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Urteil

12 O 15/19

Landgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMS:2019:1108.12O15.19.00
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Tenor

s.u.

Entscheidungsgründe
s.u. Tenor: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2531,43 € zu zahlen nebst Zinsen i. H. v. 5 % Punkten über dem Basiszinssatz aus 29,51 € seit dem 15.03.2014 65,21 € seit dem 19.12.2014 40,82 € seit dem 16.05.2015 36,89 € seit dem 12.08.2015 5,95 € seit dem 28.07.2015 12,40 € seit dem 21.08.2015 12,85 € seit dem 15.09.2015 31,89 € seit dem 22.01.2016 41,41 € seit dem 17.12.2016 28,56 € seit dem 15.04.2016 48,31 € seit dem 20.02.2016 60,93 € seit dem 23.03.2016 53,07 € seit dem 01.04.2016 19,63 € seit dem 26.05.2016 73,18 € seit dem 18.06.2016 42,24 € seit dem 12.07.2016 56,28 € seit dem 07.06.2016 83,54 € seit dem 07.07.2016 37,96 € seit dem 13.07.2016 100,79 € seit dem 03.12.2016 40,10 € seit dem 25.10.2016 33,55 € seit dem 29.09.2016 9,16 € seit dem 11.02.2016 35,81 € seit dem 25.01.2016 59,14 € seit dem 08.11.2016 39,90 € seit dem 16.11.2016 95,43 € seit dem 24.11.2016 38,55 € seit dem 15.11.2016 50,21 € seit dem 06.12.2016 20,82 € seit dem 06.01.2017 28,80 € seit dem 16.07.2017 39,40 € seit dem 01.02.2017 112,26 € seit dem 12.02.2015 47,36 € seit dem 16.02.2017 12,13 € seit dem 02.02.2017 41,78 € seit dem 08.02.2017 80,08 € seit dem 28.03.2017 19,87 € seit dem 04.04.2017 24,00 € seit dem 23.02.2017 86,51 € seit dem 08.09.2017 27,36 € seit dem 08.06.2017 57,36 € seit dem 23.06.2017 48,43 € seit dem 11.07.2017 29,39 € seit dem 27.07.2017 31,17 € seit dem 11.07.2017 76,70 € seit dem 08.07.2017 41,78 € seit dem 13.07.2017 11,54 € seit dem 02.08.2017 38,43 € seit dem 12.08.2017 110,90 € seit dem 03.08.2017 36,89 € seit dem 17.08.2017 22,25 € seit dem 09.08.2017 22,85 € seit dem 02.09.2017 70,44 € seit dem 06.09.2017 11,66 € seit dem 06.09.2017 68,66 € seit dem 13.09.2017 19,87 € seit dem 05.10.2017 3,80 € seit dem 17.10.2017 18,20 € seit dem 28.10.2017 2,61 € seit dem 24.11.2017 13,32 € seit dem 25.11.2017 13,32 € seit dem 16.12.2017. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 53 % und der Beklagte zu 47 % zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand Die Parteien streiten über Ansprüche wegen der Erstellung von Schadensgutachten durch den Kläger gegenüber der Beklagten aus übergegangenem Recht. Der Kläger ist Diplom-Ingenieur und ordentlicher Kfz-Sachverständiger in I., wo er ein Ingenieur- und Sachverständigenbüro für Kraftfahrzeuge betreibt. Der Kläger ist unabhängiger, freiberuflicher, zertifizierter und anerkannter Sachverständiger für Kraftfahrzeugschäden und Bewertung. Der Beklagte ist ein großer Versicherer. Der Kläger erstattet bei seiner Tätigkeit unter anderem Kfz-Haftpflicht-Schadensgutachten für Verkehrsunfallschäden. Der Kläger erstattete für die streitgegenständlichen Kundinnen und Kunden Kfz-Schadensgutachten. Diesen Kfz-Schadensgutachten lagen jeweils Unfallereignisse zu Grunde, bei denen der Beklagte als regulierungspflichte Haftpflichtversicherungsgesellschaft für die Schäden der Kunden des Klägers dem Grunde nach eintrittspflichtig war. Der Beklagte regulierte deshalb teilweise vorprozessual die vom Kläger geltend gemachten Forderungen. Der Kläger meint, über die bereits von dem Beklagten vorgenommenen Teilregulierungen hinaus, weitere Ansprüche gegen den Beklagten zu haben. Der Kläger ist der Auffassung, gegen den Beklagten einen Anspruch in Höhe des insgesamt klagweise geltend gemachten Betrages zu haben. Er meint, dieser Anspruch ergebe sich aus folgender Überlegung: Die Kunden des Klägers seien jeweils in Verkehrsunfälle verwickelt gewesen, bei denen die jeweiligen Unfallgegner Versicherungsnehmer des Beklagten gewesen seien. Die Haftung der Versicherungsnehmer des Beklagten und damit über die haftpflichtversicherungsrechtliche Einstandspflicht des Beklagten auch dessen Haftung, seien dem Grunde nach unstreitig. Die Kosten der Begutachtung durch den Kläger seien von den Kunden des Klägers als Schadenspositionen gegenüber dem Beklagten als Haftpflichtversicherer der jeweiligen Unfallgegner ersatzfähig. Diese einzelnen Ansprüche auf Schadensersatz seiner jeweiligen Kunden mache der Kläger nun nach Abtretung dieser Ansprüche von seinen Kunden an ihn, aus abgetretenem Recht geltend. Zu der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Anspruchsbegründung vom 29.06.2018 (Bl. 15 ff. GA) sowie auf den Klageerweiterungsschriftsatz vom 30.11.2018 (Bl. 426 ff. GA). Der Kläger, ist der Auffassung, nach Teilzahlungen des Beklagten, seien noch folgende Forderungen bezüglich der einzelnen Kunden offen, weil er jeweils Schadensgutachten für die entsprechenden Verkehrsunfallschäden erstattet habe und die Kunden ihm ihre Forderungen abgetreten hätten: 1. O., 29,63 € 2. H., 59,26 € 3. W. 26,65 € 4. Q. 100,91 € 5. K. Klagerücknahme 6. T. 70,57 € 7. G. 64,26 € 8. U. 32,72 € 9. X. 42,40 € 10. X. 10,90 € 11. E. 36,65 € 12. R. e. V. 61,64 € 13. N. 77,11 € 14. C. 38,20 € 15. Z. 58,31 € 16. V. 23,91 € 17. P. 75,09 € 18. J. 88,30 € 19. B. 79,85 € 20. Y. 46,41 € 21. M. 99,96 € 22. A.. SA 69,02 € 23. F. 83,06 € 24. D. 110,91 € 25. L. 65,33 € 26. S. 136,49 € 27. VJ. 93,65 € 28. SA. 87,11 € 29. GK. 35,96 € 30. MH. 86,75 € 31. WM. 42,96 € 32. NG. 118,64 € 33. XP. GmbH & Co. KG 82,90 € 34. XR. 154,94 € 35. QY. 98,06 € 36. DE. 109,72 € 37. WZ. 48,19 € 38. XD. 88,30 € 39. JQ. 98,89 € 40. VS. 136,06 € 41. ZA. 19,00 € 42. IX. 98,53 € 43. RT. 41,89 € 44. JU. 101,29 € 45. VW. 107,10 € 46. JV. 70,45 € 47. DK. 69,70 € 48. AL. 146,01 € 49. ZO. 77,93 € 50. NR. 110,91 € 51. ME. 107,93 € 52. LO. 59,14 € 53. RP. 85,32 € 54. PU. 113,20 € 55. HW. 101,29 € 56. EQ. 56,17 € 57. PE. 89,61 € 58. GC. 164,46 € 59. VT. 97,22 € 60. VY. 52,00 € 61. M. 76,40 € 62. VB. 129,95 € 63. VN. 38,44 € 64. GR. 83,30 € 65. QJ. 70,45 € 66. TL. 39,51 € 67. NQ. 30,70 € 68. LM. 44,98 € 69. YN. 18,21 € 70. JG. 63,90 € 71. S. 63,90 € Ursprünglich hat der Kläger die Klage bei dem Amtsgericht Münster erhoben und beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 639,36 € zu zahlen nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten jährlich über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1. O. 29,63 € seit dem 11.02.2014 2. H., 59,26 € seit dem 15.03.2014 3. W. 26,65 € seit dem 17.04.2014 4. Q. 100,91 € seit dem 19.12.2014 5. K. 26,66 € seit dem 15.01.2015 6. T. 70,57 € seit dem 16.05.2015 7. G. 64,26 € seit dem 12.08.2015 8. U. 32,72 € seit dem 28.07.2015 9. X. 42,40 € seit dem 21.08.2015 10. X. 10,90 € seit dem 04.09.2015 11. E. 36,65 € seit dem 15.09.2015 12. R. e. V. 61,64 € seit dem 22.01.2016 13. N. 77,11 € seit dem 17.12.2016. Bezüglich des Kunden K. (Nr. 5) hat der Kläger die Klage in Höhe eines Betrages von 26,66 € zurückgenommen. Mit Schriftsatz vom 30.11.2018 (Bl. 427 ff. GA) hat der Kläger die Klage erweitert und die Verweisung an das Landgericht Münster beantragt. Mit Beschluss vom 17.12.2018 (Bl. 830 GA) hat das Amtsgericht Münster den Rechtsstreit an das Landgericht Münster verwiesen. Der Kläger beantragt nunmehr sinngemäß, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 5298,56 € zu zahlen nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten jährlich über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1. O. 29,63 € seit dem 11.02.2014 2. H., 59,26 € seit dem 15.03.2014 3. W. 26,65 € seit dem 17.04.2014 4. Q. 100,91 € seit dem 19.12.2014 5. K. Klagerücknahme 6. T. 70,57 € seit dem 16.05.2015 7. G. 64,26 € seit dem 12.08.2015 8. U. 32,72 € seit dem 28.07.2015 9. X. 42,40 € seit dem 21.08.2015 10. X. 10,90 € seit dem 04.09.2015 11. E. 36,65 € seit dem 15.09.2015 12. R. e. V. 61,64 € seit dem 22.01.2016 13. N. 77,11 € seit dem 17.12.2016 14. C. 38,20 € seit dem 30.01.2016 15. Z. 58,31 € seit dem 15.04.2016 16. V. 23,91 € seit dem 01.03.2016 17. P. 75,09 € seit dem 20.02.2016 18. J. 88,30 € seit dem 23.03.2016 19. B. 79,85 € seit dem 01.04.2016 20. Y. 46,41 € seit dem 26.05.2016 21. M. 99,96 € seit dem 18.06.2016 22. A.. SA 69,02 € seit dem 12.07.2016 23. F. 83,06 € seit dem 07.06.2016 24. D. 110,91 € seit dem 07.07.2016 25. L. 65,33 € seit dem 13.07.2016 26. S. 136,49 € seit dem 03.12.2016 27. VJ. 93,65 € seit dem 25.10.2016 28. SA. 87,11 € seit dem 29.09.2016 29. GK. 35,96 € seit dem 11.02.2016 30. MH. 86,75 € seit dem 25.01.2016 31. WM. 42,96 € seit dem 10.12.2016 32. NG. 118,64 € seit dem 08.11.2016 33. XP. GmbH & Co. KG 82,90 € seit dem 16.11.2016 34. XR. 154,94 € seit dem 24.11.2016 35. QY. 98,06 € seit dem 15.11.2016 36. DE. 109,72 € seit dem 06.12.2016 37. WZ. 48,19 € seit dem 06.01.2017 38. XD. 88,30 € seit dem 16.07.2017 39. JQ. 98,89 € seit dem 01.02.2017 40. VS. 136,06 € seit dem 12.02.2015 41. ZA. 19,00 € seit dem 24.03.2017 42. IX. 9 8,53 € seit dem 16.02.2017 43. RT. 4 1,89 € seit dem 02.02.2017 44. JU. 101,29 € seit dem 08.02.2017 45. VW. 107,10 € seit dem 28.03.2017 46. JV. 70,45 € seit dem 04.04.2017 47. DK. 69,70 € seit dem 23.02.2017 48. AL. 146,01 € seit dem 08.09.2017 49. ZO. 77,93 € seit dem 08.06.2017 50. NR. 110,91 € seit dem 23.06.2017 51. ME. 107,93 € seit dem 11.07.2017 52. LO. 59,14 € seit dem 27.07.2017 53. RP. 85,32 € seit dem 11.07.2017 54. PU. 113,20 € seit dem 08.07.2017 55. HW. 101,29 € seit dem 13.07.2017 56. EQ. 56,17 € seit dem 02.08.2017 57. PE. 89,61 € seit dem 12.08.2017 58. GC. 164,46 € seit dem 03.08.2017 59. VT. 97,22 € seit dem 17.08.2017 60. VY. 52,00 € seit dem 09.08.2017 61. M. 76,40 € seit dem 02.09.2017 62. VB. 129,95 € seit dem 06.09.2017 63. VN. 38,44 € seit dem 06.09.2017 64. GR. 83,30 € seit dem 13.09.2017 65. QJ. 70,45 € seit dem 05.10.2017 66. TL. 39,51 € seit dem 17.10.2017 67. NQ. 30,70 € seit dem 28.11.2017 68. LM. 44,98 € seit dem 28.10.2017 69. YN. 18,21 € seit dem 24.11.2017 70. JG. 63,90 € seit dem 25.11.2017 71. S. 63,90 € seit dem 16.12.2017. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte meint, der Kläger sei nicht aktivlegitimiert, weil er nicht dargelegt habe, dass die Zedenten jeweils Eigentümer der Fahrzeuge im Zeitpunkt des Verkehrsunfalls gewesen seien, ferner rügt er, in den Fällen (X.) Nr. 9, (X.) Nr. 10 sowie (WZ.) Nr. 37 und (RT.), Nr. 43 fehle es an der Vorlage von Abtretungserklärungen. In den Fällen (FN.) Nr. 14, (V.) Nr. 16, (WM.) Nr. 31, (ZA.) Nr. 41, (PO.), Nr. 67 sei die Zuziehung eines Sachverständigen nicht erforderlich gewesen, weil die Bagatellgrenze nicht überschritten sei. Der Beklagte meint ferner, in allen streitgegenständlichen Fällen, seien etwaige Ansprüche mit den erfolgten Teilzahlungen vollständig erfüllt. Zudem hat der Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben (Bl. 894 GA). Darüber hinaus ist der Beklagte der Auffassung, die geltend gemachten Rechnungen seien der Höhe nach übersetzt. Denn maßgeblich für den Schadensersatzanspruch sei nicht, was der Sachverständige berechne, sondern nur, was zur Wiederherstellung erforderlich sei (BGH VersR 2007, 560). Darüber hinaus betrügen die vom Kläger abgerechneten Nettonebenkosten durchschnittlich rund 46 % des abgerechneten Nettogrundhonorars. Es handele sich deshalb nicht mehr um „Nebenkosten“. Eine Kürzung der vom Kläger geltend gemachten Forderungen auf den erforderlichen und ortsüblichen Betrag sei möglich und durch den Beklagten erfolgt. Insbesondere ist der Beklagte der Auffassung, 2,00 € je Foto seien zu viel und fielen nicht an, weil der Kläger die Fotos per E-Mail versende. Auch Schreibkosten von 1,40 € je Seite und 0,50 € je Kopie seien zu viel und fielen nicht an, weil der Versand per E-Mail erfolge, außerdem seien diese Posten von der Pauschale umfasst. Dementsprechend seien auch 20,00 € für Porto zu viel und im Grundhonorar bereits enthalten. Die geltend gemachten Fahrtkosten seien nicht entstanden und die geltend gemachte Pauschale von 1,40 € pro Kilometer sei zu hoch, vielmehr seien höchstens 0,25 € pro Kilometer angemessen. Zudem sei nicht nachvollziehbar, dass neben dem Grundhonorar zusätzlich noch pauschale Kosten für den Abruf der Kalkulation abgerechnet würden. Zum Ergebnis der mündlichen Verhandlung wird Bezug genommen auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 18.03.2019 (Bl. 847 GA) sowie auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 26.08.2019 (Bl. 884). Die Parteivertreter haben zu Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26.08.2019 ihre Zustimmung zu einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO erklärt (Bl. 885 GA). Zum weiteren Parteivorbringen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist im tenorierten Umfang begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Erstattung des Sachverständigenhonorars in Höhe von insgesamt 2531,43 € aus §§ 7 StVG, 823, 249 ff., 398 BGB, 115 VVG, 1 PflVG zu. Der Kläger ist zunächst im Wege der Abtretung Inhaber der - dem Grunde nach bis auf die Fälle (FN.) Nr. 14, (V.) Nr. 16, (WM.) Nr. 31, (ZA.) Nr. 41, (PO.), Nr. 67, wo die Zuziehung eines Sachverständigen nach Auffassung des Beklagten nicht erforderlich war, weil die Bagatellgrenze nicht überschritten sei, unstreitig - ursprünglich den Geschädigten gegen die Beklagte zustehenden Schadensersatzanspruchs auf Erstattung des Sachverständigenhonorars geworden. I. Die Geschädigten haben ihre Ansprüche gegen den Beklagten auf Ersatz der Kosten des eingeholten Sachverständigengutachtens wirksam an den Kläger abgetreten. Der Aktivlegitimation steht entgegen der Auffassung des Beklagten in keinem Fall eine fehlende Abtretungserklärung entgegen. Mit Schriftsatz vom 30.09.2019 hat der Kläger auch die zuletzt noch als fehlend gerügten (Bl. 864 GA) Abtretungserklärungen in den Fällen Nr. 9 und 10 (X.), Nr. 37 (WZ.) und Nr. 43 (RT.) zur Akte gereicht (Anl. K 219). Auch die Eigentümerstellung der jeweiligen Zedenten bezüglich der geschädigten Fahrzeuge steht zur Überzeugung der Kammer fest. Der Kläger hat für alle streitgegenständlichen Fälle mit Ausnahme der Fälle Nr. 38 (XD.) und Nr. 63 (VN.) die Zulassungsbescheinigungen Teil I zur Akte gereicht (Anl. K 218). Gleichzeitig hat der Beklagte die Teilregulierungen in allen Fällen vorgenommen, ohne die Eigentümerstellung der Geschädigten zu bestreiten. Wie sich aus dem von dem Beklagten zitierten Hinweisbeschluss ergibt, kann sich der Kläger zwar nicht allein auf die Vermutung des § 1006 BGB berufen, weil dem Beklagten sonst – ohne weiteren Vortrag – nicht möglich wäre, einen Gegenbeweis zu führen (OLG Hamm, Beschluss vom 01.02.2013 I-9 U 238/12). So liegt der Fall hier aber nicht, denn zum einen hat der Kläger mit Ausnahme der genannten Fälle Nr. 38 und Nr. 63 mit der Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I in Kopie substantiiert zur Eigentümerstellung der Zedenten vorgetragen, zum anderen hat der Beklagte im Rahmen der vorprozessualen Regulierung keine relevanten Einwendungen gegen die Eigentümerstellung der jetzigen Zedenten erhoben. Es mag zwar zutreffen, dass der Beklagte die Teilregulierungen zunächst allein aus Praktikabilitätserwägungen vorgenommen hat, die Prüfung der Eigentumsverhältnisse auf „Herz und Nieren“ (Bl. 874 GA) hätte der Beklagte dann aber spätestens im Rahmen des Klageverfahrens vornehmen können. In Anbetracht dieser Gesamtumstände ist die Kammer von der Eigentümerstellung der Zedenten überzeugt. Denn soweit nach § 286 ZPO zu beurteilen ist, ob eine Behauptung wahr ist, kommt es auf die freie Überzeugung des Gerichts an. Diese Überzeugung von der Wahrheit erfordert keine absolute oder unumstößliche Gewissheit, da eine solche nicht zu erreichen ist. Das Gericht darf also nicht darauf abstellen, ob jeder Zweifel und jede Möglichkeit des Gegenteils ausgeschlossen ist. Es genügt vielmehr ein - hier gegebener - für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH, Urteil vom 18.04.1977, VIII ZR 286/75; BGH, Urteil vom 14.12.1993, VI ZR 221/92). Sofern der Beklagte meint, die Abtretungserklärungen seien in den Fällen Nr. 27, Nr. 29 bis Nr. 36, Nr. 38 bis Nr. 42 und Nr. 44 bis Nr. 71 unwirksam, weil sie teilweise intransparent seien und gegen § 307 Abs. 1 S. 2 BGB verstießen, geht dieser Einwand fehl. Der Beklagte meint, die Unwirksamkeit ergebe sich daraus, dass unklar sei, was mit der vom Geschädigten an den Sachverständigen abgetretenen Forderung geschehen solle, wenn der Sachverständige nach der Abtretung seinen vertraglichen Honoraranspruch gegen den Geschädigten geltend macht. Diese Frage stehe aber im unmittelbaren Zusammenhang mit der zur Sicherung und erfüllungshalber erfolgten Forderungsabtretung (BGH, Urteil vom 17.07.2018 – VI ZR 274/17). Denn es heißt in der zitierten Entscheidung des BGH: „Eine […] Klausel, nach der der geschädigte Auftraggeber dem Sachverständigen in Bezug auf dessen Honoraranspruch „zur Sicherung" und „erfüllungshalber" seinen auf Ersatz der Sachverständigenkosten gerichteten Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger abtritt, ist (jedenfalls dann) wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot aus § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam, wenn die Klausel zugleich die Regelung vorsieht: „Durch diese Abtretung werden die Ansprüche des Sachverständigen aus diesem Vertrag gegen mich [geschädigter Auftraggeber] nicht berührt. Diese können nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung bei der gegnerischen Versicherung oder dem Schädiger zu jeder Zeit gegen mich geltend gemacht werden. Im Gegenzug verzichtet der Sachverständige dann jedoch Zug um Zug gegen Erfüllung auf die Rechte aus der Abtretung gegenüber den Anspruchsgegnern." In den streitgegenständlichen Fällen erfolgte die Abtretung indes nicht zur Sicherung oder erfüllungshalber sondern an Erfüllungs statt. Gem. § 364 Abs. 1 BGB erlischt dann aber das Schuldverhältnis, wenn der Gläubiger – wie hier der Kläger – eine andere Leistung, nämlich die Abtretung des Schadensersatzanspruches, als die ursprünglich geschuldete, nämlich den vertraglichen Anspruch des Klägers, gegen die geschädigten Zedenten. Dieser Rechtslage entsprechend heißt es in den Abtretungserklärungen: „Mit der Annahme dieser Abtretung an Erfüllungs statt ist das oben beschriebene Sachverständigenhonorar gegenüber dem Sachverständigenbüro GH. von mir erfüllt“ (Abs. 5 der Abtretungserklärungen, Anl. 219). Eine intransparente Klausel liegt deshalb schon nicht vor. Überdies gehen zwar gemäß § 305c Abs. 2 BGB Unklarheiten bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu Lasten des Verwenders, § 305c Abs. 2 BGB ist aber unanwendbar, wenn die Vertragsparteien einer Klausel übereinstimmend eine bestimmte Bedeutung beigelegt haben (vgl. BGH, Urteil vom 17.10.2017 – VI ZR 527/16). Bei lebensnaher Betrachtung geht die Kammer davon aus, dass die Geschädigten und der Kläger dies bei der zitierten Klausel jedenfalls getan haben. II. Die danach wirksam abgetretenen Schadensersatzansprüche der Geschädigten bestehen in Höhe von insgesamt 2531,43 €. Grundsätzlich darf ein Geschädigter einen Sachverständigen mit der Schätzung der Schadenshöhe an seinem durch den Unfall beschädigten PKW beauftragen und von dem Unfallverursacher bzw. dessen Versicherung nach § 249 2 S. 1 BGB als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Sachverständigenkosten verlangen (vgl. BGH, Urteil v. 11.02.2014 – VI ZR 225/13). Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Allerdings ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (vgl. LG Köln Urt. v. 28.2.2018 – 9 S 100/16, BeckRS 2018, 2400 mit Verweis auf BGH, Urteil v. 22.07.2014 – VI ZR 357/13; BGH, Urteil v. 26.04.2016 – VI ZR 50/15 u.w.m.). Nach diesen Grundsätzen obliegt den Geschädigten im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebots grundsätzlich eine gewisse Plausibilitätskontrolle der vom Sachverständigen bei Vertragsschluss geforderten bzw. später berechneten Preise. Zwar sind die Geschädigten grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen. Verlangt der Sachverständige bei Vertragsschluss aber Preise, die - für die Geschädigten erkennbar - deutlich überhöht sind, kann sich die Beauftragung dieses Sachverständigen als nicht erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erweisen. Die Geschädigten können dann nur Ersatz der für die Erstattung des Gutachtens tatsächlich erforderlichen Kosten verlangen, deren Höhe das Gericht gemäß § ZPO § 287 ZPO zu bemessen hat (vgl. LG Köln Urt. v. 28.2.2018 – 9 S 100/16, BeckRS 2018 mit Verweis auf BGH, Urteil v. BGH 26.04.2016 – VI ZR 50/15 Rn. 13). Dabei bildet nicht die vom Sachverständigen erstellten Rechnung, sondern allein der vom Geschädigten in Übereinstimmung mit der Rechnung (und der ihr zugrunde liegenden getroffenen Preisvereinbarung) tatsächlich erbrachte Aufwand (ex post gesehen) bei der Schadensschätzung nach § ZPO § 287 ZPO ein Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ (ex ante zu