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Urteil

2 Ks-30 Js 119/20-6/20

Landgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMS:2020:0907.2KS30JS119.20.6.2.00
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Tenor

Der Angeklagte ist des Totschlags sowie der vorsätzlichen Körperverletzung in drei Fällen schuldig.

Er wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren und 6 Monaten verurteilt.

Der Angeklagte wird verurteilt, an die Adhäsionsklägerin EUR 5.800 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.09.2020 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Anspruch auf einer unerlaubten Handlung beruht.

Im Übrigen wird von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag vom 27.08.2020 abgesehen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, die durch den Adhäsionsantrag der Adhäsionsklägerin vom 27.08.2020 angefallenen gerichtlichen Kosten, die der Nebenklägerin erwachsenen notwendigen Auslagen sowie die der Adhäsionsklägerin durch den Adhäsionsantrag entstandenen notwendigen Auslagen. Seine durch den Adhäsionsantrag ihm entstandenen notwendigen Auslagen trägt der Angeklagte selbst.

Das Dekomesser „Jagd Standard 22cm“ (Ass. Nr. 1000) wird eingezogen.

Angewandte Vorschriften: §§ 212 Abs. 1, 223, 53, 74 StGB.

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte ist des Totschlags sowie der vorsätzlichen Körperverletzung in drei Fällen schuldig. Er wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Der Angeklagte wird verurteilt, an die Adhäsionsklägerin EUR 5.800 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.09.2020 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass der Anspruch auf einer unerlaubten Handlung beruht. Im Übrigen wird von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag vom 27.08.2020 abgesehen. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, die durch den Adhäsionsantrag der Adhäsionsklägerin vom 27.08.2020 angefallenen gerichtlichen Kosten, die der Nebenklägerin erwachsenen notwendigen Auslagen sowie die der Adhäsionsklägerin durch den Adhäsionsantrag entstandenen notwendigen Auslagen. Seine durch den Adhäsionsantrag ihm entstandenen notwendigen Auslagen trägt der Angeklagte selbst. Das Dekomesser „Jagd Standard 22cm“ (Ass. Nr. 1000) wird eingezogen. Angewandte Vorschriften: §§ 212 Abs. 1, 223, 53, 74 StGB. G r ü n d e : I. Der am 00.00.1986 geborene Angeklagte wuchs im Irak auf. Sein Vater, der heute 82 Jahre alt ist, war als bekennender Anhänger des damaligen irakischen Machthabers Saddam Hussein beim Militär und ist seit längerer Zeit verrentet. Seine Mutter, die heute 68 Jahre alt ist, kümmerte sich um die Kinder und den Haushalt. Die Eltern leben aktuell getrennt. Der Angeklagte hat # Geschwister, # Schwestern und # Brüder. Er selbst ist das #. Kind und hat noch eine kleine Schwester. Der Angeklagte besuchte die Grundschule und Mittelschule im Irak bis zur 9. Klasse bis zum Jahre 2003, wobei er in der Grundschule 2 Klassen wegen Sprach- und Motivationsschwierigkeiten wiederholen musste. In der Schule gab es oft körperliche Auseinandersetzungen mit anderen Kindern. Vom Vater und den Brüdern wurde er nach eigenen Angaben zusätzlich aus erzieherischen Gründen geschlagen. Mit 16 oder 17 Jahren verließ der Angeklagte die Schule mit dem Abschluss der dortigen Mittelschule, der später in Deutschland als Hauptschulabschluss anerkannt wurde. Die Familie ist sunnitischen Glaubens, den sie aber im Irak nicht streng praktizierte. Mit 14 Jahren fing der Angeklagte an, nebenher auf Baustellen zu arbeiten. Ab dem Jahre 2003 war er zusätzlich als Maler tätig. Mit 17/18 Jahren begann der Angeklagte eine Dolmetschertätigkeit für die US-Amerikaner nach dem Ende des Irakkrieges, weil er ein wenig Englisch sprechen konnte. Ein Freund stellte ihm später eine Anstellung bei der Polizei in Aussicht. Aus diesem Grund absolvierte der Angeklagte eine 2,5- monatige Ausbildung in Jordanien, die er nach eigenen Angaben erfolgreich abschloss. Dennoch kam es nicht zu einer Anstellung bei der Polizei. Im Jahre 2006, während der bürgerkriegsähnlichen Zustände im Irak, gehörte der Angeklagte zu einer Einheit der schiitischen Milizen. Von seiner eigenen Einheit wurde er als Sunnit und Sohn eines Saddam Hussein-Anhängers entführt, kurze Zeit später aber wieder freigelassen. Während der Zeit im Irak wohnte er bei seinen Eltern. Noch im Jahre 2006 beantragte der Angeklagte Asyl in Syrien mit dem Ziel, von dort aus nach Europa zu gelangen. Dies misslang, so dass er nach 3 Monaten in den Irak zurückkehrte. Dort nahm er zunächst wieder seine Arbeit als Dolmetscher auf. Er sparte Geld für die aufgrund der widrigen Lebensumstände geplante Flucht nach Europa, die er Ende 2007/Anfang 2008 begann. Der Angeklagte floh über die Türkei und Griechenland nach Italien mit dem Ziel, irgendwann nach Schweden zu gelangen. Über Madrid gelang ihm schließlich die Flucht nach Amsterdam. In den Niederlanden stellte er im Februar 200# einen Asylantrag. Er wurde zunächst in einem Asylbewerberheim in G untergebracht. 200# lernte der Angeklagte in einem Café die Nebenklägerin B kennen, die – damals 15 jährig – in I wohnte. Es entwickelte sich eine intime Liebesbeziehung zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin, die ihn schon 201# heiraten wollte. Dem Angeklagten war die Nebenklägerin jedoch nach eigenen Angaben noch zu jung. Im Jahre 201# erhielt der Angeklagte einen Abschiebungsbescheid, musste die Niederlande verlassen und kehrte von ## 201# ## Juli 201# in den Irak zurück. Dort arbeitete er als Maler und im Sicherheitsdienst. Die Nebenklägerin und der Angeklagte hielten per Telefon und Mail weiterhin Kontakt. Im Sommer 201# versuchte der Angeklagte erneut die Flucht, diesmal mit dem Ziel: Niederlande. Über die Türkei und Griechenland gelangte der Angeklagte über die Balkanroute nach Deutschland. Dort wurde er in Bayern von der Polizei aufgegriffen. Der Angeklagte stellte in Deutschland einen Asylantrag und wurde zunächst in einem Asylbewerberheim in …( Bezeichnung der Region entfernt ) untergebracht. Dort besuchte ihn auch die Nebenklägerin. Sie konvertierte zum Islam und heiratete den Angeklagten nach islamischem Ritus vor einem Imam. Im September/Oktober 201# erhielt der Angeklagte einen Aufenthaltstitel. Er zog um nach T. Dort bewarb er sich um einen Ausbildungsplatz und arbeitete in Teilzeitarbeit als Metallhelfer, dann ab 2013 als Productcontroller. Er erwarb den Führerschein. Von 201# bis 201# lebte der Angeklagte in T, bis er im Jahre 201# auf Drängen der Nebenklägerin nach W, in die Nähe der Grenze zu den Niederlanden zog. In den Niederlanden arbeitete er fortan als Produkthelfer. Nachdem er in W zunächst noch allein gewohnt hatte, zog die Nebenklägerin später zu ihm in eine 2-Zimmer-Wohnung in der C-Straße. Die Nebenklägerin begann eine Ausbildung bei der Firma J. Am ##.##.2015 wurde das erste gemeinsame Kind, X1, geboren. Der Angeklagte und die Nebenklägerin heirateten standesamtlich. Aufgrund der beengten räumlichen Verhältnisse zog die Familie Ende 2016/Anfang 2017 um in eine größere Wohnung in der F-Str. # in W. Am ##.##.2017 kam die gemeinsame Tochter X2 zur Welt. Der Angeklagte arbeitete weiterhin als Produkthelfer und Staplerfahrer in den Niederlanden und wurde im Jahre 201# Assistent des Schichtleiters. Unter der Woche besuchte er die Abendschule, die er mit dem Abschluss Klasse 10 – Realschulabschluss – beendete. Das angestrebte Fachabitur erreichte er nicht. Im Jahre 201# erhielt der Angeklagte die deutsche Staatsangehörigkeit. Im …201# verlor der Angeklagte nach einem Konflikt mit einem Arbeitskollegen seine Anstellung. Die Familie lebte zunächst von Arbeitslosengeld. Dann ab …201# schulte der Angeklagte um zum Maschinenanlagenführer, mit dem Ziel, zum Industriemechaniker ausgebildet zu werden. Er besuchte fortan täglich die Schule bis etwa 16:30 Uhr. Die Schule, die zwischen W und H lag, erreichte der Angeklagte mit dem Auto. Gelegentlich holte er danach die Kinder vom Kindergarten ab, den die beiden Kinder ab 201# besuchten. In seiner Freizeit besuchte der Angeklagte regelmäßig das Fitnessstudio. Als Kind hatte der Angeklagte mit 5/6 Jahren im Irak einen schweren Autounfall. Im Jahre 201# erlitt er einen Bandscheibenvorfall. Der Angeklagte konsumierte Alkohol in sozial üblichen Maßen. Betrunken war er selten. Wenn er etwas trank, dann trank er Bier, Whiskey oder Ouzo. Marihuana konsumierte der Angeklagte sporadisch, etwa 3-4 Mal im Jahr. Nach der unten noch näher zu beschreibenden Trennung von seiner Frau intensivierte der Angeklagte seinen Marihuana-Konsum kurzzeitig für 2 Wochen und rauchte täglich, stellte den Konsum danach aber wiederum ein. Ausweislich seines Bundeszentralregisterauszugs vom ##.##.20 ist der Angeklagte strafrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten. Der Angeklagte wurde in diesem Verfahren am ##.##.2020 polizeilich festgenommen und befindet sich seit Verkündung des Haftbefehls vom ##.##.2020 ununterbrochen in Untersuchungshaft. Er arbeitet derzeit in der Justizvollzugsanstalt und bezieht dort einen geringen Lohn. Er besitzt kein Vermögen bis auf ein 9 Jahre altes Auto, einen VW Golf. Vor der Haft bezog er Sozialleistungen in Form des Übergangsgeldes. II. 1. Vorgeschichte mit Tatgeschehen der Körperverletzungen zum Nachteil der Nebenklägerin a) In der Ehe des Angeklagten mit der Nebenklägerin kam es wiederholt zu Streitigkeiten, von Zeit zu Zeit auch mit tätlichen Übergriffen des Angeklagten auf die Nebenklägerin. Diese waren u.a. in der Eifersucht des Angeklagten begründet. Bereits im Jahre 200# hatte das Paar einen ersten Streit, als man sich gemeinsam in A aufhielt. Der Angeklagte verlangte von der Nebenklägerin im Laufe des Streits: „Wenn du mich liebst, dann schlag deinen Kopf gegen die Wand“. Die Nebenklägerin kam der Aufforderung nach, der Angeklagte ließ daraufhin von ihr ab. Nach der Geburt von X1 begann die Nebenklägerin erneut eine Ausbildung, in deren Rahmen sie auch die Schule besuchen musste. Für X1 fand die Familie eine Tagesmutter, die der gemeinsame Sohn seit dem #. Lebensmonat besuchte. Als X1 während der Betreuungszeiten durch ein anderes Kind, das Spielzeug geworfen hatte, am Kopf verletzt worden war, wollte der Angeklagte nicht mehr, dass X1 diese Tagesmutter besuchte. Die Nebenklägerin musste daher kurzfristig, bis man eine andere Tagesmutter fand, die Betreuung übernehmen. Sie verpasste dadurch viele Schulstunden und musste die Schule verlassen. Dies verschwieg sie dem Angeklagten zunächst aus Angst und belog den Angeklagten anfänglich. Die Nebenklägerin hatte nach der Elternzeit mit X2 eine Ausbildung zur Krankenpflegerin begonnen, die sie aber Ende …201# wieder abbrach, da der Schichtdienst mit der Betreuung der Kinder unvereinbar war. Der Angeklagte war nicht zufrieden mit der Situation, dass die Nebenklägerin erneut die Ausbildung nicht zum Abschluss brachte. In diesem Zusammenhang trat er der Nebenklägerin in der gemeinsamen Wohnung in die Körperseite. Die Nebenklägerin litt danach eine Woche unter Beschwerden beim Atmen (insofern ist das Verfahren nach § 154 StPO vorläufig eingestellt worden). Der Angeklagte bespuckte die Nebenklägerin auch während der Beziehung, nannte sie dumm, sie könne nicht kochen und sei eine Schlampe. Von Ende …201# an arbeitete die Nebenklägerin als Produktionshelferin bei der Fa. J in I, in den Niederlanden. Dort tauschte sie mit einem Arbeitskollegen gelegentlich über snapchat/whatsapp Nachrichten und Videos aus. Als die Nebenklägerin den Arbeitskollegen, mit dem sie sich auch gelegentlich schrieb, abends versehentlich anrief, schöpfte der Angeklagte den unberechtigten Verdacht, sie könne eine Beziehung zu diesem Kollegen unterhalten. Er war eifersüchtig und fuhr am nächsten Tag zu ihrer Arbeitsstelle. Dort forderte er von ihrem Vorgesetzen, dass die Nebenklägerin nicht mehr mit dem Arbeitskollegen zusammen arbeiten solle. Als sich der Kindergarten im …201# bei der Nebenklägerin meldete, weil eines ihrer Kinder krank sei und abgeholt werden müsse, verließ die Nebenklägerin, ohne die Erlaubnis ihres Vorgesetzten einzuholen, die Arbeitsstelle, um ihr Kind abzuholen. Der Angeklagte war zu diesem Zeitpunkt selbst mit Fieber bettlägerig zu Hause. Daraufhin kündigte die Leiharbeitsfirma, die ihr die Stelle vermittelt hatte, der Nebenklägerin. Weil auch der Angeklagte seine Stelle verloren hatte – wie oben ausgeführt – lebte die Familie fortan zunächst von Arbeitslosengeld, bis der Angeklagte mit seiner Umschulungsmaßnahme begann. Ab …201# begann die Nebenklägerin eine Ausbildung zur Pflege- und Betreuungsassistentin und besuchte zu diesem Zwecke die D-Schule in W. Sowohl die Nebenklägerin als auch der Angeklagte unterhielten jeweils ein Auto, um zu ihren Ausbildungsstätten zu gelangen. In der Zeit, in der die Nebenklägerin zuhause war – von …bis …201# – kümmerte sie sich im Wesentlichen um den Haushalt und die Kinder. b) In der D-Schule lernte die Nebenklägerin das spätere Tatopfer, den Geschädigten O kennen, einen Afghanen, dessen Familie allerdings im Iran lebt. Dort war der Geschädigte auch aufgewachsen und vor etwa 5 bis 6 Jahren nach Deutschland gelangt. Die Nebenklägerin entschied sich, den Geschädigten, der in der Nähe, nämlich in der N Straße ## in W wohnte, morgens mit zur Schule zu nehmen und ihn nachmittags zurück zu bringen. Die Schule war am anderen Ende der Stadt vom Wohnort der Nebenklägerin und dem nahebei wohnenden Geschädigten aus betrachtet, und der Geschädigte litt unter epileptischen Anfällen, die ihm zumindest längere Fahrradfahrten erschwerten. Ihrem Mann, dem Angeklagten, erzählte sie aus Angst vor dessen Eifersucht nichts davon, dass sie den Geschädigten in ihrem Auto mitfahren ließ. Am ##.##.19 morgens erfuhr der Angeklagte durch einen Telefonanruf eines Freundes, dass die Nebenklägerin – wie der Freund gesehen haben wollte – noch um 8:15 Uhr mit dem Auto im Stadtbereich W unterwegs gewesen sei, obwohl sie die gemeinsame Wohnung bereits um 7:30 Uhr verlassen hatte. Tatsächlich hatte sie auch an diesem Tag noch den O abgeholt und im Auto mitgenommen. Der Angeklagte wurde wütend. Er fühlte sich von der Nebenklägerin belogen und vermutete ein außereheliches Verhältnis der Nebenklägerin als Grund für die Lügen. Er rief die Nebenklägerin an und sagte zu ihr, sie solle nach Hause kommen, sonst „breche er ihr die Beine“. Die Nebenklägerin berichtete einer Mitschülerin von der bedrohlichen Lage, in die sie geraten war. In Begleitung der Mitschülerin offenbarte sich die Nebenklägerin einer Lehrerin, die auch juristisch vorgebildet war. Diese empfahl ihr bei Rückkehr in den eigenen Haushalt Beweise für die ihr drohende häusliche Gewalt zu sammeln. Nach dem Unterricht kurz nach Mittag fuhr die Nebenklägerin dann mit ihrem PKW nach Hause. Der Angeklagte, der bereits im Auto an einer nicht näher bestimmbaren Stelle auf die Nebenklägerin gewartet hatte, beobachtete, wie die Nebenklägerin den Geschädigten zunächst an dessen Wohnanschrift absetzte. Dann fuhr der Angeklagte mit seinem Pkw in der Z-Straße vor den Pkw der Nebenklägerin, stoppte sie, stieg aus und öffnete die Autotür ihres Pkws. Er schlug ihr mit der Faust ins Gesicht und zwar auf die linke Wange. Die Nebenklägerin erlitt dabei eine leichte, aber schmerzhafte Prellung. Er forderte sie auf, sofort nach Hause zu kommen. Er unterstellte ihr ein Verhältnis mit dem Geschädigten. Die Nebenklägerin fuhr aus Angst zunächst mit ihrem Pkw weg. Sie fuhr ziellos umher. Sie dachte darüber nach, die Polizei zu verständigen. Als der Angeklagte sie anrief, wollte sie den Anruf zunächst nicht entgegennehmen, entschied sich dann aber doch um. Der Angeklagte entschuldigte sich am Telefon bei ihr, bat sie, ihm zu verzeihen und sofort nach Hause zurückzukehren, um dort zu reden. Er habe nur noch eine ½ Stunde Pause und wolle seine Umschulung nicht gefährden. Die Nebenklägerin entschied sich daraufhin, nicht zur Polizei zu fahren, sondern nach Hause zurückzukehren. Sie parkte vor dem Haus in der F-Str. und schaltete ihr Handy so ein, dass Gesprächsinhalte mitgeschnitten werden konnten. Sie wollte für den Fall, dass ihr etwas zustoßen würde, Beweise sammeln, wie ihr das von der Lehrerin empfohlen worden war. Die nachfolgende Begegnung in der gemeinsamen Wohnung zeichnete die Nebenklägerin auf ihrem Handy als Tonbandmitschnitt auf, ohne dass der Angeklagte dies merkte. Als sie die gemeinsame Wohnung in der F-Straße betrat, kam es unmittelbar zu einem verbalen Streit zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin, in dessen Zusammenhang der Angeklagte auch tätlich wurde, indem er die Nebenklägerin mit dem Knie derart auf die Couch drückte, dass sie sich nicht mehr bewegen konnte, sie mit der flachen Hand mehrfach ins Gesicht schlug, sie kurzzeitig würgte, ihr einen Stoß versetzte, so dass die Nebenklägerin auf sich in der Wohnung befindliche Stühle fiel. Außerdem bedrohte er sie mit einem abgerundeten Schmiermesser, indem er der Nebenklägerin das Messer in ihre linke Seite unterhalb der Brust hielt, wobei die Nebenklägerin noch ihre Winterjacke anhatte. Ferner bespuckte er die Nebenklägerin im Laufe der Auseinandersetzung. Er forderte die Nebenklägerin in einem aggressiven, teilweise laut schreienden eindringlich fordernden Ton – vielfach wiederholend – auf, die vermeintliche Wahrheit dazu zu sagen, warum sie den Geschädigten O in ihrem Auto mitgenommen habe, namentlich zuzugeben, dass sie eine Beziehung mit ihm unterhalte. Sinngemäß äußerte er, sie hätte ihm nicht gesagt, dass sie den O mitgenommen habe, sie würde ihn also anlügen und ihn auch jetzt anlügen. Er hätte sie töten können, er hätte ihn töten können. Das habe er aber nicht gemacht. Warum sie ihm das antue? Er hätte alles für sie gemacht. Er gebe ihr das beste Auto, die beste Liebe, die besten Kinder und sie betrüge ihn. Ob er nicht genug sei für die Familie. Ihr Fehler mache die Familie kaputt. Die Nebenklägerin versuchte, den Angeklagten mit leisem, ruhigem Tonfall zu besänftigen und ihm mitzuteilen, dass sie mit dem O lediglich gemeinsam die Schule besuche. Mehrfach wiederholend warf der Angeklagte der Nebenklägerin vor, sie habe ein Verhältnis mit dem Mitschüler. Man solle jetzt gemeinsam zu dem O gehen, um die Sache zu klären. Die Zeugin bestritt immer wieder ein Verhältnis. Sie bat, zur Toilette gehen zu können, was der Angeklagte dann auch zuließ. Er ging zwischenzeitig in die Küche, holte das Besteckmesser und hielt es ihr wie oben beschrieben an den Oberkörper. Sie bat ihn, das Messer wegzulegen. Er wollte von ihr wissen, ob er ihr nicht genug sei und was er falsch gemacht habe. Zum Ende der Auseinandersetzung hielt er sich das Messer selbst vor den Hals und drohte damit, sich selbst zu verletzen. Sie nutzte die Gelegenheit, um aus der Wohnung zu flüchten. Die Nebenklägerin rannte aus der Wohnung und versteckte sich hinter einem Auto. Der Angeklagte rannte hinter ihr her, suchte sie, entdeckte sie aber nicht. Dann fuhr der Angeklagte mit dem Auto davon. Er fuhr gegen 14:00 Uhr zur Wohnanschrift des O in die N Straße ##. Als O ihm die Tür öffnete, versuchte er diesen mit der Faust zu schlagen. O konnte aber ausweichen. Der Angeklagte drohte dem Geschädigten, er dürfe nicht mit seiner Frau reden, wenn er es trotzdem mache, würde er schon sehen was passiert. Er wäre Araber und könne tun und machen was er wolle. Während er drohte, drückte er dem Zeugen seine geballte Faust gegen den Hals. Der Zeuge erlitt dabei Schmerzen und fühlte sich bedroht, was er zum Anlass nahm, am Folgetag, dem ##.##.2019, gemeinsam mit der Nebenklägerin zur Polizei zu gehen und Anzeige gegen den Angeklagten zu erstatten (auch insofern ist das Verfahren gemäß § 154 StPO vorläufig eingestellt worden). Der Angeklagte rief im Anschluss an sein Erscheinen bei O immer wieder bei der Nebenklägerin an und schickte ihr Kurznachrichten. Er schilderte Herzbeschwerden und forderte seine Frau auf, nach Hause zu kommen, was diese aus Sorge auch tat. Gemeinsam fuhren sie dann zu einem Arzt, wobei die Praxis aber geschlossen war. Das Ehepaar redete gemeinsam über die Situation im Auto. Die Lage entspannte sich wieder etwas, so dass man gemeinsam die Kinder vom Kindergarten abholte. Der Angeklagte fuhr dann zu einem anderen Arzt. Nach seiner Rückkehr verbot er der Nebenklägerin am Abend aus Eifersucht, künftig das Auto zu benutzen und zur Schule zu gehen. In der folgenden Nacht zum ##.##.2019 stand der Angeklagte zwischen 3:30 Uhr und 4:00 Uhr morgens auf. Er machte das Licht an, setzte sich auf die im Bett liegende Nebenklägerin und fing an, sie für zumindest kurze Zeit zu würgen, wobei sich Dauer und Stärke der Einwirkung nicht mehr genau feststellen ließen. Die Nebenklägerin litt deswegen kurzzeitig unter Atemnot und geriet in Panik. Durch den entstehenden Tumult der sich wehrenden Nebenklägerin wurden die Kinder wach, um die sich die Nebenklägerin sodann kümmerte. Der Angeklagte installierte eine App auf ihrem Handy seiner Frau, um überwachen zu können, wo das Handy bzw. sie sich gerade befanden. Am nächsten Morgen bestand der Angeklagte darauf, mit zu ihrer Schule zu fahren, weil er jeglichen Kontakt der Nebenklägerin zu dem Geschädigten O unterbinden wollte. Der Nebenklägerin gelang es, vorab eine Mitschülerin per Textnachricht zu informieren, die sich wiederum an die Lehrerin wandte. Als der Angeklagte gemeinsam mit der Nebenklägerin in der Schule erschien, verwehrte ihm die Lehrerin die Teilnahme am Unterricht und verwies ihn des Schulgebäudes. Der Angeklagte entfernte sich daraufhin. Bei seinen körperlichen Übergriffen gegen die Nebenklägerin vom ##./##.##.2019 nahm es der Angeklagte jeweils zumindest billigend in Kauf, diese körperlich zu verletzen. Um sie zu bestrafen und ihr Grenzen zu setzen, wollte er ihr Schmerzen bzw. Leid zuzufügen. Die Nebenklägerin offenbarte die Übergriffe einer Freundin und spielte ihr die Handyaufnahme vom ##.##.2019 vor. Nachdem sie 2-3 Stunden abgewogen hatte, entschied sich die Nebenklägerin, zur Polizei zu gehen. Sie erstattete bei der Polizei gemeinsam mit dem Geschädigten O Anzeige wegen der Körperverletzungen vom ##./##.##.2019. c) Die Polizei verwies den Angeklagten noch am ##.##.2019 der Ehewohnung F-Str. # und forderte ihn auf, vorläufig Abstand zur Nebenklägerin zu wahren. Diese erwirkte am ##.##.2019 eine Gewaltschutzanordnung des AG W, in der es inhaltlich u.a. hieß, dass der Angeklagte einen Abstand von 20 m zu der Wohnung der Nebenklägerin und auch der Nebenklägerin selbst zu halten habe. Ihm wurde untersagt, auch über Fernkommunikationsmittel Verbindung zur Nebenklägerin aufzunehmen und ihr aufzulauern. Bei zufälligen Begegnungen habe er sofort den gebührenden Abstand herzustellen. Die Wohnung wurde der Nebenklägerin zur alleinigen Nutzung zugewiesen. Im Wesentlichen inhaltsgleich – lediglich ergänzt um einen Passus, dass das Abstandsgebot zur Ausübung und Wahrnehmung des Umgangsrechtes zu den Kindern nicht gilt – ersetzte später eine Vereinbarung zu Protokoll vom ##.##.2019 im familiengerichtlichen Verfahren diese Anordnung. Der Angeklagte und die Nebenklägerin einigten sich in dem Termin vom ##.##.2019 darauf, dass der Angeklagte seine Kinder begleitet immer samstags von 09:30 Uhr bis 11:30 Uhr sehen durfte. Diese Gelegenheit nahm der Angeklagte in Folge auch wahr und begab sich regelmäßig in Begleitung der Eltern der Nebenklägerin bzw. eines Elternteils – vornehmlich der Mutter der Nebenklägerin – mit den Kindern in die Q, ein Einkaufszentrum im Wer Zentrum. Diese Treffen zum Umgang mit seinen Kindern nutzte der Angeklagte regelmäßig, um sich bei dem 4 ½ Jahre alten X1 nach dem Privatleben der Nebenklägerin zu erkundigen. So wollte er von den Kindern wissen, ob ihre Mutter einen neuen Freund habe und wer das sei. Der Angeklagte zog – nachdem er der ehelichen Wohnung verwiesen worden war – zunächst zu einem Freund, dem Zeugen V, in dessen Wohnung in der C-Straße in W. Wenige Tage später traf der Angeklagte an der U-Straße auf die Nebenklägerin und den Geschädigten O, der gerade in das Auto der Nebenklägerin einsteigen wollte. Als der Geschädigte den Angeklagten bemerkte, entfernte er sich und bedeutete der Nebenklägerin, ohne ihn fortzufahren, was diese, nachdem sie den Angeklagten ebenfalls gesehen hatte, auch tat. Aus Sorge um O alarmierte sie die Polizei, die auch nach kurzer Zeit eintraf. Der Angeklagte stellte den Geschädigten erneut zur Rede und beschuldigte ihn, alles kaputt gemacht und seine Ehre verletzt zu haben. Der Geschädigte wirkte später in der Schule, wo er auf die Nebenklägerin traf, stark beeindruckt von dem Gespräch. Die Nebenklägerin und der Geschädigte hatten Vorsichtsmaßnahmen ergriffen, da sie sich aufgrund des aggressiven Auftretens des Angeklagten Sorgen machten. So verabredeten sie sich für die gemeinsamen Fahrten zur Schule an der U-Straße in W. Die Nebenklägerin führte einen Schlüssel mit Alarmsignal mit sich. Man vereinbarte, im Ernstfall die Notrufnummer zu rufen oder eine Tonaufnahme zu fertigen. Der Geschädigte befürchtete, in eine Schlägerei mit dem Angeklagten geraten zu können. Die Vorsichtsmaßnahmen führten allerdings nicht zu der Weiterung, dass man sich für den Ernstfall bewaffnete. Der Geschädigte betrachtete eine drohende körperliche Auseinandersetzung als ein in Kauf zu nehmendes Schicksal und vertraute darauf, dass die Polizei zu seinem Schutz und zur Durchsetzung seiner Rechte ggf. rechtzeitig anwesend sein werde. Der Geschädigte besaß lediglich ein kleines Taschenmesser, das er aus dem Iran mitgebracht hatte. Das Messer war ein Klapptaschenmesser, das an der Spitze abgebrochen war. Dieses befand sich zur späteren Tatzeit in der Wohnung des Geschädigten. Wegen der weiteren Einzelheiten hinsichtlich der Beschaffenheit des Messers wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die Lichtbilder Bl. 202 d. A. verwiesen. Der Angeklagte wahrte zwar persönlich das Kontaktverbot, ließ der Nebenklägerin aber – in dessen Umgehung – über Bekannte und Freunde Nachrichten zukommen. So stand am ##.##.2019 einer seiner Bekannten vor dem Kindergarten und sprach die Nebenklägerin an. Der Angeklagte ließ der Nebenklägerin Blumen vor die Tür stellen, rief von einem fremden Handy an oder ließ Dritte bei der Nebenklägerin anrufen. Er versandte, unter anderem am ##.##.2020, Sprachnachrichten über Dritte an die Nebenklägerin. Er war verzweifelt und frustriert und konsumierte in den ersten zwei Wochen nach der Trennung täglich Marihuana. Am ##.##.2019 wurde der Angeklagte in der psychiatrischen Ambulanz des S-Hospital in H vorstellig, wo er davon sprach, wegen der Trennung von seiner Frau, die er liebe und die er geschlagen habe, depressiv zu sein. Die Trennung von seiner Ehefrau wollte er nicht akzeptieren. Er verfasste einen Liebesbrief an die Nebenklägerin, den er allerdings – möglicherweise aufgrund des Kontaktverbotes – nicht abschickte. Darin bat er die Nebenklägerin um Vergebung dafür, dass er so schnell böse werde, und um eine weitere Chance. Parallel beobachtete er die Wohnung der Nebenklägerin in der F-Str. in gebührendem Abstand und insbesondere abends. Einen Freund, den Zeugen R, bat er, die Nebenklägerin mit den Kindern an einem Spielplatz, den diese bekanntermaßen frequentierte, zu beobachten, was der Zeuge allerdings als „zu krass“ ablehnte. Der Angeklagte wollte dabei herausfinden, ob die Nebenklägerin zu dem Geschädigten oder einem Dritten Kontakt hatte. Für die Nebenklägerin war zu diesem Zeitpunkt eine Fortsetzung der Beziehung zum Angeklagten ausgeschlossen, auch wenn ihr die Trennung nach so langer gemeinsamer Zeit zwischenzeitlich schwer fiel. Zwischen ihr und dem Geschädigten entwickelte sich im weiteren Fortgang eine intime Liebesbeziehung, etwa ab dem ##.##.2019. Mitte Dezember traf der Angeklagte auf dem Parkplatz des …( Name entfernt ) -Marktes auf einen Freund des Geschädigten, den P, der mit dem O zusammen Fußball spielte, was dem Angeklagten bekannt war. Er sprach den P in einem aggressiven Ton an, dass er dem O ausrichten solle, er solle die Finger von seiner Frau lassen, da er zwar von ihr getrennt, aber immer noch mit ihr verheiratet sei und mit ihr zusammen zwei Kinder habe. Er wolle auch wieder mit ihr zusammen sein. Der Angeklagte verlieh dem ganzen Nachdruck, indem er sagte: „Du weißt, wir sind Araber. Du weißt was dann passiert. Ich werde ihn schlagen.