Urteil
014 O 361/15
Landgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGMS:2016:0415.014O361.15.00
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Tenor
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs eines Darlehensvertrages. Die Parteien schlossen im Oktober 2009 einen Darlehensvertrag mit der Nr. 5555 über einen Nettokreditbetrag von 75.000 Euro. Vereinbart war ein Nominalzinssatz von 4,80 % p.a. bei einer Laufzeit bezüglich der Festzinsbindung von 10 Jahren. Die Tilgung betrug 1,50 % p.a.. Die monatliche Rate belief sich auf 393,75 Euro. Der schriftliche Darlehensantrag wurde von der Klägerin am 06.10.2009 in der Niederlassung in A gestellt. Der Antrag ist von der Beklagten am 13.10.2009 angenommen worden. Die Klägerin erhielt eine Widerrufsbelehrung mit u.a. folgenden Formulierungen: „ Widerrufsbelehrung für jeden einzelnen Darlehensnehmer“ Widerrufsrecht für jeden einzelnen Darlehensnehmer Der Darlehensnehmer ist an seine Willenserklärung zum Abschluss des Darlehensvertrages nicht mehr gebunden, wenn er sie binnen zwei Wochen widerruft. Bei mehreren Darlehensnehmern steht dieses Widerrufsrecht jedem einzelnen Darlehensnehmer alleine zu. Form des Widerrufs Der Widerruf muss in Textform (z.B. schriftlich, mittels Telefax- oder E-Mail-Nachricht) erfolgen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Fristlauf Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem dem Darlehensnehmer - ein Exemplar dieser Widerrufserklärung und - die Vertragsurkunde oder eine Abschrift der Vertragsurkunde zur Verfügung gestellt wurden. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufes. (…)“ Mit Schreiben vom 18.02.2015 widerrief die Klägerin ihre auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung und forderte die Beklagte auf, bis spätestens zum 06.03.2015 Auskunft und Abrechnung zu erteilen. Unter dem 15.04.2015 wurde nochmals auf die nach Auffassung der Klägerin bestehende Rechtslage hingewiesen, abermals mit Fristsetzung bis zum 29.04.2015. Die Klägerin erklärte im Rahmen der Klageschrift die Aufrechnung der ihr im Rahmen des Rückgewährschuldverhältnisses zustehenden Ansprüche. Mit Schreiben vom 22.05.2015 erwiderte die Beklagte, dass ein Widerruf ihrer Auffassung nach nicht mehr möglich sei. Die Kläger ist der Auffassung, dass die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung fehlerhaft sei. Die Belehrung stehe unter der Überschrift „Widerrufsrecht für jeden einzelnen Darlehensnehmer“. Hierdurch werde nicht hinreichend deutlich, dass die dieser Überschrift folgenden Ausführungen wichtige Belehrungen enthalten und zwar nicht nur über das Widerrufsrecht selbst, sondern auch über die mit der Ausübung des Rechtes verbundenen Pflichten. Ferner vermittle die Belehrung den Eindruck, dass die Voraussetzungen für den Fristbeginn bereits mit Übermittlung des Vertragsantrages der Bank und der Widerrufsbelehrung erfüllt seien. Die Beklagte könne sich ferner nicht auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV berufen, da die streitgegenständliche Belehrung nicht dem Muster entspreche. Die Klägerin moniert zudem, dass die Widerrufsbelehrung optisch nicht deutlich hervorgehoben sei. Sie beantragt, 1. festzustellen, dass die Klägerin ihre auf den Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrages vom 06./13.10.2009, Nr. 5555, mit einem Netto-Darlehensbetrag in Höhe von 75.000 Euro gerichtete Willenserklärung durch den Widerruf vom 18.02.2015, hilfsweise 15.04.2015, wirksam widerrufen hat, 2. festzustellen, dass der Verbraucherdarlehensvertrag zwischen den Parteien vom 06./13.10.2009 mit der Nr. 5555 mit einem Netto-Darlehensbetrag in Höhe von 75.000 Euro rückabzuwickeln ist mit der Folge, dass die Parteien die von ihnen in der Zeit seit Abschluss des ursprünglichen Darlehensvertrages jeweils empfangenen Leistungen