst wenn das Schild formell illegal gewesen sei, so sei es nicht materiell bauordnungswidrig, da eine Genehmigung hätte erteilt werden müssen. Letztlich fehle es jedoch an dem erforderlichen inneren Zusammenhang zwischen der Rechtsgutverletzung und dem daraus entstandenen Schaden. Die hier einschlägigen öffentlich-rechtlichen Normen hätten den Zweck, eine mögliche ablenkende Werbung zu verhindern, nicht die Existenz der Werbeanlage als potentielles Hindernis. Passive Schutzmaßnahmen seien darüber hinaus nicht erforderlich gewesen. Dies habe auch der Landesbetrieb Straßenbau mit Schreiben vom 10.10.2013 bestätigt. Jedenfalls fehle es an einem eigenen Verschulden. Da er die Erneuerung des seit langen Jahren an derselben Stelle stehenden Schildes 2009 bei der zuständigen Behörde angezeigt und daraufhin die Behörde das Schild geduldet habe, habe er davon ausgehen dürfen, dass die Werbeanlage keine Gefahrenquelle darstelle. In jedem Fall sei von einem Fahrfehler des Klägers und insoweit von einem erheblichen Eigenverschulden des Klägers auszugehen. Letztlich sei der vom Kläger geltend gemachte Schmerzensgeldanspruch überhöht. Der Klageantrag zu 2.) sei darüber hinaus schon unschlüssig. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 10.04.2015 dem Land Nordrhein-Westfalen, (Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen) den Streit verkündet. Mit nach der mündlichen Verhandlung eingegangenem Schriftsatz vom 19.05.2015 ist das beklagte Land dem Rechtsstreit auf Seiten des Beklagten beigetreten. Wegen des weitergehenden Sachvortrages und Rechtsansichten der Parteien und der Nebenintervenientin wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20.04.2015 (Bl. 122 f. d. A.). Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. I. Die Klage ist zulässig. Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass der Beklagte zur Erstattung aller künftigen materiellen und immateriellen Schäden verpflichtet ist. Das rechtliche Interesse des Klägers an einer alsbaldigen Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO ergibt sich daraus, dass der Kläger durch das Unfallereignis eine Körperverletzung erlitt. Weitere - neben den bereits eingetretenen- Folgeschäden sind noch nicht gänzlich auszuschließen. Lässt sich eine Aussage darüber, ob in Zukunft noch Spätfolgen des Unfalls auftreten können, nicht treffen, kann die Möglichkeit weiterer Folgen für einen Feststellungsantrag ausreichen (BGH, Urt. v. 20.03.2001 – VI ZR 325/99). Ein rechtliches Interesse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO, schon jetzt eine rechtskräftige Entscheidung über den Klagegrund zu erhalten, folgt auch im Hinblick auf die Verjährung. II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche gegen den Beklagten aus keiner Anspruchsgrundlage zu. Der Beklagte haftet schon dem Grunde nach nicht. 1. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Ersatz der ihm entstandenen Schäden gemäß §§ 823 Abs. 1, 2, 249 ff., 253 BGB i.V.m. §§ 25, 28 StrWG NRW. Ein für diesen Anspruch erforderlicher Zurechnungszusammenhang zwischen einer Verletzung eines Schutzgesetzes und einer Rechtsgutverletzung liegt nicht vor. Ein etwaiges Verschulden des Beklagten würde hier zudem hinter dem erheblichen eigenen Mitverschulden des Klägers zurücktreten, was letztlich zu einem Ausschluss der Haftung des Beklagten dem Grunde nach führt. a) Der Beklagte hat durch das Unfallereignis schwere Körperschäden und damit eine Rechtsgutverletzung erlitten (§ 823 Abs. 1 BGB). Das Aufstellen der Werbetafel erfolgte unstreitig ohne formelle Genehmigung. Ob hier in der Aufstellung des Werbeschildes ohne die Einhaltung eines formellen Genehmigungsverfahrens eine vorwerfbare Handlung im Sinne der §§ 823 Abs. 1, 2 BGB durch den Verstoß gegen ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, §§ 25, 28 StrWG NRW liegt, kann vorliegend jedoch schon dahin stehen. Es fehlt hier jedenfalls an einem erforderlichen Zurechnungs- und Schutzzweckzusammenhang sowie an einem Verschulden des Beklagten. Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB ist nach der ständigen Rechtsprechung des BGH eine Rechtsnorm, die nach Zweck und Inhalt zumindest auch dazu dienen soll, den einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsgutes zu schützen (Palandt/Sprau, BGB Kommentar, 74. Aufl. 2015, § 823 Rn. 57 m. w. N.; BGH, Urteil vom 18.11.2003 - VI ZR 385/02). Dafür kommt es nicht auf die Wirkung, sondern auf Inhalt und Zweck des Gesetzes sowie darauf an, ob der Gesetzgeber bei Erlass des Gesetzes gerade einen Rechtsschutz, wie er wegen der behaupteten Verletzung in Anspruch genommen wird, zugunsten von Einzelpersonen oder bestimmten Personenkreisen gewollt oder nicht gewollt hat. Es genügt, dass die Norm auch das in Frage stehende Interesse des Einzelnen schützen soll, mag sie auch in erster Linie das Interesse der Allgemeinheit im Auge haben (vgl. BGHZ 116, 7, 13; BGHZ 122, 1, 3 f. je m.w. Nachw.). Andererseits soll der Anwendungsbereich von Schutzgesetzen nicht ausgeufert werden. Deshalb reicht es nicht aus, dass der Individualschutz durch Befolgung der Norm als ihr Reflex objektiv erreicht werden kann; er muss vielmehr im Aufgabenbereich der Norm liegen. Die Vorschriften der §§ 25, 28 Straßen- und Wegegesetzes NRW i.V. m § 13 BauO NRW, die hier für die Frage der Genehmigungsbedürftigkeit des Werbeschildes einschlägig wären, dienen auch zumindest allgemein dem Interesse der Verkehrsteilnehmer an der Abwehr von typischen Gefahren, die von baulichen Anlagen an Straßen ausgehen und der Abwehr von Gefahren die dem Straßenverkehr von außen erwachsen. Im Rahmen der Prüfung eines derartigen Anspruches wegen Verletzung einer drittschützender Norm ist der erforderliche Zurechnungszusammenhang dann gegeben, wenn der geltend gemachte Schaden nach Art und Entstehungsweise unter den Schutzzweck der verletzten Norm fällt und gerade durch die Verletzung des Schutzgesetzes verursacht worden ist (vgl. Palandt/Sprau, § 823 Rn. 58, vor § 249 Rn. 29 ff. m.w.N.; BGH, Urteil vom 18.11.2003 - VI ZR 385/02). Es muss sich um Nachteile handeln, die aus dem Bereich der Gefahren stammen, zu deren Abwehr die verletzte Norm dient. Der Nachteil muss auch in innerem Zusammenhang mit der vom Schädiger geschaffenen Gefahrenlage stehen. Für die adäquate Verursachung genügt es, wenn die Befolgung des Schutzgesetzes zu einer größeren Sicherheit gegen das Schadensereignis geführt hätte. Der Geschädigte muss auch persönlich in den Schutzbereich fallen. In Anwendung dieser Grundsätze kommt ein Anspruch des Klägers nach Auffassung des Gerichts nicht in Betracht. Dabei kann zunächst dahin stehen, ob eine Genehmigung für das Werbeschild des Beklagten erforderlich war und ob und inwieweit eine solche Genehmigung von der Behörde erteilt worden wäre. Soweit die Genehmigungsbedürftigkeit nach §§ 25, 28 StrWG NRW zu beurteilen ist, ist die Frage, ob der hier eingetretene Schaden unter den Schutzzweck der Norm fällt und ob hier eine Zurechenbarkeit besteht, zu verneinen. Im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens wäre in jedem Fall die Beeinträchtigung der Sicherheit und der Leichtigkeit des Verkehrs zu prüfen. Insoweit stellt § 25 StrWG NRW auf die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie auch auf ein Abstandsgebot ab (§ 25 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 1 StrWG NRW). Auch nach § 28 Abs. 1 S. 3 StrWG NRW sind nichtamtliche Hinweise und Anlagen der Außenwerbung (§ 13 Abs. 3 Landesbauordnung NRW) außerhalb des Verbotes in Satz 1 (keine Errichtung von Anlagen in einer Entfernung bis zu 20 m vom Rand der Fahrbahn) zuzulassen, wenn eine konkrete Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht zu erwarten ist. Voraussetzung einer Verkehrsgefährdung im Sinne dieser Vorschriften ist die Erwartung, dass ein durchschnittlicher Verkehrsteilnehmer durch eine Werbeanlage abgelenkt wird, wobei auch auf die örtlichen Verhältnisse abzustellen ist. Eine abstrakte Gefährdung genügt nicht. Eine konkrete Gefährdung ist dabei dann nur gegeben, wenn die örtlichen Verhältnisse so komplex sind oder so unfallträchtige Verkehrsstellen vorliegen, dass sie die volle Konzentration des Verkehrsteilnehmers erfordern (OVG Münster, Urt. v. 06.02.2003 – 10 A 3464/01). Nach Auffassung des OVG NRW gehen von herkömmlichen Werbeanlagen ohne Bildwechsel nur ausnahmsweise verkehrsgefährdende Wirkungen aus, nämlich nur dann, wenn eine Werbeanlage in ihrer konkreten Ausgestaltung besonders auffällig ist, vom Üblichen stark abweicht, die verkehrliche Situation in der Nähe der vorgesehenen Anbringungsstelle außergewöhnlich schwierig ist oder mit greller Beleuchtung Aufmerksamkeit erregt wird (Boeddinghaus/Han/Schulte, Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Loseblatt-Kommentar, Stand: Oktober 2001, § 13 Rn 45; OVG Münster: Urteil vom 17.04.2002 - 10 A 4188/01). Diese Voraussetzungen sind im Vorliegenden Fall nicht gegeben, der Schutzzweck der Regelungen in §§ 25, 28 StrWG ist nicht tangiert. Auf dem im Eigentum des Beklagten befindlichen Acker steht an der untergeordnetem Straße zum Beklagten ein Werbeschild in ca. 6 m Abstand zur Landesstraße L 559 mit dem Hinweis auf den Hofverkauf des Beklagten. Das Schild ist in unauffälligen Farben (dunkelgrün, weiß, braune Pfosten) gehalten und mit Metallpfosten und einem Fundament fest im Boden verankert. Es handelt sich nicht um ein Schild, das seiner äußeren Gestaltung oder seinem Inhalt nach die Aufmerksamkeit eines Verkehrsteilnehmers in besonderem Maße auf sich zieht. Vielmehr wird auf einen Hofverkauf eines anliegenden Landwirts hingewiesen, derartige Werbehinweise sind im landwirtschaftlichen Raum üblich. Sinn und Zweck der Regelungen in §§ 25, 28 StrWG NRW ist es gerade nicht, Verkehrsteilnehmer, die aufgrund eines eigenen Verhaltens von der Straße abkommen, davor zu schützen, dass sie nicht gegen eine errichtete Werbeanlage prallen. Zu beachten ist, dass Landesstraßen oft typischerweise mit Hindernissen wie Bäumen oder Hofschildern -ähnlich des Schildes des Beklagten- gesäumt sind. Bei der Errichtung von Werbeschildern muss dafür Sorge getragen werden, dass dieses nicht unmittelbar an die Straße gestellt werden und dass sie zum anderen nicht in verkehrsbeeinflussender Weise durch seine äußeren oder überraschenden Gestaltung auf die Verkehrsteilnehmer einwirken. Dies ist bei dem Schild des Beklagten nicht der Fall. b) Selbst wenn hier im Rahmen der Prüfung des Schutzzwecks der Norm zusätzlich auf das Abstandsgebot in §§ 25, 28 StrWG NRW abstellt und angenommen würde, ein solches Abstandsgebot schütze den Verkehrsteilnehmer vor dem wahllosen Aufstellen von Hindernissen unmittelbar an die Straße und vor der Gefahr eines Aufprallens auf eine feste Anlage, so kommt ein Anspruch gegen den Beklagten auch wegen eines überwiegenden Eigenverschuldens des Klägers nicht in Betracht. Dahinter tritt ein etwaiges geringes Verschulden des Beklagten vollständig zurück. Kläger hat die Ursache für den Unfall mit seinen schweren Folgen in seiner Person selber