Beschluss
14 O 132/20
Landgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGMS:2020:0514.14O132.20.00
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Tenor
wird der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers vom 02.04.2020 zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
wird der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers vom 02.04.2020 zurückgewiesen. Gründe: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). I. Der Antragsteller beabsichtigt, gegen den Antragsgegner in seiner Eigenschaft als Notar Schadensersatzansprüche wegen einer Amtspflichtverletzung geltend zu machen. Der Antragsgegner ist inzwischen wegen Erreichens der Altersgrenze aus dem Notaramt ausgeschieden. Der Antragsteller wirft dem Antragsgegner vor, er habe die Eintragung einer Auflassungsvormerkung versäumt bzw. unterlassen und ihm sei dadurch ein Schaden in Höhe von 37.396,84 € entstanden. II. Es kann vorliegend dahinstehen, ob dem Antragsgegner eine schuldhafte Pflichtverletzung unterlaufen ist. Jedenfalls ist dem Antragsteller hierdurch kein Schaden entstanden. Der Antragsgegner weist zu Recht darauf hin, dass, selbst wenn vorliegend eine Auflassungsvormerkung zugunsten des Zeugen A zeitnah eingetragen worden wäre, der Antragsteller gegenüber dem Zeugen B verpflichtet war, diesem das streitgegenständliche Grundstück zurückzuübertragen. Dies ergibt sich aus dem vom Antragsteller vorgelegten Urteil des Landgerichts Osnabrück (Blatt 31 ff. d. A.), auf das Bezug genommen wird. Auch wenn das Grundstück bereits an den Zeugen A übereignet worden war, bliebe der Rückübertragungsanspruch des Zeugen B gegenüber dem Antragsteller mit entsprechenden Kosten für den Antragsteller bestehen. Denn ein Fall der objektiven Unmöglichkeit der Rückübertragung des Grundstückes liegt nicht vor. Daher war der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Klage mangels ausreichender Erfolgsaussicht zurückzuweisen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben, wenn 1. der Wert der Hauptsache 600,00 EUR übersteigt, 2. das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint oder 3. das Gericht die Zahlung von Raten angeordnet hat. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Landgericht Münster oder dem Oberlandesgericht Hamm schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden. Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von 1 Monat bei dem Landgericht Münster, Am Stadtgraben 10, 48143 Münster, oder dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .