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Urteil

114 O 133/14

Landgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMS:2015:0915.114O133.14.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand: Die Klägerin begehrt Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung. Die Klägerin ist von Beruf Postbeamtin. Die Beklagte ist eine nicht bankgebundene Firma, welche Anlagevermittlung und -beratung betreibt. Im Jahr 2005 wandten sich die Klägerin und ihr Ehemann, der Zeuge C, an die Beklagte, um Geld, welches sie zuvor in Aktien investiert hatte, neu anzulegen. In der Folgezeit tätigte die Klägerin unter Mithilfe der Beklagten und dem Zeugen K, dem damaligen Geschäftsführer der Beklagten, verschiedene Investitionen. Sie investierte in ein Aktienportfolio und einen offenen Immobilienfonds. Zudem zeichnete sie die Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds. Im Zeitraum von 2006 bis 2007 zeichnete die Klägerin vier weitere, hier streitgegenständliche Beteiligungen. Am 20.02.2006 unterzeichnete die Klägerin die Beitrittserklärung zur Beteiligung an der O GmbH & Co. KG (im Folgenden nur: O Gruppe) in Höhe von € 35.000,-. Hinsichtlich dieser Beteiligung fand zuvor am 30.01.2006 ein Termin im Hause der Beklagten statt, an welchem neben der Klägerin noch die Zeugen C und K sowie ein Praktikant der Beklagten teilgenommen haben. Am 06.10.2006 unterzeichnete die Klägerin die Beitrittserklärung zur Beteiligung an der N1 und an der N2“ (im Folgenden nur: N1 und N2) über jeweils € 12.500,-. Dem war vorangegangen, dass im September/Oktober 2006 der Zeuge K der Klägerin die Beteiligung an N1 und N2 vorschlug. Daraufhin wurde der Klägerin im Rahmen eines persönlichen Gespräches am 04.10.2006, an dem auch der Zeuge C teilnahm, der Emissionsprospekt zu den Anlagen überreicht. Die Klägerin unterzeichnete sodann am 06.10.2006 die Beitrittserklärung zu Hause und faxte diese an die Beklagte. Am 20.02.2007 unterzeichnete die Klägerin die Beitrittserklärung zur Beteiligung an der N3 GmbH & Co. KG (im Folgenden nur: N3) über € 25.000,-. Vor Unterzeichnung der Beteiligung hat der Zeuge K der Klägerin in einem persönlichen Gespräch mitgeteilt, dass er selbst eine Beteiligung gezeichnet hat. Am 07.12.2007 unterzeichnete die Klägerin die Beitrittserklärung zur Beteiligung an der D GmbH & Co. KG in Höhe von € 20.000,- zzgl. 2,5 % Agio sowie am 20.06.2008 eine weitere Beitrittserklärung zur Beteiligung an der D GmbH & Co. KG (im Folgenden nur: D) in Höhe von € 10.000,- zzgl. 2,5 % Agio. Bereits am 26.10.2007 unterzeichnete der Zeuge C eine Beitrittserklärung zur Beteiligung an der D in Höhe von € 20.000,-. Die Klägerin war bei den entsprechenden Vorgesprächen dabei, im Rahmen derer ihr auch eine Beteiligung an D angeboten worden war. Sie verzichtete jedoch zunächst auf eine eigene Beteiligung. In den jeweiligen Beitrittserklärungen bestätigte die Klägerin, dass sie den Emissionsprospekt vor Unterzeichnung der Erklärung erhalten und zur Kenntnis genommen habe. Neben den Unterschriften der Klägerin ist in der Spalte Ort/Datum als Ort jeweils U eingetragen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Beitrittserklärungen wird auf die Fotokopien Bl. 13, 14, 15, 17, 18 d. A. Bezug genommen. Die Klägerin behauptet, im Rahmen eines ersten Gespräches mit dem Zeugen K im Jahre 2005 diesem gegenüber geäußert zu haben, dass sie eine sichere Geldanlange für ihre Altersvorsorge wolle. Zudem habe sie im Jahre 2005 mit ihrem Ehemann geplant, ein Pflegekind aufzunehmen. Dies habe sie dem Zeugen K im Rahmen des ersten Gespräches ebenfalls mitgeteilt. Sie behauptet weiter, die Beklagte habe im Zusammenhang mit dem Abschluss der streitgegenständlichen Beteiligungen Provisionen in Höhe von mehr als 15 % des von der Klägerin aufgebrachten Kapitals erhalten. Hierüber habe der Zeuge K sie nicht aufgeklärt. Ferner behauptet sie, im Zusammenhang mit der O Gruppe habe sie den Emissionsprospekt erst am 20.02.2006 im Rahmen eines Termins mit der Beklagten bzw. dem Zeugen K erhalten. Eine Aufklärung über die Risiken einer Kommanditbeteiligung sei nicht erfolgt. Daneben behauptet die Klägerin, im Zusammenhang mit den Beteiligungen N1 und N2 habe der Zeuge K ihr Anfang Oktober telefonisch mitgeteilt, dass es einen weiteren Fonds der O - Gruppe gäbe, welcher schnellstmöglich unterzeichnet werden müsse. Im Rahmen des Gespräches am 04.10.2006 habe er sie sodann nicht über Risiken der Beteiligung informiert. Vielmehr habe sie den Zeugen K konkret nach Risiken gefragt, woraufhin dieser ihr gesagt habe, dass die Hinweise auf Risiken keine Bedeutung hätten und einer rechtlichen Formalie geschuldet seien. Zudem habe er sie am 05.10.2006 angerufen und zur Unterzeichnung der Beitrittserklärung gedrängt. Zudem behauptet sie, im Zusammenhang mit der Beteiligung N3 habe sie einen Emissionsprospekt erst Tage nach der Unterzeichnung erhalten. Ferner habe ihr der Zeuge K mitgeteilt, sie müsse sich schnell entscheiden, da das Angebot limitiert sei. Zudem werfe die Anlage eine sichere Rendite ab. Auf die Risiken eines geschlossenen Fonds habe der Zeuge K nicht hingewiesen. Vielmehr habe er darauf verwiesen, dass die Klägerin nunmehr Anlageerfahrung mit Schifffonds habe. Sie behauptet weiter, im Zusammenhang mit der Beteiligung D habe sie einen Emissionsprospekt erst am 20.06.2008 erhalten. Hinweise auf Risiken oder Nachteile der Fondsbeteiligung habe sie durch den Zeugen K oder die Beklagte vor Unterzeichnung der Beitrittserklärungen nicht erhalten. Der Zeuge K habe ihr zu der Beteiligung lediglich erzählt, dass zwei Fondsgesellschaften an einen Dachfonds gekoppelt seien, was eine zusätzliche wirtschaftliche Absicherung darstelle. Zuletzt behauptet sie, dass sie die Beteiligungen niemals gezeichnet hätte, wenn sie über die Art der jeweiligen Beteiligung und deren Risiken aufgeklärt worden wäre. Sie beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, a) an die Klägerin 25.800,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung ihrer Rechte aus der Beteiligung an der D GmbH & Co KG., b) an die Klägerin 28.875,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung ihrer Rechte aus der Beteiligung an der O GmbH & Co KG., c) an die Klägerin 23.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung ihrer Rechte an den Beteiligungsgesellschaften N1 und N2 d) an die Klägerin 25.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Abtretungen zu 1. A), b), c) und d) in Verzug befindet, 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen weiteren Schaden zu ersetzen, der unmittelbar oder mittelbar aus ihren Beteiligungen an den im Antrag zu Ziff. 1 genannten Gesellschaften resultiert. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, die Klägerin habe ein Bedürfnis nach einer sicheren Geldanlage nie geäußert. Vielmehr habe die Klägerin den Abschluss einer ihr durch den Zeugen K angebotenen Renten- bzw. Lebensversicherung abgelehnt. Weiter bestreitet die Beklagte, dass bei den streitgegenständlichen Zeichnungen ein Beratungsvertrag zustande gekommen sei. Ferner behauptet sie, im Zusammenhang mit der O Gruppe habe die Klägerin den Emissionsprospekt bereits im Rahmen des Gespräches am 30.01.2006 erhalten. Dabei habe der Zeuge K die Klägerin darauf hingewiesen, dass es sich um eine Kommanditbeteiligung handele, bei der grundsätzlich Risiken bis hin zu einem Totalverlust bestehen. Der Zeuge K habe offen mit der Klägerin über die im Prospekt dargestellten Risiken gesprochen. Daneben behauptet sie, im Zusammenhang mit den Beteiligungen N1 und N2 habe der Zeuge K der Klägerin vor dem Termin am 04.10.2006 lediglich mitgeteilt, dass die Fonds der O - Gruppe üblicherweise relativ schnell ausplatziert seien. Im Termin am 04.10.2006 habe der Zeuge K sodann die Beteiligungen vorgestellt und auf deren Risiken hingewiesen. Zudem behauptet die Beklagte, im Zusammenhang mit der Beteiligung N3 habe es am 08.01.2007 einen ersten Termin mit dem Zeugen K gegeben. In diesem Termin sei der Klägerin der Emissionsprospekt übergeben und die Klägerin auf die Risiken der Beteiligung hingewiesen worden. Sie behauptet weiter, im Zusammenhang mit der Beteiligung D sei die ein Emissionsprospekt vor dem 20.10.2007 an die Klägerin und den Zeugen C gesandt worden. In der Folgezeit sei mit dem Zeugen K das Geschäftsmodell von D besprochen worden. Der Zeuge K habe dabei erklärt, dass es sich um eine risikobehaftete Anlage mit Jungunternehmen in der Wachstumsphase handele. Zudem sei auf die Risiken einer unternehmerischen Beteiligung hingewiesen worden. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung (Bl. 50 d. A.). Wegen des weiteren Parteivortrages wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlage Bezug genommen. Das Gericht hat die Klägerin persönlich angehört sowie Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen C und K. Wegen der Einzelheiten der Anhörung und der Zeugenaussagen wird auf den Inhalt des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 25.08.2015 (Bl. 133 ff. d. A.) verwiesen. Entscheidungsgründe I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung nicht zu, § 280 Abs. 1 BGB. Dabei kann dahinstehen, ob zwischen den Parteien im Hinblick auf die jeweiligen streitgegenständlichen Zeichnungen ein Beratungs- oder ein Vermittlungsvertrag zustande gekommen ist. Denn es kann vorliegend nicht festgestellt werden, dass hinsichtlich der streitgegenständlichen Beteiligungen eine nicht anleger- und/oder nicht anlagegerechte Beratung erfolgt ist. 1. Im Rahmen einer anlegergerechten Beratung müssen die persönlichen, wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden berücksichtigt werden und insbesondere das Anlageziel, die Risikobereitschaft und der Wissenstand des Anlageinteressenten abgeklärt werden. Die empfohlene Anlage muss unter Berücksichtigung des Anlagezieles auf die persönlichen Verhältnisse des Kunden zugeschnitten sein (BGH Urteil vom 24.04.2014, III ZR 389/12; BGH Urteil vom 06.12.2012, II ZR 66/12). a) Nach dem Ergebnis der Anhörung der Klägerin und der Beweisaufnahme steht nicht zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass es der Klägerin auf eine sichere Geldanlage für die gemeinsame Altersvorsorge mit dem Zeugen C angekommen sei und sie dies gegenüber dem Zeugen K geäußert habe. Dafür, dass die Klägerin einen solchen Wunsch gegenüber der Beklagten bzw. dem Zeugen K geäußert habe, ist sie darlegungs- und beweisbelastet. Nach Anhörung der Klägerin sowie der Vernehmung der Zeugen sieht es das Gericht jedoch nicht als erwiesen an, dass die Klägerin gegenüber der Beklagten bzw. dem Zeugen K überhaupt den Wunsch nach einer Anlage für ihre Altersvorsorge geäußert hat. aa) Die Klägerin selbst hat im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung erklärt, dass es ihr aufgrund vorangegangener Verluste im Zusammenhang mit Aktienfonds darauf angekommen sei, eine sichere Anlage zu haben, insbesondere für die Altersvorsorge. Dieser Wunsch sei verstärkt worden durch den Wunsch, ein Pflegekind aufzunehmen und dem damit verbundenen Plan, weniger zu arbeiten. Zudem habe bei ihr oder ihrem Mann stets die Gefahr des Verlustes ihres Arbeitsplatzes infolge von Rationalisierungsmaßnahmen bestanden. Im Zeitpunkt der Beauftragung der Beklagten sie neben den Aktienfonds drei Lebensversicherungen in einer Gesamthöhe von ca. € 30.000,- bis € 35.000,-, ein Sparbuch mit ca. € 30.000,- sowie einen Bausparvertrag besessen. Vor dem Hintergrund von bereits drei abgeschlossenen Lebensversicherungen habe sie damals aber kein Interesse gehabt, eine weitere Lebensversicherung abzuschließen, obwohl der Zeuge C eine solche abgeschlossen habe, nachdem er von sich aus den Zeugen K darauf angesprochen habe. Der Zeuge C hat die Erklärung der Klägerin hinsichtlich des gegenüber der Beklagten bzw. dem Zeugen K geäußerten Anlagezieles bestätigt. bb) Der Zeuge K hingegen hat bekundet, dass weder die Klägerin noch der Zeuge C ihm gegenüber ein solches Anlageziel erwähnt haben. Ihm sei vielmehr mitgeteilt worden, dass die Klägerin und der Zeuge C über abbezahltes Eigentum verfügen würden, in Festgeld angelegt hätten und Aktienfonds besäßen. An ihn sei die Frage gerichtet worden, wie man das Geld aus den Aktienfonds alternativ investieren könne. Dabei sei zunächst auch nach weiteren Festgeldanlagen gefragt worden, welche die Beklagte jedoch nicht anbot. cc) Bei dieser Sachlage vermag es das Gericht nicht zu entscheiden, ob die Klägerin und der Zeuge C oder der Zeuge K die Wahrheit gesagt haben. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung im Sinne von § 286 ZPO ist eine zu beweisende Behauptung nur dann erwiesen, sofern der Tatrichter einen solche für das tägliche Leben brauchbaren Überzeugungsgrad vom Vorliegen der Tatsache erlangt hat, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie ganz auszuschließen. Nicht erforderlich ist eine Überzeugung, die aus einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit geschöpft wird oder gar eine absolute Gewissheit (vgl. BGH NJW 2013, 790, 791). Eine solche Überzeugung hat sich das Gericht nicht bilden können. Nach Auffassung des Gerichtes sind die Angaben des Zeugen K vor dem Hintergrund der damaligen, finanziellen Verhältnisse der Klägerin, insbesondere das Vorhandensein von bereits abbezahlten Eigentum sowie drei Lebensversicherungen im Hinblick auf ihre Altersvorsorge - welche schon dem Grundsatz nach durch eine Beamtenpension gegeben ist - und dem Umstand, dass die Klägerin zunächst erneut in ein Aktienportfolio trotz der von ihr vorgetragenen, schlechten Erfahrung mit Aktien investiert hat, genauso glaubhaft wie die der Klägerin und des Zeugen C. b) Unterstellt, die Klägerin habe gegenüber der Beklagten bzw. dem Zeugen K 2005 nicht den Wunsch nach einer sicheren Geldanlage für die Altersvorsorge geäußert, gab es nach Auffassung des Gerichtes vor dem Hintergrund des Berufes und der finanziellen Verhältnisse der Klägerin für den Zeugen K auch keinen zwingenden Anlass, nur absolut sichere Kapitalanlagen anzubieten. 2. Nach dem Ergebnis der Anhörung und der Beweisaufnahme steht nicht zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass eine Beratung durch die Beklagte bzw. den Zeugen K nicht anlagegerecht erfolgt ist. In Bezug auf das Anlageobjekt hat sich die Beratung auf diejenigen Eigenschaften und Risiken zu beziehen, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können. Dabei ist zwischen den allgemeinen Risiken (Konjunkturlage, Entwicklung des Börsenmarktes) und den speziellen Risiken zu unterscheiden, die sich aus den individuellen Gegebenheiten des Anlageobjekts (Kurs-, Zins- und Währungsrisiko) ergeben. (BGH Urteil vom 06.07.1993, XI ZR 12/93) a) Sofern die Klägerin in diesem Zusammenhang eine schuldhafte Beratungspflichtverletzung der Beklagten auf eine mangelnde Aufklärung über die Höhe der an die Beklagte geflossenen Provisionen stützt, kann dem Vortrag bereits aufgrund mangelhafter Substantiierung nicht gefolgt werden. Da es sich bei der Beklagten um eine nicht bankgebundene, freie Anlageberatungsfirma handelt, war diese nicht verpflichtet, ungefragt über Provisionen aufzuklären, deren Höhe 15% der Zeichnungssumme nicht übersteigen (vgl. BGH Urteil vom 03.03.2011, III ZR 170/10; BGH Urteil vom 19.01.2012, III ZR 48/11). Ein solches Übersteigen hat die Klägerin lediglich pauschal behauptet. Die bloße Behauptung einer Tatsache stellt indes keinen substantiierten Vortrag dar. Auf die mangelnde Substantiierung ihres diesbezüglichen Vortrages wurde die Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 25.08.2015 hingewiesen. b) Nach dem Ergebnis der Anhörung und der Beweisaufnahme steht nicht zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass die Beklagte bzw. der Zeuge K die Klägerin im Rahmen der Zeichnung der Beteiligung an der O Gruppe weder über die Art einer Kommanditbeteiligung noch über die damit verbundenen Risiken aufgeklärt hat und der Klägerin erst nach Unterzeichnung der Beitrittserklärung ein Emissionsprospekt überreicht worden ist. Die Klägerin ist hierfür darlegungs- und beweisbelastet. aa) Die Klägerin hat im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung ausgeführt, dass ihr der Zeuge K im ersten Termin hinsichtlich der Beteiligung erklärt habe, dass sich mehrere Schiffe in dem Fonds befänden, welche neu wären und deswegen ein geringes Risiko bestanden habe. Hinsichtlich der Art der Anlage habe ihr der Zeuge K mit Sicherheit gesagt, es handele sich um eine Beteiligung. Sie habe diesen Begriff aber nicht einordnen können. Auf Risiken wie das Totalverlustrisiko oder die Ausschüttungshaftung habe der Zeuge K sie nicht hingewiesen. In einem weiteren Termin im Hause der Beklagten die Beitrittserklärung vorgelegt habe und ihr gezeigt habe, wo sie unterschreiben soll. Ein Prospekt sei ihr dabei mit den Worten „Hier haben sie etwas für ihre Unterlagen“ überreicht worden. bb) Der Zeuge C hat die Angaben der Klägerin bestätigt, dass eine Risikoaufklärung nicht stattgefunden und sie den Prospekt nur oberflächlich angeschaut habe. Weiter bestätigt er die Ausführung der Klägerin, dass sie einen Emissionsprospekt nach der Unterzeichnung Mitte Februar per Post erhalten habe. Er bekundet zudem, dass er bei dem ersten Gespräch am 31.01.2006 dabei gewesen sei. Die Gespräche mit dem Zeugen K haben seiner Meinung nach immer zwischen einer ¾ - Stunde bis Stunde gedauert. cc) Demgegenüber hat der Zeuge K bekundet, er habe den Emissionsprospekt bereits im ersten Gesprächstermin im Januar 2006 übergeben. Dieses Gespräch habe ca. 1 bis 1 ½ Stunden gedauert. Im Rahmen dieses Gespräches sei die konkrete Schiffbeteiligung anhand des Prospektes besprochen worden. Er habe auf die Risiken im Prospekt hingewiesen, wobei er sich an der Reihenfolge im Prospekt orientiert habe. Insbesondere sei nochmals auf das Risiko des Auflebens der Haftung als Kommanditist hingewiesen worden. Die Zeichnung sei dann erst Wochen später erfolgt. In der Zwischenzeit habe es mehrere Telefonate mit der Klägerin und dem Zeugen C gegeben. Dabei habe er Fragen der Klägerin, z.B. nach den Folgen einer Havarie des Schiffes, beantwortet. dd) Bei dieser Sachlage vermag es das Gericht nicht zu entscheiden, ob die Klägerin und der Zeuge C oder der Zeuge K die Wahrheit gesagt haben. Eine erforderliche Überzeugung vom Vorliegen der Tatsache hat sich das Gericht nicht bilden können. Der Zeuge K und der Zeuge C haben übereinstimmend bekundet, dass der Termin zwischen dem Zeugen K und der Klägerin am 30.01.2006 von längerer Dauer, mindestens eine ¾ Stunde, gewesen sei. Bei einer solchen Gesprächslänge erscheint es wenig wahrscheinlich, dass über die Beteiligung nur derart oberflächlich gesprochen worden ist, wie die Klägerin behauptet. Der Zeuge C konnte den Vortrag der Klägerin, wann diese den Emissionsprospekt erhalten haben will, nicht bestätigen. Zudem hat die Klägerin auf der Beitrittserklärung bestätigt, dass sie den Prospekt vor der Zeichnung der Erklärung erhalten und zur Kenntnis genommen hat und ihn als verbindlich anerkennt. Diesem Umstand kommt eine Indizwirkung zu (vgl. BGH Urteil vom 11.05.2006, III ZR 205/05). Daneben steht die Erklärung der Klägerin, sie habe die Beitrittserklärung in einem Termin bei der Beklagten unterzeichnet, im Widerspruch zur Ortsangabe neben der Unterschrift auf der Beitrittserklärung. Vor diesem Hintergrund sind die Angaben des Zeugen K nach Auffassung des Gerichtes genauso glaubhaft wie die der Klägerin und des Zeugen C. c) Nach dem Ergebnis der Anhörung und der Beweisaufnahme steht nicht zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass die Beklagte bzw. der Zeuge K der Klägerin im Rahmen der Zeichnung der Beteiligungen N1 und N2 hinsichtlich der Risikohinweise im Emissionsprospekt gesagt hat, dass es sich um bloße Formalien handele die keine Bedeutung hätten. Ebenso wenig steht zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass sowie der Zeuge K die Klägerin am 04.10.2006 nicht über die Risiken der Beteiligung aufgeklärt und sie zudem am 05.10.2006 angerufen und zur Unterzeichnung gedrängt hat. Die Klägerin ist hierfür darlegungs- und beweisbelastet. aa) Im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung hat die Klägerin erklärt, dass der Zeuge K ihr in einem ersten Termin am 04.10.2006 die Beteiligung vorgestellt habe. Dabei habe der Zeuge K sie nicht über Risiken aufgeklärt, sondern ihr gesagt, dass die Beteiligung genauso sei wie die O Gruppe, weswegen er auf die entsprechende Unterzeichnung verwiesen habe. Er habe ihr zudem mitgeteilt, dass nur ein begrenztes Beteiligungskontingent vorhanden sei. Daraufhin habe sie die Beitrittserklärung und den Emissionsprospekt mit nach Hause genommen und dort am 06.10. oder 07.10.2006 unterzeichnet und an die Beklagte gefaxt. Den Prospekt habe sie sich nicht angeschaut, sie habe ihn allenfalls durchgeblättert. Zwischendurch, am 05.10.2006 habe der Zeuge K telefonisch auf die Klägerin Druck ausgeübt. An den genauen Inhalt des Gespräches könne sie sich nicht erinnern, da der Zeuge C mit dem Zeugen K telefoniert habe. Sie wisse aber noch, dass Quintessenz des Gespräches gewesen sei, dass es ein begrenztes Kontingent für die Beteiligung gegeben habe. bb) Der Zeuge C hat die Ausführung der Klägerin, dass eine Risikoaufklärung nicht stattgefunden habe, bestätigt. Jedoch habe er sich nicht mehr genau daran erinnern können, ob der Zeuge K am 05.10.2006 angerufen habe. Es wisse aber noch, dass Druck mittels eines Anrufes ausgeübt worden sei. Das Telefonat habe seiner Meinung nach die Klägerin mit dem Zeugen K geführt. Eine Aufklärung über die Risiken der Beteiligung habe nicht stattgefunden. Zudem haben seiner Erinnerung nach sämtliche Gespräche mit dem Zeugen K immer eine ¾ Stunde bis Stunde gedauert. Den Emissionsprospekt habe die Klägerin erst nach der Unterzeichnung erhalten, da sie die Beitrittserklärung am 06.10.2006 zugefaxt bekommen habe, diese sich sonst stets im Prospekt befunden habe und daher der Prospekt hätte mitgefaxt werden müssen. cc) Im Gegensatz dazu hat der Zeuge K bekundet, im ersten Termin am 04.10. seien mit der Klägerin die Prospektunterlagen hinsichtlich der Beteiligungen besprochen worden. Dabei habe er auf die Risiken dergestalt hingewiesen, dass er der Klägerin dargestellt hat, dass zwischen diesen Beteiligungen und der O Gruppe kein großer Unterschied bestehe und die Art der Beteiligung und die Risiken ähnlich seien. Das Gespräch habe ca. 1 Stunde gedauert. Ob er die Klägerin angerufen und Druck auf sie ausgeübt habe, habe er sich nicht mehr erinnern können. Er habe aber die Klägerin im Termin am 04.10. darauf hingewiesen, dass der Fonds sehr schnell ausplatziert sei und man es sich daher zügig überlegen müsse, ob man eine Beteiligung schließen wolle. dd) Bei dieser Sachlage vermag es das Gericht nicht zu entscheiden, ob die Klägerin und der Zeuge C oder der Zeuge K die Wahrheit gesagt haben. Eine erforderliche Überzeugung vom Vorliegen der Tatsache hat sich das Gericht nicht bilden können. Laut der Klägerin habe der Zeuge K in diesem Termin die Beteiligung O Gruppe vorgestellt. Angesichts der übereinstimmenden Ausführungen der Zeugen, nach der die Gespräche zwischen der Klägerin und dem Zeugen K immer von längerer Dauer, mindestens eine ¾ Stunde, gewesen seien, erscheint eine derart oberflächliche Darstellung einer Kapitalanlage wenig wahrscheinlich. Die Klägerin und der Zeuge C haben widersprüchliche Angaben darüber gemacht, wer mit dem Zeugen K am 05.10. telefoniert haben will. Entgegen den Ausführungen in der Klageschrift sowie den Angaben der Klägerin sowie des Zeugen K hat der Zeuge C bekundet, dass die Klägerin den Prospekt erst nach der Unterzeichnung der Beitrittserklärung erhalten habe. Erklären, wie genau bzw. mit welchen Worten der Zeuge K auf sie Druck ausgeübt haben soll, konnte die Klägerin nicht. Ihre schriftsätzliche Behauptung, der Zeuge K haben ihr hinsichtlich der Risikodarstellung im Prospekt erklärt, dass es sich um eine reine Formalie handele, hat die Klägerin nicht bestätigt. Der Zeuge K hat bekundet, die Klägerin zwar am 04.10.2006 auf die schnelle Ausplatzierung hingewiesen zu haben. Jedoch habe er sich nicht mehr daran erinnern können, ob er mit der Klägerin nochmal am 05.10.2006 telefoniert habe. Vor diesem Hintergrund sind die Angaben des Zeugen K nach Auffassung des Gerichtes genauso glaubhaft wie die der Klägerin und des Zeugen C. d) Nach dem Ergebnis der Anhörung und der Beweisaufnahme steht nicht zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass die Klägerin im Zusammenhang mit der Beteiligung N3 den Emissionsprospekt erst nach Unterzeichnung erhalten und die Beklagte bzw. der Zeuge K sie nicht auf die Risiken hingewiesen hat mit dem Argument, dass die Klägerin nunmehr Anlageerfahrung habe. Ebenfalls steht nicht zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass der Zeuge K gesagt hat, die Anlage werfe eine sichere Rendite ab und er habe die Klägerin unter Druck gesetzt hat mit der Behauptung, sie müsse sich schnell entscheiden, da das Angebot limitiert sei. Darlegungs- und beweisbelastet hierfür ist die Klägerin. aa) Im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung hat die Klägerin angegeben, dass es ein Gespräch mit dem Zeugen K gegeben habe, indem dieser ihr ein DIN-A4 Blatt übergeben habe, auf welchen sich eine Zeichnung von dem Schiff und eine Angabe zur Mindest-Zeichnungssumme befunden habe. Er habe ihr gesagt, dass sie sich schnell entscheiden müsse, da es sich um einen beliebten Fond handele. Sie habe dann das DIN-A4 Blatt sowie die Beitrittserklärung mit nach Hause genommen und dort ca. 2 Tage später unterzeichnet. Auf Risiken der Anlage habe der Zeuge K sie nicht hingewiesen. Sie habe die Anlage gezeichnet, da ihr der Zeuge K gesagt habe, dass er die Anlage selbst auch gezeichnet habe und es sich um eine sichere Anlage handele. An die