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Urteil

10 O 404/14

LG AACHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bausparverträge sind als einheitliche Darlehensverträge zu qualifizieren; die Vorschriften über Darlehen (§§ 488 ff. BGB) finden Anwendung. • Erreicht ein Bausparvertrag Zuteilungsreife, gilt dies als vollständiger Empfang der Darlehensvaluta im Sinne des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB. • Ist ein gebundener Sollzinssatz vereinbart, kann die Bausparkasse nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB zehn Jahre nach der Zuteilungsreife kündigen, auch wenn der Bausparer das Darlehen nicht in Anspruch genommen hat.
Entscheidungsgründe
Kündigungsrecht der Bausparkasse nach § 489 Abs.1 Nr.2 BGB bei zuteilungsreifen Bausparverträgen • Bausparverträge sind als einheitliche Darlehensverträge zu qualifizieren; die Vorschriften über Darlehen (§§ 488 ff. BGB) finden Anwendung. • Erreicht ein Bausparvertrag Zuteilungsreife, gilt dies als vollständiger Empfang der Darlehensvaluta im Sinne des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB. • Ist ein gebundener Sollzinssatz vereinbart, kann die Bausparkasse nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB zehn Jahre nach der Zuteilungsreife kündigen, auch wenn der Bausparer das Darlehen nicht in Anspruch genommen hat. Die Kläger sind Eheleute und schlossen 1999 zwei Bausparverträge mit jeweils 50.000 DM (nunmehr Nrn. 44854891 und 44855096) bei der späteren Beklagten ab. Die ABB regelten u. a. Guthabenzins von 2,00 % (§ 3) und Darlehenszinssatz von 4,90 % (§ 9). Beide Verträge wurden 2002 zuteilungsreif; die Kläger nahmen die Darlehen nicht in Anspruch, sparten aber weiter und signalisierten nur erwogene Verwendung für Renovierung oder Erwerb. Zum 31.12.2013 belief sich das Guthaben auf zusammen etwa 36.863,84 €. Die Beklagte kündigte beide Verträge mit Schreiben vom 19.05.2014 zum 19.11.2014. Die Kläger begehrten festzustellen, dass die Verträge über diesen Zeitpunkt hinaus unverändert bestehen; die Beklagte beantragte Abweisung der Klage und berief sich auf Anwendung der Vorschriften über Darlehen und das Kündigungsrecht des § 489 Abs.1 Nr.2 BGB. • Zulässigkeit: Feststellungsinteresse bestand, weil die Kündigung der Beklagten Zinseinbußen für die Kläger zur Folge haben konnte und keine bessere Rechtschutzmöglichkeit besteht (§ 256 ZPO). • Rechtliche Qualifikation: Ein Bausparvertrag ist ein einheitlicher Darlehensvertrag mit zwei Stufen; bereits in der Ansparphase liegt zwar faktisch kein abrufbarer Darlehensbetrag vor, rechtlich handelt es sich gleichwohl um ein Darlehen, sodass §§ 488 ff. BGB anwendbar sind. • Anwendbarkeit des § 489 Abs.1 Nr.2 BGB: Die Vorschrift tritt neben die vertraglichen ABB; gesetzliches Kündigungsrecht bedarf keiner ausdrücklichen Erwähnung in den ABB und ist nicht auf die Zeit nach Darlehensgewährung beschränkt. • Gebundener Sollzinssatz: Der in den ABB ausgewiesene Darlehenszinssatz (4,90 %) ist als gebundener Sollzinssatz im Sinne des § 489 Abs.5 BGB anzusehen; Tarifwechsel mit anderem Zinssatz war nach den ABB nicht vorgesehen. • Zeitpunkt des vollständigen Empfangs: Die Zuteilungsreife des Bausparvertrags wird als Äquivalent zum vollständigen Empfang der Darlehensvaluta i.S.d. § 489 Abs.1 Nr.2 BGB gewertet; da die Zuteilungsreife 2002 eintrat, lagen bei Kündigung 2014 mehr als zehn Jahre zurück. • Zweck und Ratio: Schutz des Darlehensnehmers vor überlanger Bindung an festgelegte Zinssätze und Ermöglichung marktgerechter Zinsen rechtfertigen die Anwendung der gesetzlichen Frist auch auf Bausparverträge; eine anderslautende Auslegung würde die Ansparphase dem unbegrenzten Belieben des Bausparers überlassen und dem Zweck des Bausparens widersprechen. • Abgrenzung zu entgegenstehender Rechtsprechung: Abweichende Entscheidungen werden nicht für maßgeblich erachtet, da dort oftmals kein gebundener Sollzinssatz vorlag oder die vertragliche Konstellation anders beschaffen war. Die Klage ist abgewiesen. Die Beklagte konnte die Bausparverträge wirksam gemäß § 489 Abs.1 Nr.2 BGB zum 19.11.2014 kündigen, weil die Verträge bereits 2002 zuteilungsreif wurden und damit als vollständiger Empfang der Darlehensvaluta gelten und zudem ein gebundener Sollzinssatz vereinbart war. Es liegt damit die erforderliche Zehnjahresfrist vor, die der gesetzlichen Kündigungsmöglichkeit zugrunde liegt. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zur Hälfte; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.