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Beschluss

20 U 73/14

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2014:1024.20U73.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen. 1 G r ü n d e: 2 Die Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und es erfordert auch nicht die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung des Berufungsgerichts. 3 Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass dem Kläger weder der mit seinem Hauptantrag geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung von ihm auf die im Jahre 1999 bei der Beklagten genommene Lebensversicherung geleisteter Prämien zzgl. Zinsen und vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten zusteht noch der Kläger die mit seinem Hilfsantrag im Wege der Stufenklage begehrte Zahlung eines weiteren Rückkaufswertes ohne Abzug von Vertragsabschlusskosten verlangen kann. 4 I. 5 Zum Hauptantrag: 6 Im Ergebnis zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Kläger weder unter bereicherungs- noch unter schadensersatzrechtlichen Gesichtspunkten einen Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Prämien hat. 7 1. 8 Dem Kläger steht entgegen der von ihm vertretenen Auffassung kein Bereicherungsanspruch aus §§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, 818 BGB zu. Denn der zu Grunde liegende Lebensversicherungsvertrag ist im Jahre 1999 wirksam zustande gekommen. Dem stehen der mit anwaltlichem Schreiben vom 12.02.2013 erklärte Widerspruch und der hilfsweise erklärte Widerruf nicht entgegen. Auch aus einem Rücktritt vom Vertrag ergibt sich die vom Kläger begehrte Rechtsfolge nicht. 9 a) 10 Soweit der Kläger sein Zahlungsbegehren vorrangig auf den von ihm mit anwaltlichem Schreiben vom 12.02.2013 gem. § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG in der Fassung des Gesetzes vom 21.07.1994 (BGBl. I S 1630) erklärten Widerspruch stützt, steht dem entgegen, dass der Vertrag entgegen der Auffassung des Klägers vorliegend nicht nach dem sog. Policenmodell, sondern nach dem sog. Antragsmodell zustande gekommen ist. Demgemäß kommt es im Streitfall weder auf die Frage der Europarechtswidrigkeit des Policenmodells als solchem (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 16.07.2014, IV ZR 73/13, VersR 2014, 1065) noch auf die Richtlinienkonformität der Jahresfristregelung in § 5 Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. in Bezug auf Lebens- und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung (vgl. dazu BGH, Urt. v. 07.05.2014, IV ZR 76/11, VersR 2014, 817; EuGH, Urt. v. 19.12.2013, C-209/12, VersR 2014, 225) an. 11 In dem vom Kläger selbst vorgelegten Antrag auf Abschluss einer kapitalbildenden Lebensversicherung vom 24.10.1999 (Anlage K1) hat dieser mit gesonderter Unterschrift ausdrücklich bestätigt, vor Antragstellung neben einer Durchschrift des Antrags u.a. das Bedingungsheft #### erhalten zu haben. Dementsprechend ist der Versicherungsvertrag vorliegend auch schon mit Annahme des Antrags durch die Beklagte und nicht erst unter Einhaltung der weiteren, nur für das sog. Policenmodell geltenden Voraussetzungen des § 5a VVG a.F. wirksam zustande gekommen. Folgerichtig ist der Kläger, was er ebenfalls durch Unterschrift bestätigt hat, im Antrag wie im Versicherungsschein nicht über das Widerspruchsrecht nach § 5a Abs. 2 VVG a.F., sondern über das in diesem Fall allein einschlägige Rücktrittsrecht nach § 8 Abs. 5 VVG in der Fassung des Gesetzes vom 21.07.1994 belehrt worden. 12 Soweit der Kläger den Erhalt des Bedingungsheftes vor Antragstellung in seinem Schriftsatz vom 29.08.2013 bestritten hat, reicht sein einfaches Bestreiten nicht aus, um die Richtigkeit des in diesem Empfangsbekenntnis enthaltenen außergerichtlichen Geständnisses des Klägers hinsichtlich des Empfangs der Unterlagen zu erschüttern (vgl. insoweit zu den Wirkungen eines Empfangsbekenntnisses allgemein BGH, Urt. v. 28.09.1987, II ZR 35/87, NJW-RR 1988, 881 sowie Fetzer, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl., § 368 Rn. 5 mit weiteren Nachweisen). Allein der Umstand, dass in der vom Kläger vorgelegten Durchschrift des Antragsformulars – anders als in dem von der Beklagten vorgelegten Original – die Fassung des Bedingungsheftes nicht vermerkt ist, genügt nicht, um das in beiden Fassungen gesondert unterzeichnete Bekenntnis des Klägers zum Empfang des Bedingungsheftes als solchem zu entkräften. 