zurück zu gewähren und die daraus in der Zwischenzeit von ihnen gezogenen Nutzungen herauszugeben haben, wobei die Klägerin einen Nutzungsersatz in Höhe von 4,80 % p.a. und die Beklagte eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB, bezogen auf die erhaltenen Zins- und Tilgungsleistungen zu leisten hat, 3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten der Rechtsanwälte T Partnerschaftsgesellschaft Notare, L 5, E, in Höhe von 2.085,95 Euro nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.04.2015 zu erstatten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, dass das der Klägerin bei Vertragsabschluss zustehende Widerrufsrecht bei Abgabe der Widerrufserklärung bereits erloschen gewesen sei. Die Belehrung der Beklagten sei ordnungsgemäß. Hierbei richte sich die Ordnungsgemäßheit allein nach § 355 BGB, unerheblich sei, dass die Beklagte nicht die Muster-Widerrufsbelehrung der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a.F. verwendet habe, da sich die Beklagte hierauf nicht beruft. Sie ist der Auffassung, dass die Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß über den Beginn der Widerrufsfrist belehre. Die Klägerin habe der Belehrung zweifelsfrei entnehmen können, dass die Widerrufsfrist neben dem Empfang der ihr als Teil des Darlehensformulars vorliegenden Widerrufsbelehrung voraussetzt, dass sie im Besitz einer ihre eigenen Vertragserklärung enthaltenden Urkunde ist. Ferner sei der Begriff der Vertragsurkunde nicht missverständlich. Da auch der § 355 Abs. 2 S. 3 BGB a.F. diesen Begriff verwendet, gehe somit auch der Gesetzgeber davon aus, dass ein durchschnittlich verständiger Verbraucher einordnen könne, was eine Vertragsurkunde in Abgrenzung zu einem Vertragsantrag sei. Zudem sei es unschädlich, dass der Fristlauf nach der von der Beklagten erteilten Widerrufsbelehrung nicht schon mit Aushändigung des schriftlichen Darlehensantrags des Verbrauchers, sondern erst mit Aushändigung der Vertragsurkunde beginnt. Denn hierdurch werde der Beginn der Widerrufsfrist hinausgeschoben, was im Interesse des Verbrauchers liege. Sie ist der Auffassung, dass die Widerrufsbelehrung optisch hinreichend hervorgehoben sei. Die Ausübung des Widerrufsrechts sei zudem rechtsmissbräuchlich. Darüber hinaus wäre ein etwaiges Widerrufsrecht verwirkt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Inhalte der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe Die Klage ist jedenfalls unbegründet. Der am 18.02.2015 erklärte Widerruf des mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrages erfolgte nicht mehr innerhalb der gesetzlichen zweiwöchigen Widerrufsfrist nach §§ 355 Abs. 2, 495 BGB in der damals geltenden Fassung und damit verspätet. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat die Widerrufsfrist zu laufen begonnen und war im Zeitpunkt der Erklärung des Widerrufs bereits verstrichen. Der Beginn der Widerrufsfrist hängt bei einem Vertrag, der wie der streitgegenständliche Verbraucherdarlehensvertrag schriftlich abzuschließen ist (§ 492 BGB) davon ab, dass dem Verbraucher über die Widerrufsbelehrung hinaus auch eine Vertragsurkunde oder sein eigener schriftlicher Antrag im Original bzw. in Abschrift zur Verfügung gestellt wird (§ 355 Abs. 2 S. 2 BGB a.F.). Der Widerrufsbelehrung muss bei Schriftform des Vertrags also eindeutig zu entnehmen sein, dass der Lauf der Widerrufsfrist zusätzlich zu dem Empfang der Widerrufsbelehrung voraussetzt, dass der Verbraucher im Besitz einer seine eigene Vertragserklärung enthaltenen Urkunde ist. § 355 Abs. 2 S. 2 BGB a.F. trägt insofern dem mit der Belehrung verfolgten Ziel Rechnung, dem Verbraucher sein Widerrufsrecht klar und deutlich vor Augen zu führen. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Unschädlich ist es, dass bezüglich des Fristbeginns nur die Vertragsurkunde aufgeführt ist, nach dem Gesetzeswortlaut die Frist jedoch schon ab Aushändigung des Darlehensantrages des Verbrauchers beginn, § 355 Abs. 2 S. 3 BGB. Denn durch die Formulierung in der vorliegenden streitgegenständlichen Widerrufsbelehrung wird der Fristbeginn hinausgeschoben auf den Zeitpunkt der Aushändigung der Vertragsurkunde. Dies ist zulässig, da es sich zu Gunsten des Verbrauchers auswirkt (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 20.07.2015 – 3 U 89/15). Nach Auffassung des Gerichts ist auch der Begriff der Vertragsurkunde eindeutig. Denn das Gesetzt stellt in § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB a.F. selbst auf den Begriff der Vertragsurkunde ab und nicht auf den „Darlehensvertrag“. Zudem ist auch für einen juristischen Laien erkennbar, dass eine Vertragsurkunde erst dann vorliegt, wenn beide Parteien unterzeichnet haben. Das Vertragsformular enthält auch gerade zwei Unterschriftenzeilen. Unschädlich ist es ebenfalls, dass die Formulierung zum Fristbeginn das Wort Widerrufserklärung statt Widerrufsbelehrung enthält. Hierbei handelt es sich um einen Schreibfehler, der jedem unbefangenen Leser offenkundig ist. Würde man den fehlerhaften Wortlaut zugrunde legen, würde die Frist für die Abgabe der Erklärung nach Erhalt der Erklärung beginnen. Um diesen Zirkelschluss zu erkennen, bedarf es keiner juristischen Fachkenntnisse. Dass die Formulierung eigentlich das Wort Widerrufsbelehrung enthalten sollte, ergibt sich auch unmissverständlich aus dem Gesamtzusammenhang. Die Verwendung des Wortes „dieser“ stellt einen unmittelbaren Bezug zum erhaltenen Belehrungstext her. Zudem lautet die Überschrift „Widerrufsbelehrung für jeden einzelnen Darlehensnehmer“. Darüber hinaus wird direkt im Anschluss an die Widerrufsbelehrung deren Erhalt bestätigt (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.12.2015 – 19 U 160/15). Nach Auffassung des Gerichts macht es die Belehrung ferner nicht fehlerhaft, dass in Bezug auf den Erhalt der Belehrung der Passus „in Textform“ fehlt. Dies ist unbedenklich, da die gewählte Formulierung ausreicht. Aus ihr ergibt sich eindeutig, dass die bloße Kenntnisnahme durch den Verbraucher nicht ausreicht, sondern, dass er eine Verschriftlichung der Belehrung erhalten muss. Der Begriff „Exemplar“ dürfte in diesem Zusammenhang sogar allgemeinverständlicher sein als der gesetzessprachliche Terminus „Textform“. Soweit die Klägerin moniert, dass die Belehrung unter der Überschrift Widerrufsrecht für jeden einzelnen Darlehensnehmer stehe und hierdurch nicht deutlich werde, dass die folgenden Ausführungen nicht nur wichtige Belehrungen über das Widerrufsrecht an sich, sondern auch über die damit verbundenen Pflichten enthalte, überzeugt dies nicht. Denn oberhalb dieser Überschrift befindet sich eine weitere Überschrift, die „Widerrufsbelehrung für jeden einzelnen Darlehensnehmer“ lautet. Hierdurch wird deutlich, dass im Anschluss nicht lediglich Ausführungen zum Widerrufsrecht, sondern auch darüber hinaus erfolgen. Zuletzt ist die Widerrufsbelehrung auch optisch deutlich hervorgehoben. Die Überschriften sowie Zwischenüberschriften sind in Fettdruck gehalten und befinden sich an exponierter Stelle. Die Widerrufsbelehrung selbst ist schwarz umrandet. Innerhalb der Belehrung befindet sich eine weitere auffällige schwarze Umrandung. Dass der Verbraucher die Belehrung nicht übersieht, ist auch dadurch sichergestellt, dass er diese Seite wegen der Empfangsbestätigung zu unterschreiben hat. Die Widerrufsbelehrung genügt damit den gesetzlichen Anforderungen gem. § 355 BGB a.F.. Auf die Schutzwirkung gem. § 14 Abs. 1 BGB-InfoV kommt es somit nicht an. Mangels wirksamen Widerrufs waren auch die Anträge zu 2) und 3) abzuweisen. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO. Unterschrift