Leitsatz: "Dieselskandal": Fehlen der haftungsbegründenden Kausalität zwischen dem täuschungsgleichen Verhalten des beklagten Fahrzeugherstellers und dem Kaufentschluss des Klägers (hier: Anschlussfinanzierung nach Auslaufen der ursprünglichen "Ballonfinanzierung" während des laufenden Rechtsstreits). Auf die Berufung der Beklagten wird das am 12.02.2019 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Münster teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Gründe: I. Der Kläger begehrt von der beklagten Herstellerin eines von ihm gekauften Pkw, der mit einem Motor mit der herstellerinternen Typbezeichnung „EA 189“ ausgestattet ist, Schadensersatz aufgrund des sog. „Dieselskandals“. Er erwarb das streitgegenständliche Fahrzeug, einen neuen Y, 75 kW (102 PS), D, am 05.02.2015 bei der Q GmbH in J zum Preis von insgesamt 25.090,00 € brutto, der wie folgt finanziert wurde: In Höhe von 3.300,00 € Ieistete der Kläger eine Anzahlung. Den restlichen Kaufpreis finanzierte er über ein Darlehen der Volkswagen Bank GmbH, an welche das Fahrzeug sicherungsübereignet wurde. Das Darlehen war ab dem 15.04.2015 in 60 monatlichen Raten zu je 254,72 € sowie einer am 15.03.2020 fälligen Schlussrate in Höhe von 9.553,40 € zurückzuzahlen. Der Pkw wurde am 09.04.2015 erstmals zugelassen. Am Tag der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung wies er eine Laufleistung von 82.096 km auf. Bis zum 15.08.2018 zahlte der Kläger vertragsgemäß 41 Raten, insgesamt mithin 10.443,52 € an die Volkswagen Bank GmbH. Diesen Betrag zuzüglich der aus eigenen Mitteln geleisteten Anzahlung von 3.300,00 €, insgesamt mithin 13.743,52 €, hat er erstinstanzlich als Schadensersatz geltend gemacht. Mit anwaltlichem Schreiben vom 13.07.2017 forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 15.08.2017 erfolglos zur Erstattung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe, Rückübereignung und Übergabe des Fahrzeugs auf. Der Kläger hat im Wesentlichen die Auffassung vertreten, ihm stehe der geltend gemachte Anspruch aus § 826 BGB zu, weil die Beklagte die in den Verkehr gebrachten Motoren mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet habe. Bei der Bemessung des Schadensersatzes habe kein Vorteilsausgleich für die von ihm mit dem Fahrzeug zurückgelegte Strecke zu erfolgen. Er hat behauptet, er habe ein sparsames und emissionsarmes Auto kaufen wollen. Hätte er von der unzulässigen Abschalteinrichtung Kenntnis gehabt, hätte er das streitgegenständliche Fahrzeug nicht gekauft. Das von der Beklagten zur Behebung des Mangels entwickelte und zwischenzeitlich auch in seinem Pkw installierte Software-Update bewirke, dass der Wagen ein schlechteres Beschleunigungsverhalten zeige und ein vermehrtes „Freibrennen“ des Dieselpartikelfilters erforderlich sei. Auch sei der Verbrauch um ca. 1 l/100 km höher. Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 13.743,52 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.08.2017 zu zahlen und ihn von den aktuell noch bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber der Volkswagen Bank GmbH, H-Straße 12, C aus dem Darlehensvertrag zur Darlehensvertragsvorgangsnummer ## in Höhe von 14.393,08 € freizustellen, Zug um Zug gegen Übergabe des Y mit der Fahrzeugidentifikationsnummer *** und Übertragung des ihm gegenüber der Volkswagen Bank GmbH, H-Straße 12, C zustehenden Anwartschaftsrechts auf Übereignung des vorstehend bezeichneten Fahrzeugs, 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet, 3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 2.077,74 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.11.2017 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat im Wesentlichen die Ansicht vertreten, dem Kläger stehe unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Schadensersatzanspruch wegen des streitgegenständlichen Sachverhalts zu. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Terminsprotokoll vom 25.09.2018 Bezug genommen. Die Klage ist der Beklagten am 16.11.2017 zugestellt worden. Das Landgericht hat den Kläger persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses wird ebenfalls auf das Terminsprotokoll vom 25.09.2018 (Bl. 373 ff. d. A.) Bezug genommen. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht der Klage überwiegend stattgegeben und die Beklagte – unter Berücksichtigung eines Nutzungsersatzes von 6.865,96 € für die vom Kläger mit dem Pkw zurückgelegte Strecke – zur Zahlung von 6.877,56 € nebst Zinsen sowie zur Freistellung des Klägers von den noch gegenüber der Volkswagen Bank GmbH bestehenden Darlehensverbindlichkeiten in Höhe von 14.393,08 € Zug um Zug gegen Rückgabe und Übertragung des dem Kläger gegenüber der Volkswagen Bank GmbH zustehenden Anwartschaftsrechts auf Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs sowie ferner zur Zahlung von vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen verurteilt. Außerdem hat das Landgericht antragsgemäß festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Fahrzeugs im Verzug befinde. Zur Begründung hat es – im Wesentlichen und soweit für das Berufungsverfahren von Relevanz – ausgeführt, der Kläger habe gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch unter dem Gesichtspunkt