Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.791,72 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.09.2018 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs der Marke Audi vom Typ A3 1.6 TDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) ( Nr. entfernt ) nebst zwei Fahrzeugschlüsseln, Kfz-Schein, Kfz-Brief und Serviceheft. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der vorgenannten Zug-um-Zug-Leistung in Annahmeverzug befindet. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Tatbestand Die zum damaligen Zeitpunkt in R wohnende klägerische Partei erwarb aufgrund der verbindlichen Bestellung vom 22.10.2013 von dritter Seite in L den im Klageantrag zu 1) näher bezeichneten Pkw (nachfolgend: der Pkw) zu einem Kaufpreis von 16.700 EUR. Zu diesem Zeitpunkt betrug die Laufleistung 7.186 km. Hinsichtlich der Einzelheiten des Kaufvertrags wird auf die zur Gerichtsakte gereichte Ablichtung (Anlage K1) verwiesen. Der Pkw ist mit einem Dieselmotor der Baureihe EA 189 ausgestattet, dessen Herstellerin die Beklagte ist. Der in dem Fahrzeug verbaute Dieselmotor ist mit einer Motorsoftware ausgestattet, die zur Optimierung der Stickstoff-Emissionswerte im behördlichen Prüfverfahren beigetragen hat. Die Software erkennt, ob sich der Pkw auf einem technischen Prüfstand zur Ermittlung der Emissionswerte oder im üblichen Straßenverkehr befindet. Auf dem Rollenprüfstand spielt die eingebaute Software beim Stickstoff-Ausstoß ein anderes Motorprogramm ab als im Normalbetrieb. Hierdurch werden auf dem Prüfstand geringere Stickoxidwerte (NOx) erzielt. Nur so wurden die nach der Euro-5-Abgasnorm vergebenen NOx-Grenzwerte eingehalten. Das Kraftfahrt-Bundesamt kam mit – nicht angefochtenem – Bescheid vom 15.10.2015 zu dem Ergebnis, dass diese Motoren mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung i. S. von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ausgerüstet seien, und ordnete als nachträgliche Nebenbestimmungen für die jeweils erteilten Typgenehmigungen gem. § 25 Abs. 2 EG-FGV an, dass die Beklagte zur Vermeidung des Widerrufs oder der Rücknahme der Typgenehmigungen verpflichtet ist, die unzulässigen Abschalteinrichtungen zu entfernen sowie geeignete Maßnahmen zur Wiederherstellung der Vorschriftsmäßigkeit zu ergreifen, was durch Beibringen geeigneter Nachweise zu belegen sei. Am 05.04.2017 wurde bei dem PKW der klagende Partei bei dem Pkw ein von der Beklagten zur Verfügung gestelltes Software-Update aufgespielt. Mit anwaltlichem Schreiben vom 26.04.2018 forderte die klagende Partei die Beklagte erfolglos unter Fristsetzung von einem Monat auf, den Kaufpreis Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Pkw nebst zugehörigen Schlüsseln und Dokumenten zu erstatten. Zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung betrug die Laufleistung des Pkw 167.215 km. Die klagende Partei behauptet, der Vorstand der Beklagten habe von der verwendeten Motorsoftware gewusst. Die klagende Partei beantragt mit der der Beklagten am 20.09.2018 zugestellten Klage, 1) die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 16.700 EUR nebst Zinsen in Höhe von vier Prozent sei dem 22.10.2013 bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs der Marke Audi vom Typ A3 1.6 TDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) (Nr. entfernt )nebst zwei Fahrzeugschlüsseln, Kfz-Schein, Kfz-Brief und Serviceheft sowie Zahlung eines Nutzungsersatzes in Höhe von 8.339,56 EUR, hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Schadensersatz zu zahlen für Schäden, die aus der Ausstattung des Fahrzeugs der Marke Audi vom Typ A3 1.6 TDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) ( Nr. entfernt ) mit der