9 U 134/15
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
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1.
§§ 25, 28 StrWG NRW dienen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und bezwecken die Vermeidung von Ablenkungen der Verkehrsteilnehmer durch die Ausgestaltung von Werbeanlagen.
2.
Die Verkehrserwartung auch bei Kradfahrern geht vernünftigerweise nicht dahin, dass die von ihnen befahrene Straße im Umfeld von keinerlei potentiellen Hindernissen, die im Falle eines Sturzes und Abkommens von der Fahrbahn getroffen werden können, umgeben sind.
3.
Derjenige, der eine Werbeanlage im Umfeld einer Straße (hier 6 Meter Entfernung) aufstellt, muss lediglich dafür Sorge tragen, dass diese so beschaffen ist, dass durch Umwelteinflüsse kein Ablösen von Teilen möglich ist, dass keine Behinderung der Verkehrsteilnehmer durch eine ungünstige Position des Schildes oder eine Ablenkung durch dessen Aufmachung erfolgen.
4.
Weitergehende Sicherungsmaßnahmen wie etwa eine Polsterung oder ein Fangzaun sind bei Hinweisschildern der vorliegenden Art nicht üblich und entsprechen auch nicht der Verkehrsauffassung.
Die Berufung des Klägers gegen das am 26.05.2015 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Münster (02 O 284/14) wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung einschließlich der Kosten der Nebenintervention werden dem Kläger auferlegt.
Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 1.110.099,50 € festgesetzt (§§ 48 GKG, 3 ZPO).
Hinweis:Die Sache ist nach Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch den BGH vom 24.10.2017 (Az BGH VI ZR 162/16) rechtskräftig.