der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung aus § 826 BGB. Das im Sinne dieser Vorschrift haftungsbegründende Verhalten der Beklagten liege in der Entwicklung und Hingabe eines Motors nebst Software, welche erkenne, ob sich das Fahrzeug im normalen Straßenverkehr bewege oder sich auf einem technischen Prüfstand zur Emissionswertermittlung befinde, wobei sich auf dem Prüfstand durch die Software der Stickoxidausstoß des Fahrzeugs gegenüber dem Betrieb im Straßenverkehr verringere. Das Verhalten der Beklagten erfülle das Merkmal der Sittenwidrigkeit. Die Entwicklung und Verwendung der Software für die Markenfahrzeuge des Konzerns habe allein dem Zweck gedient, zur Kostensenkung und möglicherweise auch zur Umgehung technischer Probleme rechtlich und technisch einwandfreie, aber teurere Lösungen der Abgasreinigung zu vermeiden und mit Hilfe der scheinbar umweltfreundlichen Prüfstandswerte Wettbewerbsvorteile zu erzielen. Dieses Gewinnstreben um den Preis der bewussten Täuschung und Benachteiligung von Kunden lasse das Handeln der Beklagten als sittenwidrig erscheinen. Hinzu komme, dass durch die Manipulation der Motorsteuerungssoftware ein Teil des Motors beeinflusst werde, welchen ein technischer Laie keinesfalls und selbst ein Fachmann nur mit Mühe durchschaue, so dass die Entdeckung der Manipulation nur mehr oder weniger zufällig habe erfolgen können, so dass der Entwickler und Verwender habe darauf hoffen können, niemals entdeckt zu werden. Die Entwicklung und Verwendung der Software für die in den Verkehr zu bringenden Fahrzeuge sei der Beklagten auch zurechenbar. Es sei davon auszugehen, dass die Täuschung nur durch die höchsten Ebenen des Unternehmens habe veranlasst werden können und dass ein solcher Entscheidungsprozess auf den unteren Ebenen ohne Anweisung, Planung und Genehmigung durch die Unternehmensführung aufgrund der Organisationsstruktur der Beklagten nicht habe stattfinden können. Damit stehe deshalb fest, dass der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter im Sinne des § 31 BGB der Beklagten die Anordnung getroffen habe, die streitgegenständliche Manipulationssoftware in den Motor EA 189 einzubauen und dies geheim zu halten. Im Übrigen treffe die Beklagte aufgrund der Umstände des Falls insoweit eine sekundäre Darlegungslast, der sie nicht nachgekommen sei. Der dem Kläger entstandene Vermögensschaden liege im Abschluss des für ihn nachteiligen Kaufvertrages über ein Kraftfahrzeug, dessen Abgaswerte unter Verwendung einer manipulierten Motorsteuerungssoftware erzielt worden seien und der hierdurch veranlassten Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtung zur Entrichtung des Kaufpreises sowie weiterhin in dem hierdurch verursachten Abschluss des Darlehensvertrags mit der Volkswagen Bank. Das haftungsbegründende Verhalten der Beklagten sei ursächlich für diesen Schadenseintritt geworden. Hätte der Kläger gewusst, dass das von ihm erworbene Fahrzeug einen höheren Stickoxidausstoß als angegeben habe und zudem eine Nachbesserung erforderlich sei, um nicht den Verlust der Betriebserlaubnis zumindest zu riskieren, hätte er das Fahrzeug nicht erworben. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass es für die Annahme eines Zusammenhangs zwischen Täuschung und Abgabe der WilIenserkIärung genüge, dass der Getäuschte Umstände darlege, die für seinen Entschluss von Bedeutung sein konnten, und dass die Täuschung nach der Lebenserfahrung bei der Art des zu beurteilenden Rechtsgeschäfts Einfluss auf die Entschließung habe. Einer solchen Lebenserfahrung entspreche es gerade, dass die dargestellten Umstände auch im vorliegenden Fall Einfluss auf die Kaufentscheidung des Klägers hatten. Denn kein vernünftiger Verbraucher werde sich aus objektiver Sicht für den Kauf eines Fahrzeugs entscheiden, wenn er wisse, dass gesetzliche Abgaswerte nicht eingehalten werden und überdies die Gefahr bestehe, dass bei Verwendung der Software ein Entzug der Betriebserlaubnis drohe. Gegen diese Erwägungen, auf denen die Annahme der haftungsausfüllenden Kausalität beruhe, spreche auch nicht, dass der Kläger tatsächlich das angebotene Software-Update habe durchführen lassen. Hierdurch werde nicht widerlegt, dass diese Umstände für den Kaufentschluss an sich maßgeblich gewesen seien. Überdies lasse sich das Aufspielen des Updates aus Sicht des Kunden nachvollziehbar auch mit der – allgemein bekannten – allgemeinen Verunsicherung und dem bestehenden lnformationsdefizit zu Beginn der sog. Dieselthematik begründen. Entgegen der Auffassung der Beklagten liege nach allgemeinen schadensrechtlichen Grundsätzen bereits in dem gerade durch den sittenwidrigen und damit widerrechtlichen Eingriff in die Dispositionsfreiheit veranlassten Abschluss eines Verpflichtungsgeschäfts und dessen Erfüllung durch den Kläger ein gem. § 249 BGB ersatzfähiger Schaden. Darauf, ob das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung äquivalent sei bzw. ob durch den Einsatz manipulierter Software bezogen auf den Verkehrswert eine Störung desselben eintrete, komme es – vor allem im Verhältnis zum (deliktischen) Schädiger – nicht zwingend an. Die Beklagte habe dem Kläger den Schaden auch vorsätzlich zugefügt. Sie habe es