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Beschluss

5 T 557/18

LG MUENSTER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine vom Notar bereits bei Beurkundung einer nach dem Risikobegrenzungsgesetz bestellten Grundschuld erteilte Vollstreckungsklausel ist nichtig, wenn die gesetzlich vorausgesetzte Kündigung und Kündigungsfrist offensichtlich noch nicht vorgelegen haben. • Ein vertraglich erklärter Verzicht auf den urkundlichen Nachweis der Fälligkeitsvoraussetzungen kann die Nichtigkeit der Klausel wegen Umgehung des durch das Risikobegrenzungsgesetz verfolgten Schuldnerschutzes nicht heilbar machen. • Offensichtlich fehlerhafte Vollstreckungsklauseln kann das Vollstreckungsgericht prüfen; die offensichtliche Nichtvornahme der gesetzlichen Voraussetzungen rechtfertigt die Zurückweisung eines Zwangsversteigerungsantrags. • Die Nichtigkeit der Vollstreckungsklausel verhindert nicht nur die Zwangsvollstreckung wegen des Grundschuldkapitals, sondern erfasst auch Zinsen, Nebenleistungen und die persönliche Haftungsverpflichtung, wenn deren Fälligkeit an die Grundschuld gekoppelt ist. • Die Kosten des Verfahrens sind nach § 91a ZPO der Unterliegerin aufzuerlegen; die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage gerechtfertigt.
Entscheidungsgründe
Nichtigkeit notarieller Vollstreckungsklausel bei vorzeitiger Erteilung nach Risikobegrenzungsgesetz • Eine vom Notar bereits bei Beurkundung einer nach dem Risikobegrenzungsgesetz bestellten Grundschuld erteilte Vollstreckungsklausel ist nichtig, wenn die gesetzlich vorausgesetzte Kündigung und Kündigungsfrist offensichtlich noch nicht vorgelegen haben. • Ein vertraglich erklärter Verzicht auf den urkundlichen Nachweis der Fälligkeitsvoraussetzungen kann die Nichtigkeit der Klausel wegen Umgehung des durch das Risikobegrenzungsgesetz verfolgten Schuldnerschutzes nicht heilbar machen. • Offensichtlich fehlerhafte Vollstreckungsklauseln kann das Vollstreckungsgericht prüfen; die offensichtliche Nichtvornahme der gesetzlichen Voraussetzungen rechtfertigt die Zurückweisung eines Zwangsversteigerungsantrags. • Die Nichtigkeit der Vollstreckungsklausel verhindert nicht nur die Zwangsvollstreckung wegen des Grundschuldkapitals, sondern erfasst auch Zinsen, Nebenleistungen und die persönliche Haftungsverpflichtung, wenn deren Fälligkeit an die Grundschuld gekoppelt ist. • Die Kosten des Verfahrens sind nach § 91a ZPO der Unterliegerin aufzuerlegen; die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage gerechtfertigt. Die Schuldnerin bestellte am 07.02.2013 zur Sicherung eines Darlehens eine Grundschuld und unterwarf sich der sofortigen Zwangsvollstreckung; sie verzichtete in der Urkunde auf den urkundlichen Nachweis der Fälligkeitsvoraussetzungen. Noch am Beurkundungstag erteilte der Notar der Gläubigerin eine vollstreckbare Ausfertigung. Die Gläubigerin kündigte das Darlehen 2017 fristlos und beantragte 2018 die Anordnung der Zwangsversteigerung wegen einer Forderung von 117.000 EUR. Das Amtsgericht wies den Antrag zurück, weil die Vollstreckungsklausel zum Zeitpunkt der Erteilung unzulässigerweise die Fälligkeit behauptete, die nach §1193 BGB erst nach Kündigung und sechsmonatiger Frist eintritt. Die Gläubigerin legte Beschwerde ein, erklärte das Verfahren später wegen Ablösung der Forderung für erledigt und begehrte Kostenerstattung von der Schuldnerin. • Rechtliche Grundlage ist §1193 BGB in der Fassung nach dem Risikobegrenzungsgesetz: Das Grundschuldkapital wird erst nach Kündigung und Ablauf einer sechsmonatigen Frist fällig; abweichende Vereinbarungen zur früheren Fälligkeit sind unzulässig. • Der Notar durfte die Vollstreckungsklausel nicht erteilen, weil die hierfür notwendigen Fälligkeitsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Klauselerteilung offenkundig noch nicht vorgelegen haben konnten. • Ein in der Urkunde formulierter Verzicht auf den Nachweis dieser Voraussetzungen ist nicht ausreichend, um den gesetzgeberischen Schuldnerschutz zu umgehen; §1193 Abs.2 Satz2 BGB schließt eine solche Wirksamkeit aus. • Das Vollstreckungsgericht ist grundsätzlich auf die formelle Existenz einer vollstreckbaren Ausfertigung beschränkt; hiervon ist jedoch ausnahmsweise abzusehen, wenn die Klauselerteilung offensichtlich fehlerhaft ist, etwa weil die bescheinigten Voraussetzungen denknotwendig noch nicht vorhanden waren. • Die Nichtigkeit der Vollstreckungsklausel betrifft nicht nur das Grundschuldkapital, sondern auch Zinsen, Nebenleistungen und die persönliche Haftung, wenn deren Fälligkeit an die Grundschuld gekoppelt ist. • Anwendung von §§794 Abs.1 Nr.5, 795, 724 ff., 797 ZPO in Verbindung mit §1193 BGB; Kostenentscheidung nach §91a ZPO. • Die Zulassung der Rechtsbeschwerde erfolgte wegen grundsätzlicher Bedeutung und fehlender einheitlicher obergerichtlicher Rechtsprechung; daher Zulässigkeit nach §574 Abs.2 Nr.1 und 2 ZPO. Der Zwangsversteigerungsantrag wurde zu Recht zurückgewiesen; die vom Notar bereits am Tag der Beurkundung erteilte Vollstreckungsklausel ist nichtig, weil die gesetzlich vorausgesetzte Kündigung und sechmonatige Frist nach §1193 BGB zum Zeitpunkt der Klauselerteilung offensichtlich noch nicht vorgelegen haben konnten. Ein Verzicht der Schuldnerin auf den urkundlichen Nachweis der Fälligkeit kann die Nichtigkeit nicht heilen, weil dadurch der durch das Risikobegrenzungsgesetz verfolgte Schuldnerschutz umgangen würde. Die Nichtigkeit erstreckt sich auf Kapital, Zinsen, Nebenleistungen und die persönliche Haftung, sofern deren Fälligkeit an die Grundschuld gekoppelt ist. Die Gläubigerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen.