Beschluss
5 T 496/18
Landgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGMS:2018:1107.5T496.18.00
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Leitsätze
Ein Zuschlag bei der Vergütung für die Tätigkeit als endgültiger Insolvenzverwalter für arbeitsrechtliche Fragen ist nicht schon allein deshalb zuzubilligen, weil mehr als 20
Arbeitnehmer betroffen waren.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 9.574,84 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Zuschlag bei der Vergütung für die Tätigkeit als endgültiger Insolvenzverwalter für arbeitsrechtliche Fragen ist nicht schon allein deshalb zuzubilligen, weil mehr als 20 Arbeitnehmer betroffen waren. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 9.574,84 EUR festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Die Entscheidung des Amtsgerichts, dem Beschwerdeführer den beantragten 30%igen Zuschlag zu versagen, ist nicht zu beanstanden. Die Kammer schließt sich den Ausführungen im angefochtenen Beschluss und in der amtsgerichtlichen Nichtabhilfeentscheidung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, nach eigener Prüfung an. Insbesondere kann die Kammer sich nicht der Argumentation des Beschwerdeführers anschließen, dass ein Zuschlag für arbeitsrechtliche Fragen schon allein deshalb zuzubilligen ist, weil mehr als 20 Arbeitnehmer betroffen waren. Das lässt sich auch der vom Beschwerdeführer zitierten BGH-Entscheidung vom 25.10.2007 (IX ZB 55/06) nicht entnehmen. Dort heißt es lediglich, dass bei der Bearbeitung arbeitsrechtlicher Sachverhalte bis zur Anzahl von 20 Arbeitnehmern von einem Normalfall auszugehen ist, der durch die Regelvergütung abgegolten wird, was aber im Umkehrschluss noch nicht besagt, dass bei mehr als 20 Arbeitnehmern automatisch und unabhängig vom tatsächlichen Arbeitsaufwand immer ein Zuschlag zu gewähren wäre. In dem vom Verwalter zitierten Beck Onlinekommentar heißt es unter Hinweis auf diese BGH-Entscheidung ebenfalls nur, dass bei einer Anzahl von mehr als 20 Arbeitnehmern eine Erhöhung der Verwaltervergütung möglich (aber eben nicht zwingend) ist. Die Kammer verbleibt dabei, dass die Grenze von 20 Arbeitnehmern nicht losgelöst von den Besonderheiten des Einzelfalles betrachtet werden darf, sondern vielmehr auf die durch die Arbeitnehmer konkret verursachten Angelegenheiten abzustellen ist. So wird in der Kommentarliteratur aus Sicht der Kammer zutreffend darauf abgestellt, dass es für die Frage der Belastung eines Insolvenzverwalters einen erheblichen Unterschied ausmacht, ob das Verfahren z.B. ein Unternehmen mit 15 Arbeitnehmer betrifft, denen sämtlich zu kündigen ist, für die Insolvenzgeld organisiert werden muss und die alle Kündigungsschutzklagen einreichen, oder ob es um ein Verfahren mit 30 Arbeitnehmern, aber ohne Insolvenzgeldfinanzierung und Kündigungsschutzklagen geht (Graeber/Graeber § 3 InsVV Randnummer 91). Es ist daher nach Ansicht der Kammer stets zu prüfen, inwieweit der Verwalter durch das Vorhandensein einer größeren Anzahl von Arbeitnehmern und besonderen arbeitsrechtlichen Fragestellungen zusätzlich gegenüber einem Regelverfahren in Anspruch genommen worden ist (Lorenz/Klanke § 3 InsVV Randnummer 30). Allein die Zahl der Arbeitnehmer ist kein Zuschlagstatbestand (Haarmeyer/Mock § 3 InsVV Randnummer 40). Von Bedeutung ist im vorliegenden Fall zudem, dass die meisten Arbeitnehmer mit Verfahrenseröffnung von der Nachfolgegesellschaft übernommen wurden, so dass sich die Tätigkeit des Beschwerdeführers auf die meldetechnische Abwicklung in Bezug auf die Sozialversicherungen beschränkte, d.h. dass die Verwaltertätigkeit sowohl zeitlich als auch vom Umfang her begrenzt war. Was die Insolvenzgeldvorfinanzierung betrifft, bleibt im Übrigen festzuhalten, dass diese bereits Gegenstand der Vergütungsfestsetzung für den Beschwerdeführer als vorläufigen Insolvenzverwalter war. Die Kostenentscheidung folgt aus § 4 InsO in Verbindung mit § 97 ZPO. Der Wert des Beschwerdeverfahrens entspricht der Differenz zwischen der beantragten und der festgesetzten Vergütung. Gegen diese Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben. Unterschrift