Leitsatz: Der Zurechnungszusammenhang zwischen einer pflichtwidrig versäumten Eintragung einer Auflassungsvormerkung und einem dem Verkäufer durch die Nichtabwicklung des Kaufvertrages entstandenen Schaden kann fehlen, wenn das Interesse des Verkäufers an der Vertragsabwicklung nicht schutzwürdig ist, weil er sich das verkaufte Eigentum an dem streitgegenständlichen Grundbesitz in sittenwidriger Weise verschafft und damit selbst die maßgebliche Ursache dafür setzt, dass er mit dem Grundbesitz keine Geschäfte machen darf. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 27.05.2020 gegen den Beschluss der Vorsitzenden der 14. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 14.05.2020 (14 O 132/20) wird zurückgewiesen. I. Der Antragsteller verlangt vom Antragsgegner Schadensersatz wegen einer Amtspflichtverletzung als Notar. Mit notariellem Kaufvertrag des Notars U in T vom 22.02.2016 erwarb der Antragsteller vom Verkäufer V zu einem Kaufpreis von 32.603,16 € den im Wohnungsgrundbuch von J auf Bl. 225 verzeichneten 2/8-Miteigentumsanteil an dem Grundstück Gemarkung O, Flur 22, Flurstück 10, Gebäude- und Freifläche, W-Straße 1. Kaufvertrag und Auflassung hielt V in der Folgezeit u.a. wegen Verstoßes gegen § 138 BGB für unwirksam und erwirkte aufgrund einer einstweiligen Verfügung des Landgerichts Osnabrück (2 O 1552/16) noch im Jahre 2016 die Grundbucheintragung eines Widerspruchs gegen das Eigentum des Antragstellers. In Kenntnis der von ihm verlangten Rückabwicklung dieses Kaufvertrages veräußerte der Antragsteller die Immobilie am 21.08.2017 durch einen vom Antragsgegner beurkundeten Kaufvertrag (UR-Nr. XXX/2017) zum Kaufpreis von 70.000,00 € an den Käufer L. In dem Vertrag bewilligte der Antragsteller dem Käufer L die Eintragung einer Auflassungsvormerkung. Die Löschungsbewilligung für den Widerspruch des V und die Eintragung der Auflassungsvormerkung waren Voraussetzung für die Fälligkeit des Kaufpreises. Der mit dem Vollzug des Kaufvertrages beauftragte Antragsgegner versäumte es, die Eintragung der Auflassungsvormerkung beim Grundbuchamt zu beantragen, nach seiner - vom Antragsteller bestrittenen - Darstellung, weil der Antragsteller kurze Zeit nach der Beurkundung gegenüber einer Notariatsmitarbeiterin die Zurückstellung der Abwicklung des Kaufvertrages begehrt habe und die Mitarbeiterin dann ohne sein, des Antragsgegners, Wissen vom Einreichen des bereits vorbereiteten Antrags auf Eintragung der Auflassungsvormerkung Abstand genommen habe. In dem vor dem Oberlandesgericht Oldenburg (5 U 176/16) fortgesetzten Verfügungsrechtsstreit 2 O 1552/16 Landgericht Osnabrück zwischen V und dem Antragsteller obsiegte der Antragssteller mit Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 13.12.2017. In den Gründen des Urteils stellte das Oberlandesgericht Oldenburg u.a. fest, dass die Grundstücksübereignung wirksam gewesen sei, und führte weiter aus, es könne der Grundstückskaufvertrag ein wucherähnliches und damit gem. § 138 Abs. 1 BGB nichtiges Geschäft sein, was nach den gestellten Anträgen im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen sei. Dies aufgreifend erwirkte V in einem gegen den Antragsteller vor dem Landgericht Osnabrück (2 O 160/18) geführten weiteren einstweiligen Verfügungsverfahren die Sicherung des von ihm nunmehr geltend gemachten Anspruchs auf Rückübertragung des Grundstücks durch eine Rückauflassungsvormerkung, die am 24.01.2018 im Grundbuch eingetragen wurde. Nachdem dem Antragsgegner im Februar 2018 aufgefallen war, dass die in dem von ihm am 21.08.2017 beurkundeten Kaufvertrag bewilligte Auflassungsvormerkung zu Gunsten Ls noch nicht eingetragen war, stellte er diesen Antrag beim Grundbuchamt. Diese Auflassungsvormerkung wurde sodann am 12.02.2018 eingetragen. In dem von V gegen den Antragsteller vor dem Landgericht Osnabrück geführten Hauptsacheprozess (2 O 1774/16) erwirkte V am 09.12.2019 ein Urteil, in dem der Antragsteller zur Rückauflassung des Grundbesitzes Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises von 32.603,16 € verpflichtet wurde. Diese Entscheidung wurde rechtskräftig. In den Entscheidungsgründen führte das Landgericht Osnabrück aus, dass der zwischen dem Antragsteller und V am 22.02.2016 abgeschlossene notarielle Kaufvertrag als wucherähnliches Rechtsgeschäft sittenwidrig und damit nichtig sei. Der Verkehrswert des Grundstücks habe im Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses 88.000,00 € betragen. Die aufgrund der Verkehrswertunterschreitung gegen den Antragsteller sprechende Vermutung einer verwerflichen Gesinnung habe dieser nicht widerlegt. Der Antragsteller nimmt den Antragsgegner nunmehr auf Schadensersatz wegen der verspäteten Eintragung der Auflassungsvormerkung zu Gunsten Ls in Anspruch. Wäre dieser Auflassungsvormerkung, so der Antragsteller, vor der Rückauflassungsvormerkung zu Gunsten V eingetragen worden, wäre ihm die Rückauflassung des Grundstücks an V unmöglich geworden. Er hätte dann den mit L vereinbarten Kaufpreis i.H.v. 70.000 € vereinnahmt. Jetzt erhalte er nur den an V gezahlten Kaufpreis von 32.603,16 € zurück. In Höhe der Differenz der beiden Beträge (37.396,84 €) sei ihm ein vom Antragsgegner zu ersetzender Schaden entstanden. Für die von ihm beabsichtigte Schadensersatzklage in Höhe von 37.396,84 € nebst Zinsen beantragt der Antragsteller Prozesskostenhilfe. Der Antragsgegner wendet ein, bereits eine schuldhafte Pflichtverletzung seinerseits sei zweifelhaft, weil seine Notariatsmitarbeiterin eine sehr zuverlässige Kraft gewesen sei, bei der er mit der beschriebenen Handhabung nicht habe rechnen müssen. Jedenfalls sei der Antragsteller nicht in den Schutzbereich der notariellen Pflicht einbezogen, da die Auflassungsvormerkung allein den Erwerber sichere. Zudem sei dem Antragsteller kein Schaden entstanden, da der im Falle einer unterbliebenen Rückabwicklung des ersten Kaufvertrages vom Antragsteller an V zu leistende Schadensersatz den Gewinn aus dem Geschäft des Antragstellers mit L übersteige. Mit Beschluss vom 14.05.2020 hat die Vorsitzende der 14. Zivilkammer des Landgerichts Münster das Prozesskostenhilfegesuch des Antragstellers mit der Begründung zurückgewiesen, dass dem Antragsteller kein Schaden entstanden sei. Auch wenn das Grundstück mithilfe einer zuvor eingetragenen Auflassungsvormerkung an L übereignet worden wäre, bliebe der Rückübertragungsanspruch des V mit den entsprechenden Kosten für den Antragsteller bestehen. Ein Fall der objektiven Unmöglichkeit der Rückübertragung des Grundstücks liege nicht vor. Gegen den ihm am 19.05.2020 zugestellten Beschluss des Landgerichts Münster hat der Antragsteller am 27.05.2020 sofortige Beschwerde erhoben. Zur Begründung verweist er darauf, dass ihm die Rückübertragung des Grundbesitzes an V unmöglich rechtlich gewesen wäre, wenn L mithilfe einer fristgerecht eingetragenen Auflassungsvormerkung Eigentum erworben hätte. L sei nicht bereit gewesen, ihm, dem Antragsteller, das Eigentum zurück zu übertragen. Im Übrigen sei auch er, der Antragsteller, in den Schutzbereich der Auflassungsvormerkung einbezogen, weil dieser auch Fälligkeitsvoraussetzung für die Kaufpreiszahlung gewesen sei. II. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist gemäß §§ 127 Abs. 2 S. 2, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere rechtzeitig innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist des § 127 Abs. 2 S. 3 ZPO eingelegt worden. Der angefochtene Beschluss wurde den Bevollmächtigten des Antragstellers am 19.05.2020 zugestellt. Die sofortige Beschwerde ging am 27.05.2020 beim Oberlandesgericht Hamm ein. In der Sache ist die sofortige Beschwerde unbegründet. Die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichenden Erfolgsaussichten. Die von ihm beabsichtigte Klage ist unschlüssig. Die Voraussetzungen für den geltend gemachten notariellen Amtshaftungsanspruch (§ 19 Abs. 1 BNotO) gegen den Antragsgegner liegen bereits nach dem Vorbringen des Antragstellers nicht vor. 1. Allerdings hat der Antragsgegner seine Amtspflichten als Notar verletzt. Nach den Vereinbarungen im notariellen Kaufvertrag zwischen dem Antragsteller und dem Käufer L vom 21.08.2017 hatte der Antragsgegner die Eintragung einer Auflassungsvormerkung zu Gunsten des Käufers beim zuständigen Grundbuchamt zu beantragen. Der notarielle Vertrag sah keine weiteren Voraussetzungen für die Eintragung der Auflassungsvormerkung vor. In diesem Punkt war der Vertrag mit seinem Abschluss vollzugsreif, so dass der Notar den Antrag unverzüglich beim Grundbuchamt einzureichen hatte, vgl. § 53 S. 1 BeurkG, zudem Lerch, Beurkundungsgesetz, Kommentar, 5. Aufl. 2016, § 53 Rz. 10. Unerheblich ist insoweit, ob der der Antragsteller in einem Telefonat mit einer Angestellten des Antragsgegners um ein Zurückstellen des Vollzugs des Kaufvertrags gebeten haben sollte. Dies durfte den Antragsgegner nicht vom Vollzug abhalten, weil kein gemeinsames Verlangen aller Beteiligten vorlag, es fehlte eine diesbezügliche Erklärung des Käufers L (vgl. § 53 S. 1 ls. Hs. BeurkG). Unerheblich ist ebenfalls, ob eine Angestellte des Antragsgegners eigenmächtig und ohne Rücksprache mit diesem vom Einreichen des vom Antragsgegner bereits gezeichneten Antrags auf Eintragung der Auflassungsvormerkung abgesehen hat. Ob sich hieraus ein Sachverhalt ergibt, der den Antragsgegner im Hinblick auf sein mögliches Verschulden entlastet, kann im vorliegenden Verfahren offenbleiben. Diesen Umstand hätte der Antragsgegner im Klageverfahren im einzelnen darzulegen und zu beweisen (Lerch, Beurkundungsgesetz, Kommentar, 5. Aufl. 2016, § 53 Rz. 3), er steht der Bewilligung der beantragten Prozesskostenhilfe nicht entgegen. 2. Die Voraussetzungen des geltend gemachten Schadensersatzanspruches sind aber nicht erfüllt, weil der Zurechnungszusammenhang nicht gegeben ist. Der Antragsteller fällt im vorliegenden Fall nicht in den Schutzbereich der verletzten Amtspflicht. Die Eintragung einer Auflassungsvormerkung dient in erster Linie den Interessen des Erwerbers. Sein schuldrechtlicher Anspruch auf Eigentumsverschaffung soll dinglich abgesichert werden. Anspruchsteller ist im vorliegenden Fall aber nicht der Käufer L, sondern der Antragsteller aus Verkäufer. Denkbar ist allerdings auch, dass die Auflassungsvormerkung zugleich das Interesse des Verkäufers an der Abwicklung des Kaufvertrages schützt (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 5. Dezember 2018 – 4 U 240/17 –, juris, Tz. 44). Hierauf kann sich der Antragsteller im vorliegenden Fall aber nicht berufen. Der Zurechnungszusammenhang zwischen der haftungsbegründenden Handlung und dem eingetretenen Schaden kann fehlen, wenn der Geschädigte in ungewöhnlicher und unsachgemäßer Weise in den Geschehensablauf eingreift und eine weitere Ursache setzt, die den Schaden erst endgültig herbeiführt (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 2010 – III ZR 272/09 –, juris , Tz. 24). Ein derartiges Verhalten liegt beim Antragsteller vor. Er hat sich das Eigentum an dem streitgegenständlichen Grundbesitz in sittenwidriger Weise verschafft und damit selbst die maßgebliche Ursache dafür gesetzt, dass er den Grundbesitz nicht behalten und mit ihm selbst Geschäfte machen darf. Von einem solchen Sachverhalt ist nach dem Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 09.12.2019 (2 O 1774/16) auszugehen, das der Antragsteller rechtskräftig werden ließ und dessen Feststellungen er nicht entgegengetreten ist. Hiernach hat der Antragsteller das Eigentum an dem Grundbesitz vom Voreigentümer V auf der Grundlage mit eines wucherähnlichen und gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtigen Kaufvertrages erlangt und ist verpflichtet, es dem V zurück zu übertragen. Bei diesem Sachverhalt ist das Interesse des Antragsstellers daran, unter Verletzung seiner Pflicht zur Rückgewähr des Grundbesitzes an V, den Grundbesitz anderweitig mit Gewinn an L zu veräußern, rechtlich nicht zu schützen. Unerheblich ist insoweit, dass der Antragsteller - insoweit abweichend von dem vom BGH im Urteil vom 9. Dezember 2010 zu beurteilenden Fall - die maßgebliche Ursache bereits vor der Amtspflichtverletzung des Notars gesetzt hat, weil diese im Zeitpunkt des Verkaufs an L und seiner Abwicklung fortwirkte. Für die vom Antragsteller gesetzte Ursache gab es keinen rechtfertigenden Grund, zudem ist sie vom Antragsgegner, der mit dem Kaufvertrag des Antragstellers mit V nicht befasst war, nicht herausgefordert worden, so dass auch keine der Ausnahmen vorliegen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 2010 – III ZR 272/09 –, juris , Tz. 24), nach denen die „Unterbrechung“ des Zurechnungszusammenhangs durch den Antragsteller bei wertender Betrachtung nicht zu berücksichtigen wäre. Im Gegenteil, das rechtwidrige Verhalten des Antragstellers beim Erwerb des Grundbesitzes von V macht ihn im Hinblick auf den Fehler des Antragsgegners beim Vollzug des Weiterverkaufs nicht schutzwürdig. III. Eine Kostenentscheidung ist mit Rücksicht auf § 127 Abs. 4 ZPO und Nr. 1812 Kostenverzeichnis (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) nicht veranlasst.