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Urteil

11 O 298/17

Landgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMS:2019:0212.11O298.17.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 13.743,52 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.08.2017 abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 6.865,96 Euro zu zahlen und den Kläger von den aktuell noch bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber der Volksbank Bank GmbH, ##### Q aus dem Darlehensvertrag zur Darlehensvertragsvorgangsnummer 10533###### in Höhe von 14.393,08 Euro freizustellen, Zug um Zug gegen Übergabe des VW-Caddy 1.6 TDI mit der Fahrzeugidentifizierungsnr. WV2ZZZ2K2FX###### und Übertragung des dem Kläger gegenüber der Volkswagen Bank GmbH, ##### Q zustehenden Anwartschaftsrechts auf Übereignung des vorstehend bezeichneten Fahrzeugs.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des bezeichneten Fahrzeugs in Verzug befindet.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.100,95 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.11.2017 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 27 % und die Beklagte zu 73 %.

Das Urteil ist für den Kläger vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Für die Beklagte ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 13.743,52 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.08.2017 abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 6.865,96 Euro zu zahlen und den Kläger von den aktuell noch bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber der Volksbank Bank GmbH, ##### Q aus dem Darlehensvertrag zur Darlehensvertragsvorgangsnummer 10533###### in Höhe von 14.393,08 Euro freizustellen, Zug um Zug gegen Übergabe des VW-Caddy 1.6 TDI mit der Fahrzeugidentifizierungsnr. WV2ZZZ2K2FX###### und Übertragung des dem Kläger gegenüber der Volkswagen Bank GmbH, ##### Q zustehenden Anwartschaftsrechts auf Übereignung des vorstehend bezeichneten Fahrzeugs. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des bezeichneten Fahrzeugs in Verzug befindet. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.100,95 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.11.2017 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 27 % und die Beklagte zu 73 %. Das Urteil ist für den Kläger vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Für die Beklagte ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger nimmt die Beklagte als Herstellerin eines von ihr gekauften Fahrzeugs der Marke VW Caddy in Anspruch. Am 05.02.2015 kaufte der aus Dülmen stammende Kläger das streitgegenständliche Fahrzeug zu einem Kaufpreis von 25.090,00 Euro von der W. Potthoff GmbH in Hamm als Neuwagen. Er leistete eine Anzahlung in Höhe von 3.300,00 Euro und nahm über die übrige Kaufpreissumme, 21.590,00 Euro, zuzüglich eines Beitrags zum KS B in Höhe von 1.679,90 Euro und Darlehenszinsen in Höhe von 1.566,70 Euro ein Darlehen bei der Volkswagen Bank GmbH zur Darlehensvertrags Nr. 1053###### in einer Gesamthöhe von 24.836,60 Euro auf. Bis zum 15.08.2018 leistete der Kläger insgesamt 41 Raten zu jeweils 254,72 Euro; für den Erwerb des Fahrzeugs hatte er bis zu diesem Tag mithin einen finanziellen Aufwand in Höhe von 13.743,52 Euro. Er übereignete das Fahrzeug zur Sicherung an die Volkswagen Bank. Das Anwartschaftsrecht stand unter der auflösenden Bedingung vollständiger Kaufpreiszahlung und sollte danach zu vollwertigem Eigentum erstarken. Der VW Caddy wurde am 09.04.2015 erstzugelassen. Am Tag der mündlichen Verhandlung wies der Zähler einen Kilometerstand von 82.096 auf. In das Fahrzeug ist ein Dieselmotor des Typs EA 189 der Beklagten eingebaut. Dieser Dieselmotortyp enthielt eine Software, die die Stickoxidwerte im Prüfstand optimierte. Die Software erkannte, dass sich das Fahrzeug auf einem technischen Prüfstand zur Ermittlung der Emmissionswerte befand und nicht im normalen Straßenverkehr gefahren wurde. Es waren zwei Betriebsmodi für die Abgasrückführung vorgesehen. In dem Modus, den die Software im Emissionsprüfungsverfahren aktivierte, waren die Abgasrückführungsraten höher. Damit war der Stickstoffausstoß geringer als bei Nutzung des Fahrzeugs im Straßenverkehr. Ohne den Einsatz der Software hätte der Motor die Erfordernisse der Einstufung in die sog. „Euro 5-Norm“, der er zugeordnet wurde, nicht erfüllt. Nach Bekanntwerden der Eigenschaften der Software im September 2015 ordnete das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) ab Oktober 2015 den Rückruf von VW-Markenfahrzeugen an, die mit der entsprechenden Software ausgestattet sind. Das KBA vertrat die Auffassung, dass es sich bei der Software um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt. Es legte der Beklagten mit Bescheid auf, die Software aus den betroffenen Fahrzeugen zu entfernen und geeignete Maßnahmen zur Wiederherstellung der Vorschriftsmäßigkeit zu ergreifen. Mit Schreiben vom 05.05.2017 erklärte das KBA gegenüber der Beklagten die Freigabe des von ihm deshalb geplanten Softwareupdates bezüglich der streitgegenständlichen Motoren. Das Fahrzeug des Klägers erhielt ein solches Softwareupdate im Rahmen eines Werkstatttermins bei der Firma A in Dülmen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 13.07.2017 forderte der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Beklagte dazu auf, ohne Anrechnung einer Nutzungsentschädigung den Kaufpreis zu zahlen, das Fahrzeug anzunehmen und die entstandenen außergerichtlichen Anwaltskosten zu tragen. Hierfür setzte der Prozessbevollmächtigte eine Frist bis zum 15.08.2017. Die Beklagte lehnte das Begehren mit Schreiben vom 14.07.2017 ab und verwies auf beabsichtigte technische Lösungen. Der Kläger vertritt die Auffassung, ihm stehe der geltend gemachte Anspruch aufgrund einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung der Beklagten gemäß § 826 BGB zu, da die Beklagte die in den Verkehr gebrachten Motoren mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet und ein Softwareupdate entwickelt habe, welches jedoch nicht zur Mangelfreiheit des Fahrzeugs geführt habe. Er ist der Meinung, bei der Bemessung des Schadensersatzes dürfe eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer zu Gunsten der Beklagten nicht berücksichtigt werden. Die Kilometer, die der Kläger mit dem Fahrzeug zurück gelegt habe, seien gem. §§ 69, 19 Abs. 5 StVZO als ordnungswidrig einzustufen, da die Betriebserlaubnis für das Fahrzeug wegen der installierten Abschalteinrichtung gem. Art. 5 Abs. 2 S. 1, Art. 3 Nr. 10 der EG-Verordnung Nr. 715/2007 i. V. m. § 19 Abs. 5 StVZO erloschen sei. Außerdem widerspräche eine Berücksichtigung der gefahrenen Kilometer im Wege des Vorteilsausgleichs dem gemeinschaftsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz im Hinblick auf Art. 5 Abs. 2 EG-Verordnung Nr. 715/2007, nach dem die Verwendung von Abschalteinrichtungen, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern, unzulässig ist. Der Kläger vertritt zudem die Auffassung, aufgrund der Komplexität der Angelegenheit sei eine anwaltliche Geschäftsgebühr von 2,0 und nicht die Regelgebühr von 1,3 angefallen. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 13.743,52 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.08.2017 zu zahlen und ihn von den aktuell noch bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber der Volksbank Bank GmbH, ##### Q aus dem Darlehensvertrag zur Darlehensvertragsvorgangsnummer 10533###### in Höhe von 14.393,08 Euro freizustellen, Zug um Zug gegen Übergabe des VW-Caddy 1.6 TDI mit der Fahrzeugidentifizierungsnr. WV2ZZZ2K2FX###### und Übertragung des ihm gegenüber der Volkswagen Bank GmbH, ##### Q zustehenden Anwartschaftsrechts auf Übereignung des vorstehend bezeichneten Fahrzeugs, festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet, die Beklagte zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 2.077,74 Euro Kosten nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie vertritt die Ansicht, dem Kläger stehe kein Schadensersatzanspruch gem. § 826 BGB zu. Das Gericht hat den Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung am 25.09.2018 persönlich gehört. Hinsichtlich des Inhalts und Umfangs der Anhörung wird auf das Protokoll zur öffentlichen Sitzung verwiesen (Bl. 373-376 der Akte). Im Übrigen wird auf die umfangreichen wechselseitigen Schriftsätze Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist zulässig und überwiegend, nämlich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang, begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet. I. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Münster folgt aus § 32 ZPO. Nach dieser Vorschrift ist für Klagen aus unerlaubten Handlungen das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die unerlaubte Handlung begangen wurde. Hierzu ist es für die Zuständigkeit ausreichend, dass der Kläger, wie geschehen, die Voraussetzungen für eine unerlaubte Handlung schlüssig vorträgt. Die Einwirkung auf seine eine Entschlussfreiheit geschah nach dem Vortrag des Klägers in Dülmen. Dieser Ort liegt im hiesigen Landgerichtsbezirk (vgl. auch LG Paderborn, Urteil vom 07.04.2017, Az. 2 O 118/16, Rn. 33, juris). II. Der Kläger hat auch in der Sache überwiegend Erfolg. Er kann von der Beklagten die Rückzahlung des Kaufpreises sowie Freistellung gegenüber der Volkswagen Bank abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des PKW verlangen. Ein Anspruch besteht jedenfalls unter dem Gesichtspunkt einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung gem. § 826 BGB. Der Kläger kann von der Beklagten im Wege des Schadensersatzes gemäß §§ 826, 31 BGB Zahlung des von ihm im Jahr 2015 an den Händler gezahlten Kaufpreises und die Freistellung von der Verbindlichkeit gegenüber der Volkswagen Bank Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs verlangen. Er muss sich allerdings eine Nutzungsentschädigung in einem Umfang von 6.865,96 Euro im Wege der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen. Das im Sinne der Vorschrift erforderliche haftungsbegründende Verhalten der Beklagten liegt in der Entwicklung und Hingabe eines Motors nebst Software (für die Tochtergesellschaften als Hersteller von Markenfahrzeugen des Konzerns, vorliegend die Eigenmarke VW), welche erkennt, ob das Fahrzeug im normalen Straßenverkehr bewegt wird oder sich auf einem technischen Prüfstand zur Emissionswertermittlung befindet, wobei sich auf dem Prüfstand durch die Software der Stickoxidausstoß des Fahrzeugs gegenüber dem Betrieb im Straßenverkehr verringert. Hiermit beabsichtigte die Beklagte, dass die so verfälschten Ergebnisse zu ihren Gunsten sowohl bei der Schadstoffklasseneingruppierung der Markenfahrzeuge als auch in Werten, welche die Kaufinteressenten entweder unmittelbar oder etwa über "Vergleichstests" verschiedener Fahrzeuge in den Medien erreichen, Eingang finden und so die Kaufentscheidung zugunsten von Markenfahrzeugen des Konzerns manipulierend beeinflussen (LG Münster, Urteil vom 28.06.2017, Az. 2 O 165/16, Rn. 69/70, juris; LG Kleve, Urteil vom 31.03.2017, Az. 3 O 252/16, Rn. 79, juris). Dieses Verhalten der Beklagten erfüllt das Merkmal der Sittenwidrigkeit. Objektiv sittenwidrig ist eine Handlung, die nach Inhalt oder Gesamtcharakter, der durch zusammenfassende Würdigung von Inhalt, Beweggründen und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt, das heißt mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht vereinbar ist. Abzustellen ist auf die in der Gemeinschaft oder in der beteiligten Gruppe anerkannten moralischen Anschauungen. Dabei ist ein durchschnittlicher Maßstab anzulegen (BGH, Urteil vom 09.07.1953, Az. IV ZR 242/52, BGHZ 10, 228-234, Rn. 8; Palandt/ Sprau , 77. Aufl. 2018, § 826 Rn. 4 sowie § 138 Rn. 2 ff.). Hinzutreten muss zu der objektiven Sittenwidrigkeit eine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zu Tage tretenden Gesinnung oder den eintretenden Folgen ergeben kann (Palandt/ Sprau , § 826 Rn. 4). Diese Anforderungen sind erfüllt, denn die Entwicklung und Verwendung der Software für die Markenfahrzeuge des Konzerns diente – ersichtlich, eine andere Erklärung ist ausgeschlossen – dem Zweck, zur Kostensenkung und möglicherweise auch zur Umgehung technischer Probleme rechtlich und technisch einwandfreie, aber teurere Lösungen der Abgasreinigung zu vermeiden und mit Hilfe der scheinbar umweltfreundlichen Prüfstandswerte Wettbewerbsvorteile zu erzielen. Dieses Gewinnstreben um den Preis der bewussten Täuschung und Benachteiligung von Kunden lässt das Handeln als sittenwidrig erscheinen. Hinzu kommt, dass durch die Manipulation der Motorsteuerungssoftware ein Teil des Motors beeinflusst wird, den ein technischer Laie keinesfalls und selbst ein Fachmann nur mit Mühe durchschaut, so dass die Entdeckung der Manipulation mehr oder weniger vom Zufall abhing und der Entwickler und Verwender darauf hoffen konnte, niemals erwischt zu werden. Dieses Verhalten ist auch bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßstabes als sittenwidrig anzusehen. Zu beachten ist ferner, dass es sich bei dem Kauf eines Pkw für viele Verbraucher um eine wirtschaftliche Entscheidung von erheblichem Gewicht mit oft deutlichen finanziellen Belastungen handelt, die durch das unredliche Verhalten der Beklagten nachteilig beeinflusst worden ist (LG Hildesheim, Urteil vom 17.01.2017, Az. 3 O 139/16, Rn. 47, juris). Insofern handelt insbesondere sittenwidrig, wer – wie hier - durch sein Verhalten einen anderen zum Vertragsschluss bewegen will (Palandt/ Sprau , § 826 Rn. 20). Die Entwicklung und Verwendung der im Streit stehenden Software für die in den Verkehr zu bringenden Fahrzeuge (und damit auch das streitgegenständliche der Tochtermarke Seat) ist der Beklagten auch zurechenbar. Es ist mit dem Kläger davon auszugehen, dass die Täuschung nur durch die höchsten Ebenen des Unternehmens veranlasst werden konnte und dass ein solcher Entscheidungsprozess auf den unteren Ebenen ohne Anweisung, Planung und Genehmigung durch die Unternehmensführung aufgrund der Organisationsstruktur der Beklagten nicht stattfinden konnte. Damit steht zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter im Sinne des § 31 BGB der Beklagten die Anordnung traf, die streitgegenständliche Manipulationssoftware in den Motor EA 189 einzubauen und dies geheim zu halten. Es gibt bei der Beklagten, wie klägerseits dargestellt, eine "allwissende, lenkende, planende, führende und überwachende Vorstandsetage", deren entscheidende Rolle Dr. Martin Winterkorn spielt. Im Übrigen trifft die Beklagte aufgrund der Umstände des Falls eine sekundäre Darlegungslast. Genauerer Vortrag hinsichtlich der bei der Beklagten verantwortlichen Personen kann von dem Kläger, der Verbraucher ist, nicht verlangt werden. Denn er hat keinerlei Einblicke in die internen Konzernstrukturen, Geschäftspolitik und Abläufe der Beklagten, welche zur Entwicklung eines bestimmten Fahrzeugtyps und der Herstellung der entsprechenden Komponenten führen. Ihm ist kein näherer Vortrag dahingehend möglich, in welcher Organisationseinheit der Beklagten wann die maßgebliche Entscheidung gefallen und bis zu welcher höheren Ebene diese Entscheidung dann kommuniziert worden ist (so zuletzt auch OLG Köln, Beschluss vom 03.01.2019, Az. 18 U 70/18, gefunden in der NRW-Rechtsprechungsdatenbank). Die Beklagte kennt hingegen ihre interne Organisation und die Entscheidungsstrukturen. Vorliegend weiß der Vorstand der Beklagten oder kann sich zumindest ein Wissen verschaffen, wer die Entscheidung getroffen hatte, die Software zu entwickeln und einzusetzen, die im Prüfstand einen im normalen Betrieb des Fahrzeugs nicht vorhandenen Stickoxidausstoß vorspiegelt. Eine entsprechende Darlegung ist ihr möglich, um damit dem Kläger auf dieser Grundlage zu ermöglichen, seinerseits die ihm obliegende weitergehende Darlegung und den erforderlichen Beweisantritt vornehmen zu können (LG Münster a. a. O., Rn. 75 unter Bezugnahme auf LG Osnabrück, Urteil vom 09.05.2017, Az. 5 O 1198/16). Dem ist die Beklagte jedoch bislang weder in diesem Verfahren, noch in anderen gleichgelagerten Fällen nachgekommen. Der der Kammer aus zahlreichen Verfahren bekannte, (seit Jahren) gleichlautende Vortrag, die Beklagte sei intensiv mit der Aufklärung befasst und bislang gebe es keinerlei Anhaltspunkte, dass ein Vorstandsmitglied Kenntnis gehabt hätte, weshalb entsprechendes bestritten werde, ist nicht hinreichend. Allein die Tragweite der Problematik, wonach