bemessenden) Betrages (LG Köln Urt. v. 28.2.2018 – 9 S 100/16, BeckRS 2018, 2400). Denn nur darin schlagen sich die beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder (BGH, Urteil v. 26.04.2016 - VI ZR 50/15; LG Köln Urt. v. 28.2.2018 – 9 S 100/16, BeckRS 2018, 2400 m.w.N.). Im Streitfall kommt den vom Kläger zugrunde gelegten Rechnungen keine Indizwirkung für die Erforderlichkeit der von ihm geltend gemachten Kosten zu, weil weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass die Zedenten diese Rechnung beglichen hätten. Im Gegenteil haben Sie – wie ausgeführt – an Erfüllungs statt ihre Ansprüche gegen den Beklagten an den Kläger abgetreten und allein damit ihre Verpflichtung dem Kläger gegenüber erfüllt. Dann besteht der Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Beauftragung des Sachverständigen, wenn und soweit diese nicht deutlich überhöht sind und dies für den Geschädigten erkennbar ist (statt vieler LG Köln Urt. v. 28.2.2018 – 9 S 100/16, BeckRS 2018, 2400 m.z.w.N.). Der demnach erforderlichen Plausibilitätskontrolle hält nach Ansicht der Kammer übereinstimmend mit der Auffassung des LG Köln (LG Köln Urt. v. 28.2.2018 – 9 S 100/16, BeckRS 2018, 2400) eine Preisvereinbarung stand, die jedenfalls aus der Sicht des durchschnittlichen, mit der Materie des Gebührenrechts für Sachverständige nicht befassten Geschädigten keine branchenunüblichen Preise beinhaltet. Andernfalls ginge die subjektbezogene Schadensbetrachtung ins Leere (so auch LG Köln Urt. v. 28.2.2018 – 9 S 100/16, BeckRS 2018, 2400). Dabei sind Nebenkosten in der vom Kläger abgerechneten Höhe (ein Kilometergeld von 1,50 €/km, Lichtbildkosten von 3,00 € pro Lichtbild, Schreibkosten von 3,50 € pro Seite, Kopierkosten von 1,00 € pro Seite, Anl. K1, Bl. 42 GA) für die Geschädigten erkennbar überhöht. Mit dem BGH geht die Kammer davon aus, dass es sich bei diesen Positionen um Kosten des täglichen Lebens handelt, mit denen ein Erwachsener üblicherweise im Alltag konfrontiert ist und deren Höhe er typischerweise auch ohne besondere Sachkunde abschätzen kann (BGH, Urteil v. 24.10.2017 - VI ZR 61/17, Rn. 27). Die vom Kläger abgerechneten Nebenkosten überschreiten danach die Schwelle der Erkennbarkeit, weshalb die erforderlichen Nebenkosten zu schätzen sind. Fehlt es - wie hier - an einer vom Zedenten beglichenen Rechnung und einer Honorarvereinbarung, die der Geschädigte für plausibel halten durfte, so ist die Höhe der erforderlichen Kosten unabhängig von Rechnung und Vereinbarung nach freier Überzeugung des Gerichts zu ermitteln, § 287 ZPO. Die Art der Schätzungsgrundlage gibt § ZPO § 287 ZPO nicht vor. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden und wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen dürfen nicht außer Acht bleiben. Es ist danach auch möglich, sich an den Ergebnissen der Befragung zur Höhe des üblichen Kfz-Sachverständigenhonorars durch den Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e. V. (BVSK) zu orientieren (vgl. LG Köln Urt. v. 28.2.2018 – 9 S 100/16, BeckRS 2018, 2400 mit Verweis auf OLG Dresden, Urteil v. 19.02.2014 – 7 U 111/12). Als Schätzgrundlage kommen hinsichtlich der Nebenkosten das JVEG sowie die sich am JVEG orientierende BVSK 2015 in Betracht, wobei die BVSK 2015 nach Auffassung der Kammer insoweit vorzugswürdig ist (vgl. zu den Gründen auch ausführlich LG Köln Urt. v. 28.2.2018 – 9 S 100/16, BeckRS 2018, 2400). Dies gilt zunächst hinsichtlich der Fahrtkosten, da sich die diesbezügliche Regelung im JVEG nicht an den tatsächlich entstandenen Kosten, sondern an der Höhe der steuerlichen Anerkennung privat genutzter Fahrzeuge orientiert (LG Köln Urt. v. 28.2.2018 – 9 S 100/16, BeckRS 2018, 2400 mit Verweis auf BT-Drs. 15/1971, S. 180, 232). Das Grundhonorar kann der Kläger in voller Höhe verlangen, weil der vereinbarte Preis für die Zedenten jedenfalls nicht erkennbar überhöht war. Des Weiteren hält es die Kammer mit dem LG Köln für sinnvoll mit der BVSK 2015 für alle Arten von Kopien pauschal 50 Cent anzusetzen. Ausgehend von diesen Grundsätzen steht dem Kläger gegen den Beklagten, der bereits Teilzahlungen an den Kläger vorgenommen hat, nur noch