13 Soweit der Kläger den Empfang des Bedingungsheftes mit Nichtwissen zu bestreiten versucht, ist dies schon mit Blick auf die rechtlichen Wirkungen des Empfangskenntnisses unbeachtlich. Ohnehin ist ein Bestreiten mit Nichtwissen, wie aus der Wahrheitspflicht der Parteien folgt, nur dann zulässig, wenn der Erklärende tatsächlich keine Kenntnis hat. Hierbei ist dem Kläger zwar zuzugeben, dass dies auch dann der Fall sein kann, wenn der Erklärende den in Rede stehenden Vorgang vergessen hat (BGH, Urt. v. 19.04.2001, I ZR 238/98, NJW-RR 2002, 612, 613; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 138 Rn. 13). Indessen setzt dies voraus, dass der Erklärende den Vorgang tatsächlich vergessen hat, was für das Gericht plausibel darzulegen ist (Senat, Beschl. v. 24.08.2011, 20 U 50/11, juris, Rn. 7, VersR 2012, 745; Urt. v. 22.11.1995, 20 U 186/95, juris, Rn. 10, VersR 1996, 1408). Anderenfalls ist die Erklärung wie Nichtbestreiten zu behandeln (Zöller/Greger, a.a.O.). So verhält es sich im Ergebnis hier. Denn der Kläger hat schon keine plausible Erklärung dafür liefern können, vor welchem Hintergrund er ein Empfangsbekenntnis unterzeichnet haben will, wenn ihm tatsächlich überhaupt keine Unterlagen, deren Erhalt er aber bestätigt hat, übergeben worden sein sollen. 14 Das Empfangsbekenntnis des Klägers ist auch wirksam. Es verstößt nicht gegen § 11 Nr. 15 Buchtstabe b) AGBGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung. Nach dieser – nunmehr in § 309 Nr. 12 Buchtstabe b) BGB enthaltenen – Bestimmung waren zwar grundsätzlich formularmäßige Bestimmungen, mit denen der Verwender den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt, unwirksam. Dies galt indessen nicht für gesondert unterzeichnete Empfangsbekenntnisse. Hierbei verkennt der Senat nicht, dass auch ein gesondert unterzeichnetes Empfangsbekenntnis zur Wirksamkeit der Bestimmung dann nicht ausreicht, wenn sich der Verwender zugleich auch Rechtstatsachen oder die rechtliche Bewertung von Tatsachen bestätigen lässt (vgl. BGH, Urt. v. 09.11.1989, IX ZR 269/87, VersR 1990, 91). So liegt der Fall hier aber nicht. Denn die Erklärung erschöpft sich vorliegend in der Bestätigung des Empfangs konkret bezeichneter Unterlagen (vgl. insoweit auch OLG Köln, Urt. v. 21.10.2011, 20 U 138/11, juris, Rn. 7). 15 Entgegen der Auffassung der Berufung kann der Kläger auch nicht damit gehört werden, dass er mit Blick auf die im Antragsformular der Beklagten verwandte Belehrung, die er für unzureichend hält, zum Rücktritt berechtigt gewesen sei. 16 Zwar steht – entgegen der Auffassung der Beklagten – einem wirksamen Rücktritt des Klägers im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Rücktrittserklärung die zeitlich zunächst erklärte Kündigung des Versicherungsvertrages nicht generell entgegen. Denn im Falle des Fehlens einer ordnungsgemäßen Belehrung ist nicht sichergestellt, dass dem Versicherungsnehmer zur Zeit der Kündigungserklärung bewusst ist, neben dem Kündigungsrecht ein anderes Gestaltungsrecht zu haben, um so die Vor- und Nachteile des einen Rechts gegen das andere abwägen zu können (BGH, Urt. v. 16.10.2013, IV ZR 52/12, juris, Rn. 24, VersR 2013, 1513). 