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Beschluss

5 T 286/19

Landgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMS:2019:0923.5T286.19.00
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Leitsätze

Je größer die Insolvenzmasse ist (hier: 1.085.016,87 EUR), desto eher ist der Mehraufwand von der Staffelvergütung bereits umfasst.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 29.422,97 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Je größer die Insolvenzmasse ist (hier: 1.085.016,87 EUR), desto eher ist der Mehraufwand von der Staffelvergütung bereits umfasst. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 29.422,97 EUR festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe: I. Die Insolvenzschuldnerin war im Baugewerbe (Tief-, Straßen-, Kanal-, Beton- und Stahlbetonbau sowie Maurerhandwerk) tätig (Blatt 2 der Akte). Am 07.01.2008 meldete sie beim Amtsgericht Münster Insolvenz an (Blatt 1) und reichte am 16.01.2008 den Anhörungsbogen des Insolvenzgerichts ausgefüllt zur Akte (Blatt 10). Mit Beschluss vom 17.01.2008 (Blatt 158) bestellte das Amtsgericht den Beschwerdeführer zum vorläufigen Insolvenzverwalter und beauftragte ihn zugleich als Sachverständigen mit der Prüfung, ob ein Eröffnungsgrund vorliege, welche Aussichten für eine Unternehmensfortführung bestünden und ob das schuldnerische Vermögen die Kosten des Verfahrens decken werde. Der Beschwerdeführer bescheinigte der Schuldnerin in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 11.02.2008 (Blatt 163j) Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung. Die Schuldnerin, die zuletzt 9 Baustellen unterhalten habe, habe den Betrieb bereits am 21.12.2007 eingestellt. Kostendeckende Masse sei vorhanden. Mit Beschluss vom 13.02.2008 (Blatt 203) eröffnete das Amtsgericht das Insolvenzverfahren und bestellte den Beschwerdeführer zum Insolvenzverwalter. Dieser beantragte für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter in der Zeit vom 17.01. bis zum 13.02.2008 eine Vergütung zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer in Höhe von insgesamt 47.815,99 EUR, wobei er bei einem verwalteten Vermögen von 4.317.147,03 EUR den 25%igen Regelsatz der Vergütung mit 28.522,50 EUR errechnete und einen 5%igen Zuschlag für die Inventarisierung der Betriebs- und Geschäftsausstattung an 9 Baustellen und die besonders aufwändige Prüfung der Aufmaße an den Baustellen ansetzte und einen weiteren 5%igen Zuschlag mit der Begründung, der Geschäftsführer sei zunächst wegen eines Burn-Out-Syndroms nicht ansprechbar und die Buchhaltung sei in einem ungeordneten Zustand gewesen, so dass eine Vielzahl von Rückfragen bei Arbeitnehmern, Drittschuldnern und Gläubigern erforderlich gewesen seien, um ein aussagekräftiges Zahlenwerk zusammenzustellen. Die Vergütung wurde mit Beschluss vom 10.10.2008 (Blatt 699) antragsgemäß festgesetzt. Unter dem 25.09.2018 erstattete der Beschwerdeführer seinen Schlussbericht (Blatt 1034) und beantragte die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen als Insolvenzverwalter auf insgesamt 168.011,88 EUR (Blatt 1067), wobei er ausgehend von einer Berechnungsgrundlage von 1.065.660,18 EUR und einer Regelvergütung von 49.063,20 EUR mit näherer Begründung Zuschläge zur Regelvergütung in Höhe von insgesamt 150 % geltend machte. Das Amtsgericht setzte Vergütung und Auslagen mit Beschluss vom 15.02.2019 (Blatt 1157) auf insgesamt 138.588,91 EUR fest, wobei es von derselben Berechnungsgrundlage und Regelvergütung ausging wie der Beschwerdeführer, ihm aber nur Zuschläge in Höhe von insgesamt 100 % zubilligte; unstreitig sind auf die Vergütung Vorschüsse in Höhe von 95.458,00 EUR anzurechnen. Der Beschwerdeführer legte mit Schriftsatz vom 27.02. 2019 (Blatt 1180) gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss Beschwerde ein, der das Amtsgericht unter dem 29.04.2019 nicht abhalf und die es der Zivilbeschwerdekammer des Landgerichts zur Entscheidung vorlegte (Blatt 1210). Der Beschwerdeführer wiederholte und vertiefte sein Vorbringen im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 22.05.2019 (Blatt 1217). Die Insolvenzschuldnerin hatte Gelegenheit zur Stellungnahme, hat eine solche aber nicht abgegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vergütungsantrag, den Schlussbericht, die Beschwerdebegründung und die Stellungnahme des Insolvenzverwalters sowie auf den angefochtenen Beschluss und die amtsgerichtliche Nichtabhilfeentscheidung Bezug genommen. II. Die nach § 64 Abs. 3 S. 1 InsO statthafte und auch im Übrigen gemäß § 4 InsO, §§ 567, 569 ZPO zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Kammer schließt sich der Festsetzung der Insolvenzverwaltervergütung durch das Amtsgericht an. Auf dessen zutreffende Ausführungen im angefochtenen Beschluss und im Nichtabhilfebeschluss wird Bezug genommen. 1. Der Beschwerdeführer hat als Insolvenzverwalter grundsätzlich gemäß § 63 Abs. 1 S. 2 InsO einen Anspruch auf die nach §§ 1 und 2 InsVV zu berechnende Regelvergütung, die bei einer Berechnungsgrundlage von hier 1.065.660,18 EUR im vorliegenden Fall 49.063,20 EUR beträgt. Insoweit stimmen der angefochtene Beschluss und der Vergütungsantrag des Beschwerdeführers überein. Dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters im konkreten Einzelfall wird nach § 63 Abs. 1 S. 3 InsO durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen. Dass das Amtsgericht dem Beschwerdeführer insoweit vorliegend einen Zuschlag von insgesamt (nur) 100 % auf die Regelvergütung zugebilligt hat und nicht wie vom Beschwerdeführer beantragt von 150 %, ist aus Sicht der Kammer nicht zu beanstanden. a. Dem liegen folgende grundsätzliche Überlegungen zugrunde: In § 3 InsVV werden bestimmte Faktoren genannt, die einen Zuschlag oder Abschlag vom Regelsatz nach § 63 Abs. 1 S. 3 InsO rechtfertigen. Die einzelnen Zuschlags- und Abschlagstatbestände haben aber lediglich beispielhaften Charakter und sind nicht abschließend. Der Verordnungsgeber hat von bindenden Vorgaben für die Bemessung von Zu- und Abschlägen bewusst abgesehen, weil bei der Vergütungsfestsetzung die umfassende Berücksichtigung aller im Einzelfall kommenden Faktoren ganz im Vordergrund stehen soll. Vor diesem Hintergrund ist eine isolierte Prüfung aller möglichen Zuschlags- und Abschlagstatbestände im Einzelnen darauf, ob und in welcher Höhe sie für sich genommen eine Abweichung vom Regelsatz rechtfertigen, nicht geboten; es kommt vielmehr allein auf eine im Ergebnis angemessene Gesamtwürdigung an. Auch für die in Rechtsprechung und Literatur entwickelten Fallgruppen, bei denen allgemein anerkannt ist, dass sie eine Erhöhung der Insolvenzverwaltervergütung rechtfertigen, gilt, dass nicht zwingend einzelne Zu- und Abschläge für bestimmte Fallgruppen festzulegen sind, sondern letztlich eine angemessene Gesamtwürdigung vorzunehmen ist. Im Rahmen dieser Gesamtwürdigung ist generell zu berücksichtigen, dass einerseits eine hohe Vergütung des Insolvenzverwalters die Befriedigungsaussichten der Gläubiger schmälert, andererseits aber der Insolvenzverwalter auch eine Tätigkeit ausübt, die allen Gläubigern zugutekommt, so dass insoweit ein angemessener Ausgleich zu schaffen ist. In jedem Fall ist eine Erhöhung oder Minderung der Regelvergütung nur dann veranlasst, wenn die Abweichung vom Normalfall so signifikant ist, dass für jeden erkennbar ein Missverhältnis entstünde, wenn nicht die besondere und vom Umfang her erhebliche Tätigkeit des Insolvenzverwalters auch in einer vom „Normalfall“ abweichenden Vergütungsfestsetzung ihren Niederschlag fände. Was diesen „Normalfall“ betrifft, so ist festzuhalten, dass die einzelnen, gesetzlich nicht geregelten Kriterien eines „Normalfalls“ nicht absolut verstanden werden können, sondern stets im Lichte des jeweiligen Einzelfalls und dabei insbesondere im Zusammenhang mit der jeweiligen Insolvenzmasse zu sehen sind. Je größer die Insolvenzmasse ist, umso höher fällt schon die Regelvergütung des Insolvenzverwalters aus, so dass nach Ansicht der Kammer gelten muss: je umfangreicher die Insolvenzmasse ist, desto eher ist der Mehraufwand von der Staffelvergütung bereits umfasst (so auch Haarmeyer/Mock, Insolvenzrechtliche Vergütung, 5. Auflage 2014, § 2 InsVV Rn. 35). In ihrer in der im angefochtenen Beschluss zitierten Entscheidung vom 01.06.2017 (5 T 557/16) hat die Kammer dazu ausgeführt: „Für zutreffend hält die Kammer auch den Ansatz des Amtsgerichts, bei der Prüfung einer im Einzelfall gebotenen Erhöhung der Regelvergütung auch die Höhe der Berechnungsgrundlage in die Gesamtwürdigung einzubeziehen. Die vom Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Kommentierung Kellers im Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung (§ 3 InsVV Rn. 21, vgl. Blatt 1203) vertretene Auffassung, eine Erhöhung der Vergütung dürfe nicht wegen einer hohen Berechnungsgrundlage gemindert oder ausgeschlossen werden, überzeugt aus Sicht der Kammer nicht. Geht man mit Riedel im Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung (3. Auflage 2013, § 3 InsVV Rn. 7) im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NZI 2006, 515) davon aus, dass mit den Zu- und Abschlägen des § 3 InsVV der tatsächlichen Arbeitsleistung des Verwalters Rechnung getragen werden soll, so verbietet sich die Festsetzung eines pauschalen und von der Berechnungsgrundlage unabhängigen prozentualen Zuschlags auf die Regelvergütung, weil sich bei hoher Berechnungsgrundlage und dementsprechend hoher Regelvergütung betragsmäßig ein höherer Zuschlag errechnet als bei niedriger Berechnungsgrundlage und entsprechend niedriger Regelvergütung und somit Insolvenzverwalter in Verfahren mit unterschiedlich hoher Berechnungsgrundlage für dieselbe Tätigkeit unterschiedlich vergütet würden. Auf die anschaulichen Beispiele im Münchener Kommentar und bei Gräber/Gräber, Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung, 2. Auflage 2016, § 3 Rn. 42 wird insoweit verwiesen. Auch Haarmeyer/Mock gehen in ihrer Kommentierung zu 3 § InsVV davon aus, dass signifikante Abweichungen des konkreten Einzelfalls vom Regelfall bei der Vergütungsfestsetzung zu berücksichtigen sind, „sofern diese Tätigkeiten nicht bereits aufgrund der Höhe der Berechnungsgrundlage als abgegolten gelten“, und lehnen die Auffassung, es komme nur auf die Tätigkeit, nicht jedoch auf die Berechnungsgrundlage an, ausdrücklich ab (Haarmeyer/Mock, Insolvenzrechtliche Vergütung, 5. Auflage 2014, § 3 InsVV Rn. 1).