eine Restforderung in Höhe von 2531,43 € zu. Insgesamt setzt die Kammer gem. § 287 ZPO im Einzelnen folgende Beträge an: Ansatz Kläger (Netto) BVSK 2015 hinsichtl. Nebenkosten (Netto) Fahrtkosten 1,50/1,20 €/km 0,70 €/km Lichtbildkosten 3,00 €/Foto 2,00 €/Foto Schreibgebühren/Seite Original 3,50 €/Seite 1,80 €/Seite Kopierkosten 1,00 €/Seite 0,50 €/Seite Porto/Telefon/EDV 8/20 € 15 € Korrigiert man die vom Kläger geltend gemachten Beträge nach den dargestellten Grundsätzen und berücksichtigt die geleisteten Zahlungen, ergeben sich dann im Einzelnen folgende Beträge (die Kammer nimmt Bezug auf den jeweiligen Klägervortrag zu den einzelnen Fällen und setzt die für die Schätzung maßgeblichen Beträge in die jeweilige ansonsten beizubehaltende Berechnung des Klägers ein. Wenn der Kläger also für den Fall Nr. 1 (O.) 35 km á 1,50 € berechnet (Anl. K1, Bl. 42 GA) geht die Kammer von 35 km á 0,70 € aus u.s.w. von dem dann berechtigten Betrag bringt die Kammer die Zahlung des Beklagten in Abzug; für den Fall H. geht die Kammer einzig von einer Korrektur der Fahrkostenabrechnung aus, sofern dem Kläger nach der Schätzung mehr als das Eingeklagte zustünde, bleibt dies nach § 308 Abs. 1 ZPO unberücksichtigt, es wird dann in Klammern nur der modifizierte Posten genannt und hinter der Klammer der Endbetrag): Fall: noch geltend gemacht: Noch offen nach Korrektur: 1. O. 29,63 € (Fahrtk./ Kom.Paus.) 0 € 2. H., 59,26 € (Fahrtk./ Kom.Paus.) 29,51 € 3. W. 26,65 € (Fahrtk./ Kom.Paus.) 0 € 4. Q. 100,91 € (Fahrtk./ Kom.Paus.) 65,21 € 5. K. Klagerücknahme 6. T. 70,57 € (Fahrtk./ Kom.Paus.) 40,82 € 7. G. 64,26 € (Fahrtk./ Kom.Paus.) 36,89 € 8. U. 32,72 € (Fahrtk./ Kom.Paus.) 5,95 € 9. X. 42,40 € (Fahrtk./ Kom.Paus.) 12,40 € 10. X. 10,90 € (Fahrtk./ Kom.Paus.) 0 € 11. E. 36,65 € (Fahrtk./ Kom.Paus.) 12,85 € 12. R. e. V. 61,64 € (Fahrtk./ Kom.Paus.) 31,89 € 13. N. 77,11 € (Fahrtk./ Kom.Paus.) 41,41 € 14. C. 38,20 € (Klageabweisung) 0 € 15. Z. 58,31 € (Fahrtk./ Kom.Paus.) 28,56 € 16. V. 23,91 € (Klageabweisung) 0 € 17. P. 75,09 € (Fahrtk./ Kom.Paus.) 48,31 € 18. J. 88,30 € (Fahrtk./ Kom.Paus.) 60,93 € 19. B. 79,85 € (Fahrtk./ Kom.Paus.) 53,07 € 20. Y. 46,41 € (Fahrtk./ Kom.Paus.) 19,63 € 21. M. 99,96 € (Fahrtk./ Kom.Paus.) 73,18 € 22. A.. SA 69,02 € (Fahrtk./ Kom.Paus.) 42,24 € 23. F. 83,06 € (Fahrtk./ Kom.Paus.) 56,28 € 24. D. 110,91 € (Fahrtk./ Kom.Paus.) 83,54 € 25. L. 65,33 € (Fahrtk./ Kom.Paus.) 37,96 € 26. S. 136,49 € (Fahrtk./ Kom.Paus.) 100,79 € 27. VJ. 93,65 € (Fahrtk./ Kom.Paus./ 40,10 € Doppelber. EDV) 28. SA. 87,11 € (Fahrtk./ Kom.Paus./ 33,55 € Doppelb. EDV) 29. GK. 35,96 € (Fahrtk./ Kom.Paus.) 9,16 € 30. MH. 86,75 € (Fahrtk./ Kom.Paus. 35,81 € Doppelb. EDV) 31. WM. 42,96 € (Klageabweisung) 0 € 32. NG. 118,64 € (FK/ KP/ DB EDV) 59,14 € 33. XP. GmbH & Co. KG 82,90 € (FK/ KP/ DB EDV) 39,90 € 34. XR. 154,94 € (FK/ KP/ DB EDV) 95,43 € 35. QY. 98,06 € (FK/ KP/ DB EDV) 38,55 € 36. DE. 109,72 € (FK/ KP/ DB EDV) 50,21 € 37. WZ. 48,19 € (FK/ KP) 20,82 € 38. XD. 88,30 € (FK/ KP/ DB EDV) 28,80 € 39. JQ. 98,89 € (FK/ KP/ DB EDV) 39,40 € 40. VS. 136,06 € (FK/ KP) 112,26 € 41. ZA. 19,00 € (Klageabweisung) 0 € 42. IX. 98,53 € (FK/ KP/ DB EDV) 47,36 € 43. RT. 41,89 € (KP/ DB EDV) 12,13 € 44. JU. 101,29 € (FK/ KP/ DB EDV) 41,78 € 45. VW. 107,10 € (FK/ KP) 80,08 € 46. JV. 70,45 € (FK/ KP/ DB EDV) 19,87 € 47. DK. 69,70 € (FK/ KP/ DB EDV) 24,00 € 48. AL. 146,01 € (FK/ KP/ DB EDV) 86,51 € 49. ZO. 77,93 € (FK/ KP/ DB EDV) 27,36 € 50. NR. 110,91 € (FK/ KP/ DB EDV) 57,36 € 51. ME. 107,93 € (FK/ KP/ DB EDV) 48,43 € 52. LO. 59,14 € (KP/ DB EDV) 29,39 € 53. RP. 85,32 € (FK/ KP/ DB EDV) 31,17 € 54. PU. 113,20 € (FK/ KP/ DB EDV) 76,70 € 55. HW. 101,29 € (FK/ KP/ DB EDV) 41,78 € 56. EQ. 56,17 € (FK/ KP/ DB EDV) 11,54 € 57. PE. 89,61 € (FK/ KP/ DB EDV) 38,43 € 58. GC. 164,46 € (FK/ KP/ DB EDV) 110,90 € 59. VT. 97,22 € (FK/ KP/ DB EDV) 36,89 € 60. VY. 52,00 € (FK/ KP) 22,25 € 61. M. 76,40 € (FK/ KP/ DB EDV) 22,85 € 62. VB. 129,95 € (FK/ KP/ DB EDV) 70,44 € 63. VN. 38,44 € (FK/ KP) 11,66 € 64. GR. 83,30 € (FK/ KP) 68,66 € 65. QJ. 70,45 € (FK/ KP/ DB EDV) 19,87 € 66. TL. 39,51 € (FK/ KP/ DB EDV) 3,80 € 67. NQ. 30,70 € (Klageabweisung) 