zumindest für möglich gehalten und in Kauf genommen, dass Verbraucher Fahrzeuge ihres Konzerns gerade infolge der Unkenntnis des Einsatzes manipulativer Software erwerben, weil das Nichtvorhandensein solcher Software, von der auch die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs abhängen könne, für einen vernünftigen Verbraucher selbstverständlich von wesentlicher Bedeutung sei. Hieraus folge auch, dass sich die Beklagte bei der Entwicklung und dem Zurverfügungstellen des Motors EA 189 nebst Software der Umstände der Sittenwidrigkeit ihres auf Profitmaximierung angelegten Handels bewusst gewesen sei. Eine andere Würdigung sei schlechterdings nicht möglich. Der Kläger sei daher so zu stellen, als hätte er die nachteiligen Verträge nicht abgeschlossen und als habe ein Leistungsaustausch nicht stattgefunden. Der Kläger könne danach den von ihm gezahlten Kaufpreis in Höhe von 25.090,00 € sowie die Freistellung von den noch bestehenden Darlehensverbindlichkeiten verlangen. Er müsse sich allerdings für 82.096 gefahrene Kilometer eine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen, die unter Zugrundelegung der in der Rechtsprechung üblicherweise verwendeten Formel gem. § 287 ZPO auf einen Betrag in Höhe von 6.865,96 € zu schätzen sei. Hierbei sei von einer voraussichtlichen Gesamtlaufleistung von 300.000 km auszugehen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihren erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens beanstandet sie im Wesentlichen, die Voraussetzungen des § 826 BGB seien entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht erfüllt. Das Landgericht habe den Vorsatz der sittenwidrigen Schädigung unter Rückgriff auf die Grundsätze der sekundären Darlegungslast bejaht und hierbei die Grundsätze der Darlegungs- und Beweislast verkannt. Die Sittenwidrigkeit sei schon deshalb zu verneinen, weil mit der in Rede stehenden Software keine negativen Folgen für den Kläger einhergingen. Der Einsatz der Software sei allenfalls als Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Bestimmungen zu werten, die aber nicht den Schutz des klägerischen Vermögens bezweckten. Zudem habe der Kläger die Kausalität zwischen dem Einsatz der Software und dem Vertragsschluss nicht hinreichend dargelegt und bewiesen. Auch habe er entgegen der Annahme des Landgerichts keinen ersatzfähigen Vermögensschaden erlitten. Ein Schaden sei schon deshalb nicht eingetreten, weil der Kläger das Fahrzeug nunmehr seit Jahren ausgiebig nutze. Jedenfalls sei der Nutzungsvorteil auf Grundlage einer voraussichtlichen Gesamtlaufleistung von nur 250.000 km zu berechnen. Mangels eines Anspruchs dem Grunde nach bestehe auch kein Freistellungsanspruch hinsichtlich der noch im Verhältnis zur Volkswagen Bank GmbH valutierenden Verbindlichkeiten des Klägers. Auch die Voraussetzungen anderer in Betracht kommender deliktischer Anspruchsgrundlagen, auf die der Kläger sich gestützt habe, lägen ebenfalls nicht vor. Mangels eines konkreten Übergabeangebots des Klägers befinde sie, die Beklagte, sich auch nicht im Annahmeverzug. Letztlich bestehe kein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten, weil den klägerischen Prozessbevollmächtigten, die eine Vielzahl von Mandanten im Zusammenhang mit der Dieselproblematik verträten, zum Zeitpunkt der vorgerichtlichen anwaltlichen Tätigkeit hinreichend bekannt gewesen sei, dass eine außergerichtliche Aufforderung der Beklagten nicht zum gewünschten Erfolg führe. Die Beklagte beantragt, das am 12.02.2019 verkündete Urteil der 11 Zivilkammer des Landgerichts Münster (11 O 298/17) abzuändern und die Klage abzuweisen. Die am 15.03.2020 an die Volkswagen Bank GmbH zu zahlende Schlussrate in Höhe von 9.553,40 € finanzierte der Kläger mittels eines bei der Sparkasse X aufgenommenen Darlehens, welches nach dem mit Schriftsatz vom 02.03.2021 in Kopie zur Akte gereichten Vertrag seit dem 15.05.2020 in monatlichen Raten zu je 283,63 € zurückzuzahlen ist. Eine Sicherungsübereignung des Fahrzeugs an die Sparkasse X erfolgte nicht. Im Hinblick darauf macht der Kläger mit seinem Zahlungsantrag zu 1. nunmehr folgenden Schaden – abzüglich Nutzungsentschädigung – geltend: Anzahlung: 3.300,00 € an die Volkswagen Bank GmbH gezahlte Raten (60 x 254,72 €): 15.283,20 € Schlussrate (mittels Darlehen der Sparkasse anschlussfinanziert): 9.553,40 € Summe: 28.136,60 € Vor diesem Hintergrund beantragt der Kläger, die Berufung zurückzuweisen, hinsichtlich des ersten Absatzes der Urteilsformel jedoch mit der Maßgabe, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 28.136,60 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.08.2017 abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 6.865,96 € zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Y mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ***. Im Übrigen verteidigt der Kläger die angefochtene Entscheidung ebenfalls unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Am Tag des Senatstermins vom 16.03.2021 wies das Fahrzeug eine Laufleistung von 137.800 km auf. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Terminsprotokoll vom 16.03.2021 Bezug genommen. Der Senat hat den Kläger erneut persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses wird auf den Berichterstattervermerk vom 16.03.2021 Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg. 1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Schadensersatzanspruch in der geltend gemachten Höhe abzüglich eines Vorteilsausgleichs für die gezogenen Nutzungen Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des in Rede stehenden Pkw zu, weil es an der haftungsbegründenden Kausalität fehlt. a) Allerdings ist nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19 –, NJW 2020, 1962), der der Senat folgt, von einem haftungsbegründenden Verhalten der Beklagten auszugehen, weil sie im Rahmen einer von ihr bei der Motorenentwicklung getroffenen strategischen Entscheidung die Typgenehmigung des Fahrzeugs durch arglistige Täuschung des Kraftfahrt-Bundesamtes (im Folgenden: KBA) erschlichen, das derart bemakelte Fahrzeug alsdann in Verkehr gebracht und so die Arglosigkeit und das Vertrauen der Fahrzeugkäufer gezielt ausgenutzt hat (vgl. auch OLG Hamm, Urteil vom 05.03.2020 – 13 U 326/18 –, Rn. 45 ff.; Urteil vom 31.10.2019 – 13 U 178/18 –, Rn. 38 ff.; Urteil vom 10.09.2019 – 13 U 149/18 –, NJW-RR 2019, 1428, Rn. 43 ff., jew. zit. nach juris). aa) Gem. § 826 BGB ist derjenige, der in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, diesem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteil vom 07.05.2019 – VI ZR 512/17 –, NJW 2019, 2164, Rn.8; Urteil vom 28.06.2016 – VI ZR 541/15 –, Rn. 17; Urteil vom 19.11.2013 – VI ZR 336/12 –, NJW 2014, 383, Rn. 9 mwN., jew. zit. nach juris). bb) Diese Voraussetzungen liegen hier in Bezug auf den Kläger vor. Denn die Beklagte hat auf der Grundlage einer für ihren Konzern getroffenen grundlegenden strategischen Entscheidung bei der Motorenentwicklung im eigenen Kosten- und damit auch Gewinninteresse durch bewusste und gewollte Täuschung des KBA systematisch, langjährig und in hohen Stückzahlen in Deutschland in eigenen und in Fahrzeugen der weiteren Konzernunternehmen Dieselmotoren der Baureihe EA 189 in Verkehr gebracht, deren Motorsteuerungssoftware bewusst und gewollt (heimlich) so programmiert war, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte mittels einer unzulässigen Abschalteinrichtung nach Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.06.2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (Abl. L 171 vom 29.06.2007 S. 1 ff.) nur auf dem Prüfstand eingehalten wurden (vgl. BGH, Urteil vom 30.07.2020 – VI ZR 397/19 –, NJW 2020, 2806, Rn. 11; Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19 –, NJW 2020, 1962, Rn. 16 ff.; Beschluss vom 08.01.2019 – VIII ZR 225/17 –, NJW 2019, 1133. Rn. 5 ff., jew. zit. nach juris). Damit ging einerseits eine erhöhte Belastung der Umwelt mit Stickoxiden und andererseits die Gefahr einher, dass bei einer Aufdeckung dieses Sachverhalts eine Betriebsbeschränkung oder -untersagung hinsichtlich der betroffenen Fahrzeuge erfolgen könnte. Ein solches Verhalten ist im Verhältnis zum Kläger, der eines der bemakelten Fahrzeuge in Unkenntnis der illegalen Abschalteinrichtung erworben hat, besonders verwerflich und mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht zu vereinbaren (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19 –, NJW 2020, 1962, Rn. 16; vgl. zur Sittenwidrigkeit auch OLG Hamm, Urteil vom 05.03.2020 – 13 U 326/18 –, Rn. 61 mwN.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.03.2019 – 13 U 142/18 –, WM 2019, 881, Rn. 34 f.; OLG Köln, Beschluss vom 03.01.2019 – 18 U 70/18 –, NJW-RR 2019, 984, Rn. 20 ff.; vgl. auch OLG Koblenz, Urteil vom 12.06.2019 – 5 U 1318/18 –, NJW 2019, 2237, Rn. 45 ff., jew. zit. nach juris; Heese, NJW 2019, 257, 259, 262). b) Die Beklagte hat auch vorsätzlich gehandelt. Die Haftung einer juristischen Person wie der Beklagten aus § 826 BGB i. V. m. § 31 BGB setzt voraus, dass ein „verfassungsmäßig berufener Vertreter“ im Sinne des § 31 BGB den objektiven und subjektiven Tatbestand verwirklicht hat. Dabei müssen die erforderlichen Wissens- und Wollenselemente kumuliert bei einem Mitarbeiter vorliegen, der zugleich als verfassungsmäßig berufener Vertreter im Sinne des § 31 BGB anzusehen ist und auch den objektiven Tatbestand verwirklicht hat (vgl. BGH, Urteil vom 28.06.2016 – VI ZR 536/15, NJW 2017, 250, Rn. 13, zit. nach juris). Vorliegend ist davon auszugehen, dass jedenfalls ein verfassungsmäßig berufener Vertreter umfassende Kenntnis von dem Einsatz der manipulierenden Software hatte und in der Vorstellung die Erstellung und das Inverkehrbringen der mangelhaften Motoren veranlasste, dass diese unverändert und ohne entsprechenden Hinweis an Kunden weiterveräußert werden würden. Es hätte der Beklagten im Rahmen einer sekundären Darlegungslast oblegen, näher dazu vorzutragen, inwieweit ein nicht als „verfassungsmäßig berufener Vertreter“ im Sinne des § 31 BGB tätiger Mitarbeiter für die Installation der Software verantwortlich sein soll (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19 –, NJW 2020, 1962, Rn. 38 f., zit. nach juris). Denn es bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Entscheidung für die greifbar rechtswidrige Software mit Einbindung des Vorstands oder eines anderen verfassungsmäßig berufenen Vertreters gefallen ist. Wer