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Beschluss

5 T 417/20

Amtsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGMS:2020:0821.5T417.20.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 61.619,17 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 61.619,17 EUR festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe : I. Die Insolvenzschuldnerin führte einen Blechverarbeitungs- und Maschinenbaubetrieb, dessen Schwerpunkt der Geschäftstätigkeit im Bereich der Erstellung und Montage von Baugruppen für den allgemeinen Maschinenbau sowie der Fertigung von Stahlkonstruktionen lag. Am 25.11.2014 meldete sie beim Amtsgericht Münster Insolvenz an (Blatt 1) und reichte den Anhörungsbogen des Insolvenzgerichts ausgefüllt zur Akte (Blatt 9 ff.). Sie beantragte die Anordnung der Eigenverwaltung unter Bestellung eines vorläufigen Sachwalters. Mit Beschluss vom 25.11.2014 (Blatt 34) bestellte das Amtsgericht den Beschwerdeführer zum vorläufigen Sachverwalter und beauftragte ihn zugleich als Sachverständigen mit der Prüfung, ob ein Eröffnungsgrund vorliege, welche Aussichten für eine Unternehmensfortführung bestünden und ob das schuldnerische Vermögen die Kosten des Verfahrens decken werde. Ferner sollte der Sachverständige prüfen, ob die Anordnung einer Eigenverwaltung zu Gläubigernachteilen führt und ob die angestrebte Sanierung voraussichtlich in einen Insolvenzplan münden kann. Durch weiteren Beschluss vom gleichen Tag (39) wurde ein vorläufiger Gläubigerausschuss im Eröffnungsverfahren eingesetzt. Der Beschwerdeführer bescheinigte der Schuldnerin in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 26.01.2015 (Blatt 151 ff.) Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung. Es bestehe realistische Aussicht auf eine zukunftsorientierte Fortführung und die damit einhergehende Sanierung des Unternehmens. Einer Eigenverwaltung stehe nichts entgegen. Kostendeckende Masse sei vorhanden. Mit Beschluss vom 29.01.2015 (Blatt 183 ff.) eröffnete das Amtsgericht das Insolvenzverfahren zum 01.02.2015 und ordnete Eigenverwaltung an. Der Beschwerdeführer wurde zum Sachwalter ernannt. Mit Beschluss vom 10.07.2015 (Blatt 594 ff.) hob das Amtsgericht die Anordnung der Eigenverwaltung auf Antrag der Gläubigerversammlung vom 09.07.2015 auf und ernannte den Beschwerdeführer zum Insolvenzverwalter. Der Beschwerdeführer beantragte für seine Tätigkeit als vorläufiger Sachwalter in der Zeit vom 25.11.2014 bis 31.01.2015 eine Vergütung zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer in Höhe von insgesamt 36.332,24 EUR; insoweit wird auf den Vergütungsantrag (Blatt 603 ff.) sowie die ergänzende Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 31.07.2015 (Blatt 650 ff.) Bezug genommen. Mit Beschluss vom 10.08.2015 (Blatt 664 ff.) setzte das Amtsgericht die Vergütung auf 26.957,59 EUR fest. Dabei gewährte es insbesondere einen Zuschlag für die während der Eigenverwaltung erbrachten Tätigkeiten des Beschwerdeführers für die Betriebsfortführung im Hinblick auf die Größe des Unternehmens und die Dauer des vorläufigen Insolvenzverfahrens. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 26.08.2015 (Blatt 712 ff.) wurde durch Beschluss des Landgerichts Münster vom 01.12.2015 (Aktenzeichen 05 T ###/15; Blatt 848 f.) zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer beantragte für seine Tätigkeit als Sachwalter im eröffneten Insolvenzverfahren für den Zeitraum ab dem 01.02.2015 bis zum 09.07.2015 eine Vergütung zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer in Höhe von insgesamt 105.044,86 EUR; insoweit wird auf den Vergütungsantrag (Blatt 682 ff.) Bezug genommen. Mit Beschluss vom 21.09.2015 (Blatt 780 ff.) setzte das Amtsgericht die Vergütung in Höhe von 78.907,61 EUR fest und wies den Vergütungsantrag im Übrigen zurück. Das Amtsgericht gewährte einen Zuschlag auf die Regelvergütung insbesondere im Hinblick auf die Mitwirkung des Sachwalters bei der Betriebsfortführung. Der dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers vom 28.09.2015 (Blatt 816 ff.) wurde durch Beschluss des Landgerichts Münster vom 09.02.2016 (Aktenzeichen 05 T ###/15; Blatt 852 ff.) teilweise stattgegeben und eine Vergütung in Höhe von 85.010,15 EUR festgesetzt. Im Übrigen wurde die Beschwerde zurückgewiesen. Unter dem 18.04.2019 erstattete der Beschwerdeführer seinen Schlussbericht (Blatt 1267 ff.) und beantragte die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen als Insolvenzverwalter auf insgesamt 271.533,56 EUR (Blatt 1350), wobei er ausgehend von einer Berechnungsgrundlage von 2.073.506,29 EUR und einer Regelvergütung von 74.544,64 EUR mit näherer Begründung Zuschläge zur Regelvergütung in Höhe von insgesamt 190 % geltend machte. Insoweit wird auf den Vergütungsantrag (Blatt 1312 ff.) sowie die ergänzenden Stellungnahmen des Beschwerdeführers vom 24.04.2020 (1407 ff.) und vom 16.06.2020 (Blatt 1420 ff.) Bezug genommen. Das Amtsgericht setzte Vergütung und Auslagen mit Beschluss vom 09.07.2020 (Blatt 1446 ff.) auf insgesamt 207.405,23 EUR fest, wobei es eine geringere Berechnungsgrundlage in Höhe von 1.628.360,46 EUR und eine entsprechend geringere Regelvergütung in Höhe von 65.641,71 EUR (netto) zugrunde legte und dem Beschwerdeführer Zuschläge in Höhe von insgesamt 140% zubilligte. Der Beschwerdeführer legte mit Schriftsatz vom 20.07.2020 (Blatt 1467 ff.) gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss Beschwerde ein, der das Amtsgericht unter dem 30.07.2020 nur teilweise abhalf. Das Amtsgericht bestimmte die Berechnungsgrundlage unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens auf 1.672.288,46 EUR und die Regelvergütung entsprechend auf 66.520,27 EUR. Im Übrigen half das Amtsgericht der Beschwerde nicht ab und legte sie der Zivilbeschwerdekammer des Landgerichts zur Entscheidung vor (Blatt 1524 ff.). Das Amtsgericht hielt insoweit insbesondere an der Bemessung eines Zuschlags in Höhe von 140% fest. Der Beschwerdeführer wiederholte und vertiefte sein Vorbringen im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 10.08.2020 (Blatt 1532 ff.). Die Insolvenzschuldnerin sowie die Mitglieder des Gläubigerausschusses hatten Gelegenheit zur Stellungnahme, haben eine solche aber nicht abgegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vergütungsantrag, den Schlussbericht, die Beschwerdebegründung und die Stellungnahmen des Insolvenzverwalters sowie auf den angefochtenen Beschluss und die amtsgerichtliche Nichtabhilfeentscheidung Bezug genommen. II. Die nach § 64 Abs. 3 S. 1 InsO statthafte und auch im Übrigen gemäß § 4 InsO, §§ 567, 569 ZPO zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Kammer schließt sich der Festsetzung der Insolvenzverwaltervergütung durch das Amtsgericht an. Auf dessen zutreffende Ausführungen im angefochtenen Beschluss und im Nichtabhilfebeschluss wird Bezug genommen. 1. zur Berechnungsgrundlage Die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die Bestimmung der Berechnungsgrundlage greifen nicht durch. Das Amtsgericht hat die Berechnungsgrundlage in dem Nichtabhilfebeschluss vom 30.07.2020 zutreffend mit 1.672.288,46 EUR ermittelt. a) Soweit der Beschwerdeführer dagegen einwendet, die vereinnahmten Umsatzsteuern seien auch insoweit der Berechnungsgrundlage hinzuzurechnen, wie sie in einem Zusammenhang mit Tätigkeiten stehen, die im Zuge der Betriebsfortführung erbracht wurden, weil ihre Existenz ausschließlich hoheitlich geprägt sei und die damit verbundenen Kosten im Kern nicht für die Fortführung des schuldnerischen Betriebs und zur Begründung eines wirtschaftlichen Gewinns entstanden oder eingesetzt worden seien, folgt die Kammer dem nicht. Die Kammer geht vielmehr mit den Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss und der dort zitierten Kommentarliteratur davon aus, dass auch solche vereinnahmten (bzw. verausgabten Umsatzsteuern) als Einnahmen (bzw. Ausgaben) im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 4 b) InsVV einzuordnen und daher in die insoweit gebotene Überschussermittlung aus Betriebsfortführung einzustellen sind, soweit sie in einem Kausalzusammenhang zu der Fortführung des schuldnerischen Betriebes stehen. Dies ist vorliegend insoweit zu bejahen, wie die Umsatzsteuertatbestände auf Vorgänge zurückzuführen sind, welche im Zuge der Betriebsfortführung erfolgt sind. Die Umsatzsteuertatbestände teilen in dieser Hinsicht das rechtliche Schicksal der ihnen zugrunde liegenden Erwerbs- bzw. Veräußerungsvorgänge. Gründe für eine davon abweichende Sonderbehandlung, mithin eine künstlich getrennte Betrachtung zwischen dem Vorgang in der Betriebsfortführung und seiner umsatzsteuerrechtlichen Auswirkung, vermag die Kammer dem Gesetz nicht zu entnehmen und auch im Übrigen nicht zu erkennen. Das Verständnis des Beschwerdeführers lässt sich auch nicht unter Hinweis darauf rechtfertigen, dass Umsatzsteuern „reflexartig“ entstehen und rein hoheitlich geprägt sind. Richtig ist zwar, dass in der Regel kein Einfluss auf die Entstehung der Umsatzsteuer genommen werden kann. Jedoch entsteht die Umsatzsteuer eben nur im Zusammenhang mit unternehmerischer Tätigkeit und diese