0 € 68. LM. 44,98 € (FK/ KP) 18,20 € 69. YN. 18,21 € (FK/ KP/ DB EDV) 2,61 € 70. JG. 63,90 € (FK/ KP) 13,32 € 71. S. 63,90 € (FK/ KP/ DB EDV) 13,32 € Der Inhalt des Schadensersatzanspruchs hat sich dabei durch die Abtretung der Forderung an den Kläger nicht geändert. Der Zessionar erwirbt die Forderung in der Form, wie sie zuvor in der Person des Zedenten bestand (vgl. BGH, Urteil vom 28.02.2017 - VI ZR 76/16; BGH, Urteil v. 19.07.2016 - VI ZR 491/15). Daher ist auch bei einer aus abgetretenem Recht geltend gemachten Forderung auf die Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten und nicht des Klägers abzustellen (BGH, Urteil vom 28.02.2017 - VI ZR 76/17). Da die mit dem Sachverständigen vereinbarten und von ihm abgerechneten Kosten auch für den Geschädigten erkennbar überhöht waren (s. o.), ist der Beklagte insoweit nur verpflichtet, die gemäß den obigen Ausführungen „gekürzten“ Nebenkostenbeträge zu erstatten. Dabei hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung erklärt, dass zwar Rechtsanwälte, soweit sie in die Fallgestaltung involviert seien, die Gutachten nur per E-Mail erhalten würden, dass aber die Geschädigten in Person das Schadensgutachten inklusive der Bilder stets postalisch erhalten würden. Dem ist der Beklagte nicht entgegengetreten, sodass die Kammer davon ausgeht, dass die vom Kläger geltend gemachten Stückzahlen für die abgerechneten Bilder zutreffen. Darüber hinaus war die Klage abzuweisen. Bezüglich der Fälle (FN.) Nr. 14, (V.) Nr. 16, (WM.) Nr. 31, (ZA.) Nr. 41, (PO.), Nr. 67 war die Klage ebenfalls abzuweisen. Denn der Ersatz der Kosten für einen Sachverständigen ist wegen fehlender Erforderlichkeit ausgeschlossen, wenn ein offensichtlicher Bagatellschaden vorliegt, in derartigen Sachverhalten genügt in der Regel ein Kostenvoranschlag durch eine Kfz.-Werkstatt (BGH NJW 2005, 356, 357; MüKoBGB/Oetker BGB § 249 Rn. 398). Dabei liegt die Wertgrenze für einen Bagatellschaden im Regelfall bei 1000 € (MüKoBGB/Oetker BGB § 249 Rn. 398 m.z.w.N.), Wobei die Umstände des Einzelfalls ein Abweichen von diesem Richtwert rechtfertigen können. Die Kammer schließt sich zunächst der in der ständigen Rechtsprechung weit vertretenen Auffassung an, dass maßgeblich für die Bagatellgrenze der Nettobetrag ist (z. B. LG Arnsberg Urt. v. 7.12.2016 – 3 S 54/16, BeckRS 2016, 123208), sodass zwischen den Parteien unstreitig ist, dass diese Bagatellgrenze in den Fällen Nr. 14, Nr. 16, Nr. 31 und Nr. 41 nicht überschritten ist. Die Kammer verkennt nicht, dass auch bei Unterschreiten der Bagatellgrenze die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich sein kann, jedoch sind Gründe warum das in den Fällen Nr. 14, Nr. 16, Nr. 31 und Nr. 41 der Fall sein sollte, nicht substantiiert dargelegt. Obwohl der Kläger sich im Schriftsatz vom 30.09.2019 (Bl. 887 ff.) eindringlich mit der Problematik auseinandersetzt, trägt er zum Fall Nr. 14 (FN.) vor, dass die Fahrzeugseite links „äußerlich offensichtlich“ beschädigt worden sei und auch später „keine weiterreichenden Beschädigungen“ ersichtlich gewesen seien. Dass mit den Reifen „sicherheitsrelevante“ Teile betroffen waren, ändert hieran nichts, weil es um die Erkennbarkeit der Beschädigung geht. Für die Fälle Nr. 16, Nr. 31 und Nr. 41 fehlt es an konkretem Vortrag. Die Einrede der Verjährung greift nicht durch, weil die Forderungen aus dem Jahr 2014 mit Ablauf des 31.12.2017 verjährt wären, der Antrag auf Erlass des Mahnbescheides aber am 27.12.2017 und damit demnächst i.S.v. § 167 ZPO gestellt worden ist, sodass in Anbetracht der Zustellung des Mahnbescheides am 06.01.2018 auf den Antrag abzustellen ist. Damit war die Verjährung gem. § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB seit dem 27.12.2017 gehemmt. Die Zinsen ergeben sich unter Verzugsgesichtspunkten gem. §§ 286 Abs. 1, 2 288 Abs. 1 BGB aus den vom Kläger vorgetragenen und von dem Beklagten nicht substantiiert bestrittenen Rechnungen bzw. den Schreiben des Beklagten, in denen dieser eine weitergehende Regulierung der Einzelschäden ablehnt. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 709 ZPO. Der Streitwert wird auf 5.298,56 EUR festgesetzt.