Urteil
115 O 21/18
Landgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGMS:2018:0816.115O21.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger nimmt die Beklagte auf bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines 2004 geschlossenen Lebensversicherungsvertrags nach erklärtem Widerspruch in Anspruch. Der Kläger schloss mit der Beklagten, einem britischen Versicherungsunternehmen (bis zum 31.12.2015 unter „D Ltd. firmierend), am 16.10.2004 unter der Vertrags-Nr. ######## einen Lebensversicherungsvertrag „Wealthmaster Classic“ (vgl. Anl. K 1, Bl. 19 ff. d.A.; Anl. B 1, Anlagenhefter), wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob der Vertrag im Antrags- oder im Policenmodell geschlossen wurde. Die Beklagte stellte am 18.11.2004 einen Versicherungsschein mit dem Vertragsbeginn 15.12.2004 aus (vgl. Anl. K 2, 21 ff. d.A.). Auf S. 5 des Antragsformulars heiß es unter der Überschrift „I. Erklärungen des/der Antragstellers/Antragstellerin“ u.a. wie folgt: „Ich bin darüber belehrt worden, dass ich innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Erhalt des Versicherungsscheins, der Policenbedingungen und der Verbraucherinformation von dem Vertrag zurücktreten kann. Zur Wahrung der Frist genügt rechtzeitiges Absenden der Rücktrittserklärung.“ Diese Belehrung wird dabei in einem weiß hinterlegten Kasten vor blauem Hintergrund in fettgedruckter Farbe hervorgehoben (vgl. Anl. B 2, Anlagenband). Weiter bestätigte der Kläger auf S. 5 des Antragsformulars unter der Überschrift „K. Unterschriften“, dass er die vorstehenden Erklärungen vollständig gelesen und verstanden habe. Den Erhalt der Vertragsunterlagen bestätigte er wie folgt: „Ich erkläre hiermit, dass mit eine Ausfertigung der Verbraucherinformation und der Policenbedingungen für den Vertrag sowie eine Musterberechnung, die die mögliche Entwicklung des Vertrags unter Zugrundelegung verschiedener Wachstumsrahmen zeigt, ausgehändigt wurden.“ Mit Zusatzerklärung vom 16.10.2004 beantragte der Kläger zudem, als Vertragsbeginn den 15.12.2004 zu policieren (vgl. Anl. B 3, Anlagenband). Am 27.10.2004 trat der Kläger die Ansprüche aus dem noch mit der Beklagten zu schließenden Lebensversicherungsvertrag zur Sicherung von Darlehensverbindlichkeiten an die Sparkasse H in der Form ab, dass die Todesfallsumme in voller Höhe, die Erlebensfallsumme in Höhe eines erstrangigen Teilbetrags von 525.000,00 EUR abgetreten wurde. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Abtretungsanzeige (Anl. B 5, Anlagenband) sowie die Abtretungserklärung (Anl. B 6, Anlagenband) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 16.12.2016 teilte die Kreissparkasse T mit, dass die gesicherten Darlehen zurückgezahlt seien und die übertragenen Rechte und Ansprüche wieder freigegeben worden seien (Anl. B 7, Anlagenband). Mit Schreiben vom 22.12.2016 erklärte der Kläger den Widerspruch und hilfsweise die Kündigung (Anl. B 8, Anlagenband). Unter dem 11.01.2017 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Aufgrund der hilfsweise ausgesprochenen Kündigung rechnete die Beklagte im Folgenden den Vertrag ab und zahlte an den Kläger Anfang 2017 einen Betrag in Höhe von 57.467,75 EUR. Der Kläger behauptet nunmehr, dass der Vertrag im Policenmodell zustande gekommen sei. Denn es habe der üblichen Praxis der Beklagten entsprochen, dass für den Vertrieb ausschließlich externe Untervermittler eingeschaltet gewesen seien und einem Antragsteller die Police mit den Vertragsbedingungen erst nach eigener Prüfung durch die Beklagte übersandt worden sei. Die vollständigen Vertragsunterlagen und eine Musterberechnung seien ihm daher nicht ausgehändigt worden; auch habe er diese Unterlagen weder mit dem Antragsformular noch mit der übersandten Police erhalten. Weiterhin bestreitet er, die Belehrung im Antragsformular zur Kenntnis genommen und durch eine Unterschrift bestätigt zu haben. Der Kläger ist der Ansicht, dass weder Antragsformular noch Police eine korrekte Widerspruchsbelehrung enthielten. Mangels Erhalt vollständiger Unterlagen habe der Lauf der Widerspruchsfrist nicht begonnen, sodass der von ihm erklärte Widerspruch nicht verfristet sei. Die Ausübung des Widerspruchsrechts sei zudem nicht rechtsmissbräuchlich. Da