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Beschluss

9 U 238/12

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Berufung ist zurückzuweisen, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und das Berufungsvorbringen die erstinstanzliche Entscheidung nicht entkräftet. • Eine Berufung kann gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückgewiesen werden, wenn die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung der Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats nicht erfordern. • Die Kosten der Berufung sind dem unterliegenden Kläger gemäß § 97 ZPO aufzuerlegen; die Entscheidung kann ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar bleiben.
Entscheidungsgründe
Zurückweisung der Berufung mangels Erfolgsaussicht (§ 522 Abs. 2 ZPO) • Die Berufung ist zurückzuweisen, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und das Berufungsvorbringen die erstinstanzliche Entscheidung nicht entkräftet. • Eine Berufung kann gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückgewiesen werden, wenn die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung der Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats nicht erfordern. • Die Kosten der Berufung sind dem unterliegenden Kläger gemäß § 97 ZPO aufzuerlegen; die Entscheidung kann ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar bleiben. Der Kläger legte gegen ein Urteil des Landgerichts Bochum (3. Zivilkammer, I-3 O 150/12) Berufung ein. Die Berufungsinstanz prüfte das Vorbringen des Klägers und stellte fest, dass die erstinstanzliche Entscheidung zutreffend sei und durch die Berufungsbegründung nicht entkräftet werde. Der Senat machte Hinweise und bezog sich auf einen früheren Senatsbeschluss; der Kläger nahm hierzu keine Stellung. Es lagen keine Umstände vor, die eine mündliche Verhandlung oder eine grundsätzliche Entscheidung des Senats erforderlich machten. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wurde auf bis zu 7.000 Euro festgesetzt. • Die Berufung war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil sie nach einstimmiger Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hatte. • Das Berufungsvorbringen entkräftete die Gründe der angefochtenen Entscheidung nicht; daher bestand kein Anlass für eine erneute, vertiefte Prüfung. • Die Rechtssache hatte keine grundsätzliche Bedeutung und erforderte keine Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung durch den Senat. • Mangels Erfordernis einer mündlichen Verhandlung wies der Senat auf seinen Beschluss vom 01.02.2013 Bezug und stellte fest, dass der Kläger auf die Hinweise des Senats nicht reagiert hatte. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 10 Satz 2, 713 ZPO. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Bochum wurde zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung, da seine Berufung offensichtlich erfolglos war und die erstinstanzliche Entscheidung nicht entkräftet wurde. Die Entscheidung ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert der Berufungsinstanz wurde auf bis zu 7.000 Euro festgesetzt. Damit blieb das erstinstanzliche Urteil in vollem Umfang bestehen.