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Urteil

014 O 119/15

Landgericht Münster, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGMS:2015:1022.014O119.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils vollstreckbaren Betrages. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der Kläger wehrt sich mit seiner Klage gegen die Zwangsvollstreckung aus den vollstreckbaren Ausfertigungen zweier notarieller Urkunden. 3 Kläger und Beklagte schlossen am 22.01.2007 vier Kreditverträge über Darlehen gesichert durch Briefgrundschulden. Es handelt sich dabei um folgende Verträge: 4  Darlehensvertrag Nr. ######### über einen Nettodarlehensbetrag in Höhe von 25.000,00 € 5  Darlehensvertrag Nr. ######### über einen Nettodarlehensbetrag in Höhe von 192.000,00 € 6  Darlehensvertrag Nr. ######### über einen Nettodarlehensbetrag in Höhe von 135.000,00 € 7  Darlehensvertrag Nr. ######### über einen Nettodarlehensbetrag in Höhe von 191.000,00 €. 8 Bezüglich des Inhaltes der Darlehensverträge und der dort enthaltenen Widerrufsbelehrungen wird auf die Anlagen K1-K4, Bl. 10ff. d.A. verwiesen. 9 Weiterhin bestanden laufende Geschäftskonten zu den Kontonummern ######### und #########. Zur Sicherung der Darlehen dienten unter anderem folgende Briefgrundschulden: 10  Briefgrundschuld über 170.000,00 €, Grundbuch von P, Blatt #, Sicherheitengeber S, tituliert in der vollstreckbaren Ausfertigung der notariellen Urkunde des Notars L1 in O vom 21.09.1998 (Urkundennummer ###/####) 11  Briefgrundschuld über 153.387,65 €, Grundbuch von P, Blatt ####, Sicherheitengeber S, tituliert in der vollstreckbaren Ausfertigung der notariellen Urkunde des Notars X1 in O vom 17.02.2003 (Urkundennummer ##/####). 12 Hinsichtlich dieser Grundschulden trafen die Parteien eine Sicherungsabrede, die überschrieben ist mit Zweckerklärung für Grundschulden, Sicherung der Geschäftsverbindung. Die Sicherungsabrede für beide Grundschulden sieht jeweils vor, dass 13 die Grundschulden nebst Zinsen und sonstiger Nebenleistung sowie einem Zusammenhang mit der Grundschuld etwa übernommenes abstraktes Schuldversprechen (Übernahme der persönlichen Haftung zur Sicherung aller bestehenden und künftigen, auch bedingten oder befristeten Forderungen der Sparkasse gegen Herrn S, L2-Straße #, ##### O) dienen. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlagen K1 – K5 zum Klageschriftsatz vom 18.03.2015 verwiesen. 15 Nach mehrfacher Anmahnung zur Rückführung bestehender Darlehensrückstände und Kontoüberziehungen kündigte die Beklagte mit Schreiben vom 08.03.2012 die gesamte Geschäftsverbindung und stellte die in einer Gesamtforderungsberechnung ausgewiesenen Forderungen zur sofortigen Rückzahlung fällig. Die Gesamtforderungsberechnung sah einen Betrag von insgesamt 626.095,92 € -zur gesamten Rückzahlung fällig- vor. 16 Mit Beschluss des Amtsgerichts X2 vom 26.04.2013 wurde indes die Zwangsverwaltung hinsichtlich des Grundstücks in P, Grundbuch von P, Blatt #, angeordnet. Mit Beschluss vom 29.04.2013 ordnete das Amtsgericht T die Zwangsverwaltung des Grundstücks in H, Grundbuch von H, Blatt ####, an. 17 Mit Schreiben vom 16.09.2013 widerrief der von dem Kläger beauftragte Rechtsanwalt B die Darlehen mit den Nummern #########, ######### sowie #########. Diesbezüglich wird auf die Anlage K7 zum Klageschriftsatz vom 18.03.2015, Blatt 32 der Akten, verwiesen. Mit einem weiteren anwaltlichen Schreiben des jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 12.11.2014 wurde außerdem unter anderem das Darlehen mit der Nummer ######### widerrufen, vergleiche anwaltliches Schreiben, Anlage K8, Blatt 35 der Akte. 18 Mit Beschlüssen vom 23.09.2014 bzw. 29.01.2015 wurde die Zwangsversteigerung der beiden Grundstücke angeordnet, vergleiche Anlagen K11 – K14, Blatt 56 ff. der Akte. 19 Die aktuelle Forderungsberechnung, erstellt auf das Datum 29.06.2015, Anlage KE 1E zur Klageerwiderung, sieht noch eine Gesamtforderung der Beklagten in Höhe von 418.520,47 € vor, wobei der zur Rückzahlung fällige Betrag auf die Hauptforderung bezüglich der vier hier betroffenen Darlehensverträge insgesamt einen Betrag von 296.144,66 € ausmacht. 20 Der Kläger ist der Auffassung, die Darlehensverträge seien aufgrund des rechtswirksamen Widerrufs rückabzuwickeln. Durch den Widerruf seien auch die Sicherungszweckerklärungen, die Bestandteil der Darlehensverträge waren, widerrufen. Der Widerruf erstrecke sich insofern auf den Vertrag im Ganzen. Die Sicherheiten haften daher nicht für den Rückgewährsanspruch. Eine Verwertung der Sicherheiten sei damit nicht mehr zulässig. 21 Der Kläger beantragt, 22 1. 23 die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung aufgrund der vollstreckbaren Ausfertigung der notariellen Urkunde des Notars L1 in O vom 21.09.1998 (Urkundennummer ###/####) wegen Ansprüchen aus einer Grundschuld über 153.387,56 € in das Grundstück im Grundbuch von H, Blatt ####, Flur ##, Flurstück ####, Eigentümer S, für unzulässig zu erklären, 24 2. 