Der Angeklagte W. wird wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 5 Fällen, schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 2 Fällen und Beihilfe zum schweren sexuellen Missbrauch von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 3 Monaten verurteilt. Der Angeklagte Y. wird wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Die Kosten des Verfahrens sowie die den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen fallen den Angeklagten W. und Y. zur Last, soweit sie verurteilt wurden. Der Angeklagte YI. wird auf Kosten der Staatskasse, die auch seine notwendigen Auslagen zu tragen hat, freigesprochen. Er ist für die vom 12.04.2019 bis zum 30.09.2019 erlittene Untersuchungshaft zu entschädigen. Angewendete Vorschriften: für den Angeklagten W.: §§ 176 Abs. 1; 176a Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2; 27; 46a Nr. 1; 46b Abs. 1 Nr. 1; 53 StGB für den Angeklagten Y.: §§ 176a Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4; 46a Nr. 1; 56 Abs. 2 StGB Gründe: (abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO) I. 1. Angeklagter W. Der Angeklagte W. ist zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 39 Jahre alt und geschieden. Er ist der erste von zwei Söhnen seiner Eltern. Sein Vater war Jurist beim ZA. in NJ.. Er starb etwa im Jahr 2005. Seine Mutter ist inzwischen 70 Jahre alt und noch als Physiotherapeutin erwerbstätig. Nach Empfinden des Angeklagten war das Familienleben geprägt von der aggressiv-impulsiven Art des Vaters, der ihn und seinen kleinen Bruder in ständiger Angst vor Züchtigung hielt. So soll es wegen Nichtigkeiten „Backpfeifen“ gegeben haben und in einem Fall, als der Angeklagte versehentlich einen Einkaufswagen umwarf, einen Tritt des Vaters, der dem Angeklagten den Arm brach. Da sich die Mutter vor allem vor den kleinen Bruder gestellt habe, sei er, also der Angeklagte, bei dem Umgang mit der Angst vor dem Vater auf sich allein gestellt gewesen. Der Angeklagte besuchte einen Kindergarten und anschließend die Grundschule, die er nach 4 Jahren beendete. Im letzten Jahr fiel der Angeklagte durch emotionales und impulsives Verhalten auf, welches aber zunächst ohne Konsequenzen blieb. Er besuchte anschließend ein Gymnasium, wo er seine schulischen Verpflichtungen ab dem 14. Lebensjahr zunehmend vernachlässigte, sich mit Freunden „herumtrieb“ und erste Erfahrungen mit Drogen- und Alkoholkonsum machte. Im Alter von 16 Jahren schickten seine Eltern ihn auf ein Internat in JF., auf dem er eineinhalb Jahre blieb und den Realschulabschluss erlangte. Grund für den gegen seinen Willen erfolgten Schulwechsel war, dass er in der 9. Klasse nach eigenen Angaben 180 Fehlstunden angesammelt hatte und an einer Schlägerei beteiligt gewesen war. Nach der Zeit im Internat zog der Angeklagte auf eigenen Wunsch für eine kurze Zeit in den Haushalt der Mutter, die zwischenzeitlich getrennt vom Vater lebte. Etwa 1997/98 zog er zuhause aus und in eine eigene Wohnung. Zur selben Zeit besuchte er ein Gymnasium in L. mit dem Ziel, die allgemeine Hochschulreife zu erlangen. Er brach die Schule jedoch ohne weiteren Abschluss ab und leistete ab 1999 seinen Zivildienst im Bereich der sozialen Arbeit. Ebenfalls 1999 heiratete er seine damalige Lebensgefährtin JU., die albanischer Herkunft war und der die Ausweisung drohte. Sie wurde 2001 schwanger von ihm, erlitt jedoch eine Fehlgeburt, was auch zum darauf folgenden Bruch der Beziehung führte. Geschieden wurde die Ehe erst einige Jahre später. Zwischen 2002 und 2004 besuchte der Angeklagte eine Berufsschule, auf der er das Fachabitur erlangte. Nach der Trennung von seiner Ehefrau verließ der Angeklagte die gemeinsame Wohnung und zog zu seinem Vater, der wegen eines Gehirntumors, der schon Ende der 80er Jahre diagnostiziert wurde, pflegebedürftig war. Etwa zu dieser Zeit – im Alter von ungefähr 21 bis 23 – machte der Angeklagte erste homosexuelle Erfahrungen, als er aus sexueller Neugierde eine Party besuchte, bei der ein erwachsener Mann den Oralverkehr bei ihm durchführte. Seit diesem Zeitpunkt fühlte der Angeklagte sich zu beiden Geschlechtern hingezogen, wobei er bei Männern insbesondere passiven Oralverkehr suchte. Fortan besuchte der Angeklagte regelmäßig sog. „gaychats“, beispielweise auf XA..de, in denen es um die Anbahnung sexueller Kontakte zwischen Männern ging. Dort lernte er auch die Mitangeklagten kennen. Offen homo- oder bisexuell lebte der Angeklagte nie, weil er das für sein Ansehen in der Rapmusik oder beim Fußball als nicht tragbar empfand. Seinen Vater pflegte der Angeklagte bis zu dessen Tod etwa im Jahr 2005. Ab dem Wintersemester 2008/09 war er für das Fach Sozialpädagogik auf der Fachhochschule L. eingeschrieben, welches er 2011 erfolgreich abschloss, anschließend leitete er bei der XQ. in BI. als Schulsozialarbeiter die Übermittagsbetreuung. Bis zu seiner Inhaftierung am 14.03.2019 übte er diese Tätigkeit mit einer Arbeitsbelastung von 0,75 aus. Neben Schule, Studium und Beruf betätigte sich der Angeklagte immer in den Bereichen Sport – er war bis 2017 über 15 Jahre als Fußballtrainer im Jugend- und Seniorenbereich bei FH. L. tätig – und Musik. Unter anderem ist er unter dem Künstlernamen „VG.“ als Rapper aufgetreten und war Teil der 8-köpfigen Band „HM.“. Zudem war er immer auch selbstständig tätig, so ist er an einer „ZY. GmbH“ beteiligt gewesen, die Multimediadienste anbietet, und leitete Workshops für Jugendliche. Der Angeklagte W. begann in seinem 14. Lebensjahr Alkohol zu trinken und pflegte dabei nie einen vorsichtigen Umgang. So fanden die ersten Erfahrungen als Teil einer Clique statt, die generell ein dissoziales Verhalten an den Tag legte. Neben dem übermäßigen und schon tagsüber stattfindenden Alkoholkonsum schlugen sich die Mitglieder nach Angaben des Angeklagten auch und schwänzten die Schule. Später war er zusammen mit seinem besten Freund als „Säuferclique“ bekannt. Von freitags bis sonntags habe er quasi durchgehend getrunken, dazu dienstags und donnerstags nach dem Fußballtraining. Schon seit diesem Zeitpunkt sieht der Angeklagte sich in der Außenwahrnehmung untrennbar mit dem Alkohol verbunden. Er pflegte diesen Lebensstil bewusst und änderte dies bis zu seiner Verhaftung im Jahr 2019 nicht, obwohl er mittlerweile wegen einer Sorbitintoleranz und Verdauungsproblemen negative Auswirkungen seines Konsums an sich feststellte. Der Angeklagte W. ist nicht vorbestraft. Aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts L. – Az. 23 Gs 1293/19 – vom 14.03.2019 befindet er sich seit diesem Tag in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt L.. 2. Angeklagter Y. Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 52 Jahre alte Angeklagte ist verheiratet und Vater zweier Kinder. Aufgewachsen ist er bei seinen Eltern in H.. Seine Mutter war Hausfrau, sein Vater war für die Gemeinde am Bauhof tätig, beide Elternteile sind mittlerweile verstorben. Der Angeklagte ist das zweite von drei Kindern der Familie. Sein größerer Bruder ist ebenfalls bereits verstorben, zu dem jüngeren pflegt er ein gutes Verhältnis. Der Angeklagte bewohnt mittlerweile sein Elternhaus. Die schulische Laufbahn war unauffällig. Mit 3 Jahren ist er in den Kindergarten gekommen, mit 6 eingeschult worden. Im Alter von 10 Jahren, etwa 1977, wechselte er auf die Hauptschule, die er 1983 mit einem regulären Abschluss beendete. Anschließend absolvierte er eine Ausbildung zum Verkäufer, scheiterte aber an der Prüfung zum Einzelhandelskaufmann. Zunächst arbeitete der Angeklagte dann im Beruf des Verkäufers, bis er kündigte – etwa 1990 – und an einem Lehrgang zum Rettungssanitäter teilnahm, den er bestand. Er arbeitete anschließend als Rettungssanitäter bei der Werksfeuerwehr der YW., wo er 1991 auch die Ausbildung zum Berufsfeuerwehrmann abschloss. Ab 1994 war der Angeklagte als Feuerwehrmann bei der Stadt TD. beschäftigt. Seit 2017 bis zur Inhaftierung am 12.04.2019 verrichtete der Angeklagte seinen Dienst als Brandamtmann beim Kreis U., wo er in der Leitstelle für die Entgegennahme von Notrufen verantwortlich war. Im Jahr 1994 heiratete er seine Ehefrau. In der Ehe wurden die Kinder LH. (1995) und FX. (1998) geboren, die beide noch zuhause leben. Homosexuelle Neigungen lebte der Angeklagte nach eigenen Angaben seit dem 25. Lebensjahr aus, verheimlichte sie aber vor seiner Frau. Die Treffen wurden zunächst über Kontaktanzeigen und später über das Internet verabredet und fanden stets außerhalb seiner eigenen Wohnung statt. Insgesamt hatte der Angeklagte nach eigenen Angaben über die Jahre Treffen mit 20-25 Männern. Die Ehe war, nachdem die Ehefrau des Angeklagten von einem Treffen mit einem Mann erfuhr, belastet. So lebten die Eheleute zwischen 2015 und 2017 sogar in getrennten Wohnungen, hielten jedoch stets Kontakt zueinander. Die Ehe besteht auch trotz der Untersuchungshaft fort; die Ehefrau und die Tochter des Angeklagten nahmen auch regelmäßig an den Hauptverhandlungsterminen teil. Der Angeklagte ist nicht vorbestraft. Aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts L. – Az. 23 Gs 1809/19 – vom 12.04.2019 befindet er sich seit diesem Tag in Untersuchungshaft, die zunächst in der Justizvollzugsanstalt TG., später in der Justizvollzugsanstalt L. vollzogen wurde. 