wiederum beruht auf der Tätigkeit des Insolvenzverwalters im Rahmen der Betriebsfortführung. Eine aufspaltende Betrachtung eines wirtschaftlich unweigerlich miteinander verknüpften Vorgangs ist nach Auffassung der Kammer nicht geboten. Abzustellen ist im Rahmen des § 1 Abs. 2 Nr. 4 b) InsVV und der insoweit vorzunehmenden Überschussermittlung auf eine reale Betrachtung der wirtschaftlichen Bedeutung einzelner Tätigkeiten im Rahmen der Betriebsfortführung einschließlich ihrer umsatzsteuerrechtlichen Auswirkungen auf die Masse. Denn nur bei dieser Betrachtung wird das in § 1 Abs. 2 Nr. 4 b) InsVV speziell bestimmte (dem Vergütungssystem im Übrigen fremde) erfolgsorientierte Merkmal bei der Vergütungsfestsetzung (vgl. Haarmeyer/Mock InsVV, 6. Aufl. 2019, InsVV § 1 Rn. 92) angemessen berücksichtigt. Die Überschussermittlung soll den wirtschaftlichen Erfolg der Fortführungstätigkeit real abbilden und ihr Ergebnis würde verfälscht, wenn die umsatzsteuerrechtliche Bedeutung einzelner Fortführungsvorgänge ausgeblendet würde. Zutreffend weist die amtsgerichtliche Entscheidung insoweit darauf hin, dass der Zweck der Vorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 4 b) InsVV, ein Anschwellen eines formalen Wertes der Insolvenzmasse zu verhindern, ohne dass dies wirtschaftlich gerechtfertigt wäre, gegen eine solche Sonderbehandlung spricht. Entgegen der Auffassung der Beschwerde kommt es auch nicht entscheidend darauf an, ob mit den fortführungsbedingten Ausgaben der Gewinn erwirtschaftet wird. Das ist nämlich bei vielen Ausgaben, etwa bei der Lohnsteuer und den Sozialversicherungsbeiträgen für die Mitarbeiter, der Umsatzsteuer, sofern eine solche anfällt, und bei Abgaben und Ausgleichszahlungen nicht der Fall (vgl. BGH, Beschluss vom 18.12.2014 - IX ZB 5/13). Das Amtsgericht hat dieses Normverständnis im Einzelfall konsequent und zutreffend umgesetzt, indem es zwischen vereinnahmten Umsatzsteuern, die auf der Verwertung von dem Zerschlagungssektor zuzuordnenden Warenvorräten beruhen, und solchen, die im kausalen Zusammenhang mit der Betriebsfortführung entstanden sind, differenziert hat. Insoweit hat das Amtsgericht in dem Nichtabhilfebeschluss auf den weiteren Vortrag des Beschwerdeführers hin der Berechnungsgrundlage zutreffend einen weiterer Betrag in Höhe von 43.928,00 EUR hinzugerechnet, denn die in dieser Höhe vereinnahmten Umsatzsteuern beruhen auf der Verwertung von Warenvorräten im Wert von 231.200,02 EUR, welche bereits zum Stichtag der Aufhebung der Eigenverwaltung produziert waren. Die darüber hinaus vereinnahmten Umsatzsteuern in Höhe von 390.569,03 EUR hat das Amtsgericht zutreffend der Berechnungsgrundlage nicht hinzugesetzt, weil diese Einnahmen der Regelung des § 1 Abs. 2 Nr. 4 b) InsVV unterfallen und auch unter Berücksichtigung der durch die Betriebsfortführung vereinnahmten und verausgabten Umsatzsteuern selbige nicht zu einem Überschuss geführt hat. b) Soweit der Beschwerdeführer einwendet, das Amtsgericht habe bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage rechtsfehlerhaft Feststellungsbeiträge im Sinne der §§ 170, 171 InsO in Höhe von 10.648,80 EUR unberücksichtigt gelassen, folgt die Kammer dem nicht. Die Kammer schließt sich insoweit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2013 – IX ZB 169/11 –, Rn. 2, juris – mit weiteren Nachweisen). Danach kommt vorliegend eine Berücksichtigung des Feststellungsaufwandes im Sinne der §§ 170, 171 InsO bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage kumulativ mit der Sondervergütung nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 InsVV nicht in Betracht. Der Verwalter muss daher sein Wahlrecht ausüben, um entweder die erhöhte Berechnungsgrundlage oder die Sondervergütung in Anspruch zu nehmen, beides nebeneinander – wie mit der Beschwerde geltend gemacht – geht zur Vermeidung von Doppelvergütungen nicht (Haarmeyer/Mock InsVV, 6. Aufl. 2019, InsVV § 1 Rn. 55). Dass diese Rechtsprechung den Wortlaut, die Systematik, die Genese und den Telos der Norm verkennt, vermag die Kammer nicht zu erkennen. 