insgesamt mehr als zehn Millionen Fahrzeuge betroffen sein sollen, spricht dafür, dass die Entscheidung nicht unterhalb der Vorstandsebene getroffen werden konnte. Hinzu kommt, dass angesichts der lange bekannten technischen Problematik, die Euro 5 Norm erfüllen zu müssen, ohne dass es gleichzeitig zu nachteiligen Leistungsänderungen oder Motorschäden kommt, für den Vorstand der Beklagten ein deutlicher Anlass zu einer genaueren Überprüfung der Abläufe in ihrem eigenen Unternehmen bei der Herstellung der Motoren bestanden hätte, als aus Sicht der für die Motorenentwicklung zuständigen Mitarbeiter die Auflösung dieser technischen Problematik einmal gelungen war (LG Krefeld, Urteil vom 19.07.2017, Az. 7 O 147/16, Rn. 41, juris). Der Vortrag des Klägers erfolgt damit keineswegs ins Blaue hinein oder unsubstantiiert, sondern ist im Gegenteil allzu naheliegend (vgl. auch mit lebensnahen Erwägungen LG Dortmund, Urteil vom 06.06.2017, Az. 12 O 228/16, Rn. 28, juris). Der Kläger hat alle ihm bislang aus den zugänglichen Quellen bekannten Erkenntnisse in zumutbarer Weise vorgetragen, aus denen er das Wissen der maßgeblichen Personen bereits im Jahr 2007 ableitet. Es liegt damit ein Fall der gesteigerten Darlegungslast der Beklagten vor. Der Kläger muss lediglich vortragen, dass dem Vorstand der Beklagten sämtliche oben erörterte Umstände bekannt sind (vgl. OLG Köln aaO); dies hat sie getan. Der dem Kläger entstandene Vermögensschaden liegt im Abschluss des für sie nachteiligen Kaufvertrages über ein Kraftfahrzeug, dessen Abgaswerte unter Verwendung einer manipulierten Motorsteuerungssoftware erzielt worden sind und der hierdurch veranlassten Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtung zur Entrichtung des Kaufpreises (§ 433 Abs. 2 BGB) sowie in dem hierdurch verursachten Abschluss des Darlehensvertrags mit der Volkswagen Bank. Das dargestellte haftungsbegründende Verhalten ist ursächlich für diesen Schadenseintritt bei dem Kläger geworden. Hätte er gewusst, dass das von ihm erworbene Fahrzeug einen höheren Stickoxidausstoß als angegeben hat und zudem eine Nachbesserung erforderlich ist, um nicht den Verlust der Betriebserlaubnis zumindest zu riskieren, so hätte er das Fahrzeug nicht erworben. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass es für die Annahme eines Zusammenhangs zwischen Täuschung und Abgabe der Willenserklärung genügt, dass der Getäuschte Umstände dargetan hat, die für seinen Entschluss von Bedeutung sein konnten, und dass die Täuschung nach der Lebenserfahrung bei der Art des zu beurteilenden Rechtsgeschäfts Einfluss auf die Entschließung hat. Einer solchen Lebenserfahrung entspricht es gerade, dass die oben dargestellten Umstände auch im vorliegenden Fall Einfluss auf die Kaufentscheidung des Klägers hatten (LG Münster, a. a. O. Rn. 78, unter Bezugnahme auf BGH NJW 1995, 2361, letzteres in Bezug auf eine arglistige Täuschung). Denn kein vernünftiger Verbraucher wird sich aus objektiver Sicht für den Kauf eines Fahrzeugs entscheiden, wenn er weiß, dass gesetzliche Abgaswerte nicht eingehalten werden und überdies die Gefahr besteht, dass bei Verwendung der Software ein Entzug der Betriebserlaubnis droht. Gegen diese Erwägungen, auf denen die Annahme der haftungsausfüllenden Kausalität beruht, spricht im vorliegenden Fall auch nicht, dass der Kläger tatsächlich das angebotene Softwareupdate hat durchführen lassen. Denn hierdurch wird nicht widerlegt, dass diese Umstände für den Kaufentschluss an sich maßgeblich gewesen wären. Überdies lässt sich das Aufspielen des Updates aus Sicht des Kunden nachvollziehbar auch mit der – allgemein bekannten - allgemeinen Verunsicherung und dem bestehenden Informationsdefizit zu Beginn der sog. Dieselthematik begründen. Entgegen der Auffassung der Beklagten liegt nach allgemeinen schadensrechtlichen Grundsätzen bereits in dem gerade durch den sittenwidrigen und damit widerrechtlichen Eingriff in die Dispositionsfreiheit veranlassten Abschluss eines Verpflichtungsgeschäfts und dessen Erfüllung durch den Kläger ein gemäß § 249 BGB ersatzfähiger Schaden (sog. persönlicher