25 die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung aufgrund der vollstreckbaren Ausfertigung der notariellen Urkunde des Notars X1 in O vom 17.02.2003 (Urkundennummer ##/#####) wegen Ansprüchen aus einer Grundschuld über 170.000,00 € in das Grundstück im Grundbuch von P, Blatt #, Flur ##, Flurstück ###, Eigentümer S, ebenfalls für unzulässig zu erklären, 26 3. 27 die Beklagte zu verurteilen, den Rückzahlungsbetrag unter Berücksichtigung des erklärten Widerrufs neu zu berechnen. 28 Die Beklagte beantragt, 29 die Klage abzuweisen. 30 Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Klageforderung bereits unschlüssig sei, jedenfalls aber unbegründet. Selbst bei unterstelltem wirksamem Widerruf, sei der Anspruch aus dem dann entstandenen Rückgewährschuldverhältnis durch die in Ziffer 1. und 2. des Klageantrags aufgeführten Sicherheiten abgesichert. Ferner sei der Widerruf nicht wirksam. Die Beklagte habe keine inhaltlichen Änderungen an der Musterbelehrung vorgenommen und könne sich insofern auf die Schutzwirkung des § 14 BGB Informationsverordnung berufen. Jedenfalls wären die Widerrufe, die der Kläger erklärt hat, offensichtlich treuwidrig und rechtsmissbräuchlich, da es dem Kläger ausschließlich auf die Erzielung von wirtschaftlichen Vorteilen und auf die Verhinderung der Zwangsvollstreckung ankomme. 31 Das Gericht hat mit Beschluss vom 29.04.2015 den ursprünglich zu Ziffer 3. des Klageantrags gestellten Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung zurückgewiesen. Diesbezüglich wird auf den Inhalt des Beschlusses vom 29.04.2015, Blatt 72 der Akten, verwiesen. 32 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird im Übrigen auf die wechselseitigen Schriftsätze sowie den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 24.09.2015 verwiesen. 33 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 34 Die zulässige Klage ist unbegründet. 35 Die Klageanträge zu 1. und 2. sind bereits deshalb unbegründet, da es an einem schlüssigen Vortrag zu einer Einwendung im Sinne der §§ 767 Abs. 1, 795 ZPO fehlt, worauf das Gericht bereits im Beschluss vom 29.04.2015, mit dem der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung zurückgewiesen wurde, hingewiesen hat. 36 Nach den Sicherungszweckerklärungen dienen die Grundschulden zur Sicherung aller bestehenden und künftigen auch bedingten und befristeten Forderungen der Sparkasse gegen den Kläger. Damit sichern die Grundschulden auch die Ansprüche aus dem Rückgewährschuldverhältnis, explizit die Ansprüche auf Erstattung des Nettokreditbetrages zuzüglich des marktüblichen Zinssatzes, wie sie im Falle eines wirksamen Widerrufs entstehen würden (vergleiche BGH, Urteil vom 28.10.2003 – XI ZR 262/02, NJW 2004, 158 ff.; Urteil vom 26.11.2002 – XI ZR 10/2000, NJW 2003, 885; Urteil vom 16.05.2006 – XI ZR 48/04, zitiert nach juris). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem klägerseits zitierten Urteil des Landgerichts Bielefeld, Urteil vom 30.04.2014 – 18 U 264/13, zitiert nach juris. Dort erfolgte die Vollstreckung nicht aus einer notariellen Urkunde, die im vorliegenden Fall auch etwaige Ansprüche aus dem Rückgewährschuldverhältnis nach obiger Ausführung tituliert absichert, sondern aus einem erstinstanzlichen Urteil. Für die Erfüllung der nach Klägervortrag durch die Widerrufe entstandenen Rückgewährschuldverhältnisse, trägt der Kläger als Schuldner im Sinne des § 767 ZPO die Darlegungs- und Beweislast. Eine Erfüllung etwaiger Ansprüche der Beklagten gegen den Kläger aus den entstandenen Rückgewährschuldverhältnissen trägt der Kläger nicht vor. 37 Insofern kann dahinstehen, ob die Widerrufe wirksam die in Streit stehenden Darlehensverhältnisse in ein Rückgewährschuldverhältnis umgestaltet haben. Ferner kann dahinstehen, ob der Klage bereits das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, da die Anträge auf Unzulässigkeitserklärung der Zwangsvollstreckung in zeitlichem und möglicherweise kausalem Zusammenhang mit den Zwangsversteigerungsterminen und dem Zwangsversteigerungsverfahren stehen (vergleiche diesbezüglich: Beschluss des OLG Hamm vom 11.06.2015 – 5 U 40/15). 38 Unschlüssig ist insofern auch der Antrag des Klägers zu Ziffer 3., den Rückzahlungsbetrag unter Berücksichtigung des erklärten Widerrufs neu zu berechnen. Ein solcher Anspruch könnte sich gegebenenfalls als Nebenpflicht aus den zugrunde liegenden Darlehensverträgen zwischen den Parteien ergeben. Diese sind allerdings nach eigenem Vortrag des Klägers durch die Widerrufe beendet und in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt worden. Dass sich aus dem möglicherweise entstandenen Rückgewährschuldverhältnis eine Pflicht der Beklagten ergeben soll, etwaige Rückzahlungsbeträge neu zu berechnen, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen ist es dem Kläger ohne weiteres möglich, seine Zahlungspflichten, die im Falle des Widerrufs der Darlehensverträge im Anspruch auf Erstattung des Nettokreditbetrags zuzüglich Vertragszins bestehen, selbst zu errechnen. 39 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO. 40 Unterschrift