2. zur Ermittlung eines angemessenen Gesamtzuschlags Die Kammer hält im Hinblick auf Umfang und Schwierigkeit der Insolvenzverwaltertätigkeit mit dem Amtsgericht im Einzelfall die Festsetzung von 240% des Regelsatzes gemäß §§ 2, 3 InsVV für angemessen. a) Hinsichtlich der Kriterien, die zur Ermittlung eines angemessenen Gesamtzuschlags heranzuziehen sind, hält die Kammer auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens an ihrer Rechtsprechung fest, nach der sowohl bei der Frage, ob eine bestimmte Tätigkeit des Insolvenzverwalter überhaupt eine Abweichung von der Regelvergütung rechtfertigt, also auch bei der Frage, in welcher Höhe eine Abweichung angemessen ist, u. a. auch die Berechnungsgrundlage im Einzelfall zu berücksichtigen ist. Die Regelung des § 3 InsVV dient dazu, dem Insolvenzverwalter auch dann eine angemessene Vergütung zuzusichern, wenn seine Tätigkeit ihn im konkreten Einzelfall in signifikanter Weise mehr oder weniger in Anspruch genommen hat, als dies bei entsprechenden Insolvenzverfahren der Fall ist, und die Zubilligung der Regelvergütung insoweit auch unter Berücksichtigung der Gläubigerinteressen zu einem nicht hinzunehmenden Missverhältnis führen würde. Ziel der insoweit gebotenen Gesamtschau ist es, auch in solchen Fällen einen angemessenen Interessenausgleich zu schaffen. Ob und ggf. in welchem Umfang die Tätigkeit des Insolvenzverwalters im Einzelfall erheblich abweicht, kann nur festgestellt werden, indem der Einzelfall in ein Verhältnis zu einem „Normalfall“ bzw. Regelfall gesetzt wird. Die Kammer versteht den insoweit für die Bestimmung der Angemessenheit eines Zu- bzw. Abschlages maßgeblichen Bezugspunkt nicht starr, sondern dynamisch. In zeitlicher Hinsicht ist insoweit zu berücksichtigen, dass sich im Wandel der Zeit die „normalen“ Unternehmensstrukturen, wie sie in Insolvenzverfahren vorgefunden werden, verändern und damit verbunden auch der typischerweise in der Großzahl der Insolvenzverfahren anfallende Tätigkeitsumfang in qualitativer und quantitativer Hinsicht einem fortwährenden Wandel unterliegt. In sachlicher Hinsicht ist nach Auffassung der Kammer u. a. auch zu berücksichtigen, dass mit zunehmender Unternehmensgröße und Insolvenzmasse typischerweise auch die üblicherweise anfallenden Verwaltungstätigkeiten komplexer und umfangreicher werden, sodass die Verwaltung höherer Massen auch regelmäßig einen höheren tatsächlichen Aufwand erfordern. Dass diesem Umstand bereits dadurch Rechnung getragen wird, dass die Regelvergütung gemäß § 2 InsVV in Relation zur Masse bestimmt wird, kann nach Auffassung der Kammer bei der Frage, ob und ggf. in welcher Höhe eine Abweichung von der Regelvergütung angemessen ist, die Höhe der Berechnungsgrundlage nicht unberücksichtigt bleiben und führt dazu, dass in Verfahren mit großen Massen von dem Insolvenzverwalter eine umfangreichere bzw. schwierigere Verwaltungstätigkeit erwartet werden kann, ohne dass ihm dafür per se Zuschläge zuzubilligen wären. Der „Normalfall“ wird also auch von der Höhe der Berechnungsgrundlage mitbestimmt, weil mit zunehmender Masse der Insolvenzverwalter regelmäßig stärker in Anspruch genommen wird. Weil die Regelungen der §§ 2, 3 InsVV insgesamt darauf abzielen, einen angemessenen Ausgleich zwischen den Gläubigerinteressen und dem Interesse, eine angemessene Vergütung zu erlangen, hält die Kammer es mit dem Amtsgericht auch für geboten, bei der Bemessung eines Zuschlags die betragsmäßige Bedeutung der Abweichung von der Regelvergütung nicht aus den Augen zu verlieren. Die davon losgelöste, pauschale Zubilligung von prozentualen Zuschlägen auf die Regelvergütung würde dazu führen, dass der Insolvenzverwalter für die identische Tätigkeit in Verfahren mit deutlich abweichenden Berechnungsgrundlagen erheblich ungleich vergütet würde. Zudem besteht insoweit auch die Gefahr, dass die Gläubigerinteressen unangemessen zurückgestellt werden. Die Vergütung für eine konkrete Tätigkeit muss in verschiedenen Verfahren nach Auffassung der Kammer keineswegs stets identisch sein, denn das Vergütungssystem bezweckt auch eine gewisse Querfinanzierung und insoweit hätte es dem Gesetzgeber oblegen, für einen bestimmten Mehraufwand eine konkrete Vergütung absolut zu bestimmen. Jedoch dürfen die Zuschläge nicht dazu führen, dass bei einer wertenden Betrachtung dem Insolvenzverwalter für eine Mehrtätigkeit aufgrund einer besonders hohen Masse eine für den damit verbundenen Aufwand unangemessene Mehrvergütung zugesprochen wird. Die Kammer verkennt nicht, dass die Vergütung in Großverfahren aufgrund der Degression der Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 nicht proportional zum Mehraufwand steigt. Jedoch vermag die Kammer auch nicht zu erkennen, dass die dieser Regelung innewohnende gesetzgeberische Wertung durch die Zubilligung von Zuschlägen gemäß § 3 InsVV ausgehöhlt und deshalb die gleiche Tätigkeit des Insolvenzverwalters in Verfahren mit deutlich abweichender Masse erheblich ungleich vergütet werden soll. Die Kammer hält insoweit an ihrer bisherigen Rechtsprechung fest und nimmt auf die Gründe ihrer Entscheidungen vom 23. September 2019 (LG Münster, Beschluss vom 23. September 2019 – 5 T 286/19 –, zitiert nach juris, dort Rn. 16-20), vom 28.05.2019 (LG Münster, Beschluss vom 28. Mai 2019 – 5 T 300/18 –, zitiert nach juris, dort Rn. 8) und vom 01.06.2017 (LG Münster, Beschluss vom 01. Juni 2017 – 5 T 557/16 –, zitiert nach juris, dort Rn. 19) und die dort zitierte Kommentarliteratur vollumfänglich Bezug. b) Die Insolvenzmasse beträgt vorliegend 1.672.288,46 EUR und liegt damit innerhalb der ersten 5 Staffeln des § 2 Abs. 1 InsVV. Vor diesem Hintergrund ist zu prüfen, ob der Zuschnitt des vorliegenden Verfahrens in qualitativer bzw. quantitativer Hinsicht erheblich über den Zuschnitt entsprechender Verfahren hinausgeht und der reine Regelsatz ohne weitere Zuschläge zu einer unangemessen niedrigen Vergütung führen würde. (1) Für eine den Regelsatz übersteigende Vergütung sprach zunächst in ganz erheblicher Weise, dass der Beschwerdeführer den schuldnerischen Betrieb fortgeführt hat, ohne dass dadurch eine Erhöhung der Berechnungsgrundlage eingetreten ist. Gemäß § 3 Abs. 1 b) InsVV ist insbesondere die Betriebsfortführungstätigkeit in die Gesamtabwägung einzustellen, wenn sie – wie vorliegend – nicht gemäß § 1 Abs. 4 Nr. 2 b) InsVV Einfluss auf die Berechnungsgrundlage genommen hat. Die Betriebsfortführung ist grundsätzlich keine Regelaufgabe. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Fortführung nur vorübergehend kurzfristig und allein mit dem Ziel erfolgt, entsprechend § 1 Satz 1 InsO vorhandene Sanierungspotentiale zu klären, denn die insoweit erbrachte Tätigkeit ist den vom Normalfall erfassten Tätigkeiten zuzuordnen und rechtfertigt daher in der Regel keinen Zuschlag (Haarmeyer/Mock InsVV, 6. Aufl. 2019, InsVV § 2 Rn. 32); dies war vorliegend offensichtlich nicht der Fall. Die Bedeutung dieser Tätigkeit im Hinblick auf die gebotene Gesamtabwägung hat die Kammer nach dem Umfang des damit verbundenen tatsächlichen Tätigkeitsaufwand, den der Beschwerdeführer in seinem Vergütungsantrag und in der Beschwerdeschrift erneut im Einzelnen dargetan hat, bemessen und ihr insoweit mit dem Amtsgericht eine ganz erhebliche Bedeutung für die Einordnung des Verfahrens beigemessen. Dafür sprachen insbesondere die Dauer der Betriebsfortführung von etwa 6 Monaten, die Arbeitnehmeranzahl und die getätigten Umsätze, welche auf einen sehr umfangreichen Tätigkeitsaufwand schließen lassen, den der Insolvenzverwalter selbst erbracht hat. In diesem Zusammenhang hat die Kammer auch berücksichtigt, dass der Beginn der Fortführung durch das Verhalten des Schuldnervertreters in einer Weise erschwert wurde, die auch in diesem Zusammenhang zu weiterem Aufwand führte. Dass der Insolvenzverwalter insoweit signifikant in besonderer Weise in Anspruch genommen wurde, weil die Tätigkeit mit besonderen Schwierigkeiten einherging, lässt sich hingegen nicht feststellen. Die von dem Beschwerdeführer im Einzelnen vorgetragenen Tätigkeiten zeigen keine Schwierigkeiten auf, die bei entsprechenden Verfahren signifikant untypisch wären. Insoweit ist schon grundlegend zu berücksichtigen, dass der Regelfall der Insolvenz die Abwesenheit jedweder Normalität eines wirtschaftlich gesunden Unternehmens ist (vgl. Haarmeyer/Mock InsVV, 6. Aufl. 2019, InsVV § 2 Rn. 12). In der Folge können die Umstände, die zur wirtschaftlichen Schieflage geführt haben, wie etwa ein mangelhaftes Controlling von Aufträgen etc., und die insoweit im Rahmen der Betriebsfortführung zur Abhilfe erbrachten Tätigkeiten in qualitativer Hinsicht nicht als zuschlagwürdiger Mehraufwand berücksichtigt werden. Maßgeblich war demnach ein besonders umfangreicher Tätigkeitsaufwand, den das Amtsgericht zutreffend gesehen hat. Die Kammer hat ferner berücksichtigt, dass die von dem Insolvenzverwalter insoweit entfaltete Tätigkeit sich in keiner Weise in der Berechnungsgrundlage ausgewirkt hat, sodass diese Tätigkeit ausschließlich über die Gewährung eines Zuschlags vergütet wird. Die Kammer hat insoweit umgekehrt aber auch berücksichtigt, dass (nur) zwei Hauptkunden vorhanden waren, welche besonders eng betreut werden mussten, und dass es dem Insolvenzverwalter gelungen ist, die bestehenden Lieferbeziehungen aufrecht zu erhalten, sodass keine neuen Lieferanten gefunden und einbezogen werden mussten. Zudem war der Insolvenzverwalter aus der vorangehenden Begleitung der Eigenverwaltung zumindest in einem gewissen Umfang bereits mit dem schuldnerischen Betrieb vertraut. Bei der Gewichtung dieser Tätigkeit hat die Kammer davon abgesehen, die vom Beschwerdeführer angeführte Vergleichsrechtsprechung einzubeziehen. Denn diese haben keinen normativen Charakter und der zitierten Vergleichsrechtsprechung liegen Sachverhalte zugrunde, die mit dem vorliegenden Einzelfall unter Berücksichtigung der Dauer der Betriebsfortführung, der Berechnungsgrundlagen und der Größe der fortgeführten Unternehmen nicht wirklich vergleichbar sind. (2) Der für die übertragende Sanierung antragsgemäß angesetzte Zuschlag wird in der Beschwerde nicht angegriffen. Die Sanierungstätigkeit ist ihrer Art nach keine Regelaufgabe. Unter Berücksichtigung des Vortrags des Beschwerdeführers in seinem Vergütungsantrag zu dem damit verbundenen Tätigkeitsaufwand hält die Kammer die vom Amtsgericht antragsgemäß vorgenommene Bewertung für angemessen. (3) Unter dem Aspekt „Abschlagsverteilungen i.S.d. § 187 InsO/Gläubigeranzahl“ war zunächst zuschlagserhöhend, jedoch nur in einem ganz geringem Umfang zu berücksichtigen, dass der Insolvenzverwalter insgesamt drei Abschlagsverteilungen vorab vorgenommen hat. Insoweit teilt die Kammer insbesondere auch den Ansatz des Amtsgerichts, bei der Bemessung die betragsmäßige Auswirkung festzustellen und in ein Verhältnis mit dem damit verbundenen tatsächlichen Tätigkeitsaufwand zu setzen. Soweit der Beschwerdeführer unter diesem Aspekt ein Konglomerat von weiteren Tätigkeiten anführt, welches zu einem signifikant vom Regelfall abweichenden Mehraufwand geführt habe, weist die angefochtene Entscheidung zutreffend darauf hin, dass diese Tätigkeiten (Prüfung von Insolvenzforderungen und Masseverbindlichkeiten, Debitorenmanagement, Bereinigung des Forderungsbestandes nach Aufhebung der Eigenverwaltung, Prüfung von Einwendungen von Drittschuldnern, Ermittlung von Aufträgen und Rechnungsbelegen, Prüfung von Absonderungsrechten und deren Anfechtbarkeit) ihrer Art nach Regelaufgaben des Verwalters sind und dementsprechend nur dann einen Zuschlag rechtfertigen können, wenn sie mit besonderen, auch unter Berücksichtigung der Berechnungsgrundlage untypischen Problemen belastet und/oder dem Umfang nach auch unter Berücksichtigung der Berechnungsgrundlage im Vergleich zu entsprechenden Verfahren so aufwendig sind, dass diese Regeltätigkeiten ausnahmsweise nicht durch die Regelvergütung angemessen vergütet sind. Dies vermag die Kammer hier nicht zu erkennen. Insbesondere geht die Kammer in diesem Zusammenhang davon aus, dass eine dezidierte Einzelfallprüfung der eingehenden Forderungen und der produzierten Masseverbindlichkeiten – in Abgrenzung zu einer sog. Daumenprobe – in qualitativer Hinsicht den Normalfall darstellt. Ebenso sieht die Kammer in Anbetracht der Unternehmensgröße eine Tätigkeit zur Klärung und Handhabung von auch komplexeren schuldrechtlichen Verbindungen der Schuldnerin mit Subunternehmern und damit verbundenen Endkunden nicht als signifikant untypisches Aufgabenfeld an; denn in entsprechenden Verfahren kommen durchaus auch weitergehende gesellschaftsrechtliche- und konzernrechtliche Verpflechtungen und damit verbundene Aufgabenfelder vor (vgl. Haarmeyer/Mock InsVV, 6. Aufl. 2019 Rn. 42, InsVV § 2 Rn. 42). Soweit der Beschwerdeführer anführt, es habe einer dezidierte Prüfung von Insolvenzanfechtungsgründen aus §§ 130 ff. InsO bedurft, weil sämtliche Forderungen aus Lieferungen und Leistungen der Schuldnerin zu Gunsten der Stadtsparkasse Lengerich im Rahmen einer Globalzession sicherungsweise abgetreten waren und nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung sowohl eine Anfechtung des Sicherungsvertrages als auch die Forderungsabtretung zum Zeitpunkt der Forderungsentstehung als auch das Werthaltigmachen zukünftiger Forderungen aus eine Globalzession als jeweils selbstständige Rechtshandlungen anfechtbar sind, ist dem entgegen zu halten, dass bei Unternehmen dieser Größenordnung derartige Sicherungsabreden regelmäßig vorkommen und dementsprechend auch solches Potential einer insolvenzrechtlichen Anfechtung der Regelfall ist. Auch weicht der Umfang des Tätigkeitsaufwandes nicht so signifikant von entsprechenden Verfahren mit vergleichbar großer Insolvenzmasse ab, dass dies einen Zuschlag rechtfertigen könnte. Soweit der Beschwerdeführer auf einen zuschlagserhöhend zu berücksichtigenden Umfang dieser Regeltätigkeiten aufgrund der großen Anzahl der Gläubiger bzw. der angemeldeten Forderungen abstellt, folgt die Kammer dem grundsätzlich, denn tatsächlich hat eine auch unter Berücksichtigung der Unternehmensgröße nicht unerhebliche Vielzahl von Gläubigern (132) Forderungen zur Insolvenztabelle angemeldet und insgesamt haben 124 Gläubiger