3. Angeklagter YI. a) Werdegang Der Angeklagte YI. ist zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 51 Jahre alt und ledig. Er ist gemeinsam mit einer älteren Halbschwester, die aus einer früheren Beziehung der Mutter stammt, in L. bei seinen Eltern aufgewachsen. Er wurde 1974 altersgerecht eingeschult und durchlief die Grundschule unauffällig. Danach besuchte er eine Hauptschule, die er 1985 mit dem Abschluss 10a beendete. Noch im selben Jahr begann er eine Lehre zum Koch an einer Autobahnraststätte in L.. Seine Gesellenprüfung bestand er im Jahr 1989 beim zweiten Versuch. Anschließend verrichtete er seinen Wehrdienst, zunächst als Fernmelder in VP.. Weil er sich für 4 Jahre verpflichtete, wechselte er später häufig den Standort und wurde zumeist als Koch eingesetzt. Nach seiner planmäßigen Entlassung 1993 – der Angeklagte hatte mittlerweile den Rang eines Obermaat erlangt – begann er wieder in seinem Ausbildungsbetrieb als Koch zu arbeiten. Nach einem halben Jahr überwarf er sich allerdings mit seinem Vorgesetzten, woraufhin das Arbeitsverhältnis beendet wurde und er eine neue Anstellung in einer Gaststätte unweit seines Elternhauses fand. In dieser arbeitete er bis zu seiner erstmaligen Inhaftierung im Jahr 2001. Nachdem er im April 2004 aus dem Strafvollzug entlassen worden war, meldete der Angeklagte ein Baunebengewerbe an und arbeitete eng mit seinem Vater, der gelernter Maurer war und ebenfalls einen „Ein-Mann-Betrieb“ führte, zusammen. 2008 übernahm er die Firma des Vaters, der zu dieser Zeit die Erwerbstätigkeit krankheitsbedingt aufgeben musste. In der Folge geriet der Betrieb in wirtschaftliche Schwierigkeiten, die letztlich zur Insolvenzanmeldung im März 2013 führten. Die Restschuldbefreiung erfolgte im April 2019. In der Zwischenzeit war der Angeklagte bis auf eine kurze Episode der Arbeitslosigkeit bei verschiedenen Betrieben angestellt. Zuletzt arbeitete er als Verkäufer in einer Tankstelle in BI.. Wegen des Haftbefehls des Amtsgerichts L. – Az. 23 Gs 1808/19 – aufgrund der hier anhängigen Vorwürfe befand sich der Angeklagte YI. vom 12.04.2019 bis zum 30.09.2019 in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt L.. b) sexuelle Neigung Seine homosexuelle Neigung bemerkte der Angeklagte nach eigenen Angaben schon in der Pubertät. Etwa seit seinem 24. Lebensjahr lebe er sie auch offen aus, was zuvor wegen der streng konservativen Einstellung seines Vaters problematisch für ihn gewesen sei. Nachdem er sexuellen Kontakt zu einem Kind hatte, siehe dazu unten c), entstand eine Beziehung zu einem erwachsenen Mann, der auch kurz vor der Inhaftierung des Angeklagten in dessen Wohnung einzog. Die Beziehung scheiterte während der Inhaftierung nach Angaben des Angeklagten, weil sein Partner ihn betrogen habe. Zwischen 2006 und 2009 führte der Angeklagte eine feste Beziehung mit einem Mann, der im Oktober 2009 verstarb. Nachdem eine weitere Beziehung im Jahre 2015 scheiterte, führte der Angeklagte nur flüchtige – rein sexuelle – Bekanntschaften zu anderen Männern, wobei er jüngere Männer bevorzugt. c) Vorstrafen Der Angeklagte YI. ist wie folgt vorbestraft: aa) Mit Urteil des Landgerichts L. – Az. 1 KLs 19/01 (33 Js 2490/00) – vom 16.08.2001 wurde er wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in vier Fällen, schwerem sexuellen Missbrauch eines Kindes und sexuellen Missbrauchs eines Schutzbefohlenen in 11 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag eine beziehungsähnliche Verbindung zwischen dem Angeklagten und einem Nachbarsjungen zugrunde, der zu Beginn der Beziehung nicht älter als 12 Jahre alt war. Später zog der Geschädigte in die Wohnung des Angeklagten und lebte dort bis zu seinem 17. Lebensjahr. Verurteilt wurde der Angeklagte wegen Taten, bei denen er den Penis des Kindes manipulierte und später, nach dem 14. Geburtstag des Geschädigten, auch den Oral- und Analverkehr an ihm ausführte bzw. an sich vornehmen ließ, wobei er dabei das vaterähnliche Obhutsverhältnis ausnutzte. Die Strafe verbüßte er in der Justizvollzugsanstalt CM. bis zum Zweidrittel-Zeitpunkt. Er wurde in 29 Sitzungen bei einem Psychotherapeuten in Bezug auf Opferempathie, Umstrukturierung dysfunktionaler Denkweisen und Verantwortungsübernahme behandelt. Mit Wirkung zum April 2004 wurde die Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt und im Juni 2007 erlassen, nachdem der Angeklagte auch die ihm als Bewährungsauflage aufgegebene psychosexuelle Therapie während der Bewährungszeit absolviert hatte. bb) Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Steinfurt vom 17.12.2012 wurde er wegen Betruges in drei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 45 Tagessätzen zu je 30 € verurteilt. cc) Mit Strafbefehl des Amtsgerichts L. vom 29.07.2013 wurde er wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in acht Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 30 € verurteilt. Diese und die davor genannte Verurteilung stehen nach Angaben des Angeklagten in Zusammenhang mit dem von ihm geführten Betrieb aus dem Bausektor. Wegen der Insolvenz des von ihm weitergeführten Betriebs seines Vaters erlangte der Angeklagte am 10.04.2019 die Restschuldbefreiung. dd) Aus diesen beiden zuletzt genannten Verurteilungen wurde mit Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Steinfurt vom 16.10.2013 eine nachträgliche Gesamtgeldstrafe von 75 Tagessätzen zu je 30 € gebildet. II. Der Angeklagte W. hatte es in L. in den Bereichen Musik – insbesondere im Bereich der Rapmusik, aber auch als Mitglied der Band HM. im Bereich der Popmusik – und im Fußball zu lokaler Prominenz gebracht. Seine Bekanntheit in der Fußballszene gründete sich unter anderem auf sein 15-jähriges Engagement als Trainer bei FH. L. sowie seine engen Kontakten zum Betreiber einer Indoor-Fußballhalle, in der er jeden Sonntagmorgen einen kostenlosen Spielkreis für männliche Kinder und Jugendliche veranstaltete. Folgende Taten zwischen 2012 und März 2019 zum Nachteil von Kindern konnte die Kammer feststellen: 1. (Tat I. 9. der Anklageschrift) Den am 18.04.1999 geborenen Zeugen JJ. lernte der Angeklagte W. im Jahr 2011 kennen, weil dieser sich sowohl für Fußball als auch für Hiphop interessierte und deshalb die Nähe des Angeklagten suchte. Das Alter des Zeugen war dem Angeklagten bekannt. Es entwickelte sich eine Freundschaft zwischen den beiden, in deren Verlauf es zu regelmäßigen Treffen kam. Für einen Sonntagmorgen kurze Zeit vor dem 13. Geburtstag des Zeugen war zwischen den beiden verabredet, dass der Zeuge den Angeklagten in seiner damaligen Wohnung am NM.-straße in L. abholen sollte, um dann gemeinsam zum Fußballspielen in die Soccerhalle zu fahren. Der Angeklagte war seiner Gewohnheit entsprechend am vorangegangenen Abend ausgegangen und hatte im Laufe des Abends und der Nacht nicht unerhebliche Mengen Alkohol konsumiert, wobei Trinkbeginn, -ende und -menge nicht feststellbar waren. Als der Zeuge früher am Morgen als vom Angeklagten erwartet bei ihm eintraf, onanierte der Angeklagte gerade beim Ansehen eines Pornofilms. Zu dieser Zeit war er durch den Alkoholkonsum in der vorangegangenen Nacht weder in seiner Einsichts- noch Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt und fragte den Zeugen, ob dieser auch schon einen Porno gesehen habe, was dieser bejahte. Der Angeklagte, der den Film zuvor wegen des Eintreffens des Zeugen ausgeschaltet hatte, machte den Film wieder an und sagte zum Zeugen, dass er sich auch „rubbeln“ könne, womit er, was der Zeuge auch so verstand, meinte, dass dieser beim Betrachten des Films auch masturbieren solle. Der Angeklagte erhoffte sich von dem gemeinsamen Onanieren eine gesteigerte Erregung. Als in dem Film eine Szene gezeigt wurde, in dem eine Darstellerin bei einem Darsteller den Oralverkehr durchführte, fragte der Angeklagte den Zeugen, wie er das – gemeint war der Oralverkehr – finde. Als der Zeuge „gut“ antwortete, nahm der Angeklagte dessen nicht vollständig erigierten Penis in den Mund und führte den Oralverkehr an ihm durch. Anschließend ließ er den Zeugen an seinem ebenfalls nicht vollständig erigierten Penis den Oralverkehr durchführen. Der Angeklagte störte sich daran, dass keiner der beiden einen steifen Penis hatte und ließ, nachdem er erneut den Penis des Zeugen in den Mund genommen hatte, von diesem ab. 2. (Tat I. 1. der Anklageschrift) Durch das regelmäßig an Sonntagen stattfindende freie Fußballspielen in der Soccerhalle lernte der Angeklagte den am 10.12.2006 geborenen Nebenkläger ZP. GF. spätestens im Dezember 2017 kennen, als dessen ältere Freunde ihn mitbrachten. Kurze Zeit danach besuchte der Angeklagte ihn auch bei einem seiner Punktspiele, wozu der Nebenkläger ihn eingeladen hatte. Spätestens seit dieser Zeit kannte der Angeklagte das Alter des Nebenklägers. Es entwickelte sich eine freundschaftliche Beziehung der beiden, die regelmäßig Zeit miteinander verbrachten, etwa bei der in der Nachbarschaft des Angeklagten gelegenen Burger King Filiale. Der Angeklagte wohnte unter der Anschrift Q.-straße in L. in einem zu einer Wohngemeinschaft gehörenden Zimmer, das von der Wohnung nur über den Hausflur zu erreichen war. Das Zimmer war im Wesentlichen mit einem ständig zum Bett aufgeklappten Schlafsofa, einem Fernseher und einem Kleiderschrank möbliert. Die Jalousien waren aufgrund eines Defekts ständig heruntergelassen. Nachdem der Angeklagte Ende 2017 oder Anfang 2018, jedenfalls nachdem ZP. 11 Jahre alt geworden war, in einer Nacht von Samstag auf Sonntag wie für ihn üblich nicht nur unerhebliche Mengen Alkohol, deren genaue Mengen nicht feststellbar waren, getrunken hatte, lag er am Sonntagmorgen noch im Bett, als ZP. ihn zum Fußballspielen in der Soccerhalle abholen kam. Der Angeklagte zeigte zu dieser Zeit keinerlei restalkoholbedingte Ausfallerscheinungen wie einen torkelnden Gang oder eine verwaschene Sprache. Er war durch den Alkoholkonsum in der vorangegangenen Nacht weder in seiner Einsichts- noch Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt. Er bat ZP. zu sich ins Bett, wo er mit ihm „käbbelte“ und kuschelte. Dabei dachte er auch an dessen Penis, sprach ihn darauf an und fasste ihm, als ZP. mit dem Rücken auf seinem Bauch lag, in der Hose an den Penis. Anschließend drehte er ZP. um, so dass sie Bauch auf Bauch lagen. Dabei zog er ihm die Hose ganz und seine eigene – er trug eine Boxershorts und ein T-Shirt – ein wenig herunter, um JZ. Penis an seinem Bauch zu reiben. Dieses Geschehen dauerte insgesamt ca. 5 Minuten an. Zu einem Samenerguss des Angeklagten kam es nicht. 3. (Tat I. 2. der Anklageschrift) Kurze Zeit danach, aber noch vor Juni 2018, wobei eine genauere Eingrenzung der Tatzeit nicht möglich war, sollte der Nebenkläger ZP. GF. den Angeklagten wiederum an einem Sonntagmorgen zum Fußballspielen in der Soccerhalle abholen und begab sich dazu in dessen Wohnung. Der Angeklagte war wiederum in der vorangegangenen Nacht ausgegangen und hatte dabei eine nicht nur unerhebliche – nicht genauer eingrenzbare – Menge Alkohol konsumiert. Als ZP. morgens seine Wohnung betrat, war der Angeklagte durch den Alkoholkonsum in der vorangegangenen Nacht weder in seiner Einsichts- noch Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt. Er zeigte auch keinerlei restalkoholbedingte Ausfallerscheinungen. Er bat ZP. wieder zu sich ins Bett, wobei beide bekleidet waren. Nachdem ZP. zunächst neben ihm im Bett lag, zog der Angeklagte ihn wieder auf sich und beabsichtigte, ihn in sexuell bestimmter Weise zu berühren. Er zog dem ZP. die Hose herunter und fragte ihn – um sein eigenes homosexuelles Interesse ihm zu kaschieren – wie es mit dessen Freundin laufe. ZP., der bis zu diesem Zeitpunkt gedacht hatte, es hätte sich bei dem unter II. 2. beschriebenen Vorfall um einen einmaligen „Ausrutscher“ gehandelt, zog sich die Hose wieder hoch. Der Angeklagte setzte seine Annäherung ungeachtet des Hochziehens der Hose fort, zog ihm erneut die Hose runter und fasste dem Nebenkläger sodann an das entblößte Gesäß und in dessen Pofalte. Währenddessen küsste er ihn auch auf den Mund, bis ZP. nach einigen Sekunden den Kopf wegdrehte. Insgesamt dauerte dieses Geschehen etwa 15 Minuten an. Zu einem Samenerguss kam der Angeklagte nicht. Danach fuhren der Angeklagte und ZP. mit einem Taxi zur Soccerhalle. 4. (Tat I. 3. und II. der Anklageschrift) a) Verhältnis der Angeklagten W. und Y. Der Angeklagte W. nahm bereits etwa im Jahr 2013 ein ausschließlich sexuelles Verhältnis zu dem Mitangeklagten Y. auf, welches über die Internetplattform „XA.“ entstand. Dort können Männer mit gleichgeschlechtlicher sexueller Orientierung miteinander in Kontakt treten und sich wie die beiden Angeklagten zu Treffen verabreden. W. und Y. verabredeten sich bis Juni/Juli 2018 zu knapp 10 Treffen, bei denen es auch zu einvernehmlichen sexuellen Handlungen kam. Bei mehreren Treffen war auch eine dritte männliche Person anwesend, die einvernehmlich in die sexuellen Handlungen eingebunden werden sollte. Spätestens nach einem zufälligen Treffen bei einem Fußballturnier war dem Angeklagten Y. die Verbindung des Angeklagten W. zu männlichen Juniorenfußballern bewusst, wobei nicht festzustellen war, ob ihm das konkrete Alter der Spieler bekannt war. Jedenfalls forderte er ihn ab diesem Treffen wiederholt dazu auf, „einen von den schönen Jungs mitzubringen“. b) Tatvorgeschehen Im Juni 2018 nahm einer der beiden Angeklagten oder ein Dritter über den Instagram-Account des Angeklagten W. Kontakt zum Nebenkläger ZP. GF. auf und bot ihm eine „Wette“ an. Es ist sowohl möglich, dass der Angeklagte W. dies selbst tat und sich dem Nebenkläger gegenüber als eine andere Person ausgab, als auch, dass der Angeklagte Y. den Nebenkläger anschrieb. Denkbar ist aus Sicht der Kammer ebenfalls, dass ein unbekannter Dritter die Nachrichten verfasste. Jedenfalls stellte sich der Gesprächspartner als „CZ.“ vor. Sein Gesprächspartner stellte dem ZP. in Aussicht, „Sachen für ihn klären zu können“, wenn er ihm verrate, was er wolle. ZP. verstand die Bemerkung so, dass er sich etwa Kleidungsstücke oder Videospiele aussuchen dürfte. Sein Gesprächspartner lenkte den Chat sodann auf Themen mit sexuellem Kontext. So ging es beispielsweise darum, ob er schon Schambehaarung habe und dass sein Gesprächspartner diese gerne gemeinsam mit ihm rasieren wolle, würden sie sich treffen. Hierauf ging ZP. jedoch nicht ein. Anschließend bot sein Chatpartner ihm an, dass er sich Geld verdienen könne, wenn er ihm Fragen zu seiner Schambehaarung beantworte. ZP. ließ sich darauf ein und beantwortete dem Chatpartner zwei Fragen, für die er jeweils 50 € erhalten sollte. Auf Nachfrage seines Gesprächspartners erklärte er, er wünsche sich das Geld in bar und nicht in Paysafecards oder Guthaben für eine Spielekonsole. Sein Gesprächspartner erklärte, er könne sich das Geld bei XB. – gemeint war der Angeklagte W. – abholen. c) Tatgeschehen Der Nebenkläger ZP. GF. nahm nach dem Gespräch mit „CZ.“ Kontakt zum Angeklagten W. auf und berichtete ihm, dass er 100 € von CZ. bekomme, die bei ihm – dem Angeklagten W. – liegen sollten. Der Angeklagte W. bot ihm an vorbeizukommen, um das Geld zu holen, und kündigte an, dass er später noch einen „Kollegen“ – gemeint war ein Freund – erwarte. Wie der Angeklagte Y. von dem Treffen zwischen ZP. und dem Angeklagten W. in dessen Wohnung erfuhr, konnte die Kammer nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen. Möglich ist, dass der Angeklagte W. etwa zeitgleich zum Gespräch mit ZP. den Angeklagten Y. in einem Chat über „XA.“ zu einem „Dreier“ bei sich einlud. Ob dabei über JZ. Alter gesprochen wurde, konnte die Kammer nicht feststellen. Als ZP. in der Wohnung des Angeklagten W. eintraf, setzte er sich bei ihm auf das Bett und beide unterhielten sich, wobei es nicht um „CZ.“ oder das Geld ging. Nach kurzer Zeit kam der Angeklagte Y. dazu und begrüßte ZP.. Der Angeklagte Y., der den 11 Jahre alten ZP. erstmals sah, war sich wegen dessen Erscheinungsbildes bewusst, dass dieser noch keine 14 Jahre alt war. So waren die Gesichtszüge des Jungen eindeutig kindlicher Art und er war bei einer Körpergröße von 155 cm von eher schmalem Körperbau. Der Angeklagte Y. war gleichwohl entschlossen, an ihm sexuelle Handlungen vorzunehmen. Kurz nach der Ankunft des Angeklagten Y. verließ der Angeklagte W. sein Zimmer. Ihm war in diesem Moment bewusst, dass der Angeklagte Y., der ein Interesse an männlichen Personen jüngeren Alters hatte, die Situation ausnutzen würde, um seine sexuelle Neigung auszuleben. Er stellte sich dabei insbesondere vor, dass der Angeklagte Y. den Nebenkläger dazu bringen könnte, sexuelle Handlungen an ihm vorzunehmen oder an sich vornehmen zu lassen, wobei er sich auch damit abfand, dass es zum Oralverkehr kommen könnte. Als der Angeklagte W. das Zimmer verlassen hatte, ging der Angeklagte Y. zu ZP., der sich nach wie vor auf dem Bett befand. Er öffnete dessen Hose und streichelte dessen Bauch, bevor er JZ. Penis anfasste. Er schob sodann die Hose des Jungen hinunter und nahm dessen Penis in den Mund, wobei er dabei mindestens eine „Hoch-und-Runter“-Bewegung mit dem Kopf vornahm. Der Angeklagte Y. spürte jedoch JZ. Unbehagen dabei, weshalb er aufhörte. Etwa zeitgleich mit dem Ablassen des Angeklagten Y. von JZ. Penis betrat der Angeklagte W. wieder das Zimmer. Der Angeklagte Y. verließ es sodann. Anschließend gab der Angeklagte W. dem Nebenkläger zwei 50-Euro-Scheine, bei denen es sich um das angeblich von „CZ.“ hinterlegte Geld handeln sollte. Woher das Geld stammte, konnte die Kammer nicht mit der notwendigen Sicherheit feststellen. ZP. gegenüber gab er an, dass er seinen Kumpel, der gerade da gewesen war, wegen dessen Verhalten angeschnauzt habe. Während des Tatgeschehens war keiner der beiden Angeklagten in seiner Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit eingeschränkt. Alkohol- oder Drogenkonsum fanden im Vorfeld der Tat nicht statt, andere Gründe für eine Aufhebung oder Einschränkung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit können ausgeschlossen werden. 5. (Tat zu Ziffer I. 4. der Anklageschrift) Etwa im Oktober 2018 traf der Angeklagte W. sich in der Burger King Filiale an der Weseler Straße mit den Nebenklägern ZP. GF. und QZ. OL., die gut miteinander befreundet waren. Den QZ. OL., geboren am 29.04.2006, kannte er ebenfalls über das von ihm organisierte Spielen in der Soccerhalle. Nachdem sie bei Burger King etwas gegessen hatten, gingen QZ. und ZP. mit dem Angeklagten in dessen gegenüber von der Filiale gelegene Wohnung, um gemeinsam zu „chillen“. Als sie sich auf dem zu einem Bett ausgeklappten Sofa befanden und der Angeklagte bewusst das Gespräch auf sexuelle Inhalte gebracht hatte, fragte er sie, wer von beiden denn den größeren Penis habe. Er forderte sie auch dazu auf, ihre Penisse zu zeigen, um sie vergleichen zu können. ZP. weigerte sich, seinen Penis zu zeigen, mit dem Argument, dass er nicht schwul sei. Der Angeklagte fasste ihm sodann in die Hose, wo er seinen Penis mit der Hand umschloss. QZ. – dessen Alter der Angeklagte kannte und deshalb wusste, dass er noch ein Kind war – zeigte auf die Forderung des Angeklagten, die Penisse zu vergleichen, seinen erigierten Penis vor. Der Angeklagte umschloss zur Befriedigung seines eigenen sexuellen Interesses auch diesen mit der Hand und führte Masturbationsbewegungen daran durch. Auch küsste der Angeklagte den ZP. auf den Mund. Während des Tatgeschehens war der Angeklagte in seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit nicht eingeschränkt. Alkohol- oder Drogenkonsum fanden im Vorfeld der Tat nicht statt, andere Gründe für eine Aufhebung oder Einschränkung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit können ausgeschlossen werden. 6. (Tat zu Ziffer I.5. und zugleich III. der Anklageschrift) In der Zeit vom 15.12. bis 21.12.2018, vermutlich am 21.12.2018, lud der Angeklagte W. den zu dieser Zeit 12 Jahre alten Nebenkläger QZ. OL. in seine Wohnung ein. Die Einladung erfolgte in einem Chat, etwa bei Instagram oder Whatsapp, den der Angeklagte am Morgen oder Vormittag dieses Tages mit QZ. führte. Im Rahmen des Chats berichtete der Angeklagte W., dass er Besuch von einem anderen Mann erwarte und mit diesem Sex haben wolle. Er lud QZ. im weiteren Verlauf des Chats ein, zu ihm zu kommen. Der Angeklagte W. beabsichtigte, mit der Einladung eine Situation zu schaffen, in der es zu wechselseitigen sexuellen Handlungen mit einem Erwachsenen und mit QZ. kommen würde. Am Abend zuvor hatte der Angeklagte W. an einer von vielen in dieser Jahreszeit stattfindenden Weihnachtsfeiern teilgenommen, bei denen er sich – wie auch an diesem Abend – stets absichtlich betrank. Bei der Zeit vom 15.12. bis in die erste Januarwoche handelt es sich für den Angeklagten jährlich um die „Hochzeit des Trinkens“. Feststellungen zu Trinkmengen, Trinkbeginn und Trinkende vermochte die Kammer nicht zu treffen. Am Morgen des Tattages hatte sich der Angeklagte wieder so erholt, dass er weder in seiner Einsichts- noch in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt war und auch trotz Restalkohols keinerlei Ausfallerscheinungen zeigte. Als QZ. im Laufe des Mittags oder Nachmittags in der Wohnung des Angeklagten erschien, wusste der Angeklagte W. bereits, dass noch ein männlicher Erwachsener kommen würde, der ebenfalls Sex mit dem Angeklagten und dem Nebenkläger haben wollte. Nicht feststellen konnte die Kammer jedoch, um wen es sich handelte, insbesondere also nicht, dass es sich um den Angeklagten YI. handelte, und wann der Angeklagte Kontakt zu diesem Mann aufgenommen hatte. QZ. erschien zuerst in der Wohnung des Angeklagten W., wo er sich auf dessen zu einem Bett ausgeklappten Sofa setzte und gemeinsam mit ihm eine Serie im Fernsehen schaute. Der Angeklagte W. verließ dann nach einiger Zeit sein Zimmer, um mit dem zweiten Mann zurückzukehren. Der Mann zog sich unmittelbar nach Betreten des Zimmers die Hose herunter und legte sich auf das Bett neben QZ.. Er zog dessen Hose herunter, nahm seinen Penis in den Mund und führte den Oralverkehr an YE. Penis durch. Im weiteren Verlauf führte er auch den Oralverkehr am Penis des Angeklagten W. durch. Der Angeklagte W. forderte QZ. dann auf, den Oralverkehr sowohl an dem unbekannt gebliebenen Mann als auch an ihm selbst durchzuführen. Mit den Worten, „komm, du kannst ja auch blasen“, führte er YE. Kopf zum Penis des unbekannt gebliebenen Mannes, den QZ. in den Mund nahm. Der Angeklagte W. ließ QZ. auch den Oralverkehr bei sich durchführen. Dieser hatte dabei das Gefühl sich übergeben zu müssen und würgte. Zum Samenerguss kam keiner der Männer. Während QZ. nacheinander den Oralverkehr an den Männern durchführte, sagte er „Stopp“, woraufhin der Angeklagte W. die Situation beendete. Er wies den anderen Mann an, sich anzuziehen und das Zimmer zu verlassen. Dem QZ. gab er zu verstehen, dass er liegenbleiben sollte. Der Angeklagte W. brachte den Mann sodann zur Haustür, kehrte in sein Zimmer zurück und legte sich zu QZ., an dem er sodann den Oralverkehr durchführte. Er legte sich nach einiger Zeit auf den Rücken und zog QZ. auf sich, so dass sie Bauch auf Bauch lagen. Der Angeklagte rieb zunächst seinen Penis an YE. Penis, drehte QZ. sodann um, so dass dieser mit dem Rücken auf ihm lag, rieb seinen Penis an YE. Anus und drang schließlich jedenfalls mit der Eichel in diesen ein. Dem QZ. bereitete die Penetration Schmerzen, weshalb er „das tut weh“ sagte. Der Angeklagte W. ließ sodann von ihm ab. Zum Samenerguss kam er nicht. QZ. verließ danach das Zimmer des Angeklagten und ging nach Hause, wo er duschte. Den Abend verbrachte er, wie zuvor abgesprochen, bei ZP. GF., bei dem er übernachtete. Er berichtete ihm noch am selben Abend davon, was vorgefallen war. 7. (Tat zu Ziffer I. 7. der Anklageschrift) In der Gruppe von männlichen Jugendlichen und Kindern, die sich sonntags mit dem Angeklagten W. in der Soccerhalle traf, befand sich auch der Bruder des Nebenklägers B. MP., BR. MP.. Über diesen lernte der Angeklagte den am 16.08.2006 geborenen Nebenkläger B. MP. kennen, zu dem sich in der Folge ein – trotz des Altersunterschieds – aus Sicht des Angeklagten enges freundschaftliches Verhältnis entwickelte. Ende des Jahres 2018, wobei genauere Feststellungen betreffend das Datum nicht möglich waren, kam es vermutlich an einem Sonntagmorgen zu einem Übergriff des Angeklagten. B. MP. war bei ihm, um mit ihm über den Onlineanbieter Netflix eine Serie zu schauen. Der Angeklagte und B. lagen dabei gemeinsam auf dem zu einem Bett aufgeklappten Sofa in dem Zimmer des Angeklagten. Dieser zog B. auf sich, gab ihm einen Kuss auf den Mund und entkleidete ihn so weit, dass sein Penis nicht mehr von einer Hose oder Unterhose bedeckt war. B. lag dann mit seinem Bauch auf dem Bauch des Angeklagten. Der Angeklagte rieb nun seinen von einer Unterhose bedeckten Penis an B. Penis. Zu dieser Zeit war der Angeklagte durch den Alkoholkonsum, der in der Nacht zuvor stattgefunden hatte, nicht in seiner Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit eingeschränkt. Der Alkoholkonsum beim Ausgehen entsprach erneut dem vom Angeklagten W. regelmäßig an den Wochenenden und insbesondere in der Weihnachtszeit praktizierten Umfang, wobei genauere Feststellungen zu Trinkmengen und –zeiten nicht möglich waren. Restalkoholbedingte Ausfallerscheinungen zeigte der Angeklagte am Morgen nicht. 8. (Tat zu Ziffer II. 8. der Anklageschrift) Anfang 2019, nur wenige Wochen nach der Tat zu Ziffer II. 7., war der Nebenkläger B. MP. erneut an einem Sonntagmorgen zu Besuch beim Angeklagten W., um mit ihm eine Serie bei Netflix zu schauen. Wiederum war der Angeklagte in der Nacht davor ausgegangen und hatte nicht nur unerhebliche Mengen Alkohol konsumiert. Zum Tatzeitpunkt am Morgen war er jedoch nicht in seiner Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit eingeschränkt. Er zog B., der wieder mit ihm auf dem Bett lag, erneut auf sich und entkleidete ihn. Er entkleidete aber auch sich so weit, dass auch sein Penis entblößt war. Sodann nahm er B. Penis in die Hand und führte Masturbationsbewegungen daran durch. Schließlich legte er B. Penis auf seinen eigenen Penis und rieb sich daran. III. Die Feststellungen beruhen auf den geständigen Einlassungen der Angeklagten W. und Y. sowie im Weiteren auf der durchgeführten Beweisaufnahme, deren Art und Umfang aus dem Sitzungsprotokoll ersichtlich sind. Auf der Grundlage der nachvollziehbaren Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen Dr. QG. und Dr. TB. ist die Kammer davon überzeugt, dass die Angeklagten W. und Y. zum Zeitpunkt der festgestellten Tat(en) weder in ihrer Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt noch dass diese und/oder ihre Einsichtsfähigkeit aufgehoben waren. 1. Nach der Beurteilung der psychiatrischen Sachverständigen Dr. QG. hinsichtlich des Angeklagten W., denen sich die Kammer nach eigener Überzeugungsbildung anschließt, ist schon kein Eingangskriterium der §§ 20, 21 StGB erfüllt. Insbesondere eine schwere andere seelische Abartigkeit liegt bei dem Angeklagten nicht vor. Der Angeklagte W. habe zwar eine pädophile Neigung mit Ausrichtung auf männliche Kinder/Jugendliche, welche jedoch zweifelsfrei einen nicht ausschließlichen Charakter trage neben seiner auch weiterhin praktizierten Hetero- und Homosexualität. Diese homopädosexuelle Neigung habe keinen derartigen Ausprägungsgrad, als dass sie das Eingangskriterium einer schweren anderen seelischen Abartigkeit erfüllen würde. Aus den Taten ergebe sich hinsichtlich seiner pädosexuellen Präferenz keine Steigerung der Handlungen im Sinne einer Progredienz. Die in den Handlungen zutage tretende sexuelle Neigung trage auch nicht einen solchen drängenden und zwanghaften suchtartigen Charakter, als dass der Angeklagte sich dieser Impulse nicht erwehren bzw. eine begonnene Handlung nicht beenden könne, denn an vielen Stellen werde deutlich, dass er selbst die jeweilige Situation beendet habe. Darüber hinaus habe sich der Angeklagte auch sehr häufig im Kontakt mit männlichen Kindern und Jugendlichen befunden, bei dem es über weite Strecken nicht zu einem sexuell annähernden und/oder übergriffigen Verhalten gekommen sei. Es sei zudem zu keinem Zeitpunkt über den gesamten Verlauf an irgendeinem Punkt zu dem Einsatz von Gewalt gekommen. Möglicherweise liege bei dem Angeklagten W. ein Abhängigkeitssyndrom von Alkohol vor. Diese Einschätzung basiere im Wesentlichen auf den Angaben des Angeklagten selbst, der bei sich eine körperliche und psychische Alkoholabhängigkeit sehe und überzeugt sei, in Freiheit erneut und sofort wieder Alkohol konsumieren zu müssen. Aus den Gesundheitsakten und den Personalakten der Justizvollzugsanstalt L. ergäben sich Anhaltspunkte für eine Entzugssymptomatik vom Alkohol hingegen nicht. Der Angeklagte habe aber geschildert, an vier von sieben Tagen getrunken zu haben. Er habe auch noch in der Haft einen Suchtdruck und denke häufig an den Konsum von Alkohol. Bei ihm habe basierend auf seinen Angaben erstmals in der Jugendzeit eine Phase exzessiven Trinkens mit einem zeitweise täglichen Konsum stattgefunden, später habe auch häufiger Alkoholkonsum im Kontext mit seinen zahlreichen Aktivitäten neben seinem Studium sowie später neben seiner beruflichen Tätigkeit in der Schule bestanden. Alkohol habe letztlich zu seinem szenetypischen Lebensstil gehört. Der Alkoholkonsum habe wegen seines arbeitsfreien Tages am Freitag in der Regel am Donnerstagabend begonnen und sei dann in