manipulierten Motorsoftware durch die Beklagte resultieren, 2) festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der in vorgenannten Klageanträgen genannten Zug-um-Zug-Leistung im Annahmeverzug befindet, 3) die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin die durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin entstandenen Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.226,16 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen und sie von weiteren 414,12 EUR freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte rügt die örtliche Zuständigkeit des Gerichts. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des sehr umfangreichen Sach- und Streitstands wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze der Parteien samt Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig, jedoch nur teilweise begründet. I. Die Klage ist zulässig. Es besteht ein Rechtsschutzinteresse der klagenden Partei an der Feststellung des Annahmeverzuges mit dem Klageantrag zu 2), da dieser nach §§ 756, 765 ZPO Voraussetzung für die Vollstreckung ist. Zudem ist auch die örtliche Zuständigkeit gegeben, und zwar gem. § 32 ZPO. Der Prüfung ist insoweit der klägerische Sachvortrag zugrunde zu legen (vgl. BGH, Beschluss vom 25.03.2014 - VI ZR 271/13). Die klagende Partei hat unter anderem einen Anspruch aus § 826 BGB schlüssig vorgetragen (dazu unten). Da bei § 826 BGB der Eintritt eines Schadens zum Tatbestand gehört, nicht lediglich zur Rechtfolgenseite, ist auch der Ort des Schadenseintritts Begehungsort im Sinne des § 32 BGB (vgl. Toussaint in BeckOK ZPO, 24. Edition, § 32, Rn. 13, m. w. N.). Ort des Schadenseintritts ist der Wohnort der klagenden Partei als Geschädigtem (vgl. Toussaint in BeckOK ZPO a. a. O., Rn. 12.1), welcher sich im Moment des Vertragsschlusses im hiesigen Bezirk befand. II. Der Klageantrag zu 1) ist weitgehend begründet. Die klagende Partei hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 16.700 EUR, allerdings abzüglich gezogener Nutzungen in unten dargestellter Höhe Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Pkw aus §§ 826, 31 BGB. Die Beklagte hat die klagende Partei in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise zumindest bedingt vorsätzlich geschädigt. Sie hat, um den Absatz ihrer Dieselmotoren des Typs EA 189 zu steigern, die Motorsteuerungssoftware so programmiert, dass diese den Betrieb des Pkw auf einem Prüfstand im Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) erkannte und den Pkw in einen hierfür programmierten speziellen Fahrmodus versetzte, um die für die Fahrzeugprüfung maßgeblichen Abgasgrenzen einzuhalten. Dabei hat die Beklagte eine Schädigung der Käufer von mit Dieselmotoren des Typs EA 189 ausgestatteten Fahrzeugen aus eigennützigen Motiven, nämlich aus bloßem Gewinnstreben, in sittlich anstößiger Weise billigend in Kauf genommen. 1. Der bei den Käufern – und damit auch bei der klagenden Partei – entstandene Schaden, der in jeder nachteiligen Einwirkung auf die Vermögenslage besteht (vgl. BGH NJW 2004, 2668) folgt aus der Belastung mit einer bei Kenntnis des Manipulationsvorgangs nicht getroffenen Kaufentscheidung und der damit eingegangenen Kaufpreiszahlungsverpflichtung, die bereits eine Vermögensgefährdung begründet. § 826 BGB schützt nicht nur das Vermögen an sich, sondern setzt bereits bei der Beschränkung der Dispositionsfreiheit des Geschädigten an, so dass der Schaden auch in der Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung bestehen kann (vgl. BGH NJW-RR 2015, 275; BGH NJW 2004, 2668). Ein Vermögensschaden ist im Rahmen des § 826 BGB auch bei objektiver Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung möglich, wenn der