Leitsatz: 1. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH besteht für den Geschädigten eine Einziehungsermächtigung, aufgrund derer er befugt ist, die Forderungen für den Sozialhilfeträger geltend zu machen, um im Umfang des Anspruchs seine eigene Hilfebedürftigkeit zu vermeiden, denn nach dem Nachrangprinzip erhält keine Sozialleistungen, wer sich selbst helfen kann (BGH, Urteil vom 05.03.2002- VI ZR 442/00 m.w.N) 2. Verhandeln der Geschädigte und der Krafthaftpflichtversicherer auch über einen Erwerbsschaden, welcher kongruent zu möglichen Leistungen des Sozialhilfeträgers für einen Besuch des Geschädigten in einer Werkstatt für behinderte Menschen ist (BGH, Urteil vom 30.06.2015 – VI ZR 379/14, BeckRS 2015, 13238), wirkt die so von dem Geschädigten herbeigeführte Hemmung gem. § 115 Abs. 2 VVG auch gegenüber dem Halter und dem Fahrer und auch gegenüber dem Sozialhifeträger. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, die übergangsfähigen Ansprüche zu erfüllen und die berechtigten Aufwendungen des Klägers zu ersetzen, die der Kläger als Folge des Verkehrsunfall zum 28.04.2010 auf dem LStraße/ C1Straße, D, für Herrn X(geb. ##.##.1996) zu erbringen hat oder erbringen wird, soweit nicht das bereits geleistete oder noch zu leistende Blindengeld erfasst ist. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 65 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 35 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger macht Ansprüche aus übergegangenem Recht nach einem Unfallereignis am 28.04.2010 gegen die Beklagten geltend. Der Beklagte zu 1) befuhr an diesem Tag die LStraße in D. An einer Ampelkreuzung hielten vor ihm aufgrund des Rotsignals jeweils zwei Fahrzeuge auf beiden Fahrspuren. Zur selben Zeit befand sich auf dem sich neben der Fahrspur befindlichen Radweg eine Gruppe von Schülern, die ebenfalls vor der Ampel warteten. Unter ihnen befand sich der 1996 geborene X. Als der Beklagte zu 1) sich der Ampel näherte und abbremsen wollte, verklemmte sich sein Fuß zwischen Gaspedal und Bremse, sodass dem Beklagten zu 1) ein Abbremsen nicht mehr möglich war. Um einen Aufprall auf die sich vor ihm befindlichen Fahrzeuge zu verhindern, lenkte der Beklagte zu 1) sein Fahrzeug nach rechts in die sich dort befindliche Schülergruppe. X geriet unter den Kleinbus und wurde ca. 40 m mitgeschleift wobei er durch die Gurte seines Rucksacks stranguliert wurde. Der Beklagte zu 1) wurde durch Urteil des AG D vom ##.##.2011 wegen fahrlässiger Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt. Durch den Unfall erlitt Herr X ein apallisches Syndrom mit einer spastischen Tetraparese als Folge einer hypoxischen Hirnschädigung. Bei einer Untersuchung am 05.10.2010 wurde festgestellt, dass Herr X unfallbedingt erblindet ist. Mit Bescheid vom 14.03.2011 bewilligte der Kläger für die Zeit ab dem 01.11.2010 Blindengeld nach dem GHBG NW. Der streitgegenständliche Unfall wurde von der Landesunfallkasse NRW als Schulwegunfall anerkannt. Der Kläger meldete daraufhin seine Erstattungsansprüche gem. § 102 SGB X gegenüber der Unfallkasse an. Die bisherigen Aufwendungen des Klägers wurden mit Ausnahme des vom Kläger gewährten Blindengeldes von der Unfallkasse erstattet. In dem Zeitraum vom 01.11.2010 bis zum 31.12.2015 leistete der Kläger an den geschädigten Blindengeld in Höhe von 23.023,36 € und vereinnahmte 6.425,00 € durch Leistungen der Unfallkasse NRW. Am 19.01.2011 wandte sich die Leistungsabteilung des Klägers schriftlich an die Haftpflichtversicherung der Beklagten und bat um Mitteilung, ob durch die Haftpflichtversicherung bereits Leistungen hinsichtlich der Sehschädigung des Geschädigten erbracht würden. Bezüglich des genauen Inhalts des Schreibens wird auf Bl.15 der Gerichtsakte verwiesen. Mit Abgabeverfügung vom 15.03.2011 hat der Bedienstete der Leistungsabteilung des Klägers die Akte an den Bediensteten der Regressabteilung abgegeben (Bl. 49 GA). Die Leistungsabteilung