die Entscheidung über den konzernweiten Einsatz einer derartigen Software für Millionen von Neufahrzeugen trifft, muss nicht nur eine gewichtige Funktion in einem Unternehmen haben und mit erheblichen Kompetenzen ausgestattet sein. Es handelte sich zudem um eine Strategieentscheidung mit außergewöhnlichen Risiken für den gesamten Konzern und massiven persönlichen Haftungsrisiken für die entscheidenden Personen. Dem Handeln eines untergeordneten Konstrukteurs hätte in Anbetracht dieser arbeits- und strafrechtlichen Risiken kein annähernd adäquater wirtschaftlicher Vorteil gegenüber gestanden (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 10.09.2019 – 13 U 149/18 –, NJW-RR 2019, 1428, Rn. 74; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.03.2019 – 13 U 142/18 –, WM 2019, 881, Rn. 56, jew. zit. nach juris; vgl. Heese, NJW 2019, 257, 260). Die Beklagte ist ihrer sekundären Darlegungslast jedoch nicht nachgekommen. Ihr Vortrag erschöpft sich regelmäßig im Wesentlichen darin vorzutragen, dass nach dem derzeitigen Stand der internen Ermittlungen Vorstände im Zeitpunkt des Vertragsschlusses keine Kenntnis von der Entwicklung oder Verwendung der Software gehabt hätten bzw. keine Erkenntnisse dafür vorlägen. Konkreter Vortrag zu den Ergebnissen der internen Ermittlungen fehlt vollständig (vgl. zu gleichlautendem Vortrag BGH, Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19 –, NJW 2020, 1962, Rn. 35 ff., 43, zit. nach juris). c) Der Schadensersatzanspruch scheitert auch nicht aufgrund des Schutzzwecks des § 826 BGB bzw. der §§ 6, 27 Abs. 1 EG-FGV (vgl. BGH, Urteil vom 30.07.2020 – VI ZR 367/19 –, NJW 2020, 2804, Rn. 23 f., zit. nach juris; OLG Oldenburg, Urteil vom 21.10.2019 – 13 U 73/19 –, BeckRS 2019, 25843, Rn. 13; OLG München, Urteil vom 15.10.2019 – 24 U 797/19 –, BeckRS 2019, 25424, Rn. 52 ff.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 25.09.2019 – 17 U 45/19 –, Rn. 24 ff.; OLG Hamm, Urteil vom 10.09.2019 – 13 U 149/18 –, NJW-RR 2019, 1428, Rn. 81 f.; Urteil vom 31.10.2019 – 13 U 178/18 –, Rn. 67; Urteil vom 10.12.2019 – 13 U 86/18 –, Rn. 123; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.03.2019 – 13 U 142/18 –, WM 2019, 881, Rn. 39 f.; OLG Köln, Beschluss vom 03.01.2019 – 18 U 70/19 –, NJW-RR 2019, 984, Rn. 39 ff., jew. zit. nach juris). d) Das täuschungsgleiche Verhalten der Beklagten war aber nicht kausal für den Vermögensschaden des Klägers. aa) Der Schaden ist im Abschluss des Kaufvertrages sowie des zur Finanzierung des Kaufpreises mit der Volkswagen Bank GmbH abgeschlossenen Darlehensvertrages zu sehen (vgl. zum Vertrag als Schaden BGH, Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19 –, NJW 2020, 1962, Rn. 44; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.03.2019 – 13 U 142/18 –, WM 2019, 881, Rn. 17; OLG Koblenz, Urteil vom 12.06.2019 – 5 U 1318/18 –, NJW 2019, 2237, Rn. 80, jew. zit. nach juris; Heese, NJW 2019, 257, 260), weshalb es für den Schaden und dessen Fortbestand weder auf eine objektive Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung im Zeitpunkt des Erwerbs des Fahrzeugs (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19 –, NJW 2020, 1962, Rn. 48, zit. nach juris) noch auf eine nachträgliche Entfernung der unzulässigen Software durch die von der Beklagten entwickelte technische Lösung (Software-Update) ankommt (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19 –, NJW 2020, 1962, Rn. 58; OLG Hamm, Urteil vom 10.09.2019 – 13 U 149/18 –, NJW-RR 2019, 1428, Rn. 52; Urteil vom 10.12.2019 – 13 U 86/18 –, Rn. 103, jew. zit. nach juris; OLG München, Urteil vom 15.10.2019 – 24 U 797/19 –, BeckRS 2019, 25424, Rn. 76; OLG Naumburg, Urteil vom 27.09.2019 – 7 U 24/19 –, BeckRS 2019, 24547, Rn. 49 f.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 05.03.2019 – 13 U 142/18 –, WM 2019, 881, Rn. 20; siehe auch OLG Koblenz, Urteil vom 12.06.2019 – 5 U 1318/18, NJW 2019, 2237, Rn. 98, jew. zit. nach juris). bb) Es fehlt indessen an der Kausalität der täuschungsgleichen Handlung der Beklagten für die Willensentschließung des Klägers, den streitgegenständlichen Kaufvertrag abzuschließen. Nach dem Ergebnis der persönlichen Anhörung des Klägers im Senatstermin vom 16.03.2021 ist der Senat nicht davon überzeugt, dass der Kläger den Vertrag nicht abgeschlossen hätte, wenn ihm zum Zeitpunkt des Erwerbs bekannt gewesen wäre, dass der Motor mit einer Software ausgestattet war, die bei der Abgasbehandlung zwischen dem Prüfstand und dem Echtbetrieb unterscheidet und dass dies möglicherweise zu Schwierigkeiten bei der Betriebserlaubnis führen könne. (1) Dabei verkennt der Senat nicht, dass der Verlust der Nutzungsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs sich typischerweise als solcher auf die materiale Grundlage der Lebenshaltung signifikant auswirkt; bei generalisierender Betrachtung erfolgen Anschaffung und Unterhaltung eines Kraftfahrzeugs in erster Linie um des wirtschaftlichen Vorteils willen, der in der Zeitersparnis liegt (vgl. BGH, Urteil vom 23.01.2018 – VI ZR 57/17 –, NJW 2018, 1393, Rn. 5 ff. mwN.). Das rechtfertigt nach der allgemeinen Lebenserfahrung die Annahme, dass ein Käufer, der – wie hier der Kläger – ein Fahrzeug zur eigenen Nutzung