den Nächten von Freitag auf Samstag und Samstag auf Sonntag fortgesetzt worden. Er sei jedoch nach seinen Angaben durchaus auch in der Lage gewesen, nüchtern zu bleiben, wenn Aufgaben wie etwa die Beaufsichtigung von Kindern angestanden hätten. Er habe nach seinen Angaben erst in der Justizvollzugsanstalt eine körperliche und psychische Abhängigkeit von Alkohol bemerkt, obwohl er seit etwa 25 Jahren trinke. Trotz fehlender objektivierender Befunde könne das vom Angeklagten beschriebene starke Suchtverlangen für das Vorliegen eines Abhängigkeitssyndroms sprechen, wenn auch seine Fähigkeit einer zielgerichteten zwischenzeitlichen Abstinenz dagegen spreche. Das mögliche Abhängigkeitssyndrom habe aber jedenfalls nicht zu solchen schwerwiegenden Ausprägungen und Beeinträchtigungen mit Auswirkung auf Lebensgestaltung und Persönlichkeit des Angeklagten geführt, als dass das Eingangsmerkmal einer schweren anderen seelischen Abhängigkeit erfüllt sei. Denn dem Angeklagten sei sowohl eine berufliche wie auch soziale Integration gelungen mit dem Erwerb des Fachabiturs und Abschluss eines Fachholschulstudiums als auch einer bis zur Festnahme beanstandungsfrei ausgeübten beruflichen Tätigkeit neben einer Vielzahl nebenberuflich betriebener Aktivitäten. Danach habe der Alkoholkonsum bei ihm zweifelsfrei nicht zu erheblichen sozialen, beruflichen, gesundheitlichen und/oder psychischen Beeinträchtigungen und Folgeerscheinungen geführt, was auch der innervollzugliche Verlauf und der Eindruck in der Begutachtung und in der Hauptverhandlung eindrucksvoll bestätige. So hätten sich keinerlei Hinweise auf Persönlichkeitsveränderungen in kognitiver oder affektiver Hinsicht ergeben. Auch sonstige Eingangskriterien der §§ 20, 21 StGB lägen nicht vor. Für eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung des Angeklagten im Zeitpunkt der Taten ergäben sich keine Anhaltspunkte. Dieser Einschätzung der Sachverständigen hat sich die Kammer nach eigener Überzeugungsbildung angeschlossen. 2. Nach der Beurteilung des psychiatrischen Sachverständigen Dr. OZ. hinsichtlich des Angeklagten Y., denen sich die Kammer nach eigener Überzeugungsbildung anschließt, ist auch bei diesem schon kein Eingangskriterium der §§ 20, 21 StGB erfüllt. Der Angeklagte leide an keiner seelischen Störung, nicht an Schwachsinn, und es gebe auch keine Anhaltspunkte für eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung des Angeklagten im Zeitpunkt der Tat. Auch eine andere seelische Abartigkeit liege bei dem Angeklagten nicht vor. Eine Pädophilie setze voraus, dass pädosexuelle Interessen über Jahre bestanden hätten und dass diese Interessen im relativ jungen Lebensalter aufgetreten seien. Für beides gebe es bei dem Angeklagten Y. schon keine Anhaltspunkte, da ihm nur ein einmaliger pädosexueller Übergriff vorgeworfen werde. Diesen Ausführungen der Sachverständigen hat sich die Kammer nach eigener Überzeugungsbildung angeschlossen. IV. 1. Angeklagter W. Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte W. wie tenoriert in 5 Fällen des sexuellen Missbrauchs von Kindern nach § 176 Abs. 1 StGB, in 2 Fällen des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern nach § 176a Abs. 2 Nr. 1 bzw. § 176a Abs. 2 Nr. 1 und 2 StGB und in einem Fall der Beihilfe zum schweren sexuellen Missbrauch von Kindern nach § 176a Abs. 2, 27 StGB strafbar gemacht. Die Taten stehen zueinander im Verhältnis der Realkonkurrenz nach § 53 StGB. Im Einzelnen handelt es sich bei den Taten zu Ziffer II. 1. um einen schweren sexuellen Missbrauch von Kindern nach § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB, zu Ziffer II. 6. um einen schweren sexuellen Missbrauch von Kindern nach § 176a Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 StGB, zu Ziffer II. 2., 3., 5., 7. und 8. jeweils um einen sexuellen Missbrauch von Kindern nach 176 Abs. 1 StGB und zu Ziffer II. 4. um eine Beihilfe zum schweren sexuellen Missbrauch von Kindern nach § 176a Abs. 2 Nr. 1, 27 StGB. Soweit dem Angeklagten unter Ziffer I. 6. der Anklage eine Tat zum Nachteil des Nebenklägers GY. WD. vorgeworfen wurde, hat die Kammer das Verfahren auf Antrag der Staatsanwaltschaft nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. 2. Angeklagter Y. Der Angeklagte Y. hat sich nach den getroffenen Feststellungen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB strafbar gemacht (Fall II. 4.). V. 1. Angeklagter W. a) Strafe aa) Allgemeine Strafzumessungserwägungen Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer für jede der von ihm verwirkten Taten das frühe, umfassende und von Reue getragene Geständnis des Angeklagten berücksichtigt. Die Einlassung des Angeklagten war geeignet, der Kammer ein umfassendes Bild vom Tatgeschehen zu vermitteln, weshalb auf die Vernehmung der Geschädigten B. MP. und WU. JJ. als Zeugen, die für diese besonders belastend gewesen wäre, verzichtet werden konnte. Dass die Kammer die kindlichen Zeugen QZ. OL. und ZP. GF. vernommen hat, war nicht durch ein Verhalten des Angeklagten W. begründet, sondern beruhte auf dem Einlassungsverhalten der Mitangeklagten. Zugunsten des Angeklagten W. hat die Kammer ferner eingestellt, dass er nicht vorbestraft ist und deswegen durch die in dieser Sache seit März 2019 vollzogene Untersuchungshaft nicht nur unerheblich belastet ist, obgleich er sich nach eigenen Angaben schnell an die Bedingungen in der Haftanstalt anpassen konnte. Berücksichtigt wurde auch, dass der Angeklagte aufgrund seines Bekanntheitsgrad im Zentrum der Berichterstattung lokaler und überregionaler Medien stand, die teils ohne ausreichende Unkenntlichmachung seine Identität preisgaben. Zulasten des Angeklagten hat die Kammer berücksichtigt, dass er zur Tatbegehung seinen Status als Idol der geschädigten Kinder ausnutzte und dabei seine Vertrauensposition missbräuchlich einsetzte. bb) besondere Strafzumessungserwägungen Die Kammer hat darüber hinaus bei den einzelnen Taten folgende Strafzumessungserwägungen angestellt und auf folgende Einzelstrafen erkannt: (1) Tat zu Ziffer II. 1. Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer eine restalkoholbedingte Enthemmung angenommen, die jedoch nicht die von § 21 StGB vorausgesetzte erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungs- oder Einsichtsfähigkeit aufwies. Ferner wirkt sich nach Ansicht der Kammer strafmildernd aus, dass die Tat bereits vor beinahe 8 Jahren stattfand. Zulasten des Angeklagten hat die Kammer die wechselseitige Vornahme von Oralverkehr berücksichtigt. Unter Abwägung der Strafzumessungserwägungen hat die Kammer zunächst das Vorliegen eines minder schweren Falles nach § 176a Abs. 4 StGB geprüft und im Ergebnis abgelehnt. Zwar wird das Gesamtgepräge der Tat deutlich durch den Umstand gemildert, dass der Angeklagte durch seine umfassenden Angaben zur Aufklärung der Tat beigetragen und dem geschädigten Zeugen eine Aussage vor Gericht erspart hat. In der Gesamtwertung weicht das Erscheinungsbild der Tat jedoch nicht so weit nach unten von dem gesetzlich vorausgesetzten Normalfall ab, dass die Anwendung eines minder schweren Falles geboten wäre. Ausgehend vom Strafrahmen der Vorschrift des § 176a Abs. 2 StGB – Freiheitsstrafe von 2 bis 15 Jahren – hat die Kammer unter Berücksichtigung der vorgenannten Strafzumessungserwägungen auf eine am unteren Rand des Strafrahmens liegende tat- und schuldangemessene Einzelstrafe von 2 Jahren 4 Monaten erkannt. (2) Tat zu Ziffer II. 2. (a) § 46a StGB Zwischen dem Angeklagten und dem Nebenkläger ZP. GF. hat nach Wertung der Kammer ein friedensstiftender Versöhnungsprozess stattgefunden, der eine Strafrahmenverschiebung nach § 46a Abs. 1 Nr. 1, 49 Abs. 1 StGB erlaubt. Der Angeklagte hat sich durch Vergleich verpflichtet, dem durch diese Tat geschädigten ZP. GF. einen Betrag von 15.000 € als Schmerzensgeld für alle zu dessen Nachteil begangenen Taten (Ziffern II. 2. – 5.) zu zahlen. Zahlungen sind noch nicht erfolgt, sollen aber ab Januar 2020 in monatlichen Raten von 25 € erfolgen und ab dem Zeitpunkt der Haftentlassung und Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach oben angepasst werden. Die Initiative für die Vereinbarung über die Schmerzensgeldzahlung sowie dessen Höhe ging von der Nebenklagevertreterin aus und wurden vom Angeklagten aufgegriffen. Ein Dialog zwischen ihm und ZP. fand zwar bislang nicht statt, die Kammer hat aber in die Erwägungen einbezogen, dass der Angeklagte erkennbar aus Rücksichtnahme auf die psychische Verfassung von ZP. darauf verzichtete, ihn direkt anzuschreiben oder in der Hauptverhandlung anzusprechen. So bat er die Nebenklagevertreterin, ZP. sowie seinem Vater seine Bitte um Entschuldigung auszurichten sowie seine Bereitschaft, ein klärendes Gespräch zu führen. Nach Dafürhalten der Kammer war von dem Angeklagten unter Berücksichtigung der Opferinteressen nicht mehr zu verlangen. Insbesondere wegen seines frühen Geständnisses, mit dem er zum Ausdruck gebracht hat, sich als Täter und den Nebenkläger als Opfer zu sehen, hat der Angeklagte ein Signal gesetzt, welches dem Nebenkläger erlauben kann, mit der Tat abzuschließen. (b) besondere Strafzumessungserwägungen Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer eine restalkoholbedingte Enthemmung angenommen, die jedoch nicht die von § 21 StGB vorausgesetzte erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungs- oder Einsichtsfähigkeit aufwies. (c) Strafrahmenwahl Den Strafrahmen des § 176 Abs. 1 StGB hat die Kammer in Ausübung ihres aus § 46a Abs. 1 Nr. 1 StGB folgenden Ermessens gemildert und für die Bestrafung des Angeklagten einen Strafrahmen von 1 Monat bis zu 7 Jahren 6 Monaten zur Anwendung gebracht. Innerhalb dieses Strafrahmens hat