Geschehnisse im Zusammenhang mit dieser Anlage habe sie noch so gute Erinnerungen, da sie die Anlage an einem Freitag, vor dem ein Feiertag gelegen habe, gezeichnet habe und die Beteiligung am darauffolgenden Montag oder Dienstag nicht mehr habe gezeichnet werden können. bb) Bestätigend hat der Zeuge C bekundet, dass eine Aufklärung über konkrete Risiken der Beteiligung nicht stattgefunden habe. Weiter hat er bekundet, dass der Zeuge K die Beteiligung zunächst telefonisch angeboten habe. Zwischen dem Telefonat und der Unterzeichnung der Beitrittserklärung seien nur 3 bis 4 Tage vergangen. Bei dem persönlichen Gespräch zu dieser Beteiligung sei er dabei gewesen, er selber habe aber im Rahmen dieses Gespräches noch kein Interesse an der Beteiligung gehabt. Den Prospekt habe die Zeugin erst mindestens eine Woche nach Unterzeichnung erhalten. cc) Der Zeuge K hat demgegenüber ausgeführt, dass hinsichtlich der Beteiligung N3 ein Termin Mitte Januar 2007 stattgefunden habe. In diesem Termin habe er der Klägerin die Beteiligung vorgestellt und den Emissionsprospekt übergeben. Die Risikoaufklärung sei aufgrund der Ähnlichkeit zu den bisherigen streitgegenständlichen Beteiligungen so erfolgt, dass er auf die Strukturunterschiede zu den vorangegangenen Beteiligungen hingewiesen habe. Von einem erneuten Hinweis auf die Eigenarten einer Kommanditbeteiligung habe er abgesehen, da die Klägerin ihm keine Frage gestellt habe. Die Unterzeichnung habe seiner Erinnerung nach 2 bis 3 Wochen nach diesem Gespräch stattgefunden. An die Vorgänge hinsichtlich dieser Beteiligung könne er sich noch so gut erinnern, da er selbst eine Beteiligung an der N3 gezeichnet habe. dd) Bei dieser Sachlage vermag es das Gericht nicht zu entscheiden, ob die Klägerin und der Zeuge C oder der Zeuge K die Wahrheit gesagt haben. Eine erforderliche Überzeugung vom Vorliegen der Tatsache hat sich das Gericht nicht bilden können. Die Klägerin und der Zeuge C haben widersprüchliche Angaben zu dem Ablauf der Unterzeichnung gemacht. Während die Klägerin erklärt hat, sie habe die Beitrittserklärung zwei Tage nach dem persönlichen Termin unterzeichnet, hat der Zeuge C bekundet, dass eine Unterzeichnung 3 oder 4 Tage nach einem Telefonat mit dem Zeugen K erfolgt sei. Zudem hat die Klägerin auf der Beitrittserklärung bestätigt, dass sie den Prospekt vor der Zeichnung der Erklärung erhalten und zur Kenntnis genommen hat und ihn als verbindlich anerkennt. Diesem Umstand kommt eine Indizwirkung zu (vgl. BGH Urteil vom 11.05.2006, III ZR 205/05). Darüber hinaus hat die Klägerin nicht erklären können, mit welchen Worten der Zeuge K Zeichnungsdruck auf sie ausgeübt haben soll. Die vorgetragene Aussage, die Klägerin müsse sich schnell entscheiden, da die Anlage beliebt sei, vermag nach Auffassung des Gerichtes noch keinen unzulässigen Zeichnungsdruck darzustellen. Nicht zuletzt trifft auch die Erklärung, sie habe die Anlage an einem Freitag gezeichnet, nicht zu. Bei dem 20.02.2007 handelte es sich um einen Dienstag. Vor diesem Hintergrund sowie dem Umstand, dass der Zeuge K selbst an der N3 beteiligt gewesen ist, sind die Angaben des Zeugen K nach Auffassung des Gerichtes genauso glaubhaft wie die der Klägerin und des Zeugen C. e) Nach dem Ergebnis der Anhörung und der Beweisaufnahme steht nicht zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass die Beklagte bzw. der Zeuge K die Klägerin im Rahmen der Zeichnung der Beteiligungen an D nicht über die Risiken der Beteiligung aufgeklärt und die Klägerin einen Emissionsprospekt erst am 20.06.2008 erhalten hat. Darlegungs- und beweisbelastet hierfür ist die Klägerin. aa) Die Klägerin hat im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung erklärt, dass sie bei den Vorgesprächen zur Unterzeichnung der Beteiligung durch den Zeugen C im Herbst 2007 dabei gewesen sei. Damals habe sie die Beteiligung nicht zeichnen wollen. Warum genau, wisse sie nicht mehr. Nach einer Informationsveranstaltung der Beklagten, bei der ein Herr B eine Rede über die Investierung in erneuerbare Energien gehalten und in dieser Rede die Beteiligung D beispielhaft genannt habe, habe sie die Beteiligung auch zeichnen wollen. Dabei haben insbesondere die Redegewandtheit und Persönlichkeit des Herrn B sie überzeugen können, die Beteiligung zu zeichnen. Daraufhin habe sie den Zeugen K telefonisch kontaktiert und mit diesem einen Gesprächstermin vereinbart. In diesem Termin habe sie die Beitrittserklärung wahrscheinlich erhalten und unterzeichnet. Den Prospekt habe sie erst bei Unterzeichnung der zweiten Beteiligung am 20.06.2008 erhalten. bb) Der Zeuge C hat die Angaben der Klägerin weitestgehend bestätigt. Er hat bekundet, dass die Klägerin die Beteiligung zunächst nicht habe zeichnen wollen, da sie die Erläuterungen des Zeugen K zur Beteiligung nicht verstanden habe. Auch dieser Gesprächstermin habe seiner Erinnerung nach, wie auch die übrigen Gesprächen mit dem Zeugen K, eine Dauer von einer ¾ Stunde bis Stunde gehabt. Eine Risikoaufklärung habe in diesem Termin nicht stattgefunden. Lediglich der Aufbau der Beteiligung als Dachbeteiligung, die zwei andere Fonds unter sich vereine, in denen sich wiederum schon gut laufende Unternehmen befänden, sei erläutert worden. Sollte aber ein oder mehrere Unternehmen Pleite gehen, würde dies durch die Vielzahl der Unternehmen ausgeglichen werden. Die Unklarheiten der Klägerin seien durch die Informationsveranstaltung ausgeräumt worden. Inhaltliche Ausführungen zur Beteiligung D habe der Herr B in seiner Rede nicht gemacht. Einen Prospekt haben er und die Klägerin erst erhalten, als sie die zweite Beteiligung an D gezeichnet haben. cc) Der Zeuge K hat demgegenüber ausgeführt, er habe die Beteiligung im Rahmen des ersten Gespräches mit der Klägerin und dem Zeugen C im Herbst 2007 anhand des Prospektes vorgestellt und besprochen. Der Fonds habe eine andere Risikostruktur als die anderen streitgegenständlichen Beteiligungen gehabt und habe sich vom Aufbau her komplexer dargestellt. Auf die Risiken der Beteiligung habe er anhand des Prospektes hingewiesen. Den Prospekt habe er der Klägerin und dem Zeugen C am Ende dieses Gespräches mitgegeben. Dieses Gespräch habe seiner Erinnerung nach 1 ½ Stunden gedauert. Die Klägerin habe aber zunächst nicht unterzeichnet, sondern sich erst einige Zeit später telefonisch bei ihm gemeldet. Daraufhin seien die Zeichnungsunterlagen an die Klägerin geschickt worden. Die Beklagte habe die Unterlagen unterzeichnet zurückerhalten. dd) Bei dieser Sachlage vermag es das Gericht nicht zu entscheiden, ob die Klägerin und der Zeuge C oder der Zeuge K die Wahrheit gesagt haben. Eine erforderliche Überzeugung vom Vorliegen der Tatsache hat sich das Gericht nicht bilden können. Übereinstimmend haben der Zeuge C und der Zeuge K bekundet, dass der Gesprächstermin im Herbst 2007 von längerer Dauer, mindestens eine ¾ Stunde, gewesen sei. Vor diesem Hintergrund ist es nicht wahrscheinlich, ob der Zeuge tatsächlich nur die wenigen Angaben zu der Beteiligung gemacht hat, wie von der Klägerin und dem Zeugen C ausgeführt wurde. Die Klägerin hat ihrerseits den schriftsätzlichen Vortrag, sie habe nach diesem Gesprächstermin im Herbst 2007 die Beteiligung aufgrund von Skepsis gegenüber D nicht gezeichnet, nicht bestätigen können. Sie hat darüber hinaus dem Gericht keine nachvollziehbaren Gründe dafür nennen können, warum erst der Vortrag des Herrn B, der nach eigenen Angaben und denen des Zeugen C keinerlei inhaltliche Ausführungen zu der streitgegenständlichen Beteiligung enthalten haben soll, die Klägerin von einer Beteiligung an D überzeugt haben soll. Daneben steht die Erklärung der Klägerin, sie habe die Beitrittserklärung in einem Termin bei der Beklagten unterzeichnet, im Widerspruch zur Ortsangabe neben der Unterschrift auf der Beitrittserklärung. Dort ist als Ort U vermerkt, der Wohnort der Klägerin. Hinzu kommt, dass auch hier die Klägerin die Indizwirkung, die von dem Umstand ausgeht, dass sie in der Beitrittserklärung bestätigt hat, dass sie den Prospekt vor der Zeichnung der Erklärung erhalten und zur Kenntnis genommen hat und ihn als verbindlich anerkennt, gegen sich gelten lassen muss. Vor diesem Hintergrund sind die Angaben des Zeugen K nach Auffassung des Gerichtes genauso glaubhaft wie die der Klägerin und des Zeugen C. Auf die Frage der Verjährung kommt es damit vorliegend nicht mehr an. II. Mangels Bestehen eines Schadensersatzanspruches waren auch die weiteren geltend gemachten Anträge abzuweisen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 709 ZPO. IV. Der Streitwert wird auf € 102.675,- festgesetzt. Unterschrift