17 Indessen genügt die Belehrung der Beklagten im Antragsformular den Vorgaben des § 8 Abs. 5 VVG a.F. 18 Entgegen der Auffassung des Klägers ermangelt es der Rücktrittsbelehrung nicht bereits an der erforderlichen drucktechnisch deutlichen Form, welche dem Aufklärungsziel der Belehrung Rechnung trägt. Diese fordert ausreichende Lesbarkeit und setzt die Verwendung einer hinreichend großen Schrift voraus (vgl. BGH, NJW 2011, 1061). Darüber hinaus muss sich der Belehrungstext in einer nicht zu übersehenden Weise (etwa durch farbliche Gestaltung, größere Buchstaben, Sperrschrift oder Fettdruck) aus dem übrigen Text hervorheben (vgl. BGH, Urt. v. 28.01.2004, IV ZR 58/03, juris, Rn. 18, VersR 2004, 497). Die Form der Rücktrittsbelehrung der Beklagten entspricht diesen Anforderungen noch. Sie befindet sich am Ende des Antragsformulars unmittelbar über der Unterschrift des Versicherungsnehmers, ist fettgedruckt und farblich unterlegt. Zwar befinden sich oberhalb der Rücktrittsbelehrung weitere Informationen, u.a. über das Erfordernis wahrheitsgemäßer Angaben, über Vertragsgrundlagen, Datenschutz, Schweigepflicht und Bindefristen, die ebenfalls fettgedruckt und farblich hervorgehoben sind. Die Wiedergabe der Informationen erfolgt aber nicht in einem längeren Absatz mit insgesamt einheitlichem Erscheinungsbild, sondern in einer zweispaltigen Tabelle, in deren jeweils erster Spalte der Inhalt des eigentlichen, in der jeweils zweiten Spalte enthaltenen Belehrungstextes durch eine Kurzbeschreibung wiedergegeben ist. Die Gestaltung der Belehrung und auch ihre Stellung unmittelbar oberhalb der Unterschrift des Versicherungsnehmers (vgl. hierzu auch BGH, Urt. v. 16.10.2013, IV ZR 52/12, juris, Rn. 15, VersR 2013, 1513) reichen insoweit aus, um den Versicherungsnehmer aufmerksam zu machen und das Wissen, um das es geht, zu vermitteln (vgl. insoweit BGH, VersR 1996, 221). 19 Die Belehrung ist auch im Übrigen inhaltlich nicht zu beanstanden. Sie enthält, dem Wortlaut der Bestimmung in § 8 Abs. 5 VVG a.F. entsprechend, den Hinweis darauf, dass der Versicherungsnehmer bei der Lebensversicherung innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss des Vertrages von diesem zurücktreten kann, wobei zur Wahrung der Frist die rechtzeitige Absendung der Rücktrittserklärung genügt. Entgegen der Auffassung des Klägers bedurfte es weder einer gesonderten Belehrung darüber, dass der Versicherungsvertrag mit dem Zugang des Versicherungsscheins zustande kommt, noch dass der Rücktritt schriftlich auszuüben war und ohne Angabe von Gründen erfolgen konnte. Denn § 8 Abs. 5 VVG a.F. enthielt solche inhaltlichen Anforderungen an die Belehrung – anders als § 312 Abs. 2 BGB – gerade nicht. Maßgeblich war daher allein die zuverlässige Aufklärung des Versicherungsnehmers über sein Rücktrittsrecht. Hierfür genügte die Orientierung am Gesetzestext (so schon Senat, Beschl. v. 24.01.2014, 20 U 179/13, n.v.). Hinzu kommt, dass das Gesetz für die Rücktrittserklärung die Wahrung der Schriftform nicht eindeutig verlangt. Deshalb wurde in der versicherungsrechtlichen Literatur auch die Auffassung vertreten, der Rücktritt müsse nicht schriftlich erklärt werden (vgl. Gruber, in: Berliner Kommentar zum VVG, § 8 Rn. 99). Demgegenüber haben zwar weite Teile des Schrifttums aus der Verwendung des Wortes „Absendung“ gefolgert, dass für den Rücktritt Schriftfom erforderlich ist (vgl. etwa Prölss in: Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 8 VVG Rn. 54, Römer, in:Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl., § 8, Rn. 70). Es kann indes nicht Sache des Versicherers sein, die insoweit unklare gesetzliche Bestimmung im Rahmen der Belehrung in bestimmter Weise auszulegen; vielmehr reicht es – wie ausgeführt – aus, wenn die Belehrung sich am Gesetzeswortlaut orientiert, was hier geschehen ist (so ausdrücklich auch OLG Köln, Urt. v. 21.10.2011, 20 U 138/11, juris, Rn. 10). 20 b) 21 Dem Kläger steht auch kein Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen wegen Beratungsverschuldens zu, wobei sich der vom Kläger geltend gemachte Schadensersatzanspruch mit Blick auf die Ausführungen oben a) schon im Ansatz nicht darauf stützen lässt, dass er unzureichend über sein Rücktrittsrecht belehrt worden sei. Auch soweit der Kläger zur Begründung eines etwaigen Schadensersatzanspruchs auf die sog. „Kick-Back-Rechtsprechung“ des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urt. v. 12.05.2009, XI ZR 586/07, VersR 2009, 1370) verweist und hierzu pauschal ohne nähere Darlegung des konkret in Rede stehenden Sachverhalts behauptet, die Beklagte habe „im Hinblick auf die Struktur der Anlage, das Verlustrisiko und die Renditeerwartung“ ihr obliegende Beratungspflichten nicht erfüllt, insbesondere was die Frage angehe, ob ein wesentlicher Teil der Prämien zur Befriedigung von Provisionsansprüchen der Agenten sowie zur Deckung von Verwaltungs- und sonstigen Abschlusskosten verwendet werde, rechtfertigt dies keine abweichende Beurteilung. 