die Kammer eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr für tat- und schuldangemessen erachtet. (3) Tat zu Ziffer II. 3. (a) § 46a StGB Es gilt das unter bb) Gesagte. Die Voraussetzungen des gesetzlichen Milderungsgrundes auf § 46a Abs. 1 Nr. 1 StGB liegen vor. (b) besondere Strafzumessungserwägungen Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer eine restalkoholbedingte Enthemmung angenommen, die jedoch nicht die von § 21 StGB vorausgesetzte erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungs- oder Einsichtsfähigkeit aufwies. Zulasten des Angeklagten war im Vergleich zum vorgenannten Fall zu berücksichtigen, dass er sich über den durch das Hochziehen der Hose vom Nebenkläger zum Ausdruck gebrachten Widerstand gegen die Vornahme sexueller Handlungen hinweg gesetzt hat, was nach Ansicht der Kammer eine gesteigerte Rücksichtslosigkeit zum Ausdruck bringt. (c) Strafrahmenwahl Wie auch unter bb) hat die Kammer einen Strafrahmen von 1 Monat bis zu 7 Jahre 6 Monate zur Anwendung gebracht und hieraus auf eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr 2 Monaten erkannt, die tat- und schuldangemessen ist. (4) Tat zu Ziffer II. 4. (a) § 46a StGB Es gilt auch hier das unter bb) Gesagte zum Täter-Opfer-Ausgleich mit dem Nebenkläger GF.. (b) § 46b StGB Durch seine frühe Kooperation mit den Ermittlungsbehörden hat der Angeklagte W. Aufklärungshilfe im Sinne des § 46b Abs. 1 Nr. 1 StGB geleistet. Die Kammer hat sich durch Vernehmung der Ermittlungsbeamten KHK’in MQ. und EKHK ZT. davon überzeugt, dass der Angeklagte durch die Bezeichnung des Angeklagten Y. als die bei dieser Tat handelnde erwachsene Person einen entscheidenden Ermittlungshinweis gegeben hat, der zur Aufdeckung der Tat geführt hat. Ob die Ermittlungsbehörden einen Zusammenhang zwischen dem Angeklagten Y. und dem Nebenkläger GF. hätten herstellen können, ist nämlich zweifelhaft, insbesondere da der Nebenkläger den Angeklagten in einer Wahllichtbildvorlage nicht erkannt hat. Der vom Angeklagten Y. verwirklichte Straftatbestand des § 176a Abs. 2 StGB ist nach § 100a Abs. 2 Nr. 1 f StPO auch taugliche Katalogtat. (c) besondere Strafzumessungserwägungen Zugunsten des Angeklagten W. und in Anwendung des Zweifelssatzes hat die Kammer angenommen, dass der dem Tatgeschehen vorangegangene sexualisierte Chat nicht mit ihm stattgefunden hat. (d) Strafrahmenwahl Der Angeklagte W. hat sich der Beihilfe zum schweren sexuellen Missbrauch von Kindern strafbar gemacht. Der für den Haupttäter Y. geltende Strafrahmen des § 176a Abs. 2 StGB ist nach § 27 Abs. 2 S. 2 StGB zu mildern, wobei die Kammer keinen minder schweren Fall unter Verbrauch der vertypten Strafmilderungsgründe zur Anwendung gebracht hat, sondern für jeden Strafmilderungsgrund eine Strafrahmenverschiebung vorgenommen hat, weil dies für den Angeklagten günstiger ist. Für die Bestrafung steht unter Verbrauch der zwingenden Strafrahmenverschiebung nach § 27 Abs. 2 S. 2 StGB zunächst dem Grunde nach ein Strafrahmen von 6 Monaten bis zu 11 Jahren 3 Monaten Freiheitsstrafe zur Verfügung. Die Kammer hat in Ausübung des ihr zur Verfügung stehenden Ermessens für die weiteren vertypten Strafmilderungsgründe ebenfalls eine Minderung über den § 49 StGB für sachgerecht erachtet, um die geringere Schuld des Angeklagten im Vergleich zu Fällen ohne Täter-Opfer-Ausgleich bzw. ohne Aufklärungshilfe zum Ausdruck zu bringen. Der Strafrahmen reduziert sich durch die erste der beiden weiteren Milderungen auf Freiheitsstrafe von 1 Monat bis zu 8 Jahren 5 Monaten und durch die letzte Milderung auf 1 Monat bis zu 6 Jahre 3 Monate. Aus diesem Strafrahmen hat die Kammer eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten für ausreichend und erforderlich gehalten. (5) Tat zu Ziffer II. 5. Es sind keine besonderen Strafzumessungsgesichtspunkte ersichtlich. Allerdings ist der Strafrahmen des § 176 Abs. 1 StGB auch in diesem Fall wegen der Annahme eines Täter-Opfer-Ausgleichs nach § 46a StGB zu mildern, so dass der Strafrahmen von 1 Monat bis zu 7 Jahren 6 Monaten beträgt. Aus diesem hat die Kammer auf eine tat- und schuldangemessene Freiheitsstrafe von 1 Jahr erkannt. (6) Tat zu Ziffer II. 6. (a) § 46a StGB Der Angeklagte hat sich wie im Fall des Nebenklägers ZP. GF. auch für den Fall des hier geschädigten Nebenklägers QZ. OL. im Vergleichswege auf eine Schmerzensgeldzahlung von 15.000 € eingelassen. Ein direkter kommunikativer Prozess zwischen dem Angeklagten und dem Nebenkläger fand ebenfalls nicht statt, stattdessen hat der Angeklagte wiederum über die Nebenklagevertreterin ausrichten lassen, dass er um Entschuldigung bitte und – falls dies von dem Kind oder seinen Eltern gewünscht werde – für ein Gespräch bereit stehe. Wie schon im Fall des Nebenklägers ZP. GF. hält die Kammer die Voraussetzungen des Täter-Opfer-Ausgleichs nach § 46a Nr. 1 StGB vorliegend für erfüllt. Denn insbesondere durch das frühe und umfassende Geständnis des Angeklagten hat dieser seine Rolle als Täter und die des Nebenklägers als Opfer anerkannt. Dem entsprechend bringt er durch das Akzeptieren der geforderten Schmerzensgeldzahlung und der Verpflichtung, diese zu erfüllen, auch zum Ausdruck, dass er an der Herstellung von Rechtsfrieden durch den Versuch, einen Schadensausgleich herzustellen, nach besten Kräften mitwirken wolle. (b) § 46b StGB Eine weitere Strafrahmenverschiebung wegen Aufklärungshilfe nach § 46b StGB war nicht zu gewähren. Zwar hat der Angeklagte die Person, die den Missbrauch des Nebenklägers mit ihm begangen haben soll, benannt. Diese Aufklärungshilfe hat zwar zu einer Anklage, jedoch nicht zu einer Verurteilung des Mitangeklagten YI. geführt. Somit ist der Erfolg der Aufklärungshilfe nicht festzustellen. (c) besondere Strafzumessungserwägungen Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer eine restalkoholbedingte Enthemmung angenommen, die jedoch nicht die von § 21 StGB vorausgesetzte erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungs- oder Einsichtsfähigkeit aufwies. Zu seinen Lasten hat die Kammer eingestellt, dass er durch diese Tat zwei Tatbestandsalternativen des § 176a Abs. 2 StGB erfüllt hat, nämlich die Nummern 1 und 2. Zudem wirkt sich strafschärfend aus, dass am Nebenkläger sowohl der Analverkehr vollzogen wurde als auch der wechselseitige Oralverkehr mit zwei Männern, somit insgesamt mehrere tatbestandsmäßige Varianten des Eindringens. (d) Strafrahmenwahl Die aufgrund des Täter-Opfer-Ausgleichs mögliche und von der Kammer als sachgerecht erachtete Strafrahmenverschiebung führt zur Anwendung eines Strafrahmens von 6 Monaten Freiheitsstrafe bis zu 11 Jahren 3 Monaten. Die Kammer hält eine Bestrafung, die gerade noch im unteren Drittel des zur Verfügung stehenden liegt, für tat- und schuldangemessen und hat auf eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren 6 Monaten erkannt. (7) Tat zu Ziffer II. 7. Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer eine restalkoholbedingte Enthemmung angenommen, die jedoch nicht die von § 21 StGB vorausgesetzte erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungs- oder Einsichtsfähigkeit aufwies. Gesetzliche Milderungsgründe sind nicht ersichtlich, so dass der Strafrahmen des § 176 Abs. 1 StGB – Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren – unverändert zur Anwendung kommt. Aus diesem hat die Kammer auf eine tat- und schuldangemessene Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr 4 Monaten erkannt. (8) Tat zu Ziffer II. 8. Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer eine restalkoholbedingte Enthemmung angenommen, die jedoch nicht die von § 21 StGB vorausgesetzte erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungs- oder Einsichtsfähigkeit aufwies. Gesetzliche Milderungsgründe sind nicht ersichtlich, so dass der Strafrahmen des § 176 Abs. 1 StGB – Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren – unverändert zur Anwendung kommt. Aus diesem hat die Kammer auf eine tat- und schuldangemessene Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr 4 Monaten erkannt. 9) Gesamtstrafe Unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer unter Erhöhung der Einsatzstrafe aus der Tat zu Ziffer II. 6. eine Gesamtstrafe gebildet. Dabei hat sie insbesondere strafmildernd bedacht, dass der Angeklagte die Taten zu Ziffer II. 2.