Beschluss
5 U 40/15
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Berufung ist nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und keine grundsätzliche Bedeutung gegeben ist.
• Die erstmalige Erhebung der Verjährungseinrede kurz vor einem Zwangsversteigerungstermin kann als rechtsmissbräuchlich einzustufen sein, wenn sie primär der Verzögerung des Verfahrens dient.
• Ein berechtigtes Interesse an einer Vollstreckungsgegenklage wegen verjährter Grundschuldzinsen kann bestehen, entfällt aber, wenn die Einrede mit sachfremden Zielen (z.B. Umschuldungszeitgewinn) verknüpft wird.
• Bei der Prüfung der Berufung kann der Senat auch auf erstinstanzliches Vorbringen abstellen, das im Urteil der ersten Instanz nicht ausdrücklich erwähnt wurde.
Entscheidungsgründe
Berufung zurückgewiesen: Verjährungseinrede als rechtsmissbräuchliches Verzögerungsmittel • Die Berufung ist nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und keine grundsätzliche Bedeutung gegeben ist. • Die erstmalige Erhebung der Verjährungseinrede kurz vor einem Zwangsversteigerungstermin kann als rechtsmissbräuchlich einzustufen sein, wenn sie primär der Verzögerung des Verfahrens dient. • Ein berechtigtes Interesse an einer Vollstreckungsgegenklage wegen verjährter Grundschuldzinsen kann bestehen, entfällt aber, wenn die Einrede mit sachfremden Zielen (z.B. Umschuldungszeitgewinn) verknüpft wird. • Bei der Prüfung der Berufung kann der Senat auch auf erstinstanzliches Vorbringen abstellen, das im Urteil der ersten Instanz nicht ausdrücklich erwähnt wurde. Der Kläger erhob kurz vor einem anstehenden Zwangsversteigerungstermin Klage und erstmals die Einrede der Verjährung bezüglich Grundschuldzinsen. In Anwaltsschreiben wurde zugleich die Herausgabe bzw. alternativ ein Titeltausch nach § 733 ZPO angeboten. Die Beklagten betrieben Zwangsvollstreckungsmaßnahmen; der Kläger beantragte wiederholt Prozesskostenhilfe und die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung. Das Landgericht wies die Klage/Anträge ab; der Kläger legte Berufung ein. Das Oberlandesgericht prüfte, ob die Einrede und die Klage auf ein legitimes Verteidigungsinteresse oder auf Verzögerung des Zwangsversteigerungsverfahrens gerichtet waren. Der Senat berücksichtigte ergänzendes Vorbringen des Klägers, sah aber kein Erfolgsaussicht. • Anwendung von § 522 Abs. 2 ZPO: Die Berufung ist zurückzuweisen, weil sie offensichtlich ohne Erfolgsaussicht ist, keine grundsätzliche Bedeutung hat und keine mündliche Verhandlung erforderlich macht. • Gesamtwürdigung der Umstände: Die erstmalige Erhebung der Verjährungseinrede kurz vor der Zwangsversteigerung und das Verhalten des Klägers deuten darauf hin, dass die Klage vornehmlich der Verzögerung diente. • Rechtsmissbrauchsprüfung: Die Verknüpfung der Verjährungseinrede mit dem Ziel, Zeit für eine Umschuldung zu gewinnen, stellt eine sachfremde Zwecksetzung dar, die vom Schutzzweck der Verjährungseinrede und der Vollstreckungsabwehrklage nicht gedeckt ist. • Rechtsschutzbedürfnis: Zwar ist für eine Vollstreckungsgegenklage wegen verjährter Zinsen nicht generell jede Klage ausgeschlossen, hier jedoch wegen der zweckwidrigen Verknüpfung kein schutzwürdiges Interesse feststellbar. • Berufungsumfang: Der Senat durfte bei seiner Beurteilung auch auf aus der Akte ersichtliches erstinstanzliches Vorbringen abstellen, das im erstinstanzlichen Urteil nicht ausdrücklich erwähnt wurde. • Prozesskostenhilfe und einstweilige Einstellung: Mangels hinreichender Erfolgsaussichten im Sinne des § 114 Abs. 1 ZPO war der Antrag auf Prozesskostenhilfe sowie die Anträge auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung zurückzuweisen. Die Berufung des Klägers wird nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen; die Kosten der Berufungsinstanz trägt der Kläger. Die Entscheidungen beruhen darauf, dass die Klage und die erstmals kurz vor der Zwangsversteigerung erhobene Verjährungseinrede überwiegend als rechtsmissbräuchliches Mittel zur Verzögerung des Verfahrens angesehen wurden. Ein berechtigtes Rechtsschutzinteresse derartiger Verfahrenseinleitung bestand vorliegend nicht, weil die Einrede mit einem sachfremden Ziel (Zeitgewinn für Umschuldung) verknüpft war. Daher werden auch die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung zurückgewiesen.