er bei Vertragsabschluss nicht ordnungsgemäß über die Wirkungsweise der Versicherung aufgeklärt und daher nicht in der Lage gewesen sei, sich ein „korrektes und vollständiges Bild zum Leistungsumfang des Vertrags“ zu machen, habe ein von der Beklagten verursachtes sachliches Informationsdefizit bestanden. Da er als Versicherungsnehmer ein falsches Bild von der Versicherung gehabt habe, könne sich die Beklagte nunmehr auch nicht auf ein schutzwürdiges Vertrauen in Bezug auf die Wirksamkeit des Vertrags berufen und hieraus eine zeitliche Verkürzung des Widerspruchsrechts herleiten. Die Ausübung des Widerspruchs- oder Rücktrittsrechts sei auch nicht aufgrund der erfolgten Sicherungsabtretung verwirkt. Zum einen könne dem Versicherungsnehmer ein den Vertragsbindungswillen bekräftigendes Verhalten nicht unterstellt werden, solange er – wie es bei einer hier vorliegenden, im Vorgriff erfolgten Sicherungsabtretung der Fall sei – den Versicherungsvertrag noch nicht einmal unterschrieben habe und die Vertragsbedingungen mangels Erhalt der Unterlagen nicht kenne. Zum anderen habe sich der Abschluss der streitgegenständlichen kapitalbildenden Lebensversicherung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise als Anlagegeschäft dargestellt, bei der die Todesfallleistung gegenüber der Renditeerwartung lediglich von untergeordneter Bedeutung gewesen sei. Insbesondere hätte – so der Kläger – die Police als Sicherheit für das Darlehen nach einem Widerspruch des Versicherungsvertrags jederzeit ausgetauscht werden können. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 17.975,11 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit und nebst vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.266,16 EUR zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bestreitet zunächst die geltend gemachte Anspruchshöhe. Weiter behauptet sie, dass der Vertrag im Antragsmodell zustande gekommen sei. Da der Kläger ordnungsgemäß über das Rücktrittsrecht gem. § 8 Abs. 5 VVG a.F. belehrt worden sei und auch – wie er durch seine Unterschriften bestätigt habe – sämtliche Unterlagen erhalten habe, sei der erst im Jahre 2017 erklärte Rücktritt unwirksam. Sie ist zudem der Ansicht, dass die Ausübung des Rücktrittsrechts rechtsmissbräuchlich sei, weil der Kläger die Ansprüche aus dem streitgegenständlichen Lebensversicherungsvertrag in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss zur Kreditsicherung abgetreten und verwendet habe. Dem Kläger sei es damit auf die Wirksamkeit und das Bestehen des Versicherungsvertrags angekommen, da er diese zur Sicherung erheblicher Darlehensverbindlichkeiten genutzt habe. Dadurch habe er bei ihr, der Beklagten, schutzwürdiges Vertrauen in den unbedingten Bestand des Vertrags begründet. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze und Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Prämienrückzahlung und Herausgabe von Nutzungen in Höhe von insgesamt 17.975,11 EUR gem. §§ 812 Abs. 1 S. 1, 1. Var., 818 Abs. 1 BGB zu. Rechtsgrund der Beitragszahlungen des Klägers war der streitgegenständliche Versicherungsvertrag, wobei vorliegend letztlich dahinstehen kann, ob der Vertrag im Antrags- oder Policenmodell geschlossen wurde. Denn den Vortrag der Beklagten, wonach der Vertrag im Antragsmodell geschlossen worden sei, als wahr unterstellt, ist der Vertrag wirksam, weil der mit Schreiben vom 22.12.2016 und nach §§ 133, 157 BGB als Rücktritt auszulegende „Widerspruch“ verfristet ist. Der Lauf der 14-tägigen Rücktrittsfrist wurde in diesem Fall nämlich wirksam in Gang gesetzt, weil die Rücktrittsbelehrung nicht zu beanstanden ist (1.). Legt man demgegenüber den Vortrag des Klägers und damit einen Vertragsschluss im Policenmodell zugrunde, ist der Vertrag ebenfalls wirksam, weil sich die Ausübung des Widerspruchs dann als treuwidrig i.S.v. § 242 BGB darstellt (2.). 1. Die im Antragsformular enthaltene Belehrung des Klägers über sein Rücktrittsrecht ist ordnungsgemäß. Da sie den formellen und inhaltlichen Anforderungen des § 8 Abs. 5 S. 2 VVG a.F. genügt, wurde auch die 14-tägige Frist mit der Folge in Gang gesetzt, dass die Erklärung im Schreiben vom 22.12.2016 verfristet ist. § 8 Abs. 5 VVG in der vom 29.07.1994 bis zum 07.12.2004 gültigen Fassung lautet wie folgt: 1Bei der Lebensversicherung kann der Versicherungsnehmer innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen nach Abschluß des Vertrages vom Vertrag zurücktreten. 2Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Rücktrittserklärung. 3Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer über sein Rücktrittsrecht belehrt und der Versicherungsnehmer die Belehrung durch Unterschrift bestätigt hat. 4Unterbleibt die Belehrung, so erlischt das Rücktrittsrecht einen Monat nach Zahlung der ersten Prämie. 5Die Sätze 1 bis 4 finden keine Anwendung auf Versicherungsverhältnisse bei Pensionskassen, die auf arbeitsvertraglichen Regelungen beruhen. § 8 Abs. 5 S. 2 VVG a.F. verlangt eine Belehrung über das Rücktrittsrecht, ohne näher zu beschreiben, welche Form und welchen Inhalt die Belehrung haben muss. Erforderlich ist aber, dass die Belehrung inhaltlich möglichst umfassend, unmissverständlich und aus der Sicht der Verbraucher eindeutig sein muss; sie muss ferner so gestaltet sein, dass sie dem Aufklärungsziel Rechnung trägt und darauf angelegt ist, den Angesprochenen aufmerksam zu machen und das maßgebliche Wissen zu vermitteln (BGH, VersR 2015, 224). An einer ausreichenden drucktechnischen Hervorhebung kann es dabei z.B. fehlen, wenn die Belehrung inmitten eines Textblocks abgedruckt ist, der weitere Informationen, etwa über die Ermächtigung zur Entbindung von der Schweigepflicht, zur Datenverarbeitung und zum Widerspruch in der Unfallversicherung, enthält, und der Hinweis auf das Rücktrittsrecht innerhalb des Textblocks in keiner Weise drucktechnisch hervorgehoben wird (so im Fall BGH, VersR 2015, 224). Gemessen an diesen Maßstäben ist die hiesige Rücktrittsbelehrung nicht zu beanstanden. Denn der gesamte Belehrungstext wird drucktechnisch durch Fettdruck sowie in einem weiß hinterlegten Kasten vor blauem Hintergrund für den Versicherungsnehmer deutlich hervorgehoben und geht in dem Gesamttext des Antragsformulars nicht unter. Die Belehrung befindet sich zudem noch relativ nahe oberhalb der Unterschriftszeilen, sodass sie bei aufmerksamem Durchlesen auch von einem Versicherungsnehmer, der das Antragsformular nicht selbst ausgefüllt, sondern sich den von einem Vermittler ausgefüllten Antrag lediglich durchliest, erkennbar ins Auge springt und zur Kenntnis genommen werden kann. Der Kläger hat die Rücktrittsbelehrung auch, wie es § 8 Abs. 5 S. 3 VVG a.F. verlangt, entgegen seiner Behauptung durch seine Unterschrift bestätigt. Die Belehrung ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Sie weist darauf hin, dass der Versicherungsnehmer innerhalb von vierzehn Tagen nach Abschluss des Vertrages (Erhalt des Versicherungsscheins) vom Vertrag zurücktreten kann und zur Wahrung dieser Frist die rechtzeitige Absendung der Rücktrittserklärung genügt. Eines gesonderten Hinweises in der Belehrung über die Form bedarf es nicht, da der Gesetzeswortlaut des § 8 Abs. 5 VVG ebenfalls nur die Formulierung „zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Rücktrittserklärung.“ verwendet und kein Formerfordernis für die Erklärung des Rücktritts vorsieht. Ausreichend ist, wenn die Belehrung – wie hier – die gesetzliche Formulierung verwendet (vgl. OLG Hamm, Beschl. vom 24.10.2014, Az.: 20 U 73/14), da mehr als die wörtliche Übernahme des Gesetzeswortlauts von dem Versicherer nicht verlangt werden kann. Denn es ist nicht Sache des Versicherers, eine unklare gesetzliche Bestimmung in der Belehrung auszulegen, zumal dieser sonst Gefahr liefe, bei unzutreffender Auslegung eine sachlich falsche Belehrung zu erteilen (vgl. OLG München, Beschl. vom 15.09.2015, Az.: 25 U 1836/15; so auch BGH, Beschluss vom 17.05.2017, Az.: IV ZR 501/15 - juris). 2. Einen Vertragsschluss im Policenmodell zugrunde gelegt, ist das Widerspruchsrecht zwar nicht erloschen, da die im Antragsformular enthaltene (Rücktritts-) Belehrung inhaltlich bereits insofern fehlerhaft ist, als sie keinen Hinweis auf ein Widerspruchsrecht nach § 5a Abs. 1 VVG a.F. sowie eine Erhebung des Widerspruchs in Textform enthält. Das Recht des Klägers zur Ausübung des Widerspruchs ist nach Auffassung der Kammer aber verwirkt. Ein Recht ist nach § 242 BGB verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Letzteres ist der Fall, wenn der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde. So liegt der Fall hier. Es liegen gravierende Umstände vor, die dem Kläger als Versicherungsnehmer die Geltendmachung seines Anspruchs verwehren. Denn dieser hatte in unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Abschluss des streitgegenständlichen Lebensversicherungsvertrags seine Ansprüche bereits als Sicherheit für Darlehensverbindlichkeiten abgetreten, wovon die Beklagte durch die Abtretungsanzeige (Anl. B 5, Anlagenband) auch Kenntnis erhielt. So trat der Kläger bereits unter dem 27.10.2004, d.h. noch vor Zugang eines etwaigen Annahmeschreibens der Beklagten - der Versicherungsschein stammt aus November 2004 - und zeitlich nach der am 16.10.2004 erfolgten Antragsstellung, sämtliche Ansprüche inklusive der Todesfallleistung zur Sicherung eines Darlehensvertrags an die Kreissparkasse Steinfurt ab. Die Verwendung der Lebensversicherung als Sicherheit setzt aber zwingend das Bestehen eines wirksamen Vertrages voraus, um ihren Sicherungszweck zu erfüllen und damit die Finanzierung des Darlehens nicht zu gefährden, und kann daher nur als ausdrückliche Vertragsbestätigung verstanden werden. Insbesondere der hier gegebene enge zeitliche Zusammenhang zwischen dem Abschluss des Versicherungsvertrages und dessen Einsatz zur Kreditsicherung sowie die Abtretung auch der Todesfallleistung durfte bei der Beklagten ein schutzwürdiges Vertrauen in den unbedingten Bestand des Vertrages begründen. Diese vertrauensbegründende Wirkung war für den Versicherungsnehmer auch erkennbar (vgl. BGH, Beschl. v. 27.01.2016, Az.: IV ZR 130/15, r+s 2016, 230). Dies gilt insbesondere auch, soweit hier lediglich eine einmalige Sicherungsabtretung und nicht eine wiederholte, wie sie der oben zitierten BGH-Entscheidung zugrunde lag, erfolgte (vgl. Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 13.06.2017, Az.: 16 U 34/17, OLG Hamm, Urt. vom 13.01.2017, Az.: 20 U 159/16 –, juris). Denn aus der Sicht des Versicherers ist der Vertrauenstatbestand bereits mit der ersten Abtretung entstanden und bedarf dann auch keiner Bestätigung durch eine erneute Abtretung. Dem stehen auch die Ausführungen des Klägers, wonach sich der Abschluss der streitgegenständlichen kapitalbildenden Lebensversicherung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise tatsächlich als Anlagegeschäft darstellte, die Todesfallleistung gegenüber der Renditeerwartung lediglich von untergeordneter Bedeutung war und die Police als Sicherheit für das Darlehen jederzeit nach einem Widerspruch hätte ausgetauscht werden können, nicht entgegen. Diese Umstände vermögen nichts daran zu ändern, dass die Verwendung der Lebensversicherung als Sicherheit zwingend das Bestehen eines wirksamen Vertrages voraussetzt, um überhaupt ihren – ggf. auch geringen – Sicherungszweck zu erfüllen. Die Abtretung ist ungeachtet der wirtschaftlichen Bedeutung der Lebensversicherung als Sicherungsmittel für ein Darlehen gleichwohl als ausdrückliche Vertragsbestätigung zu verstehen und wirkt vertrauensbegründend für die Beklagte. Zu dem Gesichtspunkt der Sicherungsabtretung kommt ergänzend hinzu, dass der Kläger die Vertragsbedingungen weder bei Antragstellung noch bei Aushändigung der Police erhalten haben will, ohne dies der Beklagten anzuzeigen und die maßgeblichen Unterlagen anzufordern. Dies zeigt aber, dass der Kläger den streitgegenständlichen Vertrag ohne Kenntnis seines konkreten Inhalts gerade im Hinblick auf die Besicherung der Darlehensverbindlichkeiten bestehen lassen wollte. Ob die Police als Sicherheit nach einem Widerpruch des Versicherungsvertrags jederzeit hätte ausgetauscht und die Todesfallleistung von 31.680,00 EUR bereits mit einem Monatsbeitrag von rund 20,00 EUR aufrechterhalten werden können, kann angesichts des vorstehend beschriebenen Verhaltens des Klägers, das für die Beklagte vertrauensbegründend wirkt (s.o.), insoweit dahinstehen. II. Mangels Hauptforderung steht dem Kläger auch weder ein Anspruch auf Rechtshängigkeitszinsen noch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten zu. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Der Streitwert wird auf 17.975,11 EUR festgesetzt.