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Beschluss

I - 6 U 108/16

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2016:1206.I6U108.16.00
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Tenor

kein Tenor vorhanden

Entscheidungsgründe
kein Tenor vorhanden Zur Vorbereitung des anstehenden Verhandlungstermins wird auf Folgendes hingewiesen: 1. Die auf die Feststellung der Umwandlung der in den Klageanträgen zu 1.) und 2.) näher bezeichneten Darlehensverträge in Rückgewährschuldverhältnisse und des Bestehens der in den Anträgen genannten Zahlungsverpflichtungen gerichteten Anträge sind zulässig, insbesondere fehlt es in Bezug auf die Feststellung der Höhe der jeweiligen Zahlungsverpflichtung nicht an dem gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse. Gegenstand eines Feststellungsurteils können auch einzelne sich aus einem umfassenderen Rechtsverhältnis ergebende Beziehungen oder Folgen eines Rechtsverhältnisses sowie der Umfang und der Inhalt einer Leistungspflicht sein (BGH, Urt. v. 19.11.2014 - VIII ZR 79/14, NJW 2015, 873 ff. Tz. 24 m.w.N.). 2. Die Kläger dürften ihre Widerrufsrechte mit Schreiben vom 27.03.2015 wirksam ausgeübt haben, da die Widerrufsbelehrungen der Beklagten nach naturgemäß derzeit noch vorläufiger Rechtsaufassung des Senats jedenfalls nicht den an die Deutlichkeit der Belehrungsgestaltung zu stellenden Anforderungen des § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a. F. genügt haben, da sie den Klägern die Rechtslage in Bezug auf ihr Widerrufsrecht nicht unübersehbar zur Kenntnis gebracht haben dürften. Nach § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. muss die Widerrufsbelehrung deutlich gestaltet sein, d.h. sie muss sich in nicht zu übersehender Weise aus dem übrigen Text herausheben. Sinn und Zweck der Regelungen über den Widerruf ist es, den Verbraucher vor den Folgen eines unüberlegten und übereilten Vertragsabschlusses zu schützen und ihm die Möglichkeit zu geben, Vor- und Nachteile des Geschäfts in Ruhe zu überdenken und dieses innerhalb bestimmter Frist zu widerrufen. Um diesen Schutzzweck zu erreichen und zu verhindern, dass der Widerruf aus Unkenntnis der Rechtslage unterbleibt, ist es erforderlich, den Verbraucher durch eine entsprechende Ausgestaltung auf sein Widerrufsrecht unübersehbar hinzuweisen, was voraussetzt, dass sich die Belehrung aus dem Text des Vertrages deutlich heraushebt und dem Verbraucher so die Rechtslage unübersehbar zur Kenntnis bringt. Zwar ist hierfür nicht erforderlich, dass der Verbraucher über sein Widerrufsrecht in einer gesonderten Urkunde belehrt wird (BGH, Urt. v. 13.01.2009 – XI ZR 508/07, NJW-RR 2009, 709 ff. Tz. 23-25), d.h. die Widerrufsbelehrung kann, wie hier geschehen, durchaus in die Vertragsurkunde integriert werden. In diesem Fall genügt es aber nicht, sie ohne besondere Hervorhebung, sei es durch farbliche Unterlegung oder aber durch andere Gestaltungsmöglichkeiten, wie größere Lettern, anderer Schrifttyp, Sperrschrift oder Fettdruck, nur in die anderen Textteile einzubetten. Die beiden Widerrufsbelehrungen der Beklagten sind hingegen unter Verwendung desselben Schrifttyps in den übrigen Vertragstext eingearbeitet worden. Mit Recht vertreten die Kläger insofern die Auffassung, dass die Umrahmung der Belehrung allein schon deshalb nicht zu der geforderten deutlichen Hervorhebung führt, weil die Bedeutung der Umrahmung als eines auffälligen Mittels der Hervorhebung dadurch gemindert ist, dass auch andere Textteile derart