22 Eine Schadensersatz begründende Beratungspflichtverletzung der Beklagten liegt insoweit nicht vor. Der Senat hat sich bereits an anderer Stelle der Auffassung des Oberlandesgerichts Köln (vgl. Beschl. v. 29.10.2010, 20 U 100/10, juris, Rn. 22, VersR 2011, 248) angeschlossen, wonach die sog. „Kick-Back-Rechtsprechung“ des Bundesgerichtshofs, die im Zusammenhang mit Anlageberatungsverträgen zwischen Banken und Anlageinteressenten entwickelt worden ist, auf den Fall des Abschlusses einer Lebensversicherung nicht anwendbar ist (Senat, Beschl. v. 24.08.2011, 20 U 50/11, juris, Rn. 22, VersR 2012, 745; Beschl. v. 31.08.2011, 20 U 81/11, juris, Rn. 36; Beschl. v. 21.03.2012, 20 U 189/11, n.v.). An dieser Rechtsprechung, die auch der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte entspricht (vgl. nur OLG Stuttgart, Urt. v. 23.12.2010, 7 U 187/10, juris, Rn. 49, r+s 2011, 218; OLG Celle, Beschl. v. 02.02.2012, 8 U 125/11, juris, Rn. 60; OLG Karlsruhe, Urt. v. 19.02.2013, 12 U 151/12, juris, Rn. 41, r+s 2013, 483) hält der Senat auch im vorliegenden Fall fest. 23 II. 24 Zu den Hilfsanträgen: 25 Schließlich hat der Kläger auch keinen Anspruch auf die hilfsweise begehrte Auskunft gegen die Beklagte. Hierbei verkennt der Senat nicht, dass dem Kläger gegen die Beklagte dem Grunde nach ein Auskunftsanspruch gem. § 242 BGB zusteht, wobei die geschuldete Auskunft regelmäßig über die Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten Deckungskapitals, über den Rückkaufwert im Sinne der versprochenen Leistung und über den vorgenommenen Stornoabzug zu erfolgen hat (vgl. insoweit BGH, Urt. v. 26.06.2013, IV ZR 39/10, juris, Rn. 61, VersR 2013, 1381). Dies führt aber nicht dazu, dass die Beklagte zur Vorlage von Bilanzen oder anderen Geschäftsunterlagen verpflichtet ist. Diese Grenze des Auskunftsanspruchs wird durch die Hilfsanträge des Klägers überschritten, weil der Klägerin im Einzelnen eine Begründung verlangt, wie und auf welche Weise die Beklagte die mit der Auskunft zur Verfügung zu stellenden Informationen ermittelt hat. Die vom Kläger begehrte Auskunft mit den hierzu geltend gemachten Einzelangaben kann nur in einer Art und Weise erteilt werden, die inhaltlich weitgehend auf eine von der Beklagten nicht geschuldete Rechnungslegung nach § 259 Abs. 1 BGB hinausläuft. Die Zubilligung des Auskunftsanspruchs hat, da es sich um einen Anwendungsfall des Grundsatzes von Treu und Glauben handelt, unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu erfolgen. Dabei sind sowohl die Art und Schwere der Rechtsverletzung als auch die beiderseitigen Interessen des Berechtigten und des Verpflichteten angemessen zu berücksichtigen. Hier ist, auch unter Berücksichtigung des berechtigten Geheimhaltungsinteresses der Beklagten, nicht ersichtlich, dass der Kläger eine Auskunft in der begehrten Art und Weise benötigt, um den von ihm verfolgten Anspruch verwirklichen zu können. In der Sache geht es ihm in erster Linie darum, ob die Beklagte Stornokosten in Abzug gebracht hat. Jene Frage aber hat die Beklagte ausdrücklich verneint (GA 301) und hiermit die begehrte Auskunft erteilt und den Auskunftsanspruch des Klägers erfüllt. Den ermittelten Rückkaufwert hat die Beklagte bereits ausgezahlt. Aufgrund der Höhe des ausgezahlten Betrages ist auch ausgeschlossen, dass der geschuldete Mindestbetrag den ausgezahlten Rückkaufwert übersteigt. Daher besteht kein Anspruch auf Erteilung weitergehender Auskünfte. 26 Auf die Gebührenermäßigung für den Fall der Berufungsrücknahme (KV Nr. 1222) wird hingewiesen.