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Urteil

VI ZR 454/16

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Anspruchsübergang nach § 116 Abs. 1 SGB X auf einen Sozialleistungsträger scheidet aus, wenn landesrechtliche Anrechnungsregeln (hier § 3 Abs. 1 GHBG NRW) vorrangig greifen. • Leistungen Dritter, die nach bürgerlich-rechtlichen Vorschriften als Schadensersatz zur Deckung blindheitsbedingter Mehraufwendungen gezahlt werden, sind auf das Blindengeld anzurechnen. • Fehlt ein rechtlicher Übergang der Ersatzansprüche, ist der Sozialleistungsträger nicht aktivlegitimiert, Regress beim Schädiger zu verlangen.
Entscheidungsgründe
Kein Regress des Sozialträgers bei vorrangiger Anrechnung nach Landes-Blindengesetz • Ein Anspruchsübergang nach § 116 Abs. 1 SGB X auf einen Sozialleistungsträger scheidet aus, wenn landesrechtliche Anrechnungsregeln (hier § 3 Abs. 1 GHBG NRW) vorrangig greifen. • Leistungen Dritter, die nach bürgerlich-rechtlichen Vorschriften als Schadensersatz zur Deckung blindheitsbedingter Mehraufwendungen gezahlt werden, sind auf das Blindengeld anzurechnen. • Fehlt ein rechtlicher Übergang der Ersatzansprüche, ist der Sozialleistungsträger nicht aktivlegitimiert, Regress beim Schädiger zu verlangen. Der Kläger (Sozialleistungsträger) verlangt von dem beklagten Augenarzt Regress wegen gezahlten Blindengeldes an den Geschädigten. Der Geschädigte erlitt durch verspätete/fehlerhafte Behandlung ein fortgeschrittenes Glaukom und ist praktisch blind. Der Kläger zahlt seit 2009 Blindengeld nach dem GHBG NRW. Der Geschädigte erhielt von der Haftpflichtversicherung des Arztes eine Abfindung, davon pauschal 50.000 € für Mehraufwendungen, und zahlte diese Beträge aus. Der Kläger kürzte daraufhin das Blindengeld wegen der erhaltenen Abfindung. Das Landgericht gab der Klage des Trägers statt; das Berufungsgericht wies sie ab. Der Kläger rügte die Abweisung mit Revision. • Das Oberlandesgericht hielt die Berufungsentscheidung in der Revision für zutreffend. • Nach § 1 und § 3 Abs. 1 GHBG NRW ist Blindengeld zum Ausgleich blindheitsbedingter Mehraufwendungen zu gewähren und sind andere Leistungen zum Ausgleich solcher Mehraufwendungen auf das Blindengeld anzurechnen; dies umfasst auch Schadensersatzleistungen bürgerlich-rechtlicher Herkunft. • Wegen dieser vorrangigen Anrechnungsregel des Landesrechts scheidet ein gesetzlicher Forderungsübergang zugunsten des Sozialleistungsträgers nach § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X aus, weil der Leistungsträger die Kosten durch Anrechnung gering halten kann, ohne eine Legalzession zu benötigen. • Mangels Übergangs der Ersatzansprüche fehlt dem Kläger die Aktivlegitimation für einen Regress gegen den Schädiger. • Das Berufungsgericht hat zudem zu Recht darauf hingewiesen, dass eine abstrakte Bemessung staatlicher Blindengeldleistungen nicht ohne Weiteres mit dem zivilrechtlichen Anspruch auf konkret entstandene Mehrbedarfe gleichzusetzen ist; selbst bei sachlicher Kongruenz wäre zu prüfen, ob Sinn und Zweck des § 116 SGB X einen Übergang rechtfertigt. Die Revision des Klägers wurde zurückgewiesen; das Oberlandesgericht hat die Klage des Sozialleistungsträgers zu Recht als unbegründet angesehen. Entscheidender Grund ist das Landes-Blindengesetz (§ 3 Abs. 1 GHBG NRW), das erhaltene Schadensersatzleistungen auf das Blindengeld anrechnet und damit einen gesetzlichen Anspruchsübergang nach § 116 Abs. 1 SGB X ausschließt. Mangels Übergangs der Ersatzansprüche fehlt dem Kläger die Aktivlegitimation für einen Regress gegen den Augenarzt. Der Kläger trägt die Kosten der Revision.