Geschädigte durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluss eines Vertrages gebracht worden ist, den er sonst nicht geschlossen hätte, denn im Fall der vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung dient der Schadensersatzanspruch nicht nur dem Ausgleich jeder nachteiligen Einwirkung durch das sittenwidrige Verhalten auf die objektive Vermögenslage des Geschädigten (vgl. BGH NJW-RR 2015, 275). Diese Voraussetzungen des Schadensbegriffs von § 826 BGB liegen im streitgegenständlichen Fall vor. Die klagende Partei ist durch ein haftungsbegründendes Verhalten der Beklagten zum Abschluss des Kaufvertrages gebracht worden, den sie sonst nicht geschlossen hätte. Das haftungsbegründende Verhalten der Beklagten folgt aus der gezielten Programmierung der Motorsteuerungssoftware für den Dieselmotor EA 189 mit einem nur für den Prüfstand im Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) entwickelten Fahrmodus zur Einhaltung der für die EG-Typengenehmigung erforderlichen Emissionswerte und dem Inverkehrbringen der so ausgestatteten Dieselmotoren durch Auslieferung an die Händler. Hierdurch ist die klagende Partei zum Abschluss eines Kaufvertrages gebracht worden, den sie sonst nicht geschlossen hätte. Dabei kommt es weder darauf an, ob der streitgegenständliche Pkw durch die verwendete Software einen Wertverlust erlitten hat, noch darauf, ob die Angaben über die Emissionswerte des streitgegenständlichen Fahrzeugs zutreffend waren oder nicht. Auch die Frage, welche Faktoren und Informationen im Einzelnen für die klagende Partei kaufentscheidend gewesen sind, muss nicht aufgeklärt werden. Vielmehr kommt es entscheidend auf die Frage an, ob diese das Fahrzeug (zu demselben Preis) auch dann gekauft hätte, wenn sie gewusst hätte, dass der Motor des streitgegenständlichen Fahrzeugs die EG-Typengenehmigung nur erhalten hat, weil die Beklagte das Testverfahren mit einer Abschaltvorrichtung manipuliert hatte. Dass diese Frage zu verneinen ist, liegt auf der Hand. Kein vernünftiger Käufer würde sich auf die Unsicherheit des möglichen Widerrufs der EG-Typengenehmigung einlassen und ein solches Fahrzeug erwerben, selbst wenn mit dem Fahrzeug weder eine Wertminderung noch nachteilige Emissionswerte verbunden sind. Die berechtigten Erwartungen eines vernünftigen durchschnittlichen Käufers – und damit auch der klagenden Partei – erstrecken sich darauf, dass das erworbene Fahrzeug die technischen und rechtlichen Voraussetzungen der Zulassung erfüllt und diese nicht durch illegale Mittel erreicht worden sind. Für das Gericht genügt als Nachteil zudem schon der Umstand, dass die Beklagte durch Einbau der Manipulationssoftware bewusst und gezielt von Anfang an zumindest die naheliegende Gefahr einer erforderlichen Rückrufaktion in Kauf genommen hat, der sich der Vertragspartner unterziehen muss, will er nicht die spätere Stilllegung des Fahrzeugs riskieren. 2. Diesen Schaden hat die Beklagte in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise herbeigeführt. Unter einer gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltensweise versteht man eine Handlung, die nach dem Inhalt oder Gesamtcharakter gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (vgl. Sprau in: Palandt, BGB, 76. Aufl., § 826 Rn 4). Dies setzt eine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens voraus, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zu Tage tretenden Gesinnung oder den eintretenden Folgen ergeben kann. Diese Anforderungen erfüllt das Verhalten der Beklagten, die selbst eingeräumt hat, dass die Motorsteuerungssoftware in dem streitgegenständlichen Fahrzeug so programmiert war, dass sie erkannte, wenn das Fahrzeug sich im Prüfstand