-8. in einem relativ kurzen Zeitraum von etwa einem Jahr begangen hat und bei fortgesetzter Begehung gleichartiger Taten regelmäßig eine Enthemmung des Täters eintritt. Auch hat die Kammer nochmals die frühe geständige Einlassung des Angeklagten sowie seine Bereitschaft, die Ermittlungsbehörden bei der Aufklärung weiterer Taten zu unterstützen, bedacht und insgesamt auf eine erforderliche und ausreichende Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 3 Monaten erkannt. b) Maßregeln der Besserung und Sicherung Sachverständig beraten durch die Ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie und forensische Psychiaterin Dr. QG. hat die Kammer keine Maßregeln der Besserung und Sicherung gegen den Angeklagten verhängt. aa) § 63 StGB Die Voraussetzungen einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus liegen nicht vor, da der Angeklagte die Taten im Zustand vollständig erhaltener Schuldfähigkeit beging. bb) § 64 StGB Auch die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt hat die Kammer abgelehnt. Nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen in der Hauptverhandlung liegt kein symptomatischer Zusammenhang zwischen dem Hang – dessen Vorliegen zu diesem Zweck unterstellt – und einer der ihm vorgeworfenen Taten vor. Die Kammer hat sich nach eigener Überprüfung und Bewertung der Umstände den Ausführungen der Sachverständigen angeschlossen. Diese hat ausgeführt, der Angeklagte habe eine feststellbare Neigung, den Konsum von Alkohol nach festen Mustern – donnerstags bis sonntags – zu zelebrieren. Alkohol habe für ihn einen Kultstatus gehabt, er habe sich teilweise über den Konsum von Alkohol definiert. Allerdings spreche nichts dafür, dass der Angeklagte über den Zeitraum der hier in Rede stehenden Taten immer gleichbleibend stark dem Alkohol zugesprochen und der Alkohol deshalb eine Auswirkung auf Frequenz und Qualität der Tatbegehung habe. Vielmehr handele es sich bei der Fixierung des Angeklagten auf den Alkohol als Ursache für die Missbrauchshandlungen eher um eine psychiatrisch nicht zu bestätigende Erklärung, die der Angeklagte selbst für sein Handeln gefunden habe. Denn die Taten ähnelten sich nach ihrem Ablauf so sehr, dass der Konsum von Alkohol, der vor den Taten zu Ziffer 4. und 5. nicht stattfand, keinen Einfluss darauf gehabt habe. Vielmehr sei die Neigung des Angeklagten, sexuelle Kontakte zu Kindern zu suchen, eine Ausprägung seiner sexuellen Ausrichtung und sei von ihm unabhängig von vorherigem Alkoholkonsum ausgelebt worden. Alkohol sei insoweit nicht einmal ein enthemmender Faktor gewesen, was die Sachverständige damit begründet hat, dass der Angeklagte zu jedem Zeitpunkt der Tatbegehungen in der Lage gewesen sei, die Gesamtumstände zu berücksichtigen und seine Handlungen abzubrechen, wenn seine Tatopfer Unbehagen äußerten. cc) § 66 StGB Die Kammer hat von der Anordnung der Sicherungsverwahrung bzw. deren Vorbehalt abgesehen, da weder ein eingeschliffener Hang des Angeklagten zur Begehung von Straftaten festzustellen war noch eine Wiederholungsgefahr anzunehmen ist. 2. Angeklagter Y. Für den schweren sexuellen Missbrauch von Kindern sieht das Gesetz in § 176a Abs. 2 StGB Freiheitsstrafe von 2 Jahren bis 15 Jahren vor. Für minder schwere Fälle sieht das Gesetz Freiheitsstrafe von 1 bis zu 10 Jahren vor, § 176a Abs. 4 StGB. Bei der Strafrahmenwahl hatte die Kammer deshalb zunächst zu prüfen, ob die Gesamtumstände der Tat und Täterpersönlichkeit soweit nach unten von dem gesetzlich vorgesehen Normalfall abweichen, dass die Annahme eines minder schweren Falles geboten ist. Das ist vorliegend der Fall. Dabei hat die Kammer zunächst lediglich die allgemeinen Strafmilderungsgründe berücksichtigt und erst in einem zweiten Schritt, vgl. insoweit BGH, Beschluss vom 11.09.2019 – 5 StR 386/19, den vertypten Strafmilderungsgrund des Täter-Opfer-Ausgleichs nach § 46a Abs. 1 Nr. 1 StGB verbraucht. Im Einzelnen hat die Kammer folgende Umstände im Rahmen der Gesamtabwägung nach § 46 StGB als strafmildernd berücksichtigt: Zunächst hat die Kammer positiv eingestellt, dass der Angeklagte sich zum Ende der Hauptverhandlung geständig gezeigt hatte. Zunächst hatte er zwar den äußeren Geschehensablauf der Tat, wie von der Kammer festgestellt, eingeräumt. Da er dies jedoch zum einen nur „stückchenweise“ während der Hauptverhandlung tat und zum anderen auch bis zu seiner ergänzenden Einlassung im 12. Hauptverhandlungstermin vom 11.11.2019 einen Vorsatz in Bezug auf das Alter des Nebenklägers abstritt, entfaltet seine nunmehr vollständig geständige Einlassung nur eingeschränkten Wert. Dies insbesondere, weil – und darauf hat die Kammer ihn mehrmals hingewiesen – auf der Grundlage seiner zunächst abgegebenen Einlassung eine Vernehmung des geschädigten Nebenklägers, der aufgrund seines Alters besonders schutzwürdig ist, zum Tatgeschehen unentbehrlich war und nur durch ein umfassendes Geständnis hätte verhindert werden können. Bei dieser Bewertung des Geständnisses und des daraus folgenden Wertes hat die Kammer auch bedacht, dass dem geschädigten Nebenkläger durch ein früheres Geständnis nur die Aussage zum Tatgeschehen selbst erspart geblieben wäre. Wegen seiner Wahrnehmungen für den Fall II. 6., die seinen Freund QZ. OL. betreffen, hätte die Kammer ihn jedoch auch im Falle eines umfassenden Geständnisses vernommen, was außerhalb des Verantwortungsbereichs des Angeklagten liegt. Allerdings war gerade die Aussage zur Tat selbst für den 12-jährigen Nebenkläger besonders schambehaftet, weshalb einem Geständnis, das Fragen zu diesem Bereich entbehrlich gemacht hätte, besonderer Wert hätte beigemessen werden können. Neben der geständigen Einlassung wirkt sich strafmildernd aus, dass der Angeklagte sich im Laufe der Hauptverhandlung reuig gezeigt hat, was die Kammer nicht für taktisch motiviert, sondern aufrichtig hält. Insoweit ist ihm auch zu Gute zu halten, dass er beim geschädigten Nebenkläger mit Einverständnis der Nebenklagevertreterin schriftlich um Verzeihung gebeten hat. In persönlicher Hinsicht ist für den Angeklagten weiter einzustellen, dass er nicht vorbestraft ist. Die Kammer hat ihm insoweit auch eine besondere Haftempfindlichkeit attestiert, die sich wegen der in dieser Sache erlittenen Untersuchungshaft von mehr als 7 Monaten strafmildernd auswirkt (vgl. BGH, Urteil vom 24.03.2015 – 5 StR 6/15). Zudem ist für den Angeklagten zu berücksichtigen, dass er voraussichtlich gemäß § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BeamtStG seine Anstellung als beamteter Berufsfeuerwehrmann sowie seine Pensionsansprüche verliert, sofern er – was hier der Fall ist – zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt wird. Hinsichtlich der Tat als solcher hat die Kammer ein deutliches Abweichen vom gesetzlich zugrunde gelegten „Normalfall“ darin erkannt, dass der Angeklagte den Oralverkehr am Nebenkläger nur für einige Sekunden durchführte und danach von ihm abließ, das Tatgeschehen mithin von äußerst kurzer Dauer war. Weil der Kammer die Aufklärung der tatvorbereitenden Umstände nicht möglich war, ist für den Angeklagten Y. in Anwendung des Zweifelssatzes auch strafmildernd zu berücksichtigen, dass nicht er das Treffen mit dem Nebenkläger arrangierte. Schließlich ist das verhältnismäßig große mediale Interesse des Verfahrens, welches im Wesentlichen auf die lokale Bekanntheit des Mitangeklagten W. zurückzuführen ist, strafmildernd zu berücksichtigen. Obgleich Strafschärfungsgründe, die über das in den gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen vorausgesetzte Unrecht hinausgehen, nicht vorliegen, vermögen allein die für den Angeklagten sprechenden positiven Umstände nach Dafürhalten der Kammer wegen des Fehlens eines umfassenden Geständnisses vor der Vernehmung des geschädigten Nebenklägers als Zeugen noch nicht die Anwendung eines minder schweren Falles zu begründen. Denn insbesondere im Bereich der Sexualstraftaten zum Nachteil von Kindern kommt diesem wegen der regelmäßig anzuerkennenden überragenden Bedeutung zum Schutz der Geschädigten vor einer zweiten Traumatisierung durch die Vernehmung vor Gericht eine besondere Wirkung zu, die der Angeklagte vorliegend für sich nicht beanspruchen kann. Unter Verbrauch auch des vertypten Strafmilderungsgrundes aus § 46a Abs. 1 Nr. 1 StGB hat die Kammer jedoch vorliegend einen minder schweren Fall angenommen. Die Voraussetzungen hat der Angeklagte erfüllt, indem er in der Hauptverhandlung seine Täterschaft eingeräumt und einen Vergleich mit dem Nebenkläger geschlossen hat. Im Zuge dieses Vergleichs hat er sich dazu verpflichtet, an den Nebenkläger einen Betrag von 15.000 € als Schmerzensgeld zu zahlen, wobei er eine Einmalzahlung von 5.000 € bereits geleistet und sich zu weiteren Ratenzahlungen ab Haftentlassung verpflichtet hat. Obgleich die Vereinbarung einer Schmerzensgeldzahlung auf Initiative der Nebenklagevertreterin erfolgte, erkennt die Kammer in dem Verhalten des Angeklagten insgesamt einen kommunikativen Prozess, in welchem sich der Angeklagte freiwillig zu seiner Verantwortung bekannt und um umfassenden Ausgleich bemüht hat. So hat er neben dem Geständnis in der Hauptverhandlung schon vor dem Vergleichsschluss eine schriftliche Entschuldigung an den Nebenkläger verfasst, in der er erklärt, seine Tat zu bereuen. Er gibt durch das Schreiben zu erkennen, dass er den Nebenkläger als Opfer seines Handelns sieht, bejaht seine eigene Rolle als Täter und übernimmt die damit einhergehende Verantwortung, was insgesamt eine friedensstiftende Betätigung darstellt. Dies gilt auch, obwohl die Kammer keine Feststellungen dazu treffen konnte, wie der Nebenkläger zu dem Vergleich bzw. dem Entschuldigungsschreiben steht. Denn auf Wunsch des gesetzlichen Vertreters des 12-jährigen Nebenklägers hat letzterer von beidem noch keine Kenntnis erlangt und soll bis auf Weiteres davor geschützt werden, um das Tatgeschehen verdrängen zu können. Dies ist jedoch dem Angeklagten nicht anzulasten, vielmehr hat er die in seinen Verantwortungsbereich fallenden Bemühungen für einen friedensstiftenden Ausgleich angestellt und versucht, das Opfer der Tat einzubeziehen. Trotz Anwendung des minder schweren Falles hat die Kammer ausnahmsweise den Strafrahmen zur Anwendung gebracht, der nach einer Strafrahmenverschiebung nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 und 3 StGB zur Anwendung käme, da dieser für den Angeklagten die günstigere Variante darstellt. Bei der Milderung des Regelstrafrahmens nach § 46a Abs. 1 Nr. 1, 49 Abs. 1 StGB steht ein Strafrahmen von Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 11 Jahren und 3 Monaten zur Verfügung. Dieser Strafrahmen erweist sich in der Untergrenze als vorteilhaft für den Angeklagten, was für den Angeklagten von ausschlaggebendem Gewicht ist, da die Strafe nach Dafürhalten der Kammer dem unteren Drittel des Strafrahmens zu entnehmen war. Unter nochmaliger Abwägung aller tat- und täterbezogenen Umstände des Einzelfalles hat die Kammer auf eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren erkannt, die ausreichend und erforderlich ist. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe kann zur Bewährung ausgesetzt werden, da dem nicht vorbestraften Angeklagten eine günstige Sozialprognose zu stellen ist. Er verfügt über einen günstigen sozialen Empfangsraum, da seine Frau und Tochter zu ihm stehen. Es sind zudem auch keine Anhaltspunkte für die Erwartung erkennbar, dass der Angeklagte durch die Begehung weiterer Straftaten auffallen wird. Vielmehr legt die bisherige strafrechtliche Unbescholtenheit des 52-jährigen Angeklagten nahe, dass er auch in Zukunft ohne die Begehung von Straftaten auskommen wird. Bei dem Angeklagten liegen auch die besonderen Umstände vor, die eine Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 Abs. 2 StGB ermöglichen. Das ist immer dann der Fall, wenn Milderungsgründe von besonderem Gewicht erkennbar sind, die eine Strafaussetzung trotz des Unrechts- und Schuldgehalts, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, als nicht unangebracht erscheinen lassen, wobei auch Umstände, die schon für die Legalprognose herangezogen wurden, berücksichtigt werden können (BGH, Urteil vom 06.07.2017 - 4 StR 415/16). Solche Gründe erkennt die Kammer zum einen in der mehr als 7 Monate andauernden Untersuchungshaft. So ist diese nach derzeitigem Prognosestand geeignet, den überdurchschnittlich haftempfindlichen Angeklagten eindringlich von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten (vgl. insoweit auch BGH, Urteil vom 12.06.2001 – 5 StR 95/01). Die insgesamt 3 Monate dauernde Hauptverhandlung und die in diesem Verfahren angeordnete Untersuchungshaft haben den Angeklagten erkennbar nachhaltig beeindruckt. So war er bis zum Zeitpunkt der Festnahme familiär sowie sozial fest eingeordnet und noch nie mit Freiheitsentzug oder strafrechtlichen Vorwürfen konfrontiert, weshalb zu erwarten ist, dass diese ihn zu einem nachhaltigen Umdenken bewegen konnten. Des Weiteren hat die Kammer auch berücksichtigt, dass der Angeklagte sich nach besten Kräften um die Wiedergutmachung des von ihm verursachten immateriellen Schadens bei dem Nebenkläger ZP. GF. bemüht. Dieses Bemühen ist nach § 56 Abs. 2 S. 3 StGB als ausdrücklich für die Entscheidung über die Strafaussetzung zu berücksichtigender Umstand regelmäßig – so auch hier – von besonderem Wert, so dass in einer Gesamtbetrachtung von Täterpersönlichkeit und Tat auch die Aussetzung der Strafe in der Nähe des gesetzlichen Höchstmaßes einer bewährungsfähigen Strafe von 2 Jahren möglich war. Eine andere Entscheidung war auch nicht aus Gründen der Generalprävention, § 56 Abs. 3 StGB, angezeigt. Das wäre nur der Fall, wenn die Vollstreckung der Strafe zur Verteidigung der Rechtsordnung geboten wäre, also schwerwiegende Besonderheiten des Falles eine Strafaussetzung zur Bewährung für das allgemeine Rechtsempfinden unverständlich erscheinen ließen (Fischer, StGB, 66. Aufl. 2019, § 56 Rn. 14). Aus den genannten strafmildernden Gründen, die den öffentlichen Strafanspruch nicht nur unerheblich mildern, ist dies vorliegend jedoch nicht der Fall. VI. Der Angeklagte YI. war nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Ihm wurde mit der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft L. vorgeworfen, zusammen mit dem Angeklagten W. die hier gegenständliche Tat zu Ziffer II. 6. zum Nachteil des Nebenklägers QZ. OL. begangen zu haben. Der Angeklagte hat eine Tatbeteiligung schon im Ermittlungsverfahren bestritten und diese Einlassung vor der Kammer wiederholt. Er habe mit der ganzen Sache nichts zu tun und wisse nicht, warum der Angeklagte W. ihn zu Unrecht belaste. Er habe W. zuletzt im Oktober 2018 getroffen und ihm bei diesem Anlass gesagt, dass es wahrscheinlich das letzte Treffen sei, weil er damals davon ausgegangen sei, eine Beziehung zu einem Expartner wieder aufzunehmen. Bis dahin sei es zu mehreren Treffen gekommen, die ausschließlich sexuell motiviert gewesen seien. Einen Streit habe es nie gegeben. Den Nebenkläger QZ. OL. kenne er nicht und erkenne ihn auch auf Vorhalt der Bilder aus der Ermittlungsakte nicht. Im Übrigen sei seine sexuelle Orientierung zwar auf Männer jüngeren Alters ausgelegt und das habe er dem Angeklagten W. auch mitgeteilt. Jedoch verstehe er unter „jüngeren“ Männern solche ab 16 Jahren aufwärts. Unter 16 Jahre alte Sexualpartner kämen für ihn nicht in Betracht. Dies habe er durch seine Vorstrafe und die damit in Zusammenhang stehende Therapie gelernt. Ihm sei deshalb klar, was man Kindern mit solchen Taten antue, weshalb er keinen sexuellen Kontakt zu unter 16 Jahre alten Personen suche. Die durchgeführte Beweisaufnahme erbrachte keinen Tatnachweis zum Nachteil des Angeklagten. Der Angeklagte W. hatte ihn schon im Ermittlungsverfahren belastet und angegeben, er habe die Tat zum Nachteil des Nebenklägers OL. zusammen mit einem Mann begangen, dessen echten Namen er zwar nicht kenne, der aber auf der Internetplattform „XA.“ immer als „EV.“ in Erscheinung getreten sei. Diesen habe er für „schnellen Sex“ schon öfter getroffen. Dass es sich bei „EV.“ – wie von der Polizei ermittelt – um den Angeklagten YI. handelt, wird auch von diesem nicht bestritten. Allerdings hat er angegeben, er verfüge für die Tatzeit – durch die Anklageschrift zunächst auf die Zeit kurz vor Weihnachten 2018 eingegrenzt – über ein Alibi, da er zu dieser Zeit „immer“ gearbeitet habe. Die Kammer hat eine umfangreiche Beweisaufnahme sowohl zur Tatzeit betreffend die Tat zu Ziffer II. 6. als auch zum Alibi des Angeklagten YI. durchgeführt. Im Ergebnis vermochte sie sich nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit davon zu überzeugen, dass der Angeklagte YI. der Mittäter des Angeklagten W. war. Der Angeklagte W. hatte seine Belastung des Mitangeklagten in der Hauptverhandlung wiederholt und insbesondere auch aufrecht erhalten, nachdem der Nebenkläger QZ. OL. in seiner Zeugenvernehmung angegeben hatte, er schließe aus, dass der Angeklagte YI. der Täter gewesen sei. Basierend auf den Angaben des Angeklagten W. und der Nebenkläger ZP. GF. und QZ. OL. hatte die Kammer zunächst angenommen, dass die Tat in der zweiten Dezemberhälfte 2018 oder ersten Januarwoche 2019 stattgefunden haben müsse. Dafür sprach sowohl die Angabe des Angeklagten W., dass es sich um die durch viele Feiern geprägte Zeit vor und nach Weihnachten bis einschließlich der ersten Januarwoche gehandelt habe, in der er ständig betrunken gewesen sei. Auch der geschädigte QZ. OL. hatte zunächst erklärt, er könne zum Tatdatum nichts sagen, schätze aber, dass es in den Weihnachtsferien gewesen sei. Er habe auf jeden Fall am Abend nach der Tat bei ZP. GF. übernachtet und ihm davon erzählt. Genau eingrenzen konnte auch dieser die Tatzeit nicht, meinte aber genau wie QZ. OL., dass es in den Weihnachtsferien 2018, wohl noch vor Silvester gewesen sein müsse. Nach ihrer ersten Vernehmung durch die Kammer unternahmen die Nebenkläger weitere Versuche, die Tatzeit nachzuhalten und fanden einen Whatsapp-Chat, der zwischen dem Nebenkläger ZP. GF. und dem Zeugen KY. geführt worden war. Dieser stammt vom 21.12.2018 und enthält die für die Nebenkläger und den Zeugen KY. eindeutig auf den Missbrauch bezogene Formulierung, „QZ. wurde gefickt“. Es habe nämlich an diesem Abend ein Gespräch stattgefunden, in dem die Nebenkläger per Internettelefonie mit dem zu dieser Zeit in Schottland aufhältigen Zeugen auch über das vorher stattgefundene Missbrauchsgeschehen gesprochen hätten. Warum die Kinder dieses bei ihren vorherigen Befragungen nicht erwähnt haben, konnte die Kammer nicht aufklären. Jedenfalls verengte sich der in Betracht kommende Tatzeitraum auf die Zeit vom 16.12. bis zum 21.12.2018, wobei zugunsten des Angeklagten YI. mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen war, dass der Tattag der 21.12.2018 war. Denn ebenfalls für den 21.12.2018 als Tattag streiten Sprachnachrichten von diesem Tag, die belegen, dass QZ. OL. sich tagsüber bei dem Angeklagten W. aufhielt und abends zu ZP. GF. fahren wollte, um dort zu übernachten. Inwieweit der Angeklagte YI. an diesen Tagen durch seine Tätigkeit in einer Tankstelle gebunden war, hat die Kammer durch Vernehmung seines Arbeitgebers und der ebenfalls in der Tankstelle tätigen übrigen Mitarbeiter versucht aufzuklären. Der für jeden Mitarbeiter geführten Arbeitszeiterfassung ist zu entnehmen, dass der Angeklagte an jedem der in Frage kommenden Tage von etwa 10 Uhr bis in die Abendstunden hinein „eingestempelt“ war. Da auch keiner der Kollegen Gegenteiliges – etwa dass der Angeklagte sich für einen nicht nur unerheblichen Zeitraum von der Tankstelle entfernte – geschildert hat, war wenigstens unter Anwendung des Zweifelssatzes zugunsten des Angeklagten YI. seine Täterschaft nicht feststellbar. Dies wird auch durch die in die Beweisaufnahme eingeführten Kassenbuchungen belegt, nach denen an der Kasse des Angeklagten YI. nie für mehr als eine halbe Stunde keine Umsätze getätigt wurden. Der Freispruch hatte nicht zuletzt auch deshalb zu erfolgen, da der geschädigte Nebenkläger QZ. OL. den Angeklagten nicht nur nicht als Täter identifizierte, sondern nach anfänglicher Unsicherheit sogar ausschloss. Im Ergebnis wogen die Zweifel so stark, dass eine Täterschaft HE. nicht anzunehmen war, obwohl die Kammer keine Anhaltspunkte dafür hatte, dass der Angeklagte W. den Angeklagten YI. zu Unrecht belastete oder sich über die Person seines Mittäters in einem Irrtum befunden haben könnte. VII. Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich der Angeklagten Y. und W. aus §§ 465 Abs. 1 und 472 Abs. 1 StPO, hinsichtlich des Angeklagten YI. aus § 467 Abs. 1 StPO. Die Entschädigungsentscheidung betreffend den Angeklagten YI. folgt aus § 2 Abs. 1 StrEG.