“ Dies verstand P als Drohung, da er aus Eritrea stammt und dort Kontakt zu Arabern hatte. Daher richtete er diese von ihm so verstandene Warnung wenig später dem Geschädigten aus. Dieser bestritt eine Beziehung zu der Nebenklägerin, weil die Nebenklägerin und der Geschädigte sich entschieden hatten, diese noch geheim halten zu wollen. Gegenüber P gab O an, er wolle der Nebenklägerin nur helfen, weil der Angeklagte sie schlagen würde. Von Ende Dezember bis Anfang Januar 202# hielt sich der Angeklagte für eine Woche im Irak auf, um seine Familie zu besuchen und sich nach einer neuen Frau umzuschauen. Der Zeuge L wollte dem Angeklagten eine seiner Schwestern als Ehefrau vermitteln. Eine Frau fand der Angeklagte nicht, brachte aber der Nebenklägerin aus dem Irak Geschenke von seiner Familie mit, die er einem zu ihr geschickten Freund mitgab. Dieser suchte die Nebenklägerin nach Rückkehr des Angeklagten aus dem Irak am ##.##.2020 auf, übergab die Geschenke und übermittelte eine Sprachnachricht des Angeklagten. Der selbe Freund holte später noch Malersachen des Angeklagten ab, die sich noch im Besitz der Nebenklägerin befanden, unter anderem eine gebrauchte Malerteleskopstange, wobei sich nicht feststellen ließ, dass es sich um dieselbe handelte, die später am Ort der Tat zum Nachteil des O gefunden wurde. In der Sprachnachricht erklärte der Angeklagte, dass man getrennte Wege gehe, ein „wir“ gebe es nicht mehr, er habe alles aufgebaut, sie habe alles kaputt gemacht. „Ich weiß, der Junge kommt heute Abend zu dir. Er kommt jeden Tag zu dir. Du bist keine Muslima mehr…“. Zu einem nicht mehr genauer feststellbaren Zeitpunkt zwischen dem ##. und dem ##.##.20 traf der Angeklagte beim Jugendamt auf den Zeugen K, von dem er wusste, dass auch dieser mit dem O Fußball spielte. Er konfrontierte den Zeugen damit, dass der O seine Frau „gefickt“ habe. Er werde „den Jungen kaputt“ machen. Der Zeuge erzählte dies dem O bei nächster Gelegenheit, um ihn ebenfalls zu warnen. Dieser bestritt erneut aus den oben genannten Gründen die Beziehung zu der Nebenklägerin. Der Geschädigte äußerte noch, er sei aber auch ohne Sorge, da er bereits Anzeige bei der Polizei erstattet habe. Der Angeklagte schlage die Nebenklägerin, was nicht gut sei. Ab Ende Januar renovierte der Angeklagte seine zum ##.##.2020 neu angemietete Wohnung in der M-Straße 00, die er schon vor Mietbeginn zu Renovierungszwecken betreten durfte. Die Wohnung befindet sich im Süden Ws, südlich der von Osten nach Westen quer durch W verlaufenden U-Straße, während der Geschädigte und die Nebenklägerin nördlich von der U-Straße wohnten. Der Angeklagte beobachtete nach wie vor regelmäßig die Wohnung der Nebenklägerin. Dabei sah er auch, dass zumindest in der Woche vor der Tat zu dessen Nachteil der Geschädigte bei der Nebenklägerin täglich abends erschien, bei ihr übernachtete und aus- und einging. Am ##.##.2020 suchte der Angeklagte einen Internisten auf. Dort beschrieb er, dass er unter der Trennung von seiner Frau leide, was auch tatsächlich nach wie vor der Fall war. Er könne deshalb nicht schlafen. Der Internist überwies den Angeklagten mit der Diagnose einer depressiven Störung als mittel- bis schwergradige Episode in die Tagesklinik S-Hospital in H. 2. Tatgeschehen im Hinblick auf das Tötungsdelikt zum Nachteil des O Am Samstag, dem ##.##.2020, nahm der Angeklagte vormittags in Anwesenheit seiner Schwiegermutter zunächst sein Umgangsrecht wahr. Dann ging er noch mit seinem Bekannten, dem Zeugen V einkaufen, bevor er alleine in seine Wohnung zurückkehrte. Nachmittags wollte er sich zunächst mit dem Zeugen V verabreden, der aber an diesem Tag keine Lust hatte, sich nochmals mit dem Angeklagten zu treffen. Dann telefonierte er zwischen 19:45 Uhr und 20:00 Uhr mit einem Freund, dem Zeugen L. Der Angeklagte schlug vor, gemeinsam in seiner neuen Wohnung in der M-Straße Shishapfeife zu rauchen. Der Zeuge L sagte zu, wollte aber zunächst noch essen und dann später zu dem Angeklagten fahren. Gegen 21 Uhr kam es nochmal zu einem kurzen Gespräch zwischen dem Zeugen Ga dem Angeklagten, weil der Zeuge wissen wollte, ob er Kohle für die Pfeife und Tabak mitbringen solle. Der Angeklagte erwiderte, er solle „einfach rüberkommen“. Der Angeklagte entschloss sich spätestens danach, mit seinem Fahrrad, einem weißen Mountainbike, nochmal bei der Wohnung der Nebenklägerin in der F-Str. # vorbeizufahren, um zu sehen, ob der Geschädigte die Nebenklägerin aufsucht. Er war eifersüchtig, hatte Sehnsucht und vermisste seine Frau und die Kinder. Da er nichts Verdächtiges, insbesondere nicht das Rad des O sah, beschloss er, noch in der Gegend zwischen der Wohnanschrift seiner Frau und des O herumzufahren. Er rechnete dabei damit, dort auch auf den Geschädigten zu treffen, den bzw. dessen Rad er in den letzten Tagen regelmäßig in den Abendstunden an der Wohnung seiner Frau gesehen hatte. Den O machte er für das Scheitern seiner Ehe verantwortlich, was ihn innerlich „zerstörte“ und wofür er O hasste. Für den Fall des Zusammentreffens wollte er O zur Rede stellen, und ihm – wenn nötig – auch erneut drohen, damit dieser von seiner Frau ablasse. Dabei führte der Angeklagte die Tatwaffe, ein 22cm langes an der Spitze beidseitig geschliffenes Jagdmesser, mit einer Klingenlänge von circa zwölf Zentimeter und einer maximalen Klingenbreite von circa zweieinhalb Zentimeter, das einseitig Richtung Schaft in eine Säge auslief, in einer Messerscheide mit Druckknopf mit sich. Die Messerscheide wiederum befand sich in einer Verpackung/Kartonage mit dem Aufdruck „Dekomesser „Jagd Standard 22cm […]“. Wegen der weiteren Einzelheiten hinsichtlich der Beschaffenheit des Messer wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die zu Bl. 67 und 68 bei den Akten befindlichen Lichtbilder und betreffend die Verpackung/Kartonage auf die Lichtbilder der KTU U (Bild Nr. 025/026), Bl. 112 d. A. verwiesen. Woher der Angeklagte das Messer hatte, insbesondere ob, wie und wo er es zuvor erworben hatte, ließ sich nicht mehr feststellen. Der Geschädigte hielt sich vorher am Nachmittag/Abend noch bei einem Freund, dem Zeugen Ta in der Ua-Straße auf. Gemeinsam mit diesem trank er etwa drei Dosen Bier und spielten an einer Spielkonsole. Dann verabschiedete er sich dort, weil er sich noch mit der Nebenklägerin treffen wollte, die ihm eine Kurznachricht geschrieben hatte. Er fuhr zunächst nach Hause in die N Straße ##, rief von dort aus gegen 21 Uhr die Nebenklägerin an, um ihr mitzuteilen, dass er in 20 Minuten bei ihr sei, und brach etwa gegen 21:15 Uhr bei sich zuhause auf in Richtung der F-Straße #. Der Geschädigte nutzte für die Fahrt sein silberfarbenes Herrenfahrrad. Er befuhr zunächst die N Str. in nördliche Richtung. Dann bog er links in die Straße „Ya/Ca-Straße“ ab, der er gewöhnlich bis zum westlichen Ende des Friedhofs, der sich von ihm aus betrachtet rechtsseitig befand folgte, um dann direkt rechts in die Z-Straße abzubiegen und von dort aus über die E-Straße zur F-Straße zu gelangen, wo sich die Wohnung der Nebenklägerin befand. An der Ecke Z-Straße/Ca-Straße trafen der Geschädigte und der Angeklagte, der die Z-Straße in südlicher Richtung befuhr, aufeinander. Der Angeklagte erkannte den mit einer schwarzen Kapuzenjacke bei aufgezogener Kapuze bekleideten O und sprach ihn an, um ihn nunmehr zunächst zur Rede zu stellen. Der Geschädigte wollte die befürchtete Auseinandersetzung mit dem Angeklagten vermeiden. Um ihm auszuweichen, bog er nicht in die Z-Straße ein, aus der der Angeklagte kam, sondern fuhr geradeaus weiter die Ca-Straße entlang, ohne auf die Ansprache durch den Angeklagten zu reagieren. Der Angeklagte, der auf der Fahrbahn fuhr, folgte dem Geschädigten und überholte diesen, der zuletzt den rechtsseitigen Bürgersteig befuhr. Einige Meter weiter, auf Höhe des sich rechts befindlichen Ha-Straße, kurz vor der Einmündung de, die links von der Z-Straße abgeht, hielt der der Geschädigte an, nachdem der Angeklagte ihn erreicht hatte. Der Angeklagte, der sich zu der Zeit schräg links vor dem Geschädigten auf der Fahrbahn befand, stoppte ebenfalls. Möglicherweise kam es in dieser Situation noch zu einem kurzen Wortwechsel, welcher der unmittelbaren Auslöser des nachfolgenden Geschehens gewesen sein kann. Währenddessen oder in dessen Anschluss – die Einzelheiten konnte insofern nicht genauer aufgeklärt werden – zog der Angeklagte das von ihm mitgebrachte Messer aus der aufgerissenen Kartonage, die er auf den Gehweg vor dem Ha-Straße warf, und der Messerscheide, die auf die Straße fiel. Mit dem Messer in der Hand ging er auf den Geschädigten zu, der sein Rad abgestellt hatte, und in Richtung Osten, die Richtung aus der er gekommen war, zurück wich. Möglicherweise versuchte er noch, sich des Messerangriffs durch den Angeklagten mithilfe seines Schlüsselbundes und/oder seines Gürtels, den er zog und in der rechten Hand hielt, zu erwehren. Vor der südöstlichen Ecke des Ha-Straße auf dem Gehweg versetzte der Angeklagte dem Geschädigten gegen 21:25 Uhr in Tötungsabsicht und in schneller Abfolge 35 teils heftig-wuchtig geführte Stich- und Schnittverletzungen. 18 Stiche durchsetzen die Kopf- und Gesichtshaut, davon drang ein Stich über dem linken Ohr durch die Schädeldecke und perforierte das Großhirn. Drei Stiche verletzten den rechten Arm und die rechte Hand, vier Stiche den linken Arm, zwei Stiche den oberen Brustbereich, ein Stich den rechten Bauchbereich, zwei Stiche die linke Flanke und drei Stiche den Rücken. Leber und Lunge wurden perforiert, eine Rippe durchtrennt. Einige der Stichverletzungen brachten bereits für sich genommen potentiell todesursächliche Verletzungen mit sich, beispielsweise die Stiche durch die Schläfe und in die Lunge, wobei sich die Reihenfolge der Stichverletzungen nicht mehr feststellen ließ. Der Angeklagte floh sodann vom Tatort. Er nahm das Tatmesser vom Tatort mit und ließ es dann in einen Gullyschacht durch das Abdeckungsgitter an der Ecke Ca-Straße/Ecke Va-Straße fallen, östlich vom Tatort, wo die Polizei das Jagdmesser noch in der gleichen Nacht fand. Hinsichtlich der Einzelheiten des Auffindeortes des Messers und dessen dortiger Ablage wird auf die zu Bl. 66, 71 und 72 bei den Akten befindlichen Lichtbilder gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO verwiesen. Der Geschädigte, der sich zunächst noch auf den Beinen hielt, taumelte röchelnd und blutend in südwestlicher Richtung quer über die Fahrbahn und brach dann an der Bordsteinkante – Ecke Sastr./Ca-Straße, etwa vor dem Haus Ca-Straße Nr. 00 – wenige Meter vom schräg gegenüber liegenden Angriffsort schwer atmend und röchelnd zusammen. Zeugen, so insbesondere die Anwohner der Häuser Ca-Straße 00 und 00 – u.a. die Familie Da– die das Röcheln wahrgenommen hatten, eilten dem Geschädigten zu Hilfe, konnten aber nicht mehr für ihn tun, als Rettungskräfte und die Polizei hinzu zu rufen. Nach der medizinischen Erstversorgung durch eine zwischenzeitlich eingetroffene Rettungstransportwagenbesatzung wurde der Geschädigte in das Ia Hospital W eingeliefert. Zu diesem Zeitpunkt liefen bereits Reanimationsmaßnahmen bei dem Geschädigten. Um 22:18 Uhr verstarb der 22 Jahre alt gewordene Geschädigte im Krankenhaus infolge Verblutens. Der Angeklagte begab sich nach seiner Flucht vom Tatort zur U-Straße/Ecke C-Straße. Er hielt dort den vom Zeugen Ba gesteuerten Pizza-Taxi-Pkw an, der wiederum die zufällig vorbei fahrenden Ordnungsamtsmitarbeiter, die Zeugen Qa und Wa hinzuzog. Wegen der Verletzungen des Angeklagten (s. u.) wurde ein Rettungswagen hinzugezogen und auch die Polizei erschien. Gegenüber den Polizeibeamten, den Mitarbeitern des Ordnungsamtes und den Rettungssanitätern schilderte der Angeklagte verschiedene Versionen des Tatablaufes, denen aber im Wesentlichen gemein war, dass der Geschädigte ihn mit einem Messer angegriffen habe, dem er dieses im Kampf aber habe abnehmen können, woraufhin er einmal mit einer seitlich schwingenden Bewegung zugestochen habe bzw. keine weitere Erinnerungen habe. Der Angeklagte, der zunächst auch in das Ia Hospital in W verbracht worden war, wurde nach der Versorgung seiner Wunden um 0:05 Uhr vorläufig festgenommen und in den Polizeigewahrsam nach W überstellt. Er hatte eine 3,3 cm lange, zirkulär verlaufende tiefergehende Schnittwunde an der Daumenkuppe der linken Hand mit Durchtrennung des Fingernagels im äußeren Bereich erlitten sowie am rechten Knie eine 3 bis 4 cm lange Schnittwunde vor der Kniescheibe. Welche genauen Umstände zu diesen Verletzungen des Angeklagten geführt hatten, ließ sich nicht feststellen. Fest steht aber, dass die Schnittverletzungen dem Angeklagten nicht von dem Geschädigten zugefügt worden waren. Wahrscheinlich hatte der Angeklagte sich diese unbeabsichtigt in der Dynamik seiner Messerattacke auf O selbst beigebracht oder aber nach der Messerattacke. Die Familie Da leidet nach den Angaben der Zeugen Da1 und Da2 bis heute unter den Erlebnissen vom Tattag, insbesondere unter der Erinnerung an den schwerverletzten blutüberströmten Geschädigten, dem sie nicht mehr helfen konnten. Sie haben danach im Umfeld ihres Wohnhauses aufgrund der Nähe zum Tatort immer wieder unter starken Ängsten gelitten, die sich mit der Zeugenladung in diesem Verfahren wieder verstärkt hat. Der Zeuge Da1 hat sich deswegen in psychiatrische Behandlung begeben müssen. Da sie sich in ihrem Wohlbefinden an ihrem Wohnort immer noch stark beeinträchtigt fühlen und nach der bereits verstrichenen Zeit auch nicht mehr mit einer baldigen Besserung rechnen, hat sich die Familie entschieden, an einen anderen Ort zu ziehen. Die Nebenklägerin leidet seitdem unter Ängsten und dem Verlust ihres Partners O. Der Angeklagte tötete den neuen Partner seiner Frau aus Hass und Eifersucht. Er fühlte sich gekränkt und erniedrigt, auch aufgrund seiner bislang fruchtlosen Versuche, die Nebenklägerin zurückzugewinnen. Deshalb war er verzweifelt und frustriert. Er litt unter der Trennung von seiner Ehefrau und den Kindern. Je länger die Trennung anhielt, welche, obgleich selbst verschuldet für den Angeklagten überraschend gekommen war, da sie sich aus seiner Sicht nicht angekündigt hatte, umso endgültiger wurde die krisenhafte Situation für ihn. Er hatte das Gefühl, alles verloren zu haben und sah sich einer Perspektivlosigkeit gegenüber, die an ihm nagte. Zusätzlich litt er unter der fehlenden Familiensituation, wobei die Trennung von der Nebenklägerin, für die er den Geschädigten verantwortlich machte, ihn vorrangig belastete. Die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten waren zur Tatzeit weder aufgehoben noch erheblich herabgesetzt. III. Diese Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit ihr die Kammer zu folgen vermochte, sowie dem übrigen Ergebnis der Beweisaufnahme, deren Art und Umfang sich aus der Sitzungsniederschrift ergeben. Der Angeklagte hat sich im Rahmen der Hauptverhandlung zu seinem Werdegang und zu den Tatvorwürfen eingelassen, wobei er Nachfragen der Kammer bereit war zu beantworten, hingegen nicht die Fragen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklage. 1. Die Feststellungen zur Person und zum Werdegang beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, was die Eckdaten des familiären und beruflichen Werdegangs betrifft. Soweit es die Beziehungsentwicklung des Angeklagten zu der Nebenklägerin sowie das Tatgeschehen am ##./##.## 2019 betrifft, folgt die Kammer dem Angeklagten nur zum Teil und im Übrigen dem Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere den Schilderungen der Nebenklägerin. a. Der Angeklagte hat sich zum Beziehungsverlauf und zu dem Geschehen am ##./##.##.2020 im Wesentlichen wie folgt eingelassen: Mit der Nebenklägerin sei er aus Mitleid zusammen gekommen. Sie habe eine schwere Jugend und daher Angst vor Menschen und Schule bzw. Ausbildung gehabt. Er habe ihr deswegen geholfen. Als er in den Irak zurückgekehrt sei, sei es die Nebenklägerin gewesen, die ihn immer wieder kontaktiert und gebeten hätte, zurückzukommen. Sie habe die Liebesbeziehung fortsetzen wollen. Er habe sich dann zur erneuten Flucht mit dem Ziel der Niederlande entschieden, aber lediglich, weil er der Nebenklägerin habe helfen wollen und Mitleid mit ihr gehabt habe. Sie habe eine starke Person an ihrer Seite gebraucht. An eine Hochzeit mit der Nebenklägerin habe er damals noch nicht gedacht. Als er nach Deutschland kam, gefiel es ihm in Bayern gut, aber die Nebenklägerin habe ihn dort oft besucht und auf einen Umzug in ihre Nähe gedrängt, weil sie Unterstützung gebraucht habe. Seit sie zusammenwohnten, sei es immer wieder zu Streit gekommen, weil die Nebenklägerin ihn ständig angelogen habe. Eifersüchtig sei er nicht gewesen. Er habe keine Probleme damit gehabt, dass sich seine Frau mit anderen Männern treffe oder diesen schreibe. Ende 201#, als er mit der Nebenklägerin zu ihrer Arbeit gefahren sei, sei es so gewesen, dass die Nebenklägerin Probleme mit einem Kollegen gehabt habe, der ausländerfeindlich gewesen sei und ihr jeden Tag geschrieben habe. Die Nebenklägerin habe ihm nicht schreiben wollen, deshalb sei er mitgegangen, um das zu klären. Am ##.##.19 habe er von einem Freund erfahren, dass die Nebenklägerin noch um 08:15 Uhr mit dem Auto in W unterwegs gewesen sei. Er hätte kein Problem damit, dass die Nebenklägerin jemand anderen mit zur Schule nehme, aber die Lügen der Nebenklägerin hätten ihm nicht gepasst. Er hätte immer erst sauer werden müssen, damit die Nebenklägerin die Wahrheit sage. Am Auto habe er sie nicht geschlagen. Vielleicht hätte er sie im Gesicht angefasst, aber auf keinen Fall geboxt. In der Wohnung hätten sie ruhig zusammen gesessen. Es habe zwar Streit gegeben und man sei auch zusammen auf den Boden gefallen. Aber er habe die Nebenklägerin weder geschlagen noch gewürgt. Ein Messer habe er lediglich in die Hand genommen, um sich damit selbst zu verletzen. Nach einer halben Stunde hätte die Nebenklägerin auch zugegeben, dass der Geschädigte sie angefasst habe. Die Nebenklägerin habe Angst vor dem Geschädigten gehabt und dies auch eingeräumt. Er habe gewusst, dass sie sich lediglich schämt und zu niemandem „nein“ sagen könne. Sie habe ihm gesagt, der Geschädigte habe sie irgendwie dazu gezwungen ihn mitzunehmen. Er sei dann später zu dem Geschädigten gegangen, weil er die Nebenklägerin habe beschützen wollen. Er sei nicht eifersüchtig gewesen, sondern habe nur Angst um sie gehabt. Er habe mit dem Geschädigten geredet, um ihn zu bitten, sich nicht von ihr mitnehmen zu lassen. Dies habe er mit allem Respekt getan und sich ihm höflich als der Ehemann der Nebenklägerin vorgestellt. Der Geschädigte habe ihn sofort angegriffen und versucht, ihn zu schlagen, was ihm aber nicht gelungen sei. Er sei zurückgewichen und zu seinem Auto gegangen. Der Geschädigte sei hinter ihm her und habe ihn gefragt, ob er „Eier habe“. Die Situation am Auto wenige Tage später sei so gewesen, dass er den Geschädigten und die Nebenklägerin in der Nähe der C-Straße, in der U-Straße gesehen habe. Der O habe ihn sofort geschubst und die Nebenklägerin sei weggefahren. Der Geschädigte habe noch versucht, ihn mit einer Flasche, die er in der Hand hielt, zu schlagen, was ihm nicht gelungen sei. Der Geschädigte habe ihm gesagt, dass die Nebenklägerin nicht mehr seine – des Angeklagten – Ehefrau sei und man miteinander Sex habe und füreinander Lust empfinde. Er habe das nicht geglaubt und den Geschädigten gebeten, ihm sein Handy zu zeigen. In den Nachrichten, die der Geschädigte und die Nebenklägerin ausgetauscht hätten, habe gestanden: „Wir haben ihn jetzt“. Man habe wohl gemeinsam versucht, ihm eine Falle zu stellen. Die Trennung habe er nach anfänglichen Schwierigkeiten akzeptiert. Er habe sich lediglich Sorge um die Kinder gemacht. Sein älterer Sohn hätte ihm berichtet, dass nachts ein Mann zu ihm ins Zimmer komme und sich in sein Bett lege. Deswegen hätte er – der Angeklagte – kaum gegessen und geschlafen. Wegen seiner Rückenprobleme sei er zu einem …( Nationalität entfernt ) Arzt in W gegangen. Dem habe er erzählt, dass es ihm schlecht gehe, weil er sich getrennt habe. Er habe den Arzt gefragt, ob er sich vorstellen könne, dass es Afghanen gebe, die Kindern etwas antun. Daraufhin habe der Arzt gesagt: „Zu 100%, Afghanen ficken ihre Kinder.“ Dies habe übereingestimmt mit einer Dokumentation über die Kultur der Afghanen, die er im Fernsehen geschaut habe. Der Zeuge K, den er nach der Trennung im Jugendamt getroffen habe, habe ihn gefragt, ob er den Geschädigten kaputt mache, woraufhin er „Nein, nein“ erwidert habe. Er habe ihm eben so wenig wie dem P, den er zufällig am Supermarkt getroffen habe, gesagt, dass er dem Geschädigten ausrichten solle, er solle seine Frau in Ruhe lassen, sonst schlage er ihn oder mache ihn „kaputt“. Wenn er – der Angeklagte – jemanden schlage wolle, dann gehe er direkt dorthin und schlage ihn auch. Wenn er dies gewollt hätte, hätte er es doch auch beim ersten Kontakt mit dem Geschädigten tun können. b. Soweit diese Einlassung des Angeklagten zu der Beziehungsentwicklung und zum Tatgeschehen am ##./##.##.2019 den obigen Feststellungen widerspricht, ist sie insbesondere durch die glaubhaften Bekundungen der Nebenklägerin sowie der dazu erfolgten Beweisaufnahme im Übrigen in den wesentlichen Punkten widerlegt. (1) Die Nebenklägerin schilderte detailreich und plausibel den Beziehungsverlauf, die Streitigkeiten und auch die Übergriffe sowie die Eifersucht des Angeklagten während der Zeit der Beziehung und nach der Trennung im Sinne der oben getroffenen Feststellungen. Soweit sie Kontakte zu anderen Männern unterhalten habe, sei er unbegründet misstrauisch geworden. Sie sei zwar traurig gewesen, dass er 201# in den Irak zurückkehren musste, während dieser Zeit habe aber sowohl sie als auch der Angeklagte den Kontakt gehalten. Auch der Angeklagte habe eine Fortsetzung der Beziehung gewünscht und angestrebt und sei deshalb auch nach Europa zurückgekehrt. Sobald es zu Kontakten ihrerseits zu anderen Männern gekommen sei, habe der Angeklagte versucht, diese zu unterbinden und dabei nicht davor zurückgescheut, an ihrer Arbeitsstelle oder in ihrer Schule vorzusprechen. Vorausgegangen seien keine Bedrohungen oder Bedrängungen durch die jeweiligen Männer, weder von ihrem Arbeitskollegen ## 201# noch von O, dem Geschädigten, und sie habe dem Angeklagten solches auch nicht geschildert. Gegenüber den psychiatrisch/psychologischen Sachverständigen schilderte der Angeklagte nach deren Angaben und in Widerspruch zu seiner Einlassung vor der Kammer, es habe ihm nicht gepasst, dass seine Frau bei der Arbeit mit einem Kollegen „gequatscht“ habe. Als er festgestellt habe, dass die Nebenklägerin Kontakt zu einem anderen Mann gehabt habe, habe er mit ihrem Chef gesprochen. Die Nebenklägerin schilderte des Weiteren, dass der Angeklagte den anfänglich nur losen Kontakt zu O, der sich erst später Ende November 201# nach der Trennung intensiviert habe, zum Anlass genommen habe, in der Nacht vor der Trennung eine App auf ihrem Handy zu installieren, um nachverfolgen zu können, wo sie sich gerade befinde. Soweit die Nebenklägerin noch weitere ältere Vorfälle zum Gegenstand ihrer Anzeige vom ##.##.2019 gemacht hatte, setzte sie auf entsprechende Nachfragen und Vorhalte der Kammer hinzu, dass sie sich an die Details nicht mehr erinnern könne. Insgesamt konnte die Kammer den Eindruck gewinnen, dass die Nebenklägerin ein realistisches Bild ihres Beziehungslebens zum Angeklagten zeichnete, ohne zu Übertreibungen und damit ungerechtfertigten Belastungen des Angeklagten zu neigen. Ihre Bekundungen standen im Wesentlichen in Übereinstimmung mit ihren Schilderungen bei den polizeilichen Vernehmungen am ##. und ##.##.2019, wie deren Inhalt der Zeuge und Vernehmungsbeamte KHK La der Kammer glaubhaft vermittelt hat. Der Zeuge KHK La hat außerdem bekundet, dass die Nebenklägerin eine Prellmarke auf der Wange gehabt habe, die auch noch am zweiten Vernehmungstag, dem ##.##.2019 sichtbar gewesen sei. Dies stellt einen weiteren Beleg für den Wahrheitsgehalt der Schilderung der Nebenklägerin dar, am ##.##.2019 von dem Angeklagten ins Gesicht geschlagen worden zu sein. (2) Insbesondere vor dem Hintergrund des in Augenschein genommenen und übersetzten Audiomitschnitts auf dem Handy der Nebenklägerin ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte – von seiner unberechtigten Eifersucht getrieben – die körperliche Integrität der Zeugin wie festgestellt am ##./##.##.2020 verletzt hat. Die durch die Schilderung der Nebenklägerin und durch den Audiomitschnitt belegte Aggressivität des Angeklagten ist nicht in Einklang zu bringen mit der Schilderung der Situation durch den Angeklagten in seiner Einlassung, die die Kammer insofern für eine Schutzbehauptung hält. Der in Augenschein genommenen Audiomitschnitt gibt in keiner Weise das vom Angeklagten gezeichnete Bild eines gemeinsamen in Ruhe geführten Streitgesprächs wieder. Der durch den Mitschnitt dokumentierte Gesprächsinhalt stimmt ebenfalls nicht mit den Angaben des Angeklagten überein: Weder schildert die Nebenklägerin in diesem Gespräch, dass sie Angst vor dem Geschädigten gehabt, noch dass dieser sie gegen ihren Willen angefasst, oder zu irgendetwas gezwungen habe. Dabei ist hörbar, dass der Mitschnitt das gesamte Gespräch in der Wohnung umfasst, da er mit dem hörbaren Eintritt in die Wohnung beginnt und der Flucht der Nebenklägerin aus dieser endet. Der Mitschnitt belegt auch nochmals, dass die Nebenklägerin keinerlei Tendenzen an den Tag gelegt hat, das Geschehen zu dramatisieren und den Angeklagten über die Maße zu belasten. Während sie die Vorgänge am ##.##.2019 sachlich im Sinne der getroffenen Feststellungen geschildert hat, wird durch die Tonaufnahmen die Dramatik des Geschehens deutlich. So ist zu hören, dass der Angeklagte in lautem, drohenden Tonfall vielfach und sich ständig wiederholend die Nebenklägerin auffordert, endlich und ehrlich zu sagen, was sie mit „dem Jungen“ habe und warum sie ihn betrüge. Obgleich die Nebenklägerin immer wieder in ruhigem und besänftigendem Tonfall erwidert, dass sie nur mit dem Geschädigten zur Schule gehe und dass das normal sei, fährt der Angeklagte mit seiner Befragung und mit seinen sich ständig wiederholenden, teils auch in weinerlichem Tonfall vorgebrachten Vorhaltungen fort. Mit ihren Antworten gibt er sich nicht zufrieden und bedrängt die Nebenklägerin immer wieder damit, dass sie es endlich sagen solle. Auf ihre Frage am Anfang des Gespräches, warum der Angeklagte sie geschlagen habe, erwidert dieser, weil sie ihn belogen habe. Die Kammer zieht daraus den Schluss, dass er sich hierbei auf den von der Nebenklägerin wie festgestellt beschriebenen Faustschlag vom selben Tag am Auto bezogen hat, den er hierdurch – in Unkenntnis der Aufnahmesituation – einräumt. Soweit der Angeklagte diesen Gesprächsausschnitt im Rahmen der Hauptverhandlung damit zu erklären versuchte, dass man sich da bereits gestritten habe und auf den Boden gefallen gewesen sei, ergibt dies bereits für sich genommen keinen Sinn und widerspricht auch dem Umstand, dass der Angeklagte direkt vorher zu Anfang zu der Nebenklägerin sagt: „Komm setz dich einen Moment“. Es ist auch nicht vereinbar mit seiner Einlassung, man habe in Ruhe zusammengesessen. Dass man im Weiteren während des sich über mehrere Minuten hinziehenden Geschehens nicht in Ruhe zusammen gesessen hat, sondern der Angeklagte mehrfach körperlich übergriffig wurde, ergibt sich auch daraus, dass die Nebenklägerin wiederholt „Aua, aua“ und „stopp“ mit eine angsterfüllten Stimme sagt und den Angeklagten bittet, sie gehen zu lassen bzw. aufstehen zu dürfen bzw. – insofern später – auf die Toilette gehen zu dürfen. Zum Ende hin ist die Nebenklägerin zudem mehrfach mit der eindringlichen Aufforderung an den Angeklagten, das Messer wegzulegen und wiederum wiederholt mit der Äußerung „Stopp“ zu hören. Die Tonaufnahme belegt damit schon für sich genommen eindrucksvoll, dass der Angeklagte sehr aufgebracht war und nicht davor zurückschreckte, seine Interessen durch ein bedrohliches und gewaltbereites und gewaltsames Auftreten durchzusetzen. Gegenüber der Nebenklägerin erwähnte er in dem Streit noch, dass er – als er den Geschädigten in ihrem Auto habe sitzen sehen, „ihn…“ (gemeint ist offenbar O) „...hätte töten können und sie hätte töten können, es aber nicht getan habe“. Vor dem Hintergrund des – durch die in Augenschein genommene und übersetzte Tonaufnahme belegten – tatsächlichen Ablaufes des Gesprächs, der mit den Bekundungen der Nebenklägerin inhaltlich übereinstimmt, erachtet die Kammer die Aussage der Nebenklägerin dazu als insgesamt glaubhaft. Dabei hat die Kammer auch berücksichtigt, dass sich die Nebenklägerin noch am ##.##.2020 bei einer richterlichen Vernehmung im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wegen der Körperverletzung zu ihrem Nachteil, das aufgrund ihrer Anzeige eingeleitet worden war, - zu diesem Zeitpunkt wahrheitswidrig - dahingehend geäußert hatte, dass sie mit dem O keine intime Beziehung unterhalte und er auch nicht bei ihr übernachte, sondern dass nach dem Vorfall lediglich eine gute Freundschaft untereinander entstanden sei. Diesbezüglich hat sich die Zeugin im Rahmen der Hauptverhandlung dahin geäußert, dass tatsächlich bereits nach dem ##.##.2019 eine intime Beziehung zwischen ihr und O entstanden sei. Sie räumte dazu unumwunden ein, dass sie damals bei der richterlichen Vernehmung gelogen habe, um sich selbst und den Geschädigten zu schützen, mit dem sie verabredet gehabt habe, die Beziehung möglichst geheim zu halten. Vor dem Hintergrund des durch den Audiomitschnitt und den im Übrigen glaubhaften Schilderungen der Nebenklägerin im Hinblick auf das bedrohliche Verhalten des Angeklagten, hält die Kammer auch diese Einlassung für glaubhaft. Die Nebenklägerin hat sich mit dieser Einlassung selbst belastet, indem sie eine falsche uneidliche Aussage im Rahmen der richterlichen Vernehmung eingeräumt hat. Die Kammer hat daher auch keine Zweifel, dass es in der Nacht zum ##.##.2019 noch zu dem von der Nebenklägerin geschilderten Würgen durch den Angeklagten gekommen ist. Die Umstände des nächtlichen Übergriffs hat die Nebenklägerin wie festgestellt detailreich geschildert. Belastbare konkrete Angaben zu Dauer und Intensität der Einwirkung – abgesehen davon, dass dieser Atemnot auslöste – konnte sie hingegen nicht mehr machen. Sie beschrieb den Übergriff zwar zunächst so, dass der Angeklagte sie mit beiden Händen für etwa 30 Sekunden gewürgt habe, schränkte ihre Angaben aber sogleich selbst dahin ein, dass sie sich insbesondere betreffend ihrer zeitlichen Einschätzung vor dem Hintergrund des Schlafs, aus dem sie geweckt worden sei, und ihrer verspürten Panik nicht sicher sei. Die Kammer hält es daher zu Gunsten des Angeklagten für möglich, dass der nächtliche Würgegriff auch weniger lang gedauert haben kann und nur kurzzeitig währte. Objektivierbare Erkenntnisse, wie beispielsweise Würgemale sind nach den Angaben der Zeugin nicht sichtbar gewesen. (3) Der Zeuge Ta, ein Freund des Geschädigten, hat bekundet, dass er von O von dessen Beziehung zu der Nebenklägerin wusste. In Übereinstimmung mit deren Aussage hat er angegeben, dass die Beziehung im Zeitpunkt des Todes des O etwa seit zwei Monaten andauert habe. Die Kammer hält es daher auch für glaubhaft, dass die Nebenklägerin erklärte, die Beziehung zu dem Geschädigten sei erst nach der Trennung von ihrem Ehemann entstanden. (4) Die Einlassung des Angeklagten, er sei nicht eifersüchtig gewesen und insbesondere habe seine Frau sich auch mit anderen Männern treffen, schreiben und mit diesen reden können, wird auch widerlegt durch die Aussage des KHK Ra, der die Anzeige des Geschädigten am ##.##.2019 entgegennahm. Nach den Bekundungen des Zeugen hat O bei seiner Anzeigenerstattung geschildert, dass ihn die Frau des Angeklagten wegen seines Anfallleidens im Auto mit zur Schule nehme. Der Angeklagte habe am ##.##.2019 vor seiner – Os – Wohnungstür gestanden und habe ihn gefragt, ob er der Afghane wäre, der mit seiner Frau zur Schule gehe. Als er dies bejaht habe, habe der Angeklagte versucht, ihn zu schlagen, er habe ausweichen können, woraufhin der Angeklagte ihm die geballte Faust gegen den Hals gedrückt habe und ihm gedroht habe, er dürfe nicht mit seiner Frau reden. Wenn er es trotzdem tue, würde er sehen, was passiere. Der Angeklagte habe nach der Schilderung Os hinzugefügt, er – der Angeklagte – sei Araber und könne tun und machen, was er wolle. Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass O den Hergang gegenüber dem Zeugen La wahrheitsgemäß geschildert hat. Dabei hat Berücksichtigung gefunden, dass sich die Kammer wegen des Todes des O von dessen Glaubwürdigkeit und der Glaubhaftigkeit seiner Schilderungen kein eigenes Bild mehr machen konnte. Die Angaben gegenüber dem Zeugen La waren aber detailreich und betreffend die wiedergegebene Wortwahl des Geschädigten auch lebhaft und originell. Sie passen zu den Schilderungen der Nebenklägerin über das Verhalten des Angeklagten, wie es auch in dem Audiomitschnitt vom ##.##.2019 dokumentiert ist. Betreffend die Bezeichnung des Geschädigten als „der Afghane“ stehen sie zudem im Einklang mit der Wortwahl des Angeklagten anderen Zeugen gegenüber. So hat auch der Freund des Angeklagten, der Zeuge L bekundet, dass der Angeklagte von dem neuen Freund seiner Frau als „dem Afghanen“ gesprochen hatte. Auch der Zeuge La hatte nach seinen Bekundungen keinen Zweifel am Wahrheitsgehalt der Angaben Os, die betreffend den Umstand, dass der Angeklagte an seiner Wohnungstür am Nachmittag des ##.##.2019 erschien, auch mit der Einlassung des Angeklagten übereinstimmt. Es ist auch nicht ersichtlich, warum der Geschädigte, der seinerzeit nur eine lose Beziehung zu der Nebenklägerin hatte, den Angeklagten zu diesem Zeitpunkt ohne Grund bei der Polizei hätte anzeigen sollen. (5) Die Feststellungen zum Inhalt und Gegenstand der Gewaltschutzanordnung sowie der Umgangsregelung betreffend der gemeinsamen Kinder des Angeklagten und der Nebenklägerin beruhen auf dem im Selbstleseverfahren eingeführten Beschluss des AG Bocholt vom ##.##2019 (Az. 15 F 199/19) sowie dem Protokoll der nicht-öffentlichen Sitzung des Familiengerichts Bocholt vom ##.##.2019. Darüber hinaus schilderten der Angeklagte und die Nebenklägerin die Einigung auf das vereinbarte Umgangsrecht übereinstimmend. Die Feststellung, dass der Angeklagte bei Ausübung seines Umgangsrechts seinen Sohn regelmäßig zu dem Besuch der Nebenklägerin ausfragte, stützt die Kammer wiederum auf die aus den oben genannten Gründen glaubhaften Bekundungen der Nebenklägerin, der dies nach ihren Angaben von ihren Eltern berichtet worden war. Dass solches Ausfragen stattgefunden hat, hält die Kammer auch deshalb für plausibel, weil der Angeklagte selbst schilderte, dass ihm sein Sohn von einem Mann berichtet habe, der bei der Mutter übernachte und sich vermeintlich zu ihm ins Bett lege. Angesichts des Alters des Kindes von nur vier Jahren, hält es die Kammer für fernliegend, dass solche Äußerungen nicht auf Nachfragen des Angeklagten zurückgingen bzw. nicht durch Nachfragen von ihm befördert worden waren. (6) Dass der Angeklagte nach dem Wohnungsverweis zunächst zu dem Zeugen V in dessen Wohnung in der C-Straße zog, ergibt sich aus dessen mit der Einlassung des Angeklagten in Einklang stehenden Bekundungen. Der Zeuge hat weiter geschildert, dass der Angeklagte ihm als Grund für seinen Auszug aus der ehelichen Wohnung geschildert habe, dass die Nebenklägerin sich in einen anderen verliebt habe. Zumindest am Anfang – so der Zeuge V – sei dem Angeklagten die Trennung schwer gefallen und er habe traurig gewirkt, sich nach seiner Einschätzung aber später damit abgefunden Das habe sich auch daran gezeigt habe, dass er bei seinem Besuch im Irak um den Jahreswechsel neben dem Besuch bei seiner Familie auch nach einer neuen Frau habe schauen wollen. (7) Dass der Angeklagte auch nach der Trennung nicht „locker ließ“ und sich mit dieser nicht abfinden wollte, ergibt sich des Weiteren auch wieder aus den Bekundungen der Nebenklägerin. Diese schilderte zunächst, dass sie und O Vorsichtsmaßnahmen getroffen hätten, indem man den Abholort für die gemeinsamen Schulfahrten verlegt habe. Bei dieser Gelegenheit, so schilderte die Nebenklägerin glaubhaft und zunächst auch in Übereinstimmung mit der Einlassung des Angeklagten, sei es einige Tage nach der Trennung zu dem weiteren Aufeinandertreffen zwischen dem Geschädigten und dem Angeklagten gekommen. Soweit der Angeklagte dieses Treffen – parallel zu dem Vorgang vom ##.##.2019 – dahingehend schilderte, dass die Aggression von dem Geschädigten ausgegangen sei und dieser versucht habe, ihn anzugreifen, folgt die Kammer weiterhin der Schilderung der Nebenklägerin. Diese war zwar nicht mehr vor Ort, weil sie nach ihren Angaben sofort wegfuhr, als sie den Angeklagten wahrnahm. O habe ihr das weitere Geschehen aber später in der Schule – entsprechend der hierzu von der Kammer getroffenen Feststellungen – geschildert. Dabei sei ihm noch zwei Stunden nach dem Vorfall die Angst anzumerken gewesen. O habe geschildert, dass der Angeklagte sich sein Handy habe zeigen lassen, was in Einklang steht mit der Einlassung des Angeklagten, dass er im Handy des Geschädigten nachgeschaut habe, um sich über die Kommunikation zu vergewissern. Die Kammer hält es hingegen nicht für plausibel, dass der Geschädigte, wie der Angeklagte schildert, ihn erst mit einer Wasserflasche angegriffen haben soll, die die Nebenklägerin auch vorher nicht beim Geschädigten gesehen hatte, um ihm dann später Einblick in sein Handy zu gewähren. Dass der Geschädigte dazu zu diesem Zeitpunkt erklärt haben soll, er habe Sex mit der Nebenklägerin und man empfinde große Lust füreinander und er würde B nur benutzen, hält die Kammer ebenfalls nicht für plausibel, da die intime Beziehung – wie oben festgestellt – zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht bestand und der Geschädigte keinerlei Veranlassung hatte, den Angeklagten mit solchen falschen Einwürfen zu provozieren. Nicht nachvollziehbar ist auch, dass sich der Geschädigte und die Nebenklägerin, wie vermeintlich aus einem Chatverlauf ersichtlich, dahingehend geäußert haben sollen „Man hätte ihn jetzt“. Dass die Nebenklägerin und der Geschädigte den Übergriff vom ##./##.##.2019 inszeniert hätten, wie der Angeklagte damit möglicherweise implizieren wollte, findet keine objektive Grundlage. Es ist vielmehr gänzlich abwegig, wenn man bedenkt, wie zufällig die Situation – zumindest für O - zustande kam. Vielmehr spricht insofern die mitgeschnittene Audiodatei deutlich für den Wahrheitsgehalt der Angaben der Nebenklägerin. Die Bekannten und Freunde des Geschädigten schilderten diesen im Übrigen als friedfertigen Charakter, der sich stets defensiv verhalten habe, soweit sie dies beurteilen konnten. Diese Schilderungen stehen im Einklang mit der Beschreibung des O durch die Nebenklägerin. Danach habe der Geschädigte zwar nach den Warnungen seiner Freunde aus dem Fußballverein – des P, dessen Aussage, da der Zeuge unbekannten Aufenthaltes nach Italien verzogen ist, durch Vernehmung des Vernehmungsbeamten KHK Aa eingeführt wurde, sowie des Zeugen K – von den festgestellten Drohungen durch den Angeklagten erfahren, hierauf jedoch in dem Sinne zurückhaltend reagiert, dass er gegebenenfalls, wie bereits geschehen, die Polizei verständigen werde. Gegenüber der Nebenklägerin habe der Geschädigte nach deren glaubhaften Angaben geäußert, dass, falls es zu einer Schlägerei mit dem Angeklagten komme, es dann eben so sei. Der Zeuge Xa, sein Fußballtrainer, skizzierte den Geschädigten als ruhigen Charakter, der sich auch ein Foulspiel beim Training ohne großes Aufhebens gefallen lassen und sich nach seinem Erleben dafür nicht etwa revanchiert hätte. Auch die Zeugen Ja und Ta, Freunde des Geschädigten, bekundeten, den Geschädigte niemals aggressiv oder gar körperlich übergriffig erlebt oder davon gehört zu haben. Zwar habe der Geschädigte ein Messer besessen, wie der Zeuge Ta berichtete. Dabei habe es sich aber um ein altes Taschenmesser mit abgebrochener Spitze gehandelt, das der Geschädigte seines Wissens nach nicht mit sich getragen habe. Auch die Nebenklägerin erkannte dieses Messer als dasjenige, das der Geschädigte aus dem Iran mitgebracht gehabe habe, aber nicht mit sich trug. Tatsächlich wurde dieses Messer bei der Wohnungsdurchsuchung dann auch in der Wohnung des Geschädigten gefunden. (8) Die Feststellung der Kammer, dass der Angeklagte die Trennung nicht akzeptierte und noch im Zeitpunkt der Tat vom ##.##.2020 unter der Trennung litt, wird des Weiteren durch folgendes belegt: Wenige Tage nach der Trennung wurde der Angeklagte nach eigenen Angaben und ausweislich der Angaben der psychiatrisch-psychologischen Sachverständigen aus den beigezogenen Klinikunterlagen am ##.##.2019 in der psychiatrischen Ambulanz des S-Hospital in H vorstellig, wo er ausweislich der Dokumentation davon sprach, wegen der Trennung von seiner Frau, die er liebe und die er geschlagen habe, depressiv zu sein. Er konsumierte in den ersten beiden Wochen nach der Trennung täglich Marihuana und schrieb der Nebenklägerin den nicht abgeschickten Liebesbrief mit dem festgestellten Inhalt. In Umgehung des ihm auferlegten Kontaktverbots sandte er Bekannte und Freunde vor, die die Nebenklägerin ansprachen und diese und den Geschädigten beobachteten. So haben die Zeugen Ta und K bekundet, dass der Geschädigte ihnen davon berichtet hatte, dass ihm Freunde bzw. Bekannte des Angeklagten gefolgt seien. Dies steht im Einklang mit der Bekundung des Zeugen R, eines Freunds des Angeklagten, der bekundet hat, dass der Angeklagte ihn gebeten hatte, die Nebenklägerin zu beobachten, so z. B. auf einem Kinderspielplatz, was er aber „als zu krass“ abgelehnt habe. Der Angeklagte selbst hat eingeräumte, abends fast täglich vor dem Haus der Nebenklägerin gestanden und die Wohnung aus gebührender Entfernung über Wochen beobachtet zu haben, wobei er – was die Kammer ihm nicht glaubt – aber nie Besuch bemerkt haben will und dies nur getan habe, weil er wissen wollte, wann die Kinder ins Bett gehen. Die Nebenklägerin schilderte wiederum, dass der Geschädigte, insbesondere in der letzten Woche vor seinem Tod, jeden Abend zu ihr kam, insbesondere auch zu der Zeit, wenn die Kinder ins Bett gingen. Die Kammer hält es daher für ausgeschlossen, dass der Angeklagte den Geschädigten dort nicht auch beobachtet hatte, wie er die Nebenklägerin besucht. Entsprechendes ergibt sich auch aus einer Sprachnachricht vom ##.##.2020, die der Angeklagte der Nebenklägerin nach deren glaubhaften Angaben über einen Bekannten hatte zukommen lassen. Die Nachricht u. a. mit dem Inhalt „Ich weiß, der Junge kommt heute Abend zu dir, ich weiß, er kommt jeden Tag zu dir“, hat die Nebenklägerin in der Hauptverhandlung im Rahmen ihrer Zeugenvernehmung von ihrem Mobiltelefon abgespielt. Der Zeuge KHK Aa hat bekundet, dass ihm der P im Rahmen seiner Vernehmung nach der Tat davon berichtet habe, dass der Angeklagte sich ihm – P – gegenüber Mitte ## 2019 in Richtung seines Fußballkameraden O, wie oben festgestellt, bedrohlich geäußert gehabt habe. Insofern hat die Kammer wiederum gesehen, dass sie sich nicht selbst eine Bild von der Glaubwürdigkeit des P und der Glaubhaftigkeit seiner Angaben zu verschaffen vermochte. Der erfahrene Polizeibeamte Aa, der bereits langjährig mit der Aufklärung von Tötungsdelikten betraut ist, hat indes angegeben, dass der P in sich widerspruchsfreie und nachvollziehbare Angaben gemacht habe und insbesondere auch seine Angabe gut zu begründen vermochte, den Ausspruch des Angeklagten „Du weißt, wir sind Araber…“ als Drohung – wie festgestellt – verstanden zu haben. Es gibt aus Sicht der Kammer auch keinen Grund, warum der Zeuge P, der keine eigenen Interessen an dem Beziehungsgeflecht unterhielt, eine Bedrohung erfunden haben sollte, noch dazu mit ähnlichen Worten, wie sie der Angeklagte bereits gegenüber dem Geschädigten bei dem Erscheinen an dessen Wohnung vom ##.##.2019 verwandt hatte, indem er zur Untermauerung der Bedrohung betonte, Araber zu sein. Da das von P nach den Bekundungen des Zeugen Aa geschilderte Geschehen demnach auch zu dem weiteren Verhalten des Angeklagten in der Nachtrennungszeit passt, hat die Kammer keinen Zweifel an dem Wahrheitsgehalt der von dem Zeugen Aa wiedergegebenen Schilderungen Ps. Dass der Angeklagte – entgegen seiner Einlassung – auch nach seinem einwöchigen Irakaufenthalt noch an der Beziehung zu der Nebenklägerin festhielt und nach wie vor nicht bereit war, die Trennung zu akzeptieren – selbst wenn er sich parallel im Irak nach einer neuen Frau umgeschaut haben mag – ergibt sich zum einen daraus, dass er einen weiteren Freund/Bekannten im direkten Anschluss mit Geschenken seiner Familie zur Nebenklägerin sandte. Zum anderen hat der Zeuge K anschaulich und glaubhaft das Zusammentreffen mit dem Angeklagten im ## 2020 beim Jugendamt – wie festgestellt – geschildert. Der Angeklagte habe dabei einen verbitterten und wütenden Eindruck auf ihn gemacht. Gegenüber den glaubhaften Angaben des Zeugen ist die Einlassung des Angeklagten, der das Zusammentreffen eingeräumt hat, zu dessen Ablauf nicht plausibel. So ist schon nicht ersichtlich, warum der Zeuge K, der zu dieser Zeit nach seiner Angabe gar nichts von der Beziehung zwischen dem Geschädigten und der Nebenklägerin wusste, aus heiterem Himmel die Frage an den Angeklagten gerichtet haben sollte, ob er den „Jungen kaputt mache“. Der Zeuge ist mit dieser Einlassung des Angeklagten konfrontiert dabei geblieben, sich sicher daran erinnern zu können, dass der Angeklagte gesagt habe, er werde „den Jungen kaputt machen“, weil dieser „seine Frau gefickt“ habe. Schließlich kam es noch am ##.##.20, kurz vor dem Tatgeschehen, zu dem Besuch des Angeklagten beim Internisten, wo sich der Angeklagte nach den Angaben der Sachverständigen Za, die mit dem Arzt gesprochen hat, dahin geäußert hat, dass er unter der Trennung von seiner Frau leide und deshalb nachts nicht schlafen könne. Von einer Sorge um die Kinder oder einer Gefährdung der Kinder durch den späteren Geschädigten habe er hingegen nicht berichtet. 2. Die Feststellungen zum Geschehen am ##.##.20 beruhen, was den Tagesverlauf betrifft, auf der Einlassung des Angeklagten und den glaubhaften Aussagen der Zeugen V, L, Ta und der Nebenklägerin, soweit das Geschehen jeweils ihren Wahrnehmungen unterlag. Was das eigentliche Tatgeschehen betrifft, folgt die Kammer der Schilderung des Angeklagten nur insoweit, als diese mit den obigen Feststellungen übereinstimmt und hält sie im Übrigen durch das weitere Ergebnis der Beweisaufnahme für widerlegt. a. Der Angeklagte hat sich zum Tattag und dem engeren Tatgeschehen im Wesentlichen wie folgt eingelassen: Nachdem er am Vormittag sein Umgangsrecht mit den Kindern wahrgenommen gehabt habe, sei er noch mit dem Zeugen V Einkaufen gewesen. Dieser habe ihm berichtet, er habe den Afghanen – gemeint gewesen sei O – mit einer anderen Frau Hand in Hand gesehen und ihn – den Zeugen V – dabei provozierend angeschaut. Daraus habe er – der Angeklagte – sich aber nichts gemacht. Dennoch habe er Angst um seine Kinder gehabt. Gegen 20 Uhr sei er nochmals mit seinem weißen Mountainbike zu der Wohnung der Nebenklägerin gefahren, um aus der Ferne nach seinen Kindern zu schauen. Er sei dort hin und her gefahren und auf dem Rückweg, als er zu dem Zeugen L habe fahren wollen, sei er an dem Rondell, wo die Z-Straße in südlicher Richtung auf die Ca-Straße/Y-Straße trifft, auf den Geschädigten gestoßen, der aus seiner Fahrrichtung gesehen von links kam und auch mit dem Fahrrad unterwegs gewesen sei. Er habe ihn erkannt und ihn angesprochen mit seinem Namen. Er habe noch einmal mit ihm reden wollen. Ihm sei es darum gegangen, zu klären, ob seine Kinder in Sicherheit seien, oder ob der Geschädigte seine Kinder belästige. Der Geschädigte sei aber einfach weiter die Ca-Straße entlang gefahren, worauf er ihm nachgefahren sei. Dann habe der Geschädigte plötzlich auf dem rechten Bürgersteig angehalten und sein Fahrrad abgestellt. Vielleicht habe der Geschädigte sowas gesagt wie: „Was willst du?“. Er selbst sei da gerade schräg vor O auf der Straße gefahren, ohne ihm den Weg abzuschneiden. Er habe dann auch angehalten und gesagt: „O, ich will nur mit dir reden.“ Der Geschädigte habe aber nichts erwidert. Er sei noch auf dem Fahrrad gewesen, als der Geschädigte plötzlich am Gürtel gefummelt und etwas herausgeholt habe, das er nicht sofort habe erkennen können. Damit habe der Geschädigte ihn angegriffen. Er habe mit seiner linken Hand nach der rechten hochgehaltenen Hand des Geschädigten gegriffen, in der dieser einen Gegenstand gehabt habe, den er erst später als Messer erkannt habe. Er habe die hochgehaltene Hand mit der linken und dann auch mit der rechten Hand umfasst und dabei einen Schmerz am linken Daumen verspürt. Er müsse an die Klinge des Messers gekommen bzw. auf diese abgerutscht sein, wobei er sich die Schnittverletzung am Daumen zugezogen habe. Sein Mountainbike, auf dem er sich immer noch befunden habe, sei dabei auf die Straße gefallen. Er und O hätten mit voller Kraft an dem Messer gezogen, das der Angeklagte erst jetzt als solches erkannt habe. Der Geschädigte habe das Messer mit der Spitze nach oben gehalten. Dabei habe er – der Angeklagte – sein Bein nach vorne gezogen. Der Geschädigte habe ihn dann mit dem Messer am Knie getroffen und dann das Messer losgelassen, so dass es nun er selbst – der Angeklagte – gehabt habe. Das Messer müsse der Geschädigte mitgebracht haben. Nun habe der Geschädigte wieder an seinen Gürtel gegriffen und dann etwas Schwarzes in der Hand gehabt, was er aber wieder verloren und wonach der Geschädigte dann offenbar gesucht habe, weil er zu Boden gegriffen habe. Er – der Angeklagte – habe dann gedacht, dass es sich dabei um ein zweites Messer handeln könne und habe sich deshalb gebückt und den Gegenstand aufgehoben. Dabei habe er festgestellt, dass es sich lediglich um die Messerscheide gehandelt habe. Er habe den Geschädigten noch gefragt: „Hast du was mit meinen Kindern?“. Dann habe ihn der Geschädigte mit seinem Gürtel schlagend angegriffen und auch am Rücken und am Hals getroffen. Der Geschädigte habe eine Hand auf seine Schulter gelegt und mit der anderen Hand, in der er den Gürtel hielt, damit geschlagen. Ferner habe der Angeklagte das Gefühl gehabt, dass der Geschädigte den Gürtel um seinen Hals gelegt habe oder habe legen wollen. Er habe Todesangst gehabt. Als Reaktion habe er einmal mit einem seitlichen Schwinger mit dem Messer zugestochen in Richtung des ihm gegenüber stehenden Geschädigten, wobei er nicht mehr sagen könne, ob und wo er den Geschädigten getroffen habe. Dann habe er eine Erinnerungslücke und könne sich erst wieder erinnern, als er weggelaufen sei. Dabei habe er das Messer zunächst mitgenommen, dann aber weggeworfen, da er Angst gehabt habe und sich von dem Geschädigten, der noch gestanden habe, verfolgt gefühlt habe. Er sei in Richtung … ( Ortsbezeichnung entfernt ) geflüchtet, also in die Richtung, aus der er gekommen war. Das Messer habe er in Richtung eines Gullys geworfen. Die Teleskopstange, die hinterher am Tatort gefunden wurde, sei nicht seine. Er habe weder das Messer noch die Teleskopstange zum Tatort mitgebracht. c. Die Einlassung des Angeklagten ist bereits in sich widersprüchlich und deshalb unglaubhaft (1). Sie entspricht in weiten Teilen nicht den gegenüber den Einsatzkräften und Polizeibeamten, die unmittelbar Kontakt mit dem Angeklagten hatten, geäußerten Geschehensabläufen (2). Es gibt für den durch den Angeklagten geschilderten Tatablauf keine realen Anhaltspunkte, die einen derartigen Geschehensablauf als möglich erscheinen ließen. Die Schilderung widerspricht vielmehr der objektiven Spurenlage und ist mit dieser, die für einen Angriff des Angeklagten spricht, nicht vereinbar (3). Seine Darstellung zu seiner im Hintergrund stehenden Motivation - lediglich den Schutz seiner Kinder bezweckt zu haben – ist durch das Ergebnis der Beweisaufnahme im Übrigen widerlegt (4). (1) Bei Zugrundelegung der Einlassung des Angeklagten, der Geschädigte habe ihn mit dem Messer, das er – der Angeklagte – nicht mitgebracht habe, angegriffen, müsste der Geschädigte das Messer mitgebracht und aus der am Tatort befindlichen dazu passenden Verpackung/Kartonage und dem Klingenschutz mit Druckknopf zunächst ausgepackt haben, da plausibel nicht anders zu erklären wäre, dass die geöffnete Verpackung/Kartonage am Tatort auf der Fahrbahn lagen. Dass der Geschädigte dann mitten im dynamischen Kampfgeschehen und nach Verlust des vermeintlich eigenen Messers anfangen haben soll, nach dem für ihn im Kampf völlig unbrauchbaren Klingenschutz – von dem er ja wissen musste, dass es sich nur um den Klingenschutz handelt – zu greifen und zu suchen, ist nicht plausibel und abwegig. Ebenso wenig plausibel und unglaubhaft ist es, dass der Angeklagte das Messer als den einzigen ihm zur Verfügung stehenden Verteidigungsgegenstand weggeworfen haben will, obgleich er sich nach seinen Angaben auch zu dieser Zeit noch von dem Geschädigten mit dem Gürtel in der Hand verfolgt fühlte. (2) Gegenüber dem Zeugen Ka, der als Rettungssanitäter vor Ort war, beschrieb der Angeklagte nach den Angaben des Zeugen eine Situation, in der ein Bekannter von ihm mit einem Dritten in einer Auseinandersetzung gewesen sei. Dabei sei auch ein Messer eingesetzt worden. In dieser Situation sei er – der Angeklagte – dazu gekommen und sei dann von dem Bekannten angegriffen worden. Dem habe er das Messer abnehmen können und habe dann einmal nach diesem mit dem Messer geschwungen. Dann habe er das Messer noch vor Ort fallen gelassen. Dabei – so der Zeuge Ka – habe der Angeklagte weder eine Messerscheide noch einen Gürtel erwähnt oder von Erinnerungslücken gesprochen. Die Kammer hat keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen Ka, der keinen Grund zu einer ungerechtfertigten Belastung des Angeklagten hat und der sich noch in der Nacht vom ##. auf den ##.##.20 ein Gedächtnisprotokoll von den Angaben im Rahmen der Erstversorgung gemacht hat. Der Zeuge Ua, der als Polizeibeamter am Antreffort war, berichtete glaubhaft, dass der Angeklagte ihm gegenüber angegeben habe, er sei heute Abend zufällig beim Radfahren auf den Geschädigten, der der neue Freund seiner Frau sei, getroffen. Mit dem habe er eine Auseinandersetzung gehabt, wie bereits vor drei Monaten. Er habe ihn nur zur Rede stellen wollen, aber der Geschädigte habe ihn sofort angegriffen. Dabei habe der Angeklagte zunächst lediglich ein Messer erwähnt, das er dem Geschädigten abgenommen und mit dem er dann im Affekt ein- bis zweimal zugestochen habe. Dann später im Krankenhaus habe der Angeklagte auf Nachfrage erzählt, dass der Geschädigte zunächst einen Gürtel gezogen habe – wie Afghanen das so angeblich machten – und dann zu einem Angriff mit dem Messer übergegangen sei. Das Messer habe er sofort, noch am Tatort fallen lassen in Panik. Nicht geschildert habe der Angeklagte, dass er mit dem Gürtel geschlagen worden sei. Mit den bereits im Krankenhaus bekannt gewordenen multiplen Stichverletzungen Os konfrontiert, habe der Angeklagte darauf nicht reagiert. Auf Erinnerungslücken habe er sich nicht berufen und auch eine kurzzeitig für ein zweites Messer gehaltene Messerscheide nicht erwähnt. Der Zeuge Wa, einer der zufällig am Antreffort dazu kommenden Ordnungsmitarbeiter sagte aus, dass ihm der Angeklagte berichtet habe, zufällig auf den Geschädigten getroffen zu sein. Er habe weiter angegeben, dass er vermutet habe, dass dieser eine Beziehung zu seiner Frau unterhalte. Es sei zu einer Schlägerei gekommen, die der Geschädigte angefangen habe. Auf Nachfrage habe der Angeklagte dann auch ein Messer erwähnt, dass der Geschädigte gezogen habe. Das habe er ihm abgenommen und dann damit zugestochen. Einen Gürtel und eine Messerscheide habe der Angeklagte nicht erwähnt, ebenso wenig habe er sich auf Erinnerungslücken berufen. Dem Zeugen KOK Pa gegenüber, der ihn am nächsten Tag aus dem Polizeigewahrsam W in das Polizeigewahrsam nach U überführte, schilderte der Angeklagte nach den Bekundungen des Zeugen, dass er dem Geschädigten zufällig auf dem Fahrrad begegnet sei und ihn angesprochen habe. Dieser habe aber nicht mit ihm reden wollen. Dann sei der Geschädigte plötzlich von seinem Rad gestiegen und auf ihn losgegangen mit einem Messer, das er gezogen gehabt habe. Im Kampf sei es dem Angeklagten gelungen, ihm das Messer abzunehmen, wobei er sich bei einem Griff in das Messer an der Hand verletzt habe. Dann habe ihn der Geschädigte mit einem Gürtel angegriffen, danach erinnere er sich nicht mehr, da habe er einen blackout. Die Kammer hat keine Veranlassung, am Wahrheitsgehalt der Aussagen dieser Zeugen zu zweifeln. Die Zeugen haben die Aussagen des Angeklagten aus ihrer Erinnerung wiedergegeben, ohne dabei Belastungstendenzen erkennen zu lassen. Die Äußerungen des Angeklagten gegenüber den Zeugen im Ermittlungsverfahren widersprechen sich untereinander und stehen auch in wesentlichen Details nicht im Einklang mit der Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung. So schilderte der Angeklagte in Abweichung von den Angaben gegenüber den übrigen Zeugen, eine Auseinandersetzung zwischen Dritten, der er zufällig beiwohnte, die Messerscheide und damit auch die Befürchtung, der Geschädigte könne ein weiteres Messer haben, erwähnte er erstmalig in der Hauptverhandlung, naheliegender Weise aufgrund seiner nunmehrigen Kenntnis, dass seine DNA daran gefunden worden ist (s. u.). Der Gürtel taucht in der Beschreibung der Abläufe das erste Mal gegenüber dem Zeugen Ua bei der zweiten Befragung im Krankenhaus auf. Sich an wesentliche Teile des Geschehens gar nicht erinnern zu können, erwähnt er erstmals gegenüber dem Zeugen KOK Pa am nächsten Tag, das Messer will er am Tatort fallen gelassen haben, während er in der Hauptverhandlung angegeben hat, dieses bei seiner Flucht vom Tatort zunächst noch mitgenommen und erst ein ganzes Stück weiter weggeworfen zu haben. Die stark abweichenden Darstellungen des Angeklagten sprechen dafür, dass das von ihm geschilderte Geschehen nicht erlebnisbasiert ist, er den wahren Sachverhalt nicht mitteilen will und daher je nach Fragestellung unterschiedliche Versionen mitteilt. Andererseits hat die Kammer diesen Abweichungen und Widersprüchen aber auch keine sehr große Bedeutung im Rahmen der Beweiswürdigung eingeräumt, da zu berücksichtigen war, dass der Angeklagte – wenn man hypothetisch in Betracht zöge, er sei im Ausgangspunkt möglicherweise einem Angriff des Geschädigten ausgesetzt gewesen – die besondere Ausnahmesituation in der Aufregung möglicherweise nicht richtig einordnete. Durch die Vermittlung der Aussagen des Angeklagten durch Dritte und aufgrund der Sprachschwierigkeiten des zwar gut, aber nicht ganz fließend deutsch sprechenden Angeklagten kann es in einzelnen Punkten auch zu Missverständnissen gekommen sein. (3) Die Einlassung des Angeklagten ist mit der objektiven Spurenlage nicht in Einklang zu bringen. Es gibt keine realen Anhaltspunkte für die Schilderung des Ablaufs durch den Angeklagten, bis auf den Umstand, dass der Geschädigte am Ende des Geschehens seinen Gürtel in der Hand hielt. Die Kammer hat daher keine Zweifel, dass der Angeklagte nicht aus Notwehr handelte, sondern selbst das Messer mit zum Tatort brachte und der Angriff von ihm ausging. (a) Die Lage der Räder und die Lage der Blutspuren stehen nicht im Einklang mit der Schilderung des Angeklagten, er sei bereits an seinem Fahrrad von dem Geschädigten angegriffen und an der Hand und dem Knie verletzt worden. Das Fahrrad des Angeklagten lag mitten auf der Straße schräg vor dem Fahrrad des Opfers, etwas versetzt in westliche Richtung, also in die ursprüngliche Fahrtrichtung. Die entsprechende Einlassung des Angeklagten zur Lage seines Fahrrades wird gestützt durch die Bekundungen der kurz nach der Tat hinzugekommenen Zeugen Ea, Da und Ma, welche sich zur Tatzeit in den Häusern Ca-Straße ## und ## aufhielten, die rechts und links der Einmündung der Sa-Straße in die Ca-Straße liegen. Die Zeugen Ea und Ma haben den Geschädigten noch von der anderen Straßenseite zu der Seite, auf der sie sich befanden, hinüber torkeln und dann an der Bordsteinkante an der Ecke Sastr./Ca-Straße zusammenbrechen sehen. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Tatort wird diesbezüglich gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die in Augenschein genommenen Übersichtsaufnahmen vom Tatort in der Lichtbildmappe „Tatortaufnahmen mittels Drohne vom 29.08.20“ verwiesen. Der Zeuge Ea, Bewohner des Haus Nr. ##, hat geschildert, dass er ein Röcheln vernommen und rausgeschaut habe und dann eine Person noch auf der von seinem Haus aus betrachtet gegenüberliegenden Seite stehen gesehen habe, die dort schon pendelte und schwankte, während eine andere Person, die zunächst noch nah an der pendelnden Person dran gewesen sei, weggelaufen sei. Dann sei die schwankende Person über die Straße in schräg südwestlicher Richtung getorkelt und dort auf der Ecke Sastr./Ca-Straße zusammengebrochen und liegen geblieben. Der Zeuge Ma, Gast im Haus Nr. ##, bekundete, dass er, als er heraus gesehen habe, eine Person voller Blut von der anderen Straßenseite zu ihnen hinüber torkeln gesehen habe. Der Taumelnde lag dann später dort auf der Ecke vor dem Haus Nr. ##. Ein Fahrrad – das Fahrrad, welches der Angeklagte als seines bezeichnet hat – habe mittig auf der Fahrbahn gelegen und wurde dann von dem Zeugen Ma mit den Füßen auf den Bürgersteig geschoben, um den Rettungsweg freizumachen. Die Zeugenaussagen stimmen in den wesentlichen Punkten überein. Beide Zeugen kannten weder den Beschuldigten noch den Geschädigten und ließen keinerlei Tendenzen zu einer ungerechtfertigten Be- oder Entlastung erkennen. Der Zeuge Ea hat glaubhaft bekundet, den Weglaufenden aufgrund der Sichtverhältnisse und der Kurzzeitigkeit und Flüchtigkeit seiner Wahrnehmung nicht näher beschreiben zu können. Beide Zeugen vermochten zwischen noch Erinnertem und nicht mehr Erinnertem sowie unmittelbar und mittelbar Wahrgenommenen zu unterscheiden. Ferner hatten sie von ihrer Position im Haus aus einen guten Blick auf die Lage auf der Straße, da es in Haus Ca-Straße Nr. ## ein giebelseitiges und ein frontales Fenster gibt und sie beide Fenster zur Aussicht auf die Straßenszene nutzen. Die Aussagen stimmen auch überein mit den Angaben der Zeugen Da1 und Da2, Bewohner des Hauses Nr. ##, die nach ihren Angaben auf das vernommene Röcheln nach Draußen zu den zu dieser Zeit schon heraus geeilten Zeugen Ma und Ea liefen und eine große Blutlache schräg gegenüber auf der Straße, Tropfspuren auf der Straße und die Lage des Geschädigten auf der Seite ihres Hauses – teils auf dem Bürgersteig – glaubhaft wahrnehmen konnten. Die Spurenlage, wie sie Gegenstand der in der Nacht von der Polizei gefertigten Lichtbilder ist, bestätigt eine große Blutlache an der Stelle, die in den oben bezeichneten Lichtbildern mit der Ziffer 4 markiert ist und eine große Blutlache dort, wo der Geschädigte von dem Zeugen Da1 nach dessen glaubhafte Angaben noch lebend, aber schwer atmend und röchelnd am Boden liegend angetroffen wurde. Wegen der weiteren Einzelheiten diesbezüglich wird auf die in Augenschein genommenen Lichtbilder der KTU, Bl. 73, 74 d. A. (dort Lichtbilder 9-13) verwiesen. Die dortigen Spuren sind, was die Endlage des Geschädigten betrifft, mit Ziffer 2 und die angenommene Stelle des Erstangriffs mit Ziffer 1 ausgetafelt. Die Zeugin KHK`in Na, die nach ihren Angaben um 02:30 Uhr am Tatort eintraf, mit der Spurensicherung betraut war und den Tatortbefundbericht verfasst hat, schilderte damit übereinstimmend eine Ansammlung größerer Blutlachen auf dem Gehweg der Straßenseite zum Ha-Straße gegenüber des Hauses Ca-Straße ##, wobei in der Blutlachen eine Schlüsselbund gelegen habe. Dieser Schlüsselbund gehörte – nach der übereinstimmenden Einlassung des Angeklagten und der Nebenklägerin – nicht dem Angeklagten, sondern O. Um die Blutlachen herum – so die Zeugin Na – hätten sich zahlreiche Blutstropfen in unterschiedlichen Größen befunden. Von ihnen aus habe man eine Tropfspur verfolgen können, die von der Straßenseite Ha-Straße im Zickzack quer über die 5 m breite Fahrbahn verlaufen sei und in einer großen Blutlache auf der Fahrbahn in Höhe der Haustür Nr. ## unmittelbar an der Bordsteinkante geendet habe, wobei dort in der Blutlache ein schwarzer, geöffneter und noch intakter Kunstledergürtel mit silberfarbener Gürtelschnalle gelegen habe, der asserviert worden sei. Den Gürtel hat die Kammer ebenfalls in Augenschein genommen. Auch den nachvollziehbaren Angaben der Zeugin Na konnte die Kammer zweifelsfrei folgen. Die geschilderte Spurenlage fand sich im Einklang mit den Angaben der übrigen Zeugen und wird durch die Lichtbilder, die oben bezeichnet wurden, bestätigt. Soweit sich am engeren Tatort noch eine Malerteleskopstange fand, konnte nicht zweifelsfrei festgestellt werden, dass es sich um diejenige Stange handelte, die die Nebenklägerin nach ihren glaubhaften Angaben noch im Januar dem Angeklagten zum Zwecke der Renovierung seiner neuen Wohnung mitgegeben hatte, zumal eine entsprechende Stange noch im Keller des Angeklagten bei dessen Durchsuchung gefunden werden konnte. Es ließ sich daher nicht feststellen, dass der Angeklagte die Stange zum Tatort mitgebracht hatte oder diese dort aus anderen Gründen lag. Die Kammer schließt aber aus, dass O die Stange bei sich geführt hatte. Dafür wäre zum einen kein Grund ersichtlich. Zum andern hat der Angeklagte nicht angegeben, dass O einen solch großen Gegenstand, der sich auch als Angriffs- und/oder Verteidigungsmittel geeignet hätte, bei sich gehabt hätte, was für diesen Fall aber zu erwarten gewesen wäre. Insgesamt lässt sich danach festhalten, dass der Geschädigte, nachdem er sein Fahrrad mit dem Ständer auf dem Gehweg am Ha-Straße abgestellt hatte, zurückgewichen sein muss in die Richtung, aus der er mit dem Fahrrad gekommen war. Die Messerattacke auf sein Leben fand dann dort statt, wo sich später die Blutlache mit seinem Schlüsselbund darin befand, nämlich auf dem Gehweg an der südöstlichen Ecke der Ha-Straße. Von dort aus gelang es dem Geschädigten noch, schwer getroffen und stark blutend, über die Straße zu torkeln, wie dies die Wahrnehmungen der Zeugen Ma und Ea und die „Zickzack“-Bluttropfspuren auf der Straße belegen, wo er dann auf der Ecke Ca-Straße/Sa-Straße vor dem Haus Nr. ## zusammenbrach. Der Angriff erfolgte somit aus der Richtung, wo das Fahrrad des Angeklagten, das den westlichsten Punkt des Spurenbildes markierte, auf der Straße lag, und zwar in die Richtung, wo der Geschädigte sein Rad abgestellt hatte, und bewegte sich weiter in dieser Richtung bis zu der südöstlichen Ecke der Ha-Straße. Die Kammer sieht hierdurch die Einlassung des Angeklagten, der Geschädigte hätte ihn noch auf seinem Fahrrad befindlich mit dem Messer attackiert, im Sinne der getroffenen Feststellungen als widerlegt an. Blutspuren, an dem Ort, wo das Fahrrad des Angeklagten abgelegt war, fanden sich nicht. Diese wären dort aber zu erwarten gewesen, wenn das Kampfgeschehen, so wie es der Angeklagte schildert, dort stattgefunden hätte. (b) Die Einlassung des Angeklagten, er habe lediglich einmal seitlich mit einer schwingenden Bewegung zugestochen, ist widerlegt durch das rechtsmedizinische Gutachten der Sachverständigen Oa, wonach bei dem Geschädigten im Rahmen der Obduktion 35 Stich-/Schnittverletzungen festgestellt worden sind. Es gibt auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte mit einem Gürtel geschlagen oder gewürgt wurde. Die mit einem Messerschnitt in Einklang stehenden Verletzungen des Angeklagten am Knie und dem Daumen sind auch plausibel dadurch erklärbar, dass sie sich der Angeklagte im Kampfgeschehen oder später selbst zugefügt hat, letzteres jedenfalls im Hinblick auf die Knieverletzung. Die Schilderung des Angeklagten, wie die Verletzung am Daumen zustande gekommen sei, war nach den Ausführungen der Rechtsmedizinerin so nicht nachvollziehbar. Das in der Hauptverhandlung erstattete Gutachten der Rechtsmedizinerin Oa, die der Kammer aus einer Reihe von Verfahren als zuverlässige und sachkundige Sachverständige bekannt ist, ergab, dass der Geschädigte 35 Messerschnitt/-stichverletzungen erlitten hat. Dies ist mit der Schilderung des Angeklagten, nur einmal mit dem Messer in Richtung des Geschädigten durch eine seitliche Schwungbewegung gestochen zu haben, unvereinbar. Anhaltspunkte dafür, dass ein dritter Täter dem Geschädigten, mit einem ähnlichen oder dem gleichen Messer 34 weitere Stiche zugefügt haben könnte, ergaben sich nicht, wobei dies der Angeklagte auch nicht behauptet hat. Die punktuellen Erinnerungslücken, die der Angeklagte für den Zeitraum, in welchem er dem Geschädigten die Stiche versetzt haben muss, vorgab, hält die Kammer nicht für glaubhaft. So machte der Angeklagte diese – wie ausgeführt – erstmals im Ermittlungsverfahren gegenüber dem Zeugen KOK Pa am Tag nach der Tat geltend, obwohl er sich zuvor schon verschiedentlich zum Tatablauf geäußert hatte. Auch die Punktgenauigkeit der Lücke, die nach dem schon am Tatort eingeräumten einmaligen Zustechen beginnt und mit seiner Flucht vom Tatort endet, spricht aus Sicht der Kammer gegen die Authentizität der Angaben des Angeklagten. Auch der psychiatrische Sachverständige Fa hat insofern angegeben, dass sich aus psychiatrisch-medizinischer Sicht hierfür keine Erklärung anbietet. Die sachverständige Rechtsmedizinerin Oa hat für die Kammer anschaulich erläutert – flankiert und bestätigt durch die in Augenschein genommenen Lichtbilder der Obduktion (Bl. 389-412 d. A.), auf die wegen der weiteren Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO verwiesen wird – , dass der Geschädigte am ganzen Körper diffus verteilt 35 Stichverletzungen aufgewiesen habe, wobei allein 18 Stiche den Kopf des Geschädigten getroffen hätten, weitere 10 Einstiche hätten sich am Körperstamm und die restlichen Stiche an den Extremitäten, den Armen und den Händen des Opfers befunden. Einige Stiche hätten für sich alleine schon tödliches Potential gehabt, so beispielsweise ein Stich, der das Schädeldach der Schläfe durchstoßen habe, sowie zwei weitere Stiche, die die Lunge an- und durchstoßen hätten. Der Geschädigte sei in Folge des massiven Blutverlustes verstorben, habe sich aber vor der Tat noch gewehrt, was sich aus Verletzungen an den oberen Extremitäten, insbesondere der rechten Hand zeige, die als typische Abwehrverletzungen einzustufen seien. Das Verletzungsbild sei im Gesamten gut erklärbar durch die Zufügung mit dem Jagdmesser als Tatwaffe, das später in dem Gully in der Nähe des Tatortes gefunden wurde und durch die Kammer in Augenschein genommen wurde. Das Messer habe zur Herbeiführung der Verletzungen mit Durchstoßung der Kleidung, einer Winterjacke bei getragener Kapuze – was sich aus den Textilbeschädigungen ergebe –, und teils auch knöcherner Strukturen, mit hoher Intensität und starker Wucht geführt werden müssen. Die Reihenfolge der Stiche sei hingegen nicht feststellbar, allerdings sei davon auszugehen, dass dem Geschädigten sämtliche Stiche noch lebend und bei Bewusstsein zugefügt worden sind, da er andernfalls zu den belegten Abwehrversuchen nicht in der Lage gewesen wäre und auch danach nicht mehr die mehreren Meter über die Straße zu dem Ort seines Zusammenbruchs hätte torkelnd gehen können. Was die Verletzungen des Angeklagten betreffe, habe dieser eine 3,5 cm lange, zirkulär verlaufende, den Fingernagel im äußeren Bereich durchtrennende Stich-Schnittverletzung im Bereich der Daumenkuppe der linken Hand, ein Hämatom im Bereich des rechten Oberarms beuge-innenseitig, sowie streckseitig im Bereich des rechten Knies eine 3 bis 4 cm lange Stich-Schnittverletzung aufgewiesen, die eher wie eine Schnittverletzung anmute. Die Verletzung am Knie könne mit gleicher Wahrscheinlichkeit selbst- oder fremdzugefügt worden sein. Die Verletzung am Daumen komme zwar als typische Abwehrverletzung in Betracht, könne z. B. dadurch zustande gekommen sein, dass die Hand in Richtung und zur Abwehr von Messerstichen erhoben wurde und dabei der Damen getroffen wurde. Mit einem Griff an oder in die Messerklinge, etwa nach einem Abrutschen auf diese oder bei Ziehen an dem Messer, wie dies der Angeklagte als verletzungsursächlich geschildert habe, sei die Verletzung ihrer Lokalisation und Tiefe nach aber nicht erklärbar. Plausibler erscheine es demgegenüber, dass der Angeklagte – nach eigenen Angaben Rechtshänder – sich die Verletzung in dem als sehr dynamisch anzunehmenden Stichgeschehen mit schnellen und kraftvollen Bewegungen der Kontrahenten, selbst zugefügt hat, indem er etwa seinen Gegner mit der linken Hand zu fixieren versuchte, während der mit der rechten Hand zustach. Bis auf das Hämatom an der Arminnenseite, seien keine Verletzungen dokumentiert, die auf Verletzungen durch Gürtelschläge rückschließen ließen, wobei aber nicht ausgeschlossen werden könne, dass dickschichtige Kleidung einen Schlag gedämpft habe, so dass ein Schlag mit dem Gürtel aus rechtsmedizinischer Sicht letztlich auch möglich sei. Die Kammer folgt den Ausführungen der Sachverständigen vollumfänglich nach eigener kritischer Prüfung. Sie stehen im Einklang mit den Angaben des Zeugen Ka, der den Angeklagten noch in der Tatnacht im Rettungswagen auf Prellmarken untersucht hat und keine Verletzungen am Rücken oder Hals feststellten konnte. Er schilderte, dass auch das Abtasten des Brustkorbes und Bauchraums unauffällig gewesen sei. Konkrete Anhaltspunkte, die eine Notwehrlage des Angeklagten – auch bereits vor dem ersten möglicherweise tödlich zugefügten Stich, den man gegebenenfalls meistgünstig für den Angeklagten unterlegen müsste – belegen, waren nicht ersichtlich. Daher konnte auch dahinstehen, ob die möglicherweise weiteren gegebenenfalls nicht mehr von einer Notwehrlage gedeckten Stiche aufgrund der daraus resultierenden Blutverluste zu einer Verkürzung des Lebens des Geschädigten führten bzw. ob – damit in Zusammenhang stehend – ab einem gewissen Zeitpunkt der Angeklagte weiterstach, obwohl die Handlungsfähigkeit des Geschädigten nicht mehr gegeben war. Der Umstand, dass der Geschädigte am Ende seinen Gürtel in der Hand hielt, belegt letztlich nur, dass er den Gürtel irgendwann im Laufe der Auseinandersetzung zum Einsatz bringen wollte. Da die Kammer aus den dargelegten Gründen davon ausgeht, dass der Angeklagte den Geschädigten mit dem Messer angriff, wäre dies ebenso wie der Einsatz des Gürtels zu Verteidigungszwecken vom Notwehrrecht des Geschädigten umfasst gewesen. Eine der Tat möglicherweise vorausgehende kurze verbale Auseinandersetzung hielt die Kammer zwar für möglich. Dass diese jedoch die Form und das Ausmaß einer Tatprovokation angenommen hätte, ließ sich nicht feststellen, zumal dies auch von dem Angeklagten nicht behauptet wurde. (c) Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte das Messer mit zum Tatort gebracht hat. Zwar ließ sich der Weg der Messerbeschaffung trotz der noch am Tatort vorhandenen Verpackung nicht mehr nachvollziehen. Die Kammer hatte vor dem Hintergrund der in unmittelbarer Tatortnähe aufgefundenen Kartonage als Verpackung, auf der sich eine zum Messer passende Beschreibung befand, sowie aufgrund der am Tatort liegen gebliebenen Messerscheide keine Zweifel, dass das Messer in der Verpackung – die möglicherweise bereits vorher aufgerissenen worden war – und in der Messerscheide als Klingenschutz zum Tatort transportiert und erst vor Ort der Kartonage entnommen und aus dem Klingenschutz gezogen worden war. Die Kammer hat auch keine Zweifel, dass es der Angeklagte war, der das Messer der Kartonage entnahm und den Klingenschutz abstriff. Dies belegt die DNA-Spur an der Außenfläche der Messerscheide, die zur Überzeugung der Kammer vom Angeklagten stammt. Das Messer, die Messerscheide und die Kartonage wurden von der Kammer in Augenschein genommen. Die Untersuchung des Messers selbst durch das LKA ergab zwar keine brauchbaren daktyloskopischen Spuren. Aber an der Messerscheide fand sich die DNA des Angeklagten. Das Gutachten des LKA NRW, dort des Sachverständigen Kb, aus dem Bereich DNA-Analytik/Serologie ergab, dass sich an der Außenfläche der Messerscheide Zellspuren fanden, die dominierend die für den Beschuldigten charakteristischen DNA-Merkmale aufwiesen. Bei der molekulargenetischen Vergleichsuntersuchung wurden 16 Systeme untersucht, dabei wurden dominierend die für den Angeklagten charakteristischen DNA-Merkmale, sowie vereinzelt beigemengte DNA-Merkmale detektiert. Zur statistischen Bewertung wurde nach Maßgabe des nationalen Konsenses – i.e. der gemeinsamen Empfehlungen der Projektgruppe „Biostatistische DNA-Berechnungen“ und der Spurenkommission zur biostatistischen Bewertung von DNA-analytischen Befunden“ – der sog. likelihood-Quotient berechnet. Danach war die Hypothese A, dass die nachgewiesenen DNA-Hauptmerkmale der Spur von dem Angeklagten stammen, 2,6 x 10 25 wahrscheinlicher als die Hypothese B, dass die nachgewiesenen DNA-Merkmale der Hauptspur von einer unbekannten Person stammen. Dabei wurde die am Tatort lebende Mehrheitsbevölkerung als Vergleichspopulation herangezogen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass ein alternativer Spurenleger aus einer anderen Ethnie stammte, gab es nicht. Dies hält die Kammer, dem Sachverständigen insgesamt folgend, für eine hinreichend wahrscheinliche und nachvollziehbare Annahme, um zweifelsfrei zu dem Schluss zu gelangen, dass der Angeklagte die Messerscheide in der Hand hatte, weil ein anderer, seine DNA daran erklärender Kontakt nicht plausibel erscheint und es dafür auch keine Anhaltspunkte gibt. Dies lässt hier wiederum vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen den Rückschluss zu, dass er das Messer in der Messerscheide mit zum Tatort brachte und dort herauszog. Soweit der Angeklagte sich dahingehend eingelassen hat, er habe die Messerscheide erst später im Laufe des Kampfgeschehens angefasst, glaubt ihm die Kammer nicht und hält dies für eine Schutzbehauptung. So ist es bereits schwerlich nachvollziehbar, dass der Angeklagte in einem dynamischen Kampfgeschehen mit dem Messer in der Hand, das er zuvor dem Geschädigten abgenommen hatte, noch überprüft haben will, nach was der Geschädigte gerade suchte und ob es sich dabei um ein zweites Messer handelte. Gänzlich unplausibel ist aber der vom Angeklagten für diese seine Nachschau geschilderte Auslöser. So erscheint es – wie schon oben ausgeführt – abwegig, dass der Geschädigte nach dem vermeintlichen Verlust des Messers an den Angeklagten damit begonnen haben soll, nach der für ihn im Kampf – ihm bekannt – völlig nutzlosen Messerscheide durch Griffe an den Boden zu suchen, die dann nicht er, aber der Angeklagte gefunden und hochgenommen haben will. Zu berücksichtigen war insofern auch, dass der Angeklagte die Messerscheide erstmalig in der Hauptverhandlung erwähnt hat und dabei im Rahmen seiner Einlassung noch nachschob, dass er die Messerscheide auf jeden Fall auch angefasst habe. Auch dies schmälert aus Sicht der Kammer die Glaubhaftigkeit seiner Einlassung, so dass die Kammer bei lebensnaher Betrachtung diese Einlassung insgesamt für abwegig hielt und ihr nicht folgen konnte. (d) Auch die Einlassung des Angeklagten zu seinem direkten Nachtatverhalten, namentlich wie er sich des Messers entledigt haben will, ist aus Sicht der Kammer durch die weitere Beweisaufnahme widerlegt worden. Wie oben ausgeführt, schilderte er gegenüber den Zeugen Ka und Ua, dass er das Messer noch am Tatort habe fallen lassen, womit seine Einlassung in der Hauptverhandlung, er habe das Messer nach seiner Flucht vor dem Geschädigten, von dem er sich nach wie vor verfolgt fühlte, aus Angst in Richtung eines Gullys geworfen unvereinbar ist. Wie ausgeführt, hat die Zeugin KHK´in Na angegeben, wo und wie das noch in der Tatnacht gefundene Messer in einem Gully mit Gitterabdeckung gelegen habe, was zwar die Einlassung des Angeklagten stützt, es vom Tatort in den Bereich des Gullys mitgenommen zu haben, nicht aber, dass er es nur in dessen Richtung geworfen haben will. Dass das Messer angesichts seiner festgestellten Größe und Beschaffenheit zufällig durch eine der nur wenige cm breiten Spalten des Gullyabdeckungsgitters gefallen ist, hält die Kammer nämlich in Übereinstimmung mit den Ausführungen der erfahrenden Kommissarin hierzu für so unwahrscheinlich, dass sie es angesichts der Situation, in der der Angeklagte sich befand, für gesichert hält, dass der Angeklagte das Messer dort bewusst in der Vorstellung, es könne dort nicht entdeckt werden, entsorgt hat. (e) Die Kammer hat sich nicht davon zu überzeugen vermocht, dass der Angeklagte sich bereits in Tötungsabsicht zum Tatort begeben hat. Zwar könnte hierfür sprechen, dass er das Tatwerkzeug bei sich führte. Auch geht die Kammer im Sinne der getroffenen Feststellungen davon aus, dass das Zusammentreffen des Angeklagten mit seinem Opfer – entgegen den Angaben des Angeklagten – nicht zufällig erfolgte, der Angeklagte es vielmehr darauf angelegt hatte, um O zur Rede zu stellen und ihm auch wieder mindestens zu drohen. Dafür spricht schon deutlich, dass er nach eigenen Angaben gegenüber dem Zeugen Pa in der Gegend des Wohnortes seiner Frau noch herumfuhr bzw. – so gegenüber der Kammer – noch hin und her fuhr. Tatsächlich war er südlich ihres Wohnortes, also in dem Bereich des Weges, der wie festgestellt vom Wohnort Os zu dem der Nebenklägerin führte, unterwegs. Davon, dass der Angeklagte auch mit dem Erscheinen des Geschädigten zu der gewählten Uhrzeit rechnete, ist aus den bereits ausgeführten Gründen auszugehen. Er wusste aus seinen Beobachtungen, dass O des Abends zu seiner Frau kam, in der Woche vor der Tat allabendlich. Dass er von den Treffen seiner Frau mit dem Geschädigten wusste, hat er auch selbst im Rahmen seiner Angaben gegenüber dem Zeugen KOK Pa eingeräumt. Dort hat er angegeben, über Freunde erfahren zu haben, dass „die B sehr häufig mit dem O zusammen sei“. Auch aus seiner bereits zitierte Sprachnachricht vom ##.##.2020 ergibt sich seine Kenntnis von den abendlichen Besuchen Os bei seiner Frau klar. Dass er für diesen Fall eines tatsächlichen Zusammentreffens mit dem Geschädigten am Tatabend diesen zur Rede stellen wollte, ergibt sich schon auch seiner Einlassung und auch wiederum aus seinen Angaben gegenüber KOK Pa, im Rahmen derer er angegeben hat, dass er „keine andere Möglichkeit mehr gesehen habe, als den O selbst nach einer Beziehung zu fragen“. Dass er ihn dann auch wieder bedrohen wollte, damit O sich von seiner Frau fern halte, ergibt sich zur Überzeugung der Kammer schon daraus, dass er dem Geschädigten im Rahmen der in den letzten Wochen von ihm herbeigeführten mindestens zwei Zusammentreffen jeweils mit diesem Ziel gedroht hatte und sich die Lage für ihn seitdem nicht geändert hatte, der O insbesondere weiter zu seiner Frau kam. Gleichwohl kann der Angeklagte das Tatmesser aber auch nur dazu mitgenommen haben, seiner Drohung damit gegebenenfalls Nachdruck zu verleihen. Dafür spricht auch, dass der Angeklagte das Messer noch verpackt bei sich führte, obgleich er bei seiner Umherfahrt jeden Moment damit rechnen konnte, auf den Geschädigten zu treffen. Das Auspacken des Messers kostete ihn vorhersehbar „wertvolle“ Zeit, so dass für den Fall eines bereits zuvor gefassten Tötungsentschlusses eher davon auszugehen gewesen wäre, dass der Angeklagte das Messer bereits unmittelbar einsatzbereit oder jedenfalls nur in dem Klingenschutz mit sich geführt hätte. Auch die durch den Audiomitschnitt der Nebenklägerin belegten Äußerungen des Angeklagten vom ##.##.2019 „Ich hätte ihn töten können, ich hätte dich töten können“ und die Äußerungen gegenüber dem Zeugen K und dem P, den Geschädigten „kaputt zu machen“ bzw. ihn zu „schlagen“, belegen einen einsprechenden vorgefassten Tötungsvorsatz noch nicht. Hieran zeigt sich zwar, dass der Angeklagte zur Durchsetzung seiner Interessen massiven Druck auszuüben bereit war und auch ausübte, bis hin zu Todesdrohungen. Den Schluss, dass er hierzu bereits vor der eigentlichen Tatbegehung entschlossen war, lassen diese Drohungen vor dem Hintergrund, dass das Mitführen der noch verpackten Tatwaffe auch zum Zwecke weiterer Drohungen erfolgt sein kann und es am Tatort im Rahmen einer möglichen kurzen verbalen Auseinandersetzung noch zu der unmittelbar tatauslösenden Äußerung gekommen sein kann, aber nicht sicher zu. (4) Den subjektiven Tatbestand betreffend, ergibt sich die Überzeugung der Kammer, dass es dem Angeklagten bei seiner Messerattacke darauf ankam, den Geschädigten zu töten und er dessen Tod als sichere Folge seines Tuns erkannt hat, schon aus der von seinen Handlungen ausgehenden Risikodimension. Die Lebensgefährlichkeit der zahlreichen und mit Wucht geführten Messerstiche in den Kopfbereich und Köperstamm liegt derart auf der Hand, dass die Kammer keinen Zweifel daran hat, dass auch dem Angeklagten dies bewusst war. Die Art und Anzahl der zugefügten Verletzungen und die anzunehmende Heftigkeit und Wucht der Stiche belegen aus Sicht der Kammer den unbedingten Willen des Angeklagten, sein Opfer zu vernichten. Der Annahme der Tötungsabsicht steht auch nicht entgegen, dass der