“ An dieser Auffassung hält die Kammer auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens fest. Richtig ist der Hinweis des Beschwerdeführers, dass die gesetzliche Vergütungskonzeption auch eine gewisse Querfinanzierung beinhaltet, indem Verwalter pauschalierte Vergütungen bekommen, die in massearmen Fällen ihren tatsächlichen Arbeitsaufwand unterschreiten, in massehaltigen Fällen den tatsächlichen Arbeitsaufwand aber überschreiten mögen. Die Kammer stimmt insoweit jedoch dem Amtsgericht darin zu, dass der Grundsatz der Querfinanzierung nicht dazu führen kann, dass in massehaltigen Verfahren zusätzlich zur ohnehin schon höheren Regelvergütung weitere (im Einzelfall unangemessene) Zuschläge zuzubilligen wären. Ebenso wenig rechtfertigt es nach Auffassung der Kammer der Aspekt der Querfinanzierung, eine geringere Anzahl von dem einzelnen Insolvenzverwalter übertragenen Verfahren durch die Festsetzung höherer Vergütungen in den verbliebenen Verfahren auszugleichen, um Insolvenzverwaltern auch in Zeiten zurückgehender Insolvenzen ein auskömmliches Einkommen quasi zu garantieren. b. Für den vorliegenden Fall bedeutet das: Die Insolvenzmasse beträgt 1.085.016,87 EUR und liegt damit innerhalb der ersten 5 Staffeln des § 2 Abs. 1 InsVV. Vor diesem Hintergrund ist zu prüfen, ob der Zuschnitt des vorliegenden Verfahrens in qualitativer bzw. quantitativer Hinsicht erheblich über den Zuschnitt vergleichbarer Verfahren (mit vergleichbarer Insolvenzmasse) hinausgeht und der reine Regelsatz ohne weitere Zuschläge zu einer unangemessen niedrigen Vergütung führen würde. aa. Unter dem Aspekt „destruktive und obstruktive Verfahrensbeteiligte“ (Ziffer 3c) des Vergütungsantrages Blatt 1096) ist hier ein Zuschlag berechtigt. Beschwerdeführer und Amtsgericht stimmen insoweit dem Grunde und auch der Höhe nach überein. Die Kammer schließt sich dem an in Anbetracht des diesbezüglichen tatsächlichen Vortrags des Beschwerdeführers im Vergütungsantrag, wonach der ehemalige Geschäftsführer L weder auskunftsbereit war noch Unterlagen zur Verfügung stellte, sondern im Gegenteil Unterlagen verschwinden ließ und durch sein näher beschriebenes Vorgehen die Arbeit des Insolvenzverwalters torpedierte. bb. Auch unter dem Gesamtaspekt „komplexes Debitorenmanagement/erschwerter Forderungseinzug aufgrund komplexer Rechtsbeziehungen/erheblicher Arbeitsaufwand durch Betreuung und Quantität der Gläubigergemeinschaft" (Ziffer 3a) des Vergütungsantrages Blatt 1070) ist ein Zuschlag berechtigt, wobei die Kammer sich der Beurteilung des Amtsgerichts anschließt, dass diesem Aspekt ein geringeres Gewicht zukommt als vom Beschwerdeführer angenommen. Denn ein „komplexes Debitorenmanagement“ wie vom Beschwerdeführer im Vergütungsantrag näher beschrieben und die daraus resultierende Notwendigkeit einer umfangreichen Einzelfallprüfung des Forderungsbestandes rechtfertigen nach Auffassung der Kammer überhaupt keinen Zuschlag. Es handelt sich insoweit, wovon auch das Amtsgericht ausgeht, um Regelaufgaben eines Insolvenzverwalters, die insbesondere in Anbetracht der im vorliegenden Fall recht hohen Berechnungsgrundlage schon mit der Regelvergütung abgegolten sind. Für den vom Beschwerdeführer in seinem Antrag näher beschriebenen „erschwerten Forderungseinzug aufgrund komplexer Rechtsbeziehungen“ hält die Kammer einen Zuschlag grundsätzlich für berechtigt. Bei der Gewichtung dieses Aspekts ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht auf die Expertise der ehemaligen Geschäftsführung zurückgreifen konnte, weil diese nicht mitwirkte und sich obstruktiv verhielt, seine Arbeit zwar zusätzlich erschwert haben mag, dieser Aspekt aber bereits unter Ziffer 3a) des Vergütungsantrags bezogen auf die Insolvenzverwaltertätigkeit insgesamt berücksichtigt wurde und darüber hinaus nicht nochmals gesondert bei einzelnen Tätigkeiten in Ansatz gebracht werden kann. Der Aspekt „erheblicher Arbeitsaufwand durch Betreuung und Quantität der Gläubigergemeinschaft“ rechtfertigt auch nach