umrahmt sind (vgl. BGH, Urt. v. 25.04.1996 - X ZR 139/94, NJW 1996, 1964 Tz. 18; Urt. v. 20.12.1989 - VIII ZR 145/88, NJW-RR 1990, 368 ff. Tz. 21; Staudinger/Kaiser, BGB, § 360 Rn. 11 m.w.N.; Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Auflage 2011, § 360 Rn. 3). So besteht die Seite 1 der Vertragsurkunden nahezu vollständig aus eingerahmten Flächen und Kästchen unterschiedlicher Größe. Die zweite Seite wird ebenfalls jeweils dominiert von zwei unterschiedlich großen umrahmten Bereichen, wobei im Vergleich zu den Widerrufsbelehrungen auffällt, dass der deutlich größere, das Thema „Zu stellende Sicherheiten“ betreffende Bereich, unter Verwendung einer im Vergleich zu dem übrigen Text deutlich größeren Schrifttype abgefasst ist, also - im Unterschied zu den Widerrufsbelehrungen - hervorgehoben wird. Eine zusätzliche Minderung der Bedeutung der Umrahmung ergibt sich daraus, dass sich auf der Seite 5 oben ein weiterer umrahmter Text („Hinweis auf Abtretbarkeit der Darlehensforderungen und Übertragbarkeit des Vertragsverhältnisses“) befindet und auf derselben Seite unten dann jeweils die Belehrung abgedruckt ist. Anderes ergibt sich wegen des einheitlichen Schriftbildes und der zahlreichen Hervorhebungen in dem Vertragstext weder daraus, dass sich die Widerrufsbelehrung unterhalb der von den Klägern zu leistenden Unterschriften befindet, wie die Beklagte unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des LG Osnabrück vom 01.06.2016 (7 O 1859/15) meint, noch aus dem weiteren Kasten innerhalb der Umrahmung (so LG Osnabrück a.a.O. und laut Beklagter auch LG Saarbrücken, Urt. v. 09.10.2015, 1 O 47/15, wobei dessen Entscheidung, ebenso wie das von der Beklagten zitierte Urteil des LG Münster vom 15.04.2016, 014 O 361/15, eine anders gestaltete Widerrufsbelehrung betreffen dürfte, da es hier an „fett gedruckten Zwischenüberschriften“ gerade fehlt). Berücksichtigt man außerdem, dass die Belehrung innerhalb des umrahmten Bereichs nicht durch eine durch Schriftgröße und/oder Fettdruck hervorgehobene Überschrift („Widerrufsbelehrung“) eingeleitet wird, so wie dies in dem Bereich für die zu stellenden Sicherheiten geschehen ist, und auch nicht durch eine nur auf die Widerrufsbelehrung bezogene Datums- und Unterschriftszeile abgeschlossen und dadurch besonders gekennzeichnet wird, sondern es im Gegenteil oberhalb der Umrahmung „Widerrufsbelehrung für jeden einzelnen Darlehensnehmer“ und am rechten unteren Rand der umrahmten Fläche „Ende der Widerrufsbelehrung“ heißt, zeigt sich, dass von einer „in der Summe der verwandten Mittel augenfälligen Abhebung vom Vertragstext“ entgegen der Ansicht der Beklagten wohl keine Rede sein kann. Die Widerrufsbelehrung wird dem Verbraucher auch nicht dadurch unübersehbar zur Kenntnis gebracht, dass er außerhalb der Umrahmung, auf der nächsten und letzten Seite der Vertragsurkunde, Empfangsbestätigungen zu unterzeichnen hat. Diese weisen den Verbraucher nicht in zu fordernder Weise auf die zuvor erteilte Widerrufsbelehrung hin, sondern lenken eher zusätzlich von dieser ab, weil sie sich darauf beziehen, dass den Darlehensnehmern eine Abschrift ihres Darlehensantrages und der Widerrufsbelehrung zur Verfügung gestellt wurde, was jedoch in Kombination mit dem von den Klägern gerügten „redaktionellen Mangel“ der Belehrung nur zusätzliche Verwirrung schafft. Denn in der Belehrung wird für den Beginn der Frist neben dem Erhalt der „Widerrufserklärung“ auf den Erhalt der Vertragsurkunde oder einer Abschrift der Vertragsurkunde abgestellt, auf welche sich die Empfangsbestätigung aber gar nicht bezieht. Hierdurch könnte der Verbraucher durchaus den Eindruck gewinnen, die Bestätigung des Erhalts seines Darlehensantrages sei bedeutsamer oder zumindest genauso wichtig wie die des Erhalts der Belehrung, was sich auch auf die Einschätzung des Verbrauchers in Bezug auf die Bedeutung der Belehrung selbst auswirken könnte. Dass ein solcher - in der Sache nach dem auf die Vertragsurkunde abstellenden Wortlaut der Belehrung unzutreffender - Eindruck infolge der von der Beklagten gewählten Gestaltung der Belehrung entstehen kann, vertieft die Verfehlung der Anforderungen an eine deutliche Hervorhebung der Belehrung, widerspricht daher Sinn und Zweck der Regelungen zum Widerrufsrecht und steht der Erreichung des genannten Schutzzwecks ebenfalls entgegen. Auf die Kausalität des Belehrungsfehlers für das Unterbleiben des Widerrufs kommt es nicht an. Entscheidend ist nur, ob die Belehrung objektiv geeignet ist, den Verbraucher von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten (BGH, Urt. v. 12.07.2016 – XI ZR 564/15 Tz. 26), was nur dann nicht der Fall ist, wenn sie ordnungsgemäß ist. Das Widerrufsrecht erlischt nach § 355 Abs. 3 BGB a.F. nur, wenn dem Verbraucher eine Belehrung erteilt worden ist, die allen Anforderungen des Gesetzes entspricht (BGH, Urt. v. 23.06.2009 – XI ZR 156/08, WM 2009, 1497 f. Tz. 25). 3. Die Feststellungsanträge sind jeweils im Umfang der Hilfsanträge begründet. Den Rückabwicklungsberechnungen (Anlagen BK 1 und BK 2, Bl. 405 ff. GA) tritt die Beklagte zu 2) nur in Bezug auf die Maßgeblichkeit des für den von ihr zu zahlenden Nutzungsersatz heranzuziehenden Zinssatzes (2,5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz) entgegen, ihre Richtigkeit im Übrigen gesteht sie zu, § 138 ZPO. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur BGH, Urt. v. 12.07.2016 – XI ZR 564/15, juris Tz. 58) schuldet der Immobiliar-Darlehensgeber die Herausgabe von Nutzungsersatz analog § 497 Abs. 1 S. 2 BGB a.F., d.h. in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, wenn der Darlehensnehmer, wie hier, keinen höheren Nutzen nachweist, § 497 Abs. 1 S. 3 BGB a.F. analog. Rechnerisch zutreffend ist allerdings für den Darlehensvertrag über 157.000,00 EUR ein Rückabwicklungssaldo von 137.935,6 3 EUR (193.057,54 - 55.121,91). 4. Das Widerrufsrecht der Kläger ist nicht verwirkt und wurde von ihnen auch nicht rechtsmissbräuchlich ausgeübt, § 242 BGB. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt die Verwirkung als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung wegen der illoyal verspäteten Geltendmachung von Rechten mit Blick auf die Möglichkeit der Nachbelehrung wohl ohnehin nur bei beendeten Verbraucherdarlehensverträgen in Betracht (BGH, Urt. v. 12.07.2016 - XI ZR 501/15, Tz. 39 - 41). Die Kläger haben indes keines der beiden Darlehen bereits vollständig zurückgeführt. Ob ein Zeitraum von 5,5 Jahren zwischen Vertragsabschluss und Widerruf reichen würde, kann offenbleiben. Hinzu kommt, dass es an ausreichendem Vortrag der Beklagten dazu fehlt, dass und in welcher Weise sie sich bis zum Zugang des Schreibens vom 27.03.2015 darauf eingerichtet hat, dass die Kläger ihre Rechte nicht mehr geltend machen würden. Aufgrund des über Jahre vertragstreuen Verhaltens konnte sich die Beklagte ein schutzwürdiges Vertrauen jedenfalls nicht bilden (BGH, Urt. v. 12.07.2016 – XI ZR 564/15 Tz. 39). Unabhängig davon, dass die Beklagte aus den genannten Gründen