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Urteil

14 O 322/15

Landgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMS:2016:0311.14O322.15.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet Tatbestand: Die Parteien streiten über den Bestand zweier Bausparverträge. Die Beklagte ist eine in der Rechtsform der Anstalt des öffentlichen Rechts betriebene Bausparkasse. Am 10.02.19## schloss die Klägerin mit der Beklagten einen Bausparvertrag unter der Vertragsnummer 578819#### mit einer Bausparsumme von 33.000 DM ab. Am 14.02.19## schlossen die Parteien einen weiteren Bausparvertrag mit der Vertragsnummer 505357#### mit einer Bausparsumme von 50.000 DM ab. Grundlage der Bausparverträge waren die Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge der Beklagten (im Folgenden: ABB). Gem. § 6 Abs. 1 ABB wird das Bausparguthaben mit jährlich 2,5 % verzinst. Nach § 11 Abs. 1 ABB wird der Bausparvertrag zugeteilt, wenn seit dem Vertragsabschluss mindestens 18 Monate vergangen sind, eine bestimmte Bewertungszahl erreicht ist und ein Bausparguthaben von mindesten 40% der Bausparsumme angespart worden ist. In § 9 Abs. 1 ABB heißt es: „Die Bausparkasse kann den Bausparvertrag nicht kündigen, solange der Bausparer seine vertraglichen Verpflichtungen erfüllt.“ Im Jahre 2000 lagen die Zuteilungsvoraussetzungen des Bausparvertrages vor. Mit Schreiben vom 10.11.2014 übersandte die Beklagte der Klägerin die Zuteilungserklärung und bat sie mitzuteilen, ob sie die Zuteilung annehmen möchte. Dier Klägerin hat in der Folge auf die Zuteilung und die Auszahlung des Bauspardarlehens verzichtet. Mit Schreiben vom 12.12.2014 hat die Beklagte den Bausparvertrag zum 30.06.2015 gekündigt. Die Klägerin ist der Ansicht, die ausgesprochene Kündigung sei unwirksam, da ein Kündigungsrecht der Beklagten nicht bestanden habe. Gem. § 9 Abs. 1 ABB könne die Beklagte den Bausparvertrag nicht kündigen, solange der Bausparer seine vertraglichen Verpflichtungen erfülle. § 489 BGB gewähre lediglich dem Darlehensnehmer ein Kündigungsrecht, nicht aber der Beklagten als Darlehensgeberin. Sie beantragt, 1. festzustellen, dass die Bausparverträge 578819#### und 505357#### nicht durch die Kündigungen vom 12.12.2014 beendet wurden, sondern ungekündigt fortbestehen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 334,75 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % - Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, sie sei nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB zur Kündigung der Bausparverträge berechtigt gewesen. Das Eintreten der Zuteilungsreife sei als vollständiger Empfang des Darlehens i.S. der Vorschrift zu verstehen. Wegen der Einzelheiten des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen vollinhaltlich Bezug genommen. Entscheidungsgründe: I. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die streitgegenständlichen Bausparverträge wurde durch die von der Beklagten erklärten Kündigung zum 30.06.2015 beendet. 1. Die Beklagte war gem. § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB zur Kündigung der Bausparverträge berechtigt. a) Die Vorschriften der §§ 488 ff. BGB sind grundsätzlich auch auf Bausparverträge anwendbar. Bei einem Bausparvertrag handelt es sich um einen einheitlichen Darlehensvertrag, bei dem zunächst der Bausparer als Darlehensgeber anzusehen ist und die Parteien sodann mit der Inanspruchnahme des Darlehens ihre jeweiligen Rollen als Darlehensgeber und Darlehensnehmer tauschen (vgl. Staudinger – Mülbert, BGB [2010], § 488 Rn. 539 ff.) Insbesondere findet auch der § 489 BGB auf Bausparverträge Anwendung. Eine solche Anwendung rechtfertigt sich mit dem Sinn und Zweck der Norm. Die Norm bezweckt die Schaffung eines Interessenausgleiches zwischen den Parteien eines Darlehensvertrages und soll den Darlehensnehmer vor überlangen Bindungen an festgelegte Zinsen schützen. Auf diese Weise sollen marktgerechte Zinsen ermöglicht werden (vgl. Weidenkaff in Palandt, Kommentar zum BGB, 74. Auflage, § 489 Rn. 1). b) Das Kündigungsrecht nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist nicht auf Darlehensnehmer, die Verbraucher sind, begrenzt. Eine solche Einschränkung des Kündigungsrechtes ergibt sich weder aus dem Wortlaut noch aus der systematischen Stellung der Norm noch aus dem gesetzgeberischen Willen. Die Norm ist angeordnet unter der Überschrift zu Titel 3 („Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher“). Im Rahmen dieser Titelüberschrift bezieht sich die Verbrauchereigenschaft nicht auf den Begriff des Darlehensvertrages, sondern nur auf die weiteren Begriffe Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge. Zudem ist § 489 BGB in der Folge nicht bei den §§ 491 ff BGB unter der Überschrift Kapitel 2 („Besondere Vorschriften für Verbraucherdarlehensverträge“) aufgeführt. Vielmehr befindet sich die Norm unter der Überschrift Kapitel 1 („Allgemeine Vorschriften“). Zusätzlich ergibt sich aus einem Vergleich von § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB a.F. (nunmehr aufgehoben) und § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB a.F. (nunmehr der hier streitgegenständliche § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB), dass der Gesetzgeber zwar für den § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB a.F. die Verbrauchereigenschaft des Darlehensnehmers als Voraussetzung vorgesehen hat, nicht jedoch für § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB a.F. (nunmehr der hier streitgegenständliche § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB). (vgl. Landgericht Mainz, Urteil vom 28.07.2014, Az. 5 O 1/14; Landgericht Aachen, Urteil vom 19.05.2015, Az. 10 O 404/14) c) Nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB kann der Darlehensnehmer einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzins nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten kündigen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. aa) Ein gebundener Sollzins i.S.v. § 489 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 5 BGB liegt hier vor. Gem. § 6 Abs.1 ABB betrug der festgelegte Zinssatz für das Sparguthaben 2,5 % jährlich. bb) Unstreitig haben die vorliegenden Bausparverträge die Zuteilungsreife im Jahre 2000 erreicht. Nach Auffassung des Gerichtes steht im Falle eines Bausparvertrages die eintretende Zuteilungsreife dem vollständigen Empfang der Darlehensvaluta i.S.d. Vorschrift gleich. Diese Auffassung erscheint im Hinblick auf die sich gegenüberstehenden Interessen gerecht. Zweck des Bausparvertrages ist nicht die zinsgünstige Geldanlage, sondern die Erlangung eines Bauspardarlehens zu einem günstigen, von Anfang an feststehenden und von den Schwankungen des Kapitalmarktes unabhängigen Zinssatz. Beim Bausparvertrag steht mangels Pflicht der Bausparer zur Abnahme des Bauspardarlehens kein an die Bausparkasse zu entrichtender Darlehensbetrag fest, an dem man sich für den Zeitpunkt nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB orientieren könnte. Dies rechtfertigt aber nicht, die Dauer der Ansparphase in das uneingeschränkte Belieben des Bausparers zu stellen, da eine überlange Besparung nicht dem Zweck des Bausparens entspricht. Das Erreichen der Bausparsumme erscheint daher als zu spät angesiedelt. Denn dies würde bedeuten, dass entgegen der zweistufigen Struktur des Bausparvertrages eine Bauspardarlehensgewährung gar nicht mehr in Betracht kommt. (vgl. Landgericht Mainz, Urteil vom 28.07.2014, Az. 5 O 1/14; Landgericht Aachen, Urteil vom 19.05.2015, Az. 10 O 404/14) Als Anknüpfungspunkt bleibt daher nur das Erreichen der Zuteilungsreife. cc) Die Erklärung der Kündigung durch die Beklagte erfolgte mit Schreiben vom 12.12.2014. Im Zeitpunkt der Kündigung lag die Zuteilungsreife demzufolge bereits knapp vierzehn Jahre vor. Die Beklagte hat im Rahmen der Kündigung auch die erforderliche Frist von 6 Monaten eingehalten. d) Der Anwendung des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB auf den vorliegenden Fall steht auch nicht die Rechtsprechung des Oberlandesgerichtes Frankfurt (Beschluss vom 02.10.2013, Az. 19 U 106/13) entgegen. Das OLG hatte in diesem Verfahren die Anwendung des § 489 BGB abgelehnt. Dies allerdings vor allem mit dem Argument, dass in dem streitgegenständlichen Bausparvertrag kein gebundener Sollzins vereinbart worden war, sondern die Allgemeinen Bedingung der Bausparkasse die Möglichkeit zu Anpassung der Zinssätze durch Tarifänderungen vorsah. 2. Das Kündigungsrecht nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist auch nicht durch § 9 Abs. 1 ABB vertraglich ausgeschlossen. Dabei kann dahinstehen, ob § 9 Abs. 1 ABB auch das Kündigungsrecht nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB einbeziehen soll. Ein vertraglicher Ausschluss dieses Kündigungsrechtes wäre in jedem Fall unwirksam. a) Gem. § 489 Abs. 4 BGB kann das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers aus § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB nur dann ausgeschlossen werden, wenn der Darlehensnehmer der Bund, ein Sondervermögen des Bundes, ein Land, eine Gemeinde, ein Gemeindeverband, die Europäischen Gemeinschaften oder ausländische Gebietsköperschaften ist. Die Beklagte ist zwar als Anstalt des öffentlichen Rechtes eine juristische Person des öffentlichen Rechtes, jedoch keine der genannten Gebietskörperschaften. b) Eine analoge Anwendung des § 489 Abs. 4 BGB auf Anstalten des öffentlichen Rechtes ist nicht geboten (vgl. Weidenkaff in Palandt, Kommentar zum BGB, 74. Auflage, § 489 Rn. 13). Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 489 Abs. 4 S. 2 BGB. Denn der Gesetzgeber hat sich die Mühe gemacht, die Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechtes, auf die § 489 Abs. 4 S. 1 BGB keine Anwendung finden soll, ausdrücklich aufzuzählen. Diese Aufzählung hat der Gesetzgeber im Wege der Schuldrechtsreform grundsätzlich beibehalten und nur um die Europäischen Gemeinschaften und die ausländischen Gebietskörperschaften erweitert. Nachdem der Gesetzgeber im Rahmen dieser Erweiterung aber darauf verzichtet hat, die Ausnahme des § 489 Abs. 4 S. 2 BGB auf sämtliche juristische Personen des öffentlichen Rechtes zu erweitern, erscheint es ausgeschlossen, die Ausnahme nu im Wege der Analogie auch auf andere, nicht benannte juristische Personen des öffentlichen Rechtes zu erweitern (vgl. Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil vom 17.08.2015, Az. 6 O 1708/15). II. Die Entscheidung über die Kosten findet ihre Grundlage in § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.