erwirbt, bei der bestehenden Gefahr einer Betriebsbeschränkung oder -untersagung von dem Erwerb des Fahrzeugs abgesehen hätte (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19 –, NJW 2020, 1962, Rn. 51, zit. nach juris; vgl. auch OLG Hamm, Urteil vom 07.07.2020 – 19 U 882/19 –, Rn. 57 mwN., zit. nach juris; Heese, JZ 2020, 178, 182). (2) Ungeachtet dessen muss die Kausalität zwischen der Täuschung und der Eingehung eines „ungewollten“ und nachteiligen Vertrages grundsätzlich der Kläger darlegen und nach dem Maßstab des § 286 Abs. 1 ZPO beweisen (vgl. BGH, Urteil vom 03.03.2008 – II ZR 310/06 – NJW-RR 2008, 1004, Rn. 13 mwN., zit. nach juris; OLG Hamm, Urteil vom 17.03.2020 – 7 U 86/19 –, Rn. 64 mwN., zit. nach juris). Dies ist ihm jedoch im vorliegenden Einzelfall nicht zur Überzeugung des Senats gelungen. (a) Bei der Kausalität zwischen der Täuschung und der Eingehung eines „ungewollten“ und subjektiv nachteiligen Vertrages geht es um die Feststellung einer inneren Tatsache. Innere Tatsachen sind lediglich einem Indizienbeweises zugänglich (vgl. BGH, Urteil vom 05.03.2009 – III ZR 17/08 –, WM 2009, 739, Rn. 21, zit. nach juris). Auf das Vorliegen innerer, dem Beweis nur eingeschränkt zugänglicher Tatsachen kann nur mittelbar aus in der Regel auf äußeren Tatsachen basierenden Indizien geschlossen werden. Daher ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Getäuschte Umstände darlegt, die für seinen Entschluss von Bedeutung sein konnten, und dass die arglistige Täuschung nach der Lebenserfahrung bei der Art des zu beurteilenden Rechtsgeschäfts Einfluss auf diese Entschließung hat (vgl. BGH, Urteil vom 12.05.1995 – V ZR 34/94 –, NJW 1995, 2361, Rn. 17, zit. nach juris; OLG Hamm, Urteil vom 17.03.2020 – 7 U 86/19 –, Rn. 65, zit. nach juris). Die für den Vertragsschluss bedeutsamen Umstände stellen hierbei mehr oder weniger gewichtige Beweisanzeichen dar, die jedoch eine Gesamtwürdigung nicht entbehrlich machen und nicht schematisch im Sinne einer vom anderen Teil zu widerlegenden Vermutung angewandt werden dürfen. Die subjektiven Voraussetzungen gesetzlicher Tatbestände hat der Tatrichter gem. § 286 ZPO unter Würdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls auf der Grundlage des Gesamtergebnisses der Verhandlung und einer etwaigen Beweisaufnahme zu prüfen (vgl. BGH, Urteil vom 14.07.2016 – IX ZR 188/15 –, NJW-RR 2016, 1140, Rn. 12 mwN., zit. nach juris). Entscheidend ist die Werthaltigkeit der Beweisanzeichen in der Gesamtschau, nicht die isolierte Würdigung der einzelnen Umstände (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 01.08.2017 – 9 U 59/16 –, NJW-RR 2017,1368, Rn. 22, zit. nach juris; OLG Hamm, Urteil vom 17.03.2020 – 7 U 86/19 –, Rn. 66 mwN., zit. nach juris). Das Gelingen eines Indizienbeweises setzt voraus, dass das Gericht davon überzeugt ist, dass sowohl die einzelnen Hilfstatsachen als solche wahr sind als auch, dass die Indizien jeweils für sich allein oder in ihrer Gesamtschau keinen anderen Schluss als denjenigen auf das Vorliegen der beweiserheblichen Tatsache ernstlich zulassen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 17.03.2020 – 7 U 86/19 –, Rn. 67 mwN., zit. nach juris). Eine Überzeugungsbildung im Sinne des § 286 Abs. 1 ZPO setzt nicht immer eine mathematisch lückenlose Gewissheit voraus. Selbst nach dem strengen Maßstab des § 286 ZPO bedarf es keines naturwissenschaftlichen Kausalitätsnachweises und auch keiner an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit, vielmehr genügt ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der verbleibenden Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (st. Respr., vgl. nur BGH, Urteil vom 01.10.2019 – VI ZR 164/18 –, NJW 2020, 1072, Rn. 8 mwN., zit. nach juris; OLG Hamm, Urteil vom 01.08.2017 – 9 U 59/16 –, NJW-RR 2017,1368, Rn. 21, zit. nach juris; OLG Hamm, Urteil vom 17.03.2020 – 7 U 86/19 –, Rn. 68 mwN., zit. nach juris). In der Aufforderung zur lebensnahen Würdigung vorhandener Beweisanzeichen liegt jedoch keine Absenkung des erforderlichen Beweismaßes der vollen Überzeugung. Der Tatrichter muss aufgrund der Beweisaufnahme entscheiden, ob er eine Behauptung für wahr oder nicht für wahr hält; er darf sich nicht mit einer bloßen, wenn auch erheblichen Wahrscheinlichkeit begnügen (vgl. BGH, Urteil vom 01.10.2019 – VI ZR 164/18 –, NJW 2020, 1072, Rn. 9 mwN., zit. nach juris; OLG Hamm, Urteil vom 01.08.2017 – 9 U 59/16 –, NJW-RR 2017,1368, Rn. 23, zit. nach juris; OLG Hamm, Urteil vom 17.03.2020 – 7 U 86/19 –, Rn. 69 mwN., zit. nach juris). § 286 ZPO stellt dabei nur darauf ab, ob der Tatrichter selbst die Überzeugung von der Wahrheit einer Behauptung gewonnen hat. Diese persönliche Gewissheit ist für die Entscheidung notwendig, und allein der Tatrichter hat die Entscheidung zu treffen, ob er die an sich möglichen Zweifel überwinden und sich von einem bestimmten Sachverhalt als wahr überzeugen kann. Eine von allen Zweifeln freie Überzeugung setzt das Gesetz dabei – wie ausgeführt – nicht voraus. Insofern kann die objektiv erhebliche Wahrscheinlichkeit eines bestimmten Geschehens zwar im Einzelfall zur Begründung der persönlichen Gewissheit des Tatrichters ausreichen, wenn dieser an sich mögliche Zweifel