wurde darauf hingewiesen, dass zunächst die Erstattung der Leistungen des Klägers nach § 102 ff. SGB X durch das zuständige Fachreferat zu prüfen sei. Daher wurde die Akte zuständigkeitshalber an die Leistungsabteilung zurückgegeben (Bl. 50 GA). Seitens des Fachreferats der Leistungsabteilung wurden in der Folgezeit Leistungen des Klägers nach § 102 SGB X gegenüber der Unfallkasse regressiert. Erst in der Folgezeit stellte sich heraus, dass seitens der Unfallkasse die von dem Kläger erbrachten Blindengeldzahlungen nicht erstattet werden. Mit Schreiben vom 14.06.2016 wurde die Haftpflichtversicherung der Beklagten aufgefordert, den Anspruchsgrund mit Wirkung eines Feststellungsurteils anzuerkennen. Der Versicherer reagierte mit Schreiben vom 16.06.2016 und berief sich auf die Einrede der Verjährung. Der Geschädigte steht seit dem Unfallereignis in schriftlichem Kontakt mit dem Haftpflichtversicherer der Beklagten. Ihm gegenüber erkannte die Haftpflichtversicherung mit Schreiben vom 22.05.2012 den Direktanspruch durch nachfolgend zitierte Erklärung an : „ Ferner erklären wir mit der Wirkung eines am 01.06.2012 ergangenen Feststellungsurteils, auch im Namen unseres Mitglieds Firma C2 GmbH & Co. KG und deren mitversicherten Personals, Herrn X sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aufgrund des Unfallereignisses vom 28.04.2010 im Rahmen einer Haftungsquote von 100 % zu erstatten, soweit nicht bereits diesbezügliche Erstattungen geleistet wurden und soweit nicht ein Forderungsübergang auf Drittleistungsträger stattgefunden hat oder noch stattfinden wird.“ . Letztmalig mit Schreiben vom 06.01.2017 korrespondierte der Geschädigte mit der Haftpflichtversicherung der Beklagten hinsichtlich der Schadenshöhe. Der Kläger ist der Ansicht, dass die Ansprüche gegenüber den Beklagten nicht verjährt seien. Entscheidend sei insoweit die Kenntnis der Mitarbeiter der Regressabteilung. Eine solche hätte jedoch erst im Jahr 2016 vorgelegen. Zwar habe die Regressabteilung im Zeitpunkt der Abgabe der Akte von der Leistungsabteilung an die Regressabteilung am 15.03.2011 Kenntnis des Unfallhergangs gehabt. Auch sei ihr die laufende Anschrift nebst Schadennummer des Kfz-Haftpflichtversicherers der Beklagten bekannt gewesen. Die für eine Anspruchsverfolgung gegen die Beklagten notwendige Kenntnis einer ladungsfähigen Anschrift der Beklagten persönlich sei jedoch erst begründet worden, nachdem die nunmehrigen Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 14.06.2016 die Akte zum Strafverfahren angefordert hatten. Vor Einsichtnahme in die staatsanwaltlichen Ermittlungsakte sei die ladungsfähige Anschrift des Beklagten nicht bekannt gewesen. Zudem sei bis zu diesem Zeitpunkt auch nicht bekannt gewesen, dass die Beklagte zu 2) Halterin des unfallverursachenden Fahrzeuges war. Auch die konkreten Umstände, namentlich die Kenntnis darüber, dass der Beklagte zu 1) seinen Fuß zwischen Gaspedal und Bremse eingeklemmt hatte, sei erst nach Studium der Strafakte bekannt gewesen. Auch eine grob fahrlässige Unkenntnis der Mitarbeiter der Regressabteilung sei nicht gegeben. Es habe keine Veranlassung bestanden, sich über die Haftung der Beklagten Gedanken zu machen oder durch Beiziehung der Ermittlungsakte alle haftenden Personen zu ermitteln. Dem Kläger war in 2011 bekannt, dass der Haftpflichtversicherer eintrittspflichtig ist. Vor diesem Hintergrund habe keine Veranlassung bestanden Recherchen anzustellen, um die Haftung aller Beteiligten zu begründen. Sofern der sachkundige Haftpflichtversicherer an einem Gleichlauf der Verjährungsfristen interessiert sei, bestünde für ihn die Möglichkeit, die vollständigen Adressen aller Haftenden dem Gläubiger, hier dem Kläger, mitzuteilen, um so die Verjährungsfrist in Gang zu setzen. In dem Umstand, dass der Kläger es für ausreichend erachtet habe, die weitere Schadenregulierung ausschließlich mit der ohnehin allein prozessführungsbefugten Versicherung zu führen, sei keine besonders schwere Vernachlässigung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt zu sehen. Auch der Gesetzgeber erachte einen unterschiedlichen Lauf der Verjährungsfrist zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer für sachlich gerechtfertigt, was daraus hervorgehe, dass die absoluten Verjährungsfristen unterschiedlich geregelt sind. Er ist weiterhin der Ansicht, dass er sich jedenfalls auf verjährungshemmende Tatbestände berufen könne. Mit Schreiben vom 19.01.2011 habe er den Anspruch gegenüber der Haftpflichtversicherung gemäß § 115 Abs. 2 VVG angemeldet. Daher sei der Ablauf der Verjährung seit der Forderungsanmeldung vom 19.01.2011 gehemmt, weil eine endgültige Entscheidung der Haftpflichtversicherung jedenfalls außerhalb der Regelverjährungsfrist des § 195 BGB nicht vorläge. Zudem könne er sich auf die durch den Geschädigten herbeigeführte Hemmung berufen. Sinn und Zweck der Regressregeln zu Gunsten des Sozialhilfeträgers bewirke, dass die von dem direkt Geschädigten herbeigeführten Hemmungstatbestände auch zu Gunsten des Drittgläubigers eingreifen würden. Herr X stünde -was unstreitig ist- seit dem Unfallereignis vom 28.04.2010 in laufenden Verhandlungen zum Direktschaden mit dem Versicherer, was den Hemmungstatbestand des §§ 203 BGB erfülle. Die Regulierung des Direktschadens sei bis heute nicht abgeschlossen. Es sei bisher lediglich das Schmerzensgeld abgefunden worden. Zu den materiellen Schadensersatzansprüchen stünden der Geschädigte und die Haftpflichtversicherung der Beklagten weiterhin in Verhandlungen. Zudem könne er sich auf das Anerkenntnis berufen, welches der Haftpflichtversicherer der Beklagten gegenüber dem Geschädigten abgegeben habe. Auch sei eine künftige Leistungspflicht des Klägers aufgrund der schweren Verletzungen des Geschädigten möglich, insbesondere wenn der Geschädigte in Zukunft eine Werkstatt für behinderte Menschen besuchen müsse. Ursprünglich hat der Kläger beantragt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 16.598,36 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.06.2016 zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, die übergangsfähigen Ansprüche zu erfüllen und die berechtigten Aufwendungen des Klägers zu ersetzen, die der Kläger als Folge des Verkehrsunfall zum 28.04.2010 auf der LStraße/ C1Straße, D, für Herrn X(geb. ##.##.1996) zu erbringen hat oder erbringen wird, soweit die streitgegenständlichen Ansprüche nicht bereits von dem Klageantrag zu 1 erfasst sind. In der mündlichen Verhandlung vom 28.06.2017 hat der Kläger den Klageantrag zu 1) zurückgenommen. Nunmehr beantragt der Kläger, festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, die übergangsfähigen Ansprüche zu erfüllen und die berechtigten Aufwendungen des Klägers zu ersetzen, die der Kläger als Folge des Verkehrsunfall zum 28.04.2010 auf dem LStraße/ C1Straße, D, für Herrn X(geb. ##.##.1996) zu erbringen hat oder erbringen wird, soweit nicht das bereits geleistete oder noch zu leistende Blindengeld erfasst ist. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten erheben die Einrede der Verjährung. Insbesondere sei eine grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers anzunehmen, da über einen Zeitraum von 5 Jahren keinerlei Anstrengungen unternommen worden seien, die Identität der Beklagten herauszufinden. Dies sei jedoch unproblematisch möglich gewesen. Auch auf das Anerkenntnis könne sich der Kläger nicht berufen, da dieses gegenüber dem Geschädigten abgegeben worden sei und nicht gegenüber dem Kläger Die Klageschrift vom 15.12.2016 ist dem Beklagten am 03.01.2017 zugestellt worden. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig und begründet I. Die Klage ist zulässig. Das Feststellungsinteresse besteht stets zum Zwecke der Hemmung der Verjährung der noch nicht bezifferbaren künftigen Ansprüche (Greger/Zöller, 30. Aufl., § 256 Rn.9). Solche Ansprüche des Klägers sind auch möglich, soweit nicht das Blindengeld betroffen ist, welches nicht mit einer Schadensposition des Geschädigten kongruent ist (BGH, Urteil vom 11.04.2017 - VI ZR 454/16). Es kann aufgrund der schweren Verletzungen des Geschädigten nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger künftig etwa durch den Besuch des Geschädigten einer Werkstatt für Behinderte Menschen leistungspflichtig wird. II. Die Beklagten sind unstreitig als Gesamtschuldner für die Folgen des Verkehrsunfalls vom 28.04.2010 einstandspflichtig. Die aus diesem Verkehrsunfall resultierenden Ansprüche des Geschädigten X gem. §§ 7, 11, 18 StVG, 823, 249 ff BGB sind gem. § 116 Abs. 1 SGB X bereits im Unfallzeitpunkt auf den Kläger übergegangen, soweit dieser mit dem Schadensfall kongruente Leistungen erbringen würde. Aufgrund der Schwere der Verletzungen waren nämlich konkrete Anhaltspunkte für eine Bedürftigkeit des Geschädigten gegeben und war mit der Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers ernsthaft zu rechnen. III. Die Ansprüche des Klägers sind auch nicht verjährt. 1. Der im Jahr 2010 entstandene und zu diesem Zeitpunkt auf den Kläger gem. § 116 SGB X übergegangene deliktische Anspruch unterliegt der allgemeinen dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB. Gem. § 199 Abs. 1 BGB beginnt die Verjährungsfrist am Schluss desjenigen Jahres zu laufen, in welchem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder grob fahrlässig nicht erlangt hat. Bei Behörden und öffentlichen Körperschaften beginnt die Verjährungsfrist erst zu laufen, wenn der zuständige Bedienstete der verfügungsberechtigten Behörde Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen erlangt. Sind in einer regressbefugten Behörde mehrere Stellen für die Bearbeitung eines Schadensfalls zuständig, kommt es für den Beginn der Verjährung von Regressansprüchen grundsätzlich auf die Kenntnis der Bediensteten der Regressabteilung an (BGH, Urteil vom 17.04.2012 – VI ZR 108/11). Nach diesen Maßstäben hat die dreijährige Verjährungsfrist am 01.01.2012 zu laufen begonnen. Nach Ansicht der Kammer ist von einer der positiven Kenntnis gleichzusetzenden grob fahrlässigen Unkenntnis des Klägers im Januar 2011 auszugehen. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Regressabteilung sowohl Kenntnis von dem Unfallhergang, als auch von dem Haftpflichtversicherer der Beklagten und des Aktenzeichens, des bei dem Haftpflichtversicherer geführten Schadensereignisses. Bei dieser Sachlage ist es nicht nachvollziehbar, dass der Kläger diese auf der Hand liegenden Erkenntnismöglichkeiten nicht nutzt, um die ladungsfähige Anschrift der Beklagten in Erfahrung zu bringen. 2. Die Verjährung ist jedoch nicht eingetreten. Der Kläger kann sich auf den Hemmungstatbestand des § 203 BGB berufen. a) Entgegen der Ansicht des Klägers, kann er sich zwar nicht auf das von der Haftpflichtversicherung gegenüber dem Geschädigten abgegebene Anerkenntnis berufen, da Ansprüche, welche auf Drittleistungsträger übergegangen sind ausdrücklich ausgenommen wurden. Hierauf kommt es jedoch im Ergebnis nicht an, da sich der Kläger jedenfalls auf den Hemmungstatbestand des § 203 BGB berufen kann. b) Gem. § 203 BGB ist bei schwebenden Verhandlungen zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger über den Anspruch oder die Anspruch begründenden Umstände die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Der Begriff der Verhandlungen ist weit auszulegen. Der Gläubiger muss klarstellen, dass er einen Anspruch geltend machen und worauf er ihn im Kern stützen will. Anschließend genügt jeder Meinungsaustausch über den Anspruch oder seine tatsächliche Grundlage, es sei denn, dass der Schuldner sofort erkennbar Verhandlungen ablehnt (Ellenberger/Palandt, 76. Auflage 2017, § 203 Rn. 2). Vorliegend war die Verjährung jedenfalls bis zum 06.01.2017 gehemmt. Mit Schreiben vom 10.05.2010 hat der Geschädigte gegenüber der Versicherung der Beklagten angezeigt, dass er aus dem Unfallereignis vom 28.04.2010 Ansprüche geltend macht. Im weiteren Verlauf verhandelte die Versicherung der Beklagten mit dem Geschädigten über die Höhe der Ansprüche. Mit Schreiben vom 06.01.2017 (Bl. 115 d. GA) wird weiterhin über die Höhe der Ansprüche sowie noch offene Positionen verhandelt. Der Geschädigte war auch trotz des Forderungsübergangs auf den Kläger befugt, über diese Ansprüche zu verhandeln. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH besteht nämlich für den Geschädigten eine Einziehungsermächtigung, aufgrund derer er befugt ist, die Forderungen für den Sozialhilfeträger geltend zu machen, um im Umfang des Anspruchs seine eigene Hilfebedürftigkeit zu vermeiden, denn nach dem Nachrangprinzip erhält keine Sozialleistungen, wer sich selbst helfen kann (BGH, Urteil vom 05.03.2002- VI ZR 442/00 m.w.N). Dementsprechend hat der Geschädigte hier auch tatsächlich über die Ansprüche des Klägers verhandelt. Der Gegenstand der Verhandlung ist durch Auslegung zu ermitteln, wobei von dem Lebenssachverhalt auszugehen ist, aus dem der Gläubiger seinen Anspruch herleitet. Im Zweifel ist anzunehmen, dass sich die Verhandlung auf alle Ansprüche erstreckt, die sich aus dem Sachverhalt für den Gläubiger ergeben können (Ellenberger/Palandt, 76. Auflage 2017, § 203 Rn. 3). Vorliegend ist dem Schriftverkehr zwischen dem Geschädigten und der Versicherung der Beklagten nicht zu entnehmen, dass sich die Verhandlungen auf bestimmte Ansprüche des Geschädigten beschränken. Insoweit ist insbesondere zu berücksichtigen, dass auch über einen Erwerbsschaden verhandelt wurde, welcher kongruent zu möglichen Leistungen des Klägers für einen Besuch des Geschädigten in einer Werkstatt für behinderte Menschen ist (BGH, Urteil vom 30.06.2015 – VI ZR 379/14, BeckRS 2015, 13238). Die so von dem Geschädigten herbeigeführte Hemmung wirkt gem. § 115 Abs. 2 VVG auch gegenüber den Beklagten und, entgegen der Ansicht der Beklagten, auch gegenüber dem Kläger. Nach den oben dargestellten Grundsätzen der Einziehungsermächtigung müssen Hemmungstatbestände des Geschädigten auch zugunsten des Sozialhilfeträgers gelten. Dies wurde bereits für ein Anerkenntnis sowie ein Feststellungsurteil zugunsten des Geschädigten entschieden (BGH Urteil vom 05.03.2002 – VI ZR 442/00; OLG Köln, Urteil vom 08.05.1998 – 19 U 210/97). Etwas anderes kann auch nicht für zwischen dem Geschädigten und dem Schädiger bzw. dessen Versicherer schwebende Verhandlungen gelten. Bei einem anderen Verständnis würde die für den Geschädigten bestehende Einziehungsermächtigung zur Folge haben, dass, selbst wenn der Geschädigte nach Abbruch der Verhandlungen einen Titel erstreitet, sich der Ersatzpflichtige bei seiner Inanspruchnahme nach Ablauf der Verjährungsfrist seiner Leistungspflicht entziehen könnte. Zwar müsste der Sozialhilfeträger z.B. bei einer fehlenden Zahlung durch den Ersatzpflichtigen für etwaige Bedürfnisse des Geschädigten aufkommen, sähe sich aber in einem Rückgriffsprozess gegen den Ersatzpflichtigen der Verjährungseinrede ausgesetzt. Dieses Ergebnis liefe dem Gesetzeszweck des § 116 Abs. 1 SGB X erkennbar zuwider. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 2 S. 2 ZPO. Die Kosten des zurückgenommenen Teils der Klage waren dem Kläger im Rahmen der einheitlichen Kostenentscheidung im Verhältnis der Differenz zwischen den tatsächlichen Gesamtkosten und denjenigen Gesamtkosten, die bei einer von Beginn an auf den Feststellungsantrag beschränkten Klage entstanden wären, aufzuerlegen. Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Dabei war nach dem Rechtsgedanken des § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO i.V.m. § 269 Abs. 4, 5 ZPO keine Abwendungsbefugnis zugunsten des Klägers anzuordnen (Hergert/Zöller, 30. Aufl, § 708 Rn. 2). Der Streitwert wird auf 20.598,36 EUR festgesetzt, wobei der Streitwert des Feststellungsantrages auf 4.000,00 € festgesetzt wird.