befand, um dann ein speziell nur für den Prüfzyklus vorgesehenes Abgasrückführungsverfahren einzuleiten. Die Verwerflichkeit des Verhaltens der Beklagten folgt hier nach Überzeugung des erkennenden Gerichts aus dem Umstand, dass die Beklagte die Motorsteuerungssoftware des streitgegenständlichen Fahrzeugs gezielt so programmiert hat, dass der Eindruck entsteht, dass das Fahrzeug geringere Stickstoffemissionen aufweist, als es im regulären Fahrbetrieb tatsächlich der Fall ist. Hierbei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die erteilte EG-Typengenehmigung wirksam erteilt wurde oder ob allgemein bekannt ist, dass die in den Herstellerangaben angegebenen Werte, die unter Laborbedingungen gemessen werden, nicht den Emissionswerten im normalen Straßenverkehr entsprechen. Vielmehr ist für die Entscheidung, ob das Verhalten der Beklagten verwerflich i. S. v. § 826 BGB ist, darauf abzustellen, dass die Beklagte für das Zulassungsverfahren einen Betriebsmodus entwickelt und eingebaut hat, dessen alleiniger Zweck in der Manipulation des Genehmigungsverfahrens bestand. Auch wenn der Gesetzgeber sich dafür entschieden hat, dass es für die EG-Typengenehmigung auf die Laborwerte ankommt und allgemein bekannt ist, dass die Emissionsangaben der Hersteller unter Laborbedingungen gemessen werden, ist es nur Allgemeinwissen, dass die im Labor gemessenen Grenzwerte unter anderen äußeren Rahmenbedingungen nicht erreicht werden können, nicht jedoch, dass die Laborwerte im Normalbetrieb (auch) deswegen nicht erreicht werden, weil das Fahrzeug dann ohne Wissen des Verbrauchers in einen anderen Betriebsmodus schaltet und der Abweichung der Emissionswerte zwischen Test- und Normalbetrieb eine nur zu diesem Zweck eingebaute Manipulationssoftware zugrunde liegt. Wenn üblicherweise im Labor andere Messwerte erzielt werden, so liegt dies daran, dass die äußeren Rahmenbedingungen nicht dem normalen Fahrbetrieb entsprechen, nicht jedoch daran, dass das Fahrzeug selbst andere Eigenschaften aufweist, die dem Verbraucher bewusst verschwiegen wurden. Die darüber hinaus für § 826 BGB nötige besondere Verwerflichkeit des Verhaltens ergibt sich aus dem Umstand, dass die Beklagte die Manipulation in einer Vielzahl von Fällen bzw. in einer ganzen Motorserie vorgenommen hat. Das von der Beklagten an den Tag gelegte Gewinnstreben um den Preis der bewussten Täuschung und Benachteiligung von Kunden gibt ihrem Handeln das Gepräge der Sittenwidrigkeit, und zwar gerade auch gegenüber den Kunden. 3. Die schädigende Handlung ist der Beklagten auch zuzurechnen. Zwar setzt die Haftung einer juristischen Person aus § 826 BGB i. V. m. § 31 BGB voraus, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter i. S. d. § 31 BGB den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 826 BGB verwirklicht hat (vgl. BGH, 28.06.2016 - VI ZR 536/15). Davon ist aber für die hier zu treffende Entscheidung auszugehen. Denn die Beklagte ist ihrer sekundären Darlegungslast zu der Frage, welches ihrer Organe Kenntnis von der Manipulation der Motorsteuerungssoftware hatte und das Inverkehrbringen entsprechend ausgerüsteter Motoren veranlasst hat, nicht nachgekommen. Der Gegner der darlegungspflichtigen Partei darf sich nicht auf ein einfaches Bestreiten beschränken, wenn die darlegungspflichtige Partei – hier die klagende Partei – außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufs steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt, während der Prozessgegner – die Beklagte – sie hat und ihm nähere Angaben zumutbar sind. Dies ist hier der Fall. Die klagende Partei hat zwar eine Kenntnis des (damaligen) Vorstands der Beklagten nicht hinreichend substantiiert behauptet. Allerdings hat