gerade keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung verwandt hat, wird sie auch durch den von ihr selbst infolge der Verwendung einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung geschaffenen Schwebezustand nicht unbillig belastet (BGH a.a.O. Tz. 41) und ist auch deshalb nicht schutzbedürftig, weil sie von einer Nachbelehrung der Kläger abgesehen hat. b) Die Ausübung eines Verbraucherwiderrufsrechts kann zwar im Einzelfall eine unzulässige Rechtsausübung aus sonstigen Gründen darstellen und im Widerspruch zu § 242 BGB stehen, obwohl die Voraussetzungen einer Verwirkung nicht vorliegen. Ob die Berufung auf eine Rechtsposition rechtsmissbräuchlich erscheint, kann nur mit Hilfe einer umfassenden Bewertung der gesamten Fallumstände entschieden werden, wobei die Interessen aller an einem bestimmten Rechtsverhältnis Beteiligten zu berücksichtigen sind (BGH a.a.O. Tz. 43 m.w.N.). Die Ansicht des Landgerichts, die Ausübung des Widerrufsrechts durch die Kläger sei treuwidrig, wird vom Senat nicht geteilt. Soweit das Landgericht sich auf das Urteil des Senats vom 21.01.2016 (I-6 U 296/14) bezogen hat, ist anzumerken, dass der Senat seine in diesem Urteil vertretene Auffassung, dass der Widerruf unter bestimmten Voraussetzungen, zu deren Vorliegen das Landgericht in dem hier angefochtenen Urteil allerdings keine Feststellungen getroffen hat, gemäß § 242 BGB wegen fehlenden schutzwürdigen Eigeninteresses rechtsmissbräuchlich ist, mit Blick auf die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 12.07.2016 und die darin enthaltenen Ausführungen zur Verwirkung und zur Rechtsmissbräuchlichkeit nicht aufrechterhält (ausführlich hierzu Senat, Urt. v. 03.11.2016 – I-6 U 73/16). Die Ausübung des Widerrufsrechts ist auch nicht allein deshalb rechtsmissbräuchlich, weil sie nicht durch den Schutzzweck des Verbraucherwiderrufsrechts motiviert ist (BGH a.a.O. Tz. 47). Dass dem Widerruf der Kläger kein schutzwürdiges Eigeninteresse zugrunde liegt und die Ausübung des Widerrufsrechts vielmehr nur der Erreichung vertragsfremder oder unlauterer Zwecke dient, lässt sich nicht feststellen. Dass der Widerruf erst mehrere Jahre nach Vertragsschluss erklärt wurde, reicht nicht aus und ist nicht zuletzt Folge der Verwendung einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung durch die Beklagte. 5. Die in der Berufungsbegründung im Rahmen einer nach § 533 ZPO zulässigen Klageänderung erhobene Klage dürfte nach alledem ganz überwiegend begründet sein, da die Kläger im Falle des wirksamen Widerrufs einen Anspruch auf Rückzahlung der nach Umwandlung der Darlehensverträge in Rückabwicklungsschuldverhältnisse gezahlten und bis zur Endabrechnung noch zu zahlenden Raten, §§ 346 oder 812, 818 BGB i.V.m. § 259 ZPO, hätten. a) Die Kläger mögen aber die Höhe des bezifferten Anspruchs rechnerisch nachprüfen bzw. ihren Zinsantrag anpassen, da sie 1 Monat „vergessen“ haben (April 2015 bis einschließlich Juli 2016 = insgesamt 16 Monate). In diesem Zusammenhang sollten die Kläger auch überlegen, ob ihr Zinsantrag zu korrigieren ist, da sie nach Lage der Akten nicht zum 1. gezahlt haben, sondern jeweils zum 15. jeden Monats. b) Was den Nutzungsersatzanspruch anbelangt, dürfte ebenfalls auf § 497 BGB analog abzustellen sein. Ab der Rate für Juli 2016 würde die Beklagte hingegen Rechtshängigkeitszinsen aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB schulden, die Zustellung der die Leistungsklage enthaltenden Berufungsbegründung ist am 14.07.2016 erfolgt.