überwindet. Von der Erlangung der persönlichen Gewissheit des Richters von der Wahrheit darf jedoch nicht abgesehen werden. Hält der Tatrichter ein bestimmtes Geschehen selbst nur für hinreichend oder überwiegend wahrscheinlich, ohne sich dessen gewiss zu sein, kann dies für eine Überzeugungsbildung nur im Rahmen des – hier jedoch nicht anwendbaren – § 287 ZPO genügen (vgl. BGH, Urteil vom 01.10.2019 – VI ZR 164/18 –, NJW 2020, 1072, Rn. 9 mwN., zit. nach juris; OLG Hamm, Urteil vom 17.03.2020 – 7 U 86/19 –, Rn. 70 mwN., zit. nach juris). (b) Die nach diesen Maßstäben gebotene Gesamtschau der Indizien lässt auch in Ansehung des Umstandes, dass – wie vorstehend ausgeführt – eine gewisse Lebenswahrscheinlichkeit dafür spricht, dass ein vernünftiger Käufer bei Kenntnis von der Motorsteuerungssoftware im Zweifel von einem Kauf abgesehen hätte, insbesondere unter Berücksichtigung der Angaben des Klägers im Rahmen seiner erneuten persönlichen Anhörung durch den Senat im Termin vom 16.03.2021 sowie seines Verhaltens nach Auslaufen des ursprünglich mit der Volkswagen Bank GmbH geschlossenen Darlehensvertrages während des laufenden Berufungsverfahrens zur Überzeugung des Senats keinen hinreichend sicheren Rückschluss darauf zu, dass er das Fahrzeug bei Kenntnis der Manipulation der Beklagten nicht erworben hätte. Insoweit ist es anerkannt, dass auch das Verhalten nach der Täuschung einen Rückschluss auf die fehlende Kausalität der Täuschung ermöglichen kann (vgl. BGH, Urteil vom 08.05.2012 – XI ZR 262/10 –, NJW 2012, 2427, Rn. 50; OLG Hamm, Urteil vom 17.03.2020 – 7 U 86/19 –, Rn. 71 f., 76 mwN., zit. nach juris). (aa) Dabei zu zunächst berücksichtigen, dass sich das Absehen vom Kauf auch bei Kenntnis von der Abgasmanipulation bei Vertragsschluss nicht grundsätzlich als alternativlos darstellte. Denn es lag letztlich „nur“ ein Sachverhalt vor, der erst in Verbindung mit weiteren Umständen (vor allem einer Entscheidung bzw. Äußerung der zuständigen Typgenehmigungsbehörde) dazu führen konnte, dass die Zulassungsbehörde eine Betriebsuntersagung oder -beschränkung nach § 5 Abs. 1 FZG vornahm, weil das Fahrzeug wegen der gegen Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007 verstoßenden Abschalteinrichtung nicht dem genehmigten Typ (§ 3 Abs. 1 Satz 2 FZV) entsprach (vgl. BGH, Beschluss vom 08.01.2019 – VIII ZR 225/17 –, NJW 2019, 1133, Rn. 20, zit. nach juris). Angesichts der Vielzahl möglicher Beweggründe (Ausstattung, Laufleistung, Verbrauch, etc.) und Abwägungen bei der Entscheidung über den Kauf eines bestimmten Fahrzeugs einerseits und andererseits des Umstands, dass im Hinblick auf die durch die Beklagte installierte Motorsteuerungssoftware nicht zwingend von einer Stilllegung der Fahrzeuge auszugehen war, weil dem KBA neben der Stilllegung der Fahrzeuge durch Widerruf der Typgenehmigung gem. § 25 Abs. 3 EG-FGV auch mildere Mittel wie die Anordnung von Nebenbestimmungen zur EG-Typgenehmigung gem. § 25 Abs. 2 EG-FGV zur Verfügung standen, bestand auch die ebenfalls nicht völlig lebensfremde Entscheidungsalternative, darauf zu setzen, dass insbesondere aufgrund der Vielzahl der betroffenen Fahrzeuge eben keine Stilllegung, sondern – wie letztlich tatsächlich erfolgt – lediglich der Erlass von Nebenbestimmungen erfolgen werde und das Fahrzeug im Hinblick auf andere, als vorteilhaft bewertete Eigenschaften dennoch zu erwerben. Tatsächlich hat die Beklage auch nach Bekanntwerden des sog. Dieselskandals unstreitig weiterhin Fahrzeuge verkauft und haben sich demnach Käufer(innen) gefunden, die trotz Kenntnis von der Manipulationssoftware zum Erwerb eines betroffenen Fahrzeugs bereit gewesen sind (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 17.03.2020 – 7 U 86/19 –, Rn. 73, zit. nach juris). (bb) Hinzu kommt, dass der Kläger im Rahmen seiner persönlichen Anhörung durch den Senat zwar zunächst – in Übereinstimmung mit seinem bisherigen Vorbringen und durchaus plausibel – angegeben hat, er habe ein umweltfreundliches sowie langlebiges „Familienauto“ erwerben wollen und sich deshalb seinerzeit eigens für die aufpreispflichtige D-Ausstattung entschieden, weil bei dieser Ausstattungslinie bestimmte Merkmale wie besondere Reifen mit einem günstigen Rollwiderstand, ein Start-/Stopp-System sowie eine Bremsenergierückgewinnung bereits inkludiert gewesen seien. Neben der Langlebigkeit sei ihm der Umweltaspekt sehr wichtig gewesen, weshalb er immerhin einen Aufpreis von rund 600,00 € gezahlt habe. Auf weitere Nachfrage hat der Kläger jedoch nicht zu erklären vermocht, weshalb er das Fahrzeug behalten hat und weiterhin nutzt, obwohl ihm – wie bei sog. „Ballonfinanzierungen“ der hier vorliegenden Art üblich – nach Auslaufen des ursprünglich mit der Volkswagen Bank GmbH geschlossenen Darlehensvertrages die Möglichkeit offenstand, statt der Zahlung der Schlussrate den Pkw zurückzugeben und ggf. ein neues, seinen Vorstellungen betreffend Umweltfreundlichkeit und Langlebigkeit entsprechendes Fahrzeug anzuschaffen. Dies hätte insbesondere in Ansehung des Umstandes nahegelegen, dass der Kläger im Rahmen seiner persönlichen Anhörung durch den Senat auf Nachfrage zu den Auswirkungen des zwischenzeitlich durchgeführten Software-Updates weiter