sie keinerlei Einblick in die internen Entscheidungsvorgänge bei der Beklagten und ist auf Veröffentlichungen der Medien und auf Rückschlüsse und Vermutungen angewiesen. Hingegen hat die Beklagte jede Möglichkeit, die in ihrem Unternehmen im Zusammenhang mit der Programmierung und Implementierung der streitgegenständlichen Software abgelaufenen Vorgänge und Entscheidungsprozesse darzulegen, um es so der klagenden Partei zu ermöglichen, ihrerseits die ihr obliegende weitergehende Darlegung und den erforderlichen Beweisantritt vornehmen zu können. Wenn die Beklagte aber nicht darlegt, welche Erkenntnisse im Hinblick auf die interne Verantwortlichkeit die Ermittlungen ergeben haben, kann die Klägerseite keinen weiteren Vortrag im Hinblick auf die Kenntnisse der entscheidenden Personen vorbringen. Die Nichterfüllung der sekundären Darlegungslast der Beklagten hat zur Folge, dass der klägerische Vortrag insoweit daher gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden zu behandeln ist. 4. Die Beklagte handelte auch vorsätzlich. Erforderlich hierfür ist im Rahmen von § 826 BGB die Kenntnis von dem Eintritt eines Schadens, der Kausalität des eigenen Verhaltens und der die Sittenwidrigkeit des Verhaltens begründenden Umstände. Eine genaue Vorstellung von dem zu erwartenden Kausalverlauf ist nicht erforderlich. Auf die Kenntnis von der Person des Geschädigten verzichtet die Rechtsprechung (vgl. BGH NJW 2004, 2971). Da hier die streitgegenständliche Motorsteuerungssoftware alleine mit dem Ziel eingebaut wurde, das Genehmigungsverfahren zum Vorteil der Beklagten unzulässig zu beeinflussen und potentielle Käufer hierüber in Unkenntnis zu lassen, ist der Vorsatz der Beklagten hinsichtlich der für den Tatbestand des § 826 BGB relevanten objektiven Tatsachen zu bejahen. 5. Der unter den Voraussetzungen des § 826 BGB verursachte Vermögensschaden ist, wie im allgemeinen Deliktsrecht üblich, nach den Voraussetzungen des § 249 ff. BGB zu ersetzen. Die klagende Partei ist so zu stellen, wie sie gestanden hätte, wenn sie das streitgegenständliche Fahrzeug nicht erworben hätte. Daher kann sie die Rückzahlung des geleisteten Kaufpreises Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Pkw verlangen. Sie muss sich jedoch die in Gestalt der Nutzung des Pkw gezogenen Gebrauchsvorteile anrechnen lassen. Die Anrechnung der Nutzungsentschädigung entfällt auch nicht dadurch, dass das Fahrzeug nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprach, da dies die Nutzung des Fahrzeugs durch die klagende Partei nicht beeinträchtigt hat. Sie konnte das Fahrzeug durchgängig nutzen, da es nicht stillgelegt worden ist. Vor dem Hintergrund der tatsächlichen Laufleistung ist nach den Grundsätzen der kilometeranteiligen linearen Wertminderung der Nutzungsersatz im konkreten Fall wie folgt zu berechnen: Bruttokaufpreis x gefahrene km ÷ Gesamtlaufleistung, wobei das erkennende Gericht die zu erwartende Gesamtlaufleistung gemäß § 287 ZPO auf 300.000 km schätzt. Bei dem Fahrzeug handelt es sich um ein Fahrzeug der Mittelklasse. Unstreitig wies das Fahrzeug beim Kauf durch die Klägerin einen Kilometerstand von 7.186 km auf, bei Schluss der mündlichen Verhandlung betrug er 167.215 km. Damit liegt die Laufleistung des Pkw seit Gefahrübergang bis zur maßgeblichen letzten mündlichen Verhandlung bei 160.029 km, so dass sich die klagende Partei eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 8.908,28 EUR anrechnen lassen muss (16.700 EUR x 167.215 km / 300.000 km). 6. Darüber hinaus hat die klagende Partei einen Anspruch auf Zahlung von Rechtshängigkeitszinsen gemäß den §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB. Einen weitergehenden Zinsanspruch hat die klagende Partei dagegen nicht. Ein solcher ergibt sich zum einen nicht aus §§ 849, 246 BGB. Wer durch eine unerlaubte Handlung dazu bestimmt wird, Geld zu überweisen, kann zwar vom Schädiger eine Verzinsung nach § 849 BGB verlangen (LG Baden-Baden, Urteil vom 27. April 2017 – 3 O 163/16 –, Rn. 78, juris). Dabei endet die Zinspflicht hiernach erst mit der Erfüllung des Schadensersatzanspruchs (vgl. MüKoBGB/Wagner, BGB, 7. Aufl. 2017, § 849 Rn. 8; LG Hamburg, Urteil vom 24. November 2017 – 306 O 318/16 –, Rn. 76, juris). Die Klage ist insoweit aber nicht schlüssig, da nicht vorgetragen ist, wann die klagende Partei den Kaufpreis an den Verkäufer zahlte. Ein weitergehender Zinsanspruch ergibt sich zum anderen auch nicht aus § 286 Abs. 1 BGB. Zwar ist mit anwaltlichem Schriftsatz der Beklagten eine Frist zur Rückzahlung des Kaufpreises gesetzt worden und gleichzeitig die Übergabe und Übereignung des Pkw angeboten werden. Dabei handelt es sich jedoch um eine erhebliche Zuvielforderung, da die klagende Partei die Nutzungsentschädigung nicht berücksichtigt hat. Die Zuvielforderung ist nur dann eine Mahnung im Sinne von § 286 Abs. 1 BGB, wenn der Schuldner die Erklärung des Gläubigers als Aufforderung zur Bewirkung der tatsächlich geschuldeten Leistung verstehen muss und der Gläubiger zur Annahme der gegenüber seinen Vorstellungen geringeren Leistung bereit ist. Voraussetzung für den Verzug ist zudem, dass der Schuldner den geschuldeten Betrag zuverlässig ermitteln kann. (Palandt/Grüneberg, 77. Auflage 2018, § 286 BGB Rn 20 m.w.N.). Beides ist vorliegend nicht der Fall. Insbesondere hat die klagende Partei keine Angaben zu der Laufleistung seit Erwerb des Pkw gemacht, so dass sie weder zu erkennen gegeben hat, dass sie auch eine Leistung unter Abzug der Nutzungsentschädigung annehmen werde, noch die Beklagte in die Lage versetzt hat, die abzuziehende Nutzungsentschädigung zuverlässig zu ermitteln. Die Nutzungsentschädigung ist auch nicht bloß auf Einwendung der Gegenseite zu berücksichtigen, sondern sie ist im Wege des Vorteilsausgleichs zu berücksichtigen und damit Teil der Schadensberechnung (BGH NJW 2006, 1582). III. Der Klageantrag zu 2) ist begründet. Die Beklagte befindet sich spätestens seit dem von der klagenden Partei in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag mit der Annahme des Fahrzeugs in Verzug gemäß §§ 293, 294, 298 BGB. IV. Die klagende Partei hat jedoch keinen Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten für das genannte anwaltliche Schreiben gemäß §§ 826, 249 ff. BGB i.V.m. §§ 13, 14 RVG, Nr. 2300, 2007, 2008 VV RVG, da es sich insoweit nicht um eine erforderliche und zweckmäßige Rechtsverfolgungsmaßnahme handelt. Wie bereits dargelegt, hat das Schreiben nicht dazu geführt, dass die Beklagte in Verzug gesetzt worden ist. Nur dann hätte eine sinnvolle Maßnahme vorgelegen, die zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich gewesen wäre. Da kein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten besteht, besteht auch kein Anspruch auf Zahlung von Zinsen darauf. V. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 2, 709 ZPO. VI. Der Streitwert wird auf bis 9.000 EUR festgesetzt. VII. Dem Antrag der Klägerseite auf Schriftsatznachlass zu dem Schriftsatz der Gegenseite vom 01.11.2018 war nicht stattzugeben, ebensowenig dem Antrag der Beklagtenseite auf Schriftsatznachlass zu dem Schriftsatz der Gegenseite vom selben Tag. Abgesehen davon, dass diese Schriftsätze jeweils mit einem Abstand von (mindestens) einer Woche der Gegenseite zugegangen sind und also ausreichend Gelegenheit bestand, hierzu Stellung zu nehmen, enthielten diese Schriftsätze jeweils keinen entscheidungserheblichen neuen Vortrag.