Eingang in das Schlussverzeichnis gefunden. Andererseits war insoweit aber mit dem Amtsgericht auch zu berücksichtigen, dass ein ganz erheblicher Teil der vorbezeichneten Regelaufgaben, namentlich der wesentliche Teile der Forderungsprüfung, vorliegend nicht durch den Insolvenzverwalter, sondern durch den Sachwalter vorgenommen worden ist. Statt der Gesamtzahl der angemeldeten Forderungen hat der Insolvenzverwalter lediglich die Forderungen zur lfd. Nr. 122 bis 132 geprüft. Berücksichtigt man weiter, dass bei entsprechenden Verfahren eine Gläubigerzahl bis zu 100 Gläubigern noch dem Normalverfahren entspricht, so ergibt sich bei wertender Betrachtung insgesamt, dass diesem Konglomerat von Tätigkeiten im Rahmen der gebotenen Gesamtschau keine die Vergütung erhöhende, sondern eine diese moderat verringernde Bedeutung beizumessen ist, weil der Aufwand durch die Erleichterungen bei der Forderungsprüfung hinter dem Normalfall insgesamt zurückbleibt. (4) Die Ausführung des Amtsgerichts zu einem zuschlagserhöhenden Tätigkeitsumfang des Beschwerdeführers im Bereich „Arbeitsrechtliche Fragen/ Arbeitgeberfunktion/ Arbeitnehmer/ Sanierungsvereinbarung“ werden von der Beschwerde nicht angegriffen und von der Kammer geteilt. (5) Soweit der Beschwerdeführer unter dem Aspekt „destruktiver/obstruktiver Schuldnervertreter“ anführt, dass die vom Amtsgericht zur Vermeidung einer Doppelberücksichtigung vorgenommen Zuordnung einzelner durch das Verhalten des Schuldnervertreters bedingter Erschwernisse bei der Betriebsfortführung nicht angezeigt sei, weil bereits die Betriebsfortführung an sich und somit losgelöst von solchen Erschwernissen, einen hohen Zuschlag rechtfertigt, folgt die Kammer dem – wie ausgeführt – nicht. Die Kammer behält diese Zuordnung im Übrigen klarstellend bei. Soweit zur Begründung dieses Zuschlags weiter angeführt wird, dass der Schuldnervertreter gegen ihn geltend gemachte Ansprüche nicht anerkannt, solche vielmehr gerichtlich durchgesetzt werden mussten, folgt die Kammer der Argumentation des Amtsgerichts. Es handelt sich insoweit nicht um eine Tätigkeit, die in entsprechenden Verfahren typischerweise nicht anfällt. Im Übrigen geht die Kammer davon aus, dass es der Realität in faktisch jedem Verfahren entspricht, dass der Schuldner bzw. Schuldnervertreter nicht oder nur sehr begrenzt informations- und unterstützungswillig ist. Gesonderte Zuschläge wegen eines destruktiven Verhaltens des Schuldners können daher nur ganz außergewöhnliche Konstellationen rechtfertigen, die zu erheblichen und zusätzlichen konkreten Belastungen geführt haben (Haarmeyer/Mock InsVV, 6. Aufl. 2019, InsVV § 3 Rn. 70). Eine solche konkrete, durch das Verhalten des Schuldnervertreters bedingte Mehrtätigkeit – die nicht bereits unter dem Aspekt der Betriebsfortführung eingeflossen ist – vermag die Kammer hier in der zusätzlichen Belastung des Beschwerdeführers mit einem Tätigwerden in dem gegen den Beschwerdeführer angestrengten Strafverfahren und der notwendigen Androhung einer gerichtlichen Tätigkeit zur Erlangung von Passwörtern für die Nutzung von EDV-Programmen erkennen, welche jedoch nur mit einer verhältnismäßig geringen Bedeutung in die Gesamtschau einzustellen sind. (6) Die Kammer teilt sodann die Auffassung des Amtsgerichts, dass nach dem der Vorschrift des § 3 Abs. 2 InsVV innewohnenden Rechtsgedanken, welcher – wie ausgeführt – auf die Herbeiführung einer dem tatsächlichen Tätigkeitsumfang entsprechenden angemessenen Vergütung abzielt und lediglich beispielhaft einzelne Abschlagtatbestände benennt, vorliegend nicht unberücksichtigt bleiben kann, dass ein erheblicher Teil der Insolvenzmasse auf der bloßen Übernahme eines Kontoguthabens in Höhe von 670.101,09 EUR aus der Eigenverwaltung beruht. Mithin stehen ca. 40% der Berechnungsgrundlage keine typischen Verwertungstätigkeiten gegenüber, welche der Beschwerdeführer im Einzelfall erbracht hätte. Dies entspricht nicht dem Normalfall, sondern stellt eine signifikante Abweichung dar. Die dafür anfallende Regelvergütung steht damit in einem Missverhältnis zum damit verbundenen Tätigkeitsumfang, sodass dieser Umstand in die gebotene Gesamtschau mit einem nicht unerheblichen Ausschlag einzustellen war. Soweit der Beschwerdeführer dahingehend einwendet, dass das gesamte Verfahren – auch nach Auffassung des Amtsgerichts – von einer überobligatorischen Tätigkeit des Beschwerdeführers geprägt war, trifft dies zu, ändert aber nichts daran, dass in diesem Teilaspekt der Masse keine adäquate Verwertungstätigkeit gegenüberstand. Diese Betrachtung führt auch nicht dazu, dass von grundlegenden rechtlichen Erwägungen des Vergütungssystems abgewichen würde. Denn durch die vorgenommene Einstellung eines Abschlags in die Gesamtabwägung bleibt die Berechnungsgrundlage und somit der für die Ermittlung der Regelvergütung sowie für die betragsmäßige Bemessung des Gesamtzuschlags maßgebliche Bezugspunkt unberührt. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang anführt, es habe die Möglichkeit bestanden, den Asset-Deal Kaufvertrag anderweitig dahin zu gestalten, dass eine Berechnung der Umsatzsteuer an die Käuferin erfolgt wäre, was zu einer Umsatzsteuereinnahme in Höhe von 133.000,00 EUR geführt hätte, welche in die Berechnungsgrundlage eingeflossen wäre, und dieser Umstand rechtfertige eine höhere Vergütung, folgt die Kammer dem nicht. Es handelt sich insoweit um eine rein theoretische Möglichkeit, die im vorliegenden Fall jedoch nicht zum Tragen gekommen ist. Es ist auch nicht erkennbar, dass durch die tatsächlich ausgehandelte Vertragsgestaltung (keine Optierung zur Umsatzsteuer) insoweit dem Insolvenzverwalter ein Mehrtätigkeitsaufwand entstanden ist, der erheblich ist und im Rahmen des Zuschlags für die Tätigkeit zur Vorbereitung und Umsetzung der übertragenden Sanierung nicht bereits berücksichtigt worden ist. (7) Soweit der Insolvenzverwalter weiter (hilfeweise) als weiteren Umstand die besonders hohen Umsatzerlöse in Höhe von 2.300.000,00 EUR anführt und insoweit eine Erhöhung des Gesamtzuschlags in Höhe von 5% begehrt, weist die Nichtabhilfeentscheidung zutreffend darauf hin, dass die Höhe der Umsätze bzw. der dem zugrunde liegende Tätigkeitsaufwand bereits unter dem Aspekt der Betriebsfortführung Berücksichtigung gefunden hat. c) Die Kammer hat die vom Beschwerdeführer beschriebenen Tätigkeiten und Umstände nach den oben dargestellten Grundsätzen berücksichtigt und bewertet. In der Gesamtschau kommt die Kammer zu dem Ergebnis, dass das Verfahren insgesamt im Verhältnis zu entsprechenden Verfahren mit einer erheblich höheren Inanspruchnahme des Beschwerdeführers einherging, sodass die Regelvergütung allein in einem erheblichen Missverhältnis zur Gesamttätigkeit des Beschwerdeführers steht. Besonders geprägt war das Verfahren vorliegend von den umfangreichen Tätigkeiten des Beschwerdeführers zur Fortführung des Betriebs sowie der Verhandlung, Gestaltung und Umsetzung der übertragenden Sanierung. Weiter hat der Insolvenzverwalter außerhalb der Norm liegenden Tätigkeiten insbesondere im Bereich der arbeitsrechtlichen Fragen erbracht und wurde auch mit zusätzlichen Aufgaben behelligt, weil der Schuldnervertreter nicht nur nicht mitgewirkt hat, sondern die Arbeiten des Beschwerdeführers durch störendes Verhalten mit zusätzlichen, typischerweise nicht anfallenden Mehrtätigkeiten belastet hat. Der durch die Abschlagszahlungen angefallene tatsächliche Mehraufwand ist nach Auffassung der Kammer auch unter Berücksichtigung der Gläubigerzahl eher gering einzuschätzen, kann jedoch insgesamt ebenso nicht unberücksichtigt bleiben. Dem gegenüber stehen nicht unerhebliche Erleichterungen der Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der Forderungsprüfung, weil insoweit vom Sachwalter Vorarbeiten geleistet wurden. Im Übrigen ist die Kammer aber nicht davon ausgegangen, dass die Eigenverwaltung die Tätigkeit des Beschwerdeführers maßgeblich erleichtert oder reduziert hätte. Erheblich ins Gewicht fiel ferner, dass die Berechnungsgrundlage zu einem großen Teil aus einem aus der Eigenverwaltung übernommenen Kontoguthaben bestanden hat. Die Kammer hat – wie ausgeführt – bei der Gewichtung des Mehraufwandes auch die Berechnungsgrundlage einbezogen, weil bei Verfahren mit größeren Massen typischerweise auch ein umfangreicheres und schwierigeres Tätigkeitsfeld anzutreffen ist. Insgesamt hält die Kammer ebenso wie das Amtsgericht einen Zuschlag von 140% für angemessen und auskömmlich. 3. Einwendungen gegen die festgesetzten Auslagen und die Mehrwertsteuer werden mit der Beschwerde nicht geltend gemacht. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 4 InsO in Verbindung mit § 97 ZPO. IV. Der festgesetzte Beschwerdewert entspricht der Differenz zwischen beantragter und festgesetzter Vergütung. V. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf § 4 InsO in Verbindung mit § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Frage, ob eine hohe Berechnungsgrundlage eine geminderte Erhöhung der Insolvenzverwaltervergütung rechtfertigt oder nicht, ist von grundsätzlicher Bedeutung und bislang, soweit ersichtlich, obergerichtlich noch nicht entschieden.