Auffassung der Kammer einen Zuschlag in Anbetracht der vom Beschwerdeführer genannten Anzahl der anmeldenden Gläubiger (334) und ihrer festgestellten und auch bestrittenen Forderungen sowie der Anzahl der Gläubiger, die Eingang in das Schlussverzeichnis gefunden haben (283). Nach den oben dargelegten Grundsätzen verbietet es sich allerdings nach Auffassung der Kammer, einen bestimmten prozentualen Zuschlag jeweils für eine bestimmte Gläubigeranzahl unabhängig von der Berechnungsgrundlage zu gewähren. Zutreffend weist das Amtsgericht zudem darauf hin, dass ein tatsächlicher Forderungseinzug lediglich hinsichtlich elf Debitoren stattgefunden hat, was im Verhältnis zur Berechnungsgrundlage als geringfügig anzusehen ist, weil in Unternehmen mit vergleichbarer Berechnungsgrundlage in der Regel deutlich mehr Forderungen eingezogen werden müssen. cc. Schließlich geht auch die Kammer davon aus, dass unter dem Aspekt „komplexe Rechtsstreitigkeiten/überobligatorischer Arbeitsaufwand in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht/Haftungsansprüche aus Insolvenzanfechtung und Geschäftsführerhaftung“ (Ziffer 3b) des Vergütungsantrages Blatt 1077) wegen der im Antrag im Einzelnen beschriebenen Rechtsstreitigkeiten ein Zuschlag zu gewähren ist. Sie bewertet diesen Aspekt aber ebenso wie das Amtsgericht geringer als vom Beschwerdeführer angenommen. Denn diese Rechtsstreitigkeiten haben, worauf das Amtsgericht aus Sicht der Kammer zu Recht abgestellt hat, im Ergebnis zu einer Massemehrung und damit einer entsprechend höheren Regelvergütung geführt. dd. Die Kammer hat die vom Beschwerdeführer beschriebenen Tätigkeiten und Umstände nach den oben dargestellten Grundsätzen berücksichtigt und bewertet. In die Gesamtschau miteinbezogen hat sie daneben, dass der Beschwerdeführer schon zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden war, er als solcher eigenen Angaben zufolge insbesondere die Inventarisierung der Betriebs- und Geschäftsausstattung an den bereits eingestellten Baustellen vorgenommen und durch Rückfragen bei Arbeitnehmern, Drittschuldnern und Gläubigern trotz ungeordneter Buchhaltung ein aussagekräftiges Zahlenwerk zusammengestellt hat, worauf er nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zurückgreifen konnte, und dass die damit verbundene Arbeit bereits im Beschluss vom 10.10.2008 – mit Zuschlägen über den Regelsatz hinaus – vergütet worden ist. Insgesamt hält die Kammer ebenso wie das Amtsgericht einen Zuschlag von 100% für angemessen und auskömmlich. 3. Einwendungen gegen die festgesetzten Auslagen und die Mehrwertsteuer werden mit der Beschwerde nicht geltend gemacht. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 4 InsO in Verbindung mit § 97 ZPO. IV. Der festgesetzte Beschwerdewert entspricht der Differenz zwischen beantragter und festgesetzter Vergütung. V. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf § 4 InsO in Verbindung mit § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Frage, ob eine hohe Berechnungsgrundlage eine geminderte Erhöhung der Insolvenzverwaltervergütung rechtfertigt oder nicht, ist von grundsätzlicher Bedeutung und bislang, soweit ersichtlich, obergerichtlich noch nicht entschieden. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, die binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen ist. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, enthalten sowie die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde. Die Rechtsbeschwerdeschrift ist zu unterschreiben. Mit ihr soll eine Ausfertigung und beglaubigte Abschrift des angefochtenen Beschlusses vorgelegt werden