Schadenseinschlag). Darauf, ob das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung äquivalent ist bzw. ob durch den Einsatz manipulierter Software bezogen auf den Verkehrswert eine Störung desselben eintritt, kommt es – vor allem im Verhältnis zum (deliktischen) Schädiger als Dritten - nicht zwingend an. Denn im Rahmen der Differenzmethode kann auch bei Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung jeder Vertragsschluss einen Schaden darstellen, der für den Abschließenden aus anderen Gründen (s.o.) nachteilig ist (BGH, Urteil vom 19.12.1997, Az. V ZR 112/96, Rn. 13, juris; BGH, Urteil vom 28.10.2014, Az. VI ZR 15/14, Rn. 17 ff., juris). Irrelevant ist für die Schadenszurechnung bezogen auf den „Schutzzweck der Norm“ auch, ob die europarechtlichen Normen des Typengenehmigungsrechts gerade auch den Vermögensinteressen des Klägers zu dienen bestimmt und damit drittschützend sind. Maßgeblich ist allein, dass der Abschluss des Kaufvertrages aufgrund eines Umstandes zurechenbar durch die Beklagte veranlasst worden ist, der für den Kläger persönlich relevant war. Dies ist nach den obigen Darlegungen der Fall. Den Schaden hat die Beklagte dem Kläger auch vorsätzlich zugefügt, d.h., sie hat zumindest für möglich gehalten und in Kauf genommen, dass Verbraucher - auch wie vorliegend im Rahmen von Weiterverkäufen gebrauchter Fahrzeuge - solche Fahrzeuge ihres Konzerns gerade infolge der Unkenntnis des Einsatzes manipulativer Software erwerben, weil das Nichtvorhandensein solcher Software, von der auch die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs abhängen kann, für den vernünftigen Verbraucher - wie vorliegend der Kläger - selbstverständlich von wesentlicher Bedeutung ist. Hieraus folgt auch, dass sich die Beklagte bei Entwicklung und dem Zurverfügungstellen des Motors EA 189 nebst Software der Umstände der Sittenwidrigkeit ihres auf Profitmaximierung angelegten Handels (s.o.) bewusst war. Eine andere Würdigung ist schlechterdings nicht möglich. Hinsichtlich des Vorsatzes gelten die obigen Ausführungen zu § 31 BGB. Als Rechtsfolge des Schadenersatzes ist der Kläger so zu stellen, als hätte er die nachteiligen Verträge nicht abgeschlossen. Dies unterstellt, hätte ein Leistungsaustausch nicht stattgefunden. Verlangen kann der Kläger danach den von ihm gezahlten Kaufpreis in Höhe von 25.090,00 Euro sowie die Freistellung aus dem Darlehensvertrag. Er muss sich allerdings für 82.096 gefahrene Kilometer eine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen, die das Gericht unter Zugrundelegung der in der Rechtsprechung üblicherweise verwendeten Formel auf einen Betrag in Höhe von 6.865,96 Euro gem. § 287 ZPO schätzt. Hierbei ist das Gericht von einer Gesamtlaufleistung des VW in Höhe von 300.000 Kilometern ausgegangen. Ließe man wie von dem Kläger beantragt die Nutzungsentschädigung außer Betracht, so würde eine Überkompensation des Klägers eintreten, die vom deutschen Schadensrecht nicht gedeckt ist. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, wie der Effektivitätsgrundsatz des Europarechts dem entgegenstehen sollte (vgl. auch LG Darmstadt, Urteil vom 18.05.2018, Az. 28 O 250/17, Rn. 75, juris). Zum ersatzfähigen Schaden gem. §§ 826, 249 BGB gehören zudem die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten, allerdings nur nach einer 1,3 Geschäftsgebühr. Es handelt sich offensichtlich um seitens der Prozessbevollmächtigten des Klägers geführte Massenverfahren, die nach einer Einarbeitung keine besondere rechtliche Schwierigkeit aufweisen. Der auf die Hauptforderung bezogene Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1 S. 2, 286 Abs. 1 BGB, hinsichtlich der Rechtsanwaltsgebühren aus § 291 BGB. III. Der gemäß §§ 256 Abs. 1 i.V.m. 756, 765 ZPO zulässige Feststellungsantrag ist ebenfalls begründet. In Annahmeverzug gem. § 293 BGB ist die Beklagte durch das im Tatbestand dargestellte Schreiben der Klägerseite geraten. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hat der ihre Grundlage in §§ 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert wird auf einen Betrag in Höhe von 25.090,00 Euro festgesetzt.