angegeben hat, der Motor sei seither träger. Auch sei der Verbrauch um rund 1 l/100 km höher als vorher, und der Rußpartikelfilter reinige sich seit dem Software-Update etwa doppelt so häufig wie vorher, weshalb er auf längere Sicht höhere Wartungskosten befürchte. Insgesamt entspricht das Fahrzeug mithin bei objektiver Betrachtung überhaupt nicht mehr den Vorstellungen des Klägers. Es ist weder besonders umweltfreundlich noch außergewöhnlich sparsam im Verbrauch. Auch drohen nach dem Vorbringen des Klägers – jedenfalls längerfristig – höhere Wartungskosten. Der Kläger müsste daher bei lebensnaher Betrachtung ein großes Interesse daran haben, das Fahrzeug schnellstmöglich „abzustoßen“. Dass er sich gleichwohl nach Auslaufen des ursprünglich mit der Volkswagen Bank GmbH geschlossenen Darlehensvertrages gegen die Möglichkeit entschieden hat, den Pkw zurückzugeben, und stattdessen die Schlussrate nunmehr über ein Darlehen bei der Sparkasse X anschlussfinanziert hat, spricht demgegenüber dafür, dass der Kläger mit dem Pkw tatsächlich – entgegen seinem Vorbringen im vorliegenden Rechtsstreit – keineswegs derart unzufrieden ist, wie er glauben machen will. Soweit er sein Verhalten auf Nachfrage des Senats damit zu erklären versucht hat, dass nach den Bedingungen der Erstfinanzierung zwar die Möglichkeit bestanden hätte, das Fahrzeug nach dem Auslaufen des Vertrages mit der Volkswagen Bank GmbH an den Händler bzw. die Beklagte zurückzugeben, er sich aber nicht sicher gewesen sei, wie die Diesel-Problematik hierbei berücksichtigt werde, außerdem sei die Laufleistung höher gewesen als ursprünglich vertraglich kalkuliert, weshalb er bei einer Rückgabe eine vertraglich vereinbarte Nachzahlung hätte leisten müssen, überzeugt dies nicht. Gerade in Ansehung des noch laufenden Berufungsverfahrens hätte es in dieser Situation nahegelegen, sich rechtlichen Rat bei seinem Prozessbevollmächtigten einzuholen, was der Kläger nach eigenen Angaben nicht getan hat. Auch hat er sich die Höhe einer etwaigen wegen der Überschreitung der im ursprünglichen Darlehensvertrag kalkulierten Laufleistung von 15.000 km/Jahr bei einer Rückgabe des Fahrzeugs zu leitenden Nachzahlung nicht einmal ausrechnen lassen um sodann eine (wirtschaftliche) Entscheidung darüber zu treffen, ob er den Pkw weiterhin nutzen oder von der vertraglich bestehenden Rückgabemöglichkeit Gebrauch machen möchte. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang im Rahmen seiner persönlichen Anhörung ausgeführt hat, er habe aufgrund persönlicher Differenzen zum Autohaus Q, bei dem er das Fahrzeug gekauft habe, keinen Kontakt mehr, das Autohaus Q sei zwischenzeitlich vielmehr ein „rotes Tuch“ für ihn, erklärt auch dies das Verhalten des Klägers im Ergebnis nicht. Ungeachtet dessen, dass die Modalitäten einer Fahrzeugrückgabe einschließlich einer etwaigen Nachzahlung auch von jedem anderen VW-Vertragshändler hätten geklärt werden können, hätte es auch insoweit nahegelegen, sich rechtlichen Rat einzuholen und notfalls – in Ansehung des ohnehin laufenden Berufungsverfahrens – den eigenen Prozessbevollmächtigten mit der Führung entsprechender Korrespondenz zu beauftragen. Auch auf Vorhalt, dass sein Verhalten den Eindruck erwecke, dass er mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug an sich zufrieden sei und es deshalb behalten wolle, hat der Kläger – nach mehreren Augenblicken des Schweigens – keine überzeugende Antwort zu geben vermocht. Soweit er sich darauf berufen hat, er habe zunächst den Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits abwarten wollen, überzeugt dies nicht. In Ansehung der durchaus erheblichen wirtschaftlichen Bedeutung, die die Frage hatte, ob das Fahrzeug weitergenutzt und die Schlussrate sogar anschlussfinanziert werden soll, drängte es sich vielmehr geradezu auf, diese Frage zumindest mit dem eigenen Prozessbevollmächtigten zu erörtern, sich alle in Betracht kommenden – auch prozessualen – Optionen aufzeigen zu lassen und auf dieser Grundlage sodann eine in jeglicher Hinsicht abgewogene Entscheidung zu treffen. All dies zeigt zur Überzeugung des Senats, dass der Kläger auch in Ansehung der nach Installation des Software-Updates – seinem Vorbringen nach – bestehenden Defizite mit dem Fahrzeug zufrieden ist und sich deshalb trotz bestehender Rückgabemöglichkeit zur weiteren Nutzung entschieden hat. (cc) Es kann danach in der vorzunehmenden Gesamtschau aller Umstände nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass der Kläger ein mögliches Stilllegungsrisiko aufgrund der Abgasmanipulation als so entscheidend angesehen hätte, dass er aus diesem Grund seinerzeit vom Kauf Abstand genommen hätte (vgl. auch OLG Hamm, Urteil vom 17.03.2020 – 7 U 86/19 –, Rn. 74, 80, zit. nach juris). d) Ein Schadensersatzanspruch besteht daher mangels Kausalität des täuschungsgleichen Verhaltens der Beklagten für den Vermögensschaden des Klägers im Ergebnis nicht. 2. Aus diesem Grund bestehen auch die darüber hinaus mit der Klage geltend gemachten weiteren Ansprüche nicht. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO. Ein Grund für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) besteht nicht. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.