gesetzt. Die §§ 1, 3 StVO fordern von dem Verkehrsteilnehmer ständige Vorsicht, Beherrschung des Fahrzeuges, Anpassung der Geschwindigkeit an die Verkehrsverhältnisse und die persönlichen Fähigkeiten und Eigenschaften des Fahrzeuges. Nach § 3 Abs. 1 S. StVO hat der Kläger als Kradfahrer so zu fahren, dass er ein Krad sicher beherrscht. Er hat sein Fahrverhalten so einzurichten, dass er sein Krad in jeder Situation beherrscht und unter Kontrolle hat. Besondere Aufmerksamkeit ist gefordert beim Durchfahren von Kurven. Die Geschwindigkeit ist so anzupassen, dass das Krad auf der Straße gehalten werden kann und dass es zu keinem Sturz kommt, bei dem der Kradfahrer sich und auch andere Verkehrsteilnehmer gefährden kann. Im vorliegenden Fall hat der Kläger bei trockenem Wetter und klarer Wetterlage („sonniges Wetter“, vgl. S. 4 der Akte der Bußgeldstelle des Kreises Steinfurt) mit seinem Krad zunächst eine scharfe Rechtskurve und dann eine Linkskurve in einem Winkel von ca. 130 Grad durchfahren. Beim Durchfahren dieser Linkskurve kam es zu einem Sturz, in Folge dessen es zu einem Aufprall auf das Werbeschild des Beklagten kam. Der Kläger rutschte mit seinem Krad über die Fahrbahn und streifte die Letzte der in der Linkskurve aufgestellten Richtungstafeln. Anschließend rutschte der Kläger mit seinem Krad über die Einmündung der Straße zum Anwesen des Beklagten über die L 559 hinaus. Es kam zu einem Aufprall auf das Werbeschild des Beklagten. Bei dem Aufprall wurde das Schild stark beschädigt. Der Kläger zog sich schwere Verletzungen zu. Schon dieser Geschehensablauf zeigt, dass der Kläger seine Pflichten als Kradfahrer in grober Weise verletzt hat. Worauf der Sturz konkret zurückzuführen ist, auf unangepasste Geschwindigkeit, Unaufmerksamkeit, einen einfachen Fahrfehler oder mangelnde Beherrschung des Krads, kann dahinstehen. Der Sturz ist in jedem Fall auf ein falsches Fahrverhalten des Klägers zurückzuführen. Andere Tatsachen für die Ursache des Unfalls hat der Kläger nicht vorgetragen und sind nicht ersichtlich. Weiter ist im Hinblick auf die Frage eines etwaigen Verschuldensanteils des Beklagten Folgendes zu würdigen: Eine Tafel mit dem Hofverkauf stand schon seit längere Zeit und wurde ursprünglich nicht von dem Beklagten persönlich, sondern von seinem Vater errichtet. Eine Aufforderung zur Beseitigung gab es von der zuständigen Behörde nicht. Der Beklagte hat am 17. März 2009 unstreitig der zuständigen Behörde angezeigt, dass er das alte Hinweisschild zu seinem Hof erneuert habe. Dabei teilte der Beklagte auch mit, wie die Erneuerung aussah und schickte auch ein Foto mit. Die Behörde wurde ebenfalls davon unterrichtet, dass das neue Werbeschild um ca. einen Meter versetzt wurde. Auf diese Anzeige hin ist weder die Einleitung eines formellen Genehmigungsverfahrens verlangt worden, noch wurden dem Beklagten Auflagen hinsichtlich des Standortes und der konkreten baulichen Errichtung des Schildes auferlegt. Auch wurde von dem Beklagten nicht verlangt, das Schild zu beseitigen. Vielmehr hat die Behörde das Schild bis jetzt geduldet und keinerlei Beanstandungen vorgenommen, geschweige denn Veranlassung gesehen, gegen das Hinweisschild bauordnungsrechtlich einzuschreiten. Angesichts dessen ist hier in Abwägung zu dem erheblichen Eigenverschulden des Klägers ein etwaiges schuldhaftes Verhalten des Beklagten als äußerst gering ein zu schätzen. Ein etwaiges Verschulden des Beklagten tritt hier gegenüber dem Verschulden des Beklagten zurück. Der Beklagte konnte davon ausgehen, alles Erforderliche getan zu haben. Er durfte darauf vertrauen, dass die Behörde auf seine Anzeige des Schildes gegebenenfalls tätig wird und gegebenenfalls etwaige Genehmigungsverfahren oder noch erforderliche bauliche Änderungen einfordert. 2. Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Ersatz seiner Schäden unter dem Gesichtspunkt der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht nach § 823 Abs. 1, 249 ff., 253 BGB zu. Eine Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht des Beklagten durch das Aufstellen des Hinweisschildes, durch die Art und Weise der Errichtung oder die unterlassene Beseitigung ist nicht ersichtlich. Nach ständiger Rechtsprechung ist derjenige, der eine Gefahrenlage – gleich welcher Art schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern (vgl. Palandt/Sprau, § 823 Rn. 46 m.w.N; BGH, Urteil vom 8. 11. 2005 - VI ZR 332/04; BGH, Urteil vom 16. 5. 2006 - VI ZR 189/05). Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Denn eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar. Deshalb muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Dritte sind vor Gefahren zu schützen, die der jeweilige Verkehrssicherungspflichtige selber bei Anwendung aller Sorgfalt hätte erkennen und auch vermeiden können (Palandt/Sprau, a.a.O. Rn. 51). Der Verkehrssicherungspflichtige muss deshalb nicht für alle denkbaren, entfernten Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge treffen. Es genügen diejenigen Vorkehrungen, die nach den konkreten Umständen zur Beseitigung der Gefahrenquelle reichen. Der Verkehrssicherungspflicht ist vielmehr genügt, wenn im Ergebnis der Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält. Es genügt daher, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren und die ihm den Umständen nach zuzumuten sind (Palandt/Sprau, § 823, Rn. 51; BGH, Urteil vom 16. 5. 2006 - VI ZR 189/05; BGH, Urteil vom 8. 11. 2005 - VI ZR 332/04). Nach diesen anzusetzenden Maßstäben kommt eine dem Beklagten anzulastende Verkehrssicherungspflichtverletzung nach Auffassung des Gerichts nicht in Betracht. Eine Verkehrssicherungspflicht durch das Aufstellen des Schildes als potentielle Gefahrenquelle hat der Beklagte nicht verletzt. Grundsätzlich besteht für denjenigen, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenlage gleich welcher Art schafft oder andauern lässt, z.B. durch Errichtung einer Anlage, die Pflicht, Rücksicht auf diese Gefährdung zu nehmen und diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich und zumutbar sind, um eine Schädigungen Dritter zu verhindern (Palandt/Sprau, § 823, Rn. 46). Das Schild stand vor der Neuerrichtung im Jahr 2009 schon länger in Straßennähe. Es wurde 2009 auch so errichtet, dass es standfest war. Dass durch dieses Hinweisschild grundsätzlich eine potentielle Gefahrenquelle für die auf der Landstraße fahrenden Verkehrsteilnehmer geschaffen wurde, ist nicht ersichtlich. Welche für den Beklagten erkennbaren Gefahren hier bestehen, hat der Kläger nicht konkretisiert. Allein die Möglichkeit, dass ein Verkehrsteilnehmer bei einem Sturz gegen das Hinweisschild prallen könnte, führt hier nicht schon zu der Annahme, das Schild hätte aus Gründen der Verkehrssicherung nicht aufgestellt werden dürfen. Auch durch die Art und Weise der baulichen Errichtung hat der Beklagte gegen eine ihm obliegende Sicherungspflicht nicht verstoßen. Er war vor allem entgegen der Ansicht des Klägers nicht gehalten, das Werbeschild mit Polsterungen oder sonstigen Sicherungen zu versehen. Der Beklagte hat das Schild mit vier Holzpfählen in Metallbefestigungen errichtet. Ferner hat er die vier Pfähle mit Beton fest mit dem Boden verbunden. Diese konkrete bauliche Errichtungsart kann dem Beklagten nicht angelastet werden. Es ist gerade die Pflicht desjenigen, der in Straßennähe ein Schild errichtet oder sonstige Gegenstände/Pflanzen errichtet, diese so zu unterhalten, dass keine Gefahren für die sich auf der Straße bewegenden Verkehrsteilnehmer bestehen. Dazu gehört es vor allen, die Standfestigkeit des Schildes zu gewährleisten und sicher zu stellen, dass z.B. bei Sturm oder Naturgewalten sich keine Teile lösen und als potentielle gefährliche Hindernisse auf die Straße gelangen. Es sind auch keine weiteren Maßnahmen ersichtlich, die der Kläger hätte treffen können, um Schäden Dritter zu vermeiden. Eine Pflicht, die Pfähle des Schildes z.B. mit Styropor abzudämmen bestand für den Beklagten nicht. Zwar war das unmittelbar an der L 559 in Höhe der Zufahrtsstraße zum Hof des Beklagten befindliche Verkehrseichen 306 Anlage 3 ( zu § 42 Abs. 2 der StVO; vgl. S. 3-6, 16 der Bildmappe Az. 709000-032759-13/2, Anlage 2) mit Styropor ummantelt. Jedoch befand sich bei dem rechts neben dem Schild des Beklagten stehenden Vorfahrtszeichen keine solche Ummantelung (vgl. Bilder S. 5, 7, 16 der Bildmappe Az. 709000-032759-13/2, Anlage 2). Anlass, über eine Polsterung seines Schildes nachzudenken, hatte der Beklagte insoweit nicht. Im Übrigen bestand im Bereich der Straße L 559 aufgrund einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf 50 km/h auch nach den Richtlinien für passiven Schutz an Straßen durch Fahrzeug-Rückhaltesysteme (RPS) keine Pflicht für Schutzmaßnahmen (vgl. Anlage K 5, Schreiben des Straßenbaubetriebes Steinfurt vom 10.10.2013). Letztlich liegt eine Verletzung einer Verkehrssicherungspflichtverletzung nicht in einem Unterlassen des Entfernens des Schildes. Das Schild stand schon seit längerer Zeit. Nachdem der Beklagte im Jahr 2009 die Neuerrichtung des Schildes der Behörde für Straßenbau angezeigt und diese über Jahre keinerlei Beanstandungen in Bezug auf das Schild erhoben hatte, geschweige denn einen Abriss gefordert hat, war der Beklagte nicht gehalten, von sich aus das Schild zu beseitigen. Bis zu dem Unfall bestand auch keine Veranlassung zu einem Abriss des Schildes z.B. durch Unfälle mit vergleichbarem Hergang oder sonstigen Problemen mit dem Schild. 3. Ein Anspruch des Klägers folgt letztlich auch nicht aus §§ 836 Abs. 1, 837, 823 Abs. 1, 249 ff., 253 BGB. Das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für eine Haftung des Beklagten nach § 836 Abs. 1 S. 1 BGB ist schon zweifelhaft, letztlich fehlt es hier an einem ursächlichen Zusammenhang zwischen dem eingetretenen Schaden und der typischen Gefahr eines Einsturzes/Ablösens von Teilen im Sinne des § 836 BGB. Haftungsgrund für die Regelung des § 836 BGB ist das besondere Gefahrenpotenzial solcher Gebäude, die unter Verletzung der allgemeinen Regeln der Bau- und Ingenieurskunst zur Vermeidung von Stabilitäts- und Konstruktionsmängeln errichtet oder unterhalten werden (OLG Koblenz NJW-RR 2010, 900 Tz 14; Spindler, in: Beck´scher Online Kommentar BGB, Stand: 01.11.2013, § 836 Rn. 1) sowie der Gedanke der größeren Beweisnähe des Eigenbesitzers hinsichtlich dieser spezifischen Gefahren des Gebäudes. Das Werbeschild des Beklagten stellt grundsätzlich ein mit einem Grundstück verbundenes Werk im Sinne des § 836 Abs. 1 S. 1 BGB. Fraglich ist jedoch schon, ob hier eine Ablösung von Teilen eines Werkes im Sinne der Vorschrift vorliegt. Als Ablösung ist die nicht zielgerichtete Trennung, aber auch Lockerung eines Teils vom im Übrigen unversehrt bleibenden Werk anzusehen (Palandt/Sprau, § 836, Rn. 7; Spindler, in: Beck´scher Online Kommentar BGB, Stand: 01.11.2013, § 836 Rn. 10). Typischerweise umfasst dies z.B. das Herunterfallen von Steinen, Dachziegeln etc. Im vorliegenden Fall war es jedoch der Kläger selbst, der durch einen Sturz mit seinem Krad die Ursache für den Abbruch einer der vorderen Stützen des Hinweisschildes verursacht und sich möglicherweise dadurch die geltend gemachten Schäden zugezogen hat. Gemäß § 836 Abs. 1 S. 1 BGB hängt die Haftung auch davon ab, dass der Einsturz oder die Teilablösung „die Folge fehlerhafter Errichtung oder mangelhafter Unterhaltung“ war. Unter Errichtung ist dabei die erstmalige Herstellung oder Erweiterung eines Bauwerks zu verstehen, während die ordnungsgemäße Unterhaltung die Beseitigung sicherheitsrelevanter Mängel am fertigen Bauwerk erfordert (Palandt/Sprau, a.a.O., Rn. 8 m.w.N.). Auch im Hinblick auf das Vorliegen dieser Voraussetzungen bestehen nach Auffassung des Gerichts erhebliche Bedenken. So hat doch der Beklagte das Schild gerade so standfest errichtet, dass es sich nicht im Ganzen ohne weiteres von selber aus dem Boden lösen kann oder Teile des Schildes leicht abbrechen können. Letztlich können hier diese Fragen hier offen bleiben, da es in jedem Falle an dem für die Haftung nach § 836 Abs. 1 BGB erforderlichen Ursachenzusammenhang fehlt. Erforderlich für die Haftung nach § 836 Abs. 1 BGB ist ein adäquat ursächlicher Zusammenhang zwischen der Ablösung von Teilen des Gebäudes oder seinem Einsturz und der Verletzung der in § 836 Abs. 1 S. 1 BGB genannten Rechtsgüter. Die Verletzung muss nicht unmittelbar durch den Einsturz oder die Ablösung hervorgerufen worden sein, es genügt vielmehr, dass sie deren mittelbare Folge ist (Beck´scher Online Kommentar BGB, Stand: 01.11.2013, § 836 Rn. 14). Jedoch verlangt das Gesetz in jedem Falle den Eintritt solcher Schäden, die durch die typischen Gefahren des Einsturzes oder der Ablösung verursacht worden sind, also gerade durch die bewegend wirkende Kraft des Einsturzes oder der Ablösung (Palandt/Sprau, a.a.O, Rn. 10). Daran fehlt es hier. Nicht umfasst von der Haftung ist der vorliegende Fall, dass jemand – wenn auch ungewollt – aus eigenem Antrieb mit so erheblichen Kräften auf ein Bauwerk einwirkt, dass infolge dieser Einwirkungen Teile des Werkes gelöst werden und so Verletzungen hervorgerufen werden. Es liegt entgegen der Ansicht des Klägers auch kein mit dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 11.12.1984 (Az. VI ZR 218/83) vergleichbarer Fall vor. In diesem Fall wirkte der Geschädigte zwar auch aus eigener Kraft (Druck aufgrund von Anlehnen) auf eine bauliche Anlage (Loggia in einer Mietwohnung) ein, welche infolge dessen zusammenbrach und der Geschädigte stürzte und sich schwer verletzte. In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall lagen jedoch schon erhebliche bauliche Mängel des Werkes und gerade keine Standfestigkeit (nur provisorische Absicherung einer noch nicht fertig gestellten Loggia in einer Mietwohnung) vor. Im vorliegenden Fall sind Anhaltspunkte für eine fehlerhafte oder nur provisorische Konstruktion des Hinweisschildes gerade nicht ersichtlich. Nach alledem kommt eine Haftung des Beklagten dem Grunde nach nicht in Betracht. 4. Mangels Vorliegens eines Hauptanspruchs bestehen auch keine Zinsansprüche für die mit den Klageanträgen zu 1.) und 2.) geltend gemachte Beträge. Dem Kläger steht insoweit auch kein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten (Klageantrag zu 4.) zu. Aus den vorstehenden Gründen ergibt sich letztlich auch die Unbegründetheit des Feststellungsantrages (Klageantrag zu 3.). III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 101 ZPO. Dem Kläger waren nach § 101 Abs. 1, 1. Hs. ZPO die Kosten des dem Rechtsstreit beigetretenen Land aufzuerlegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 2 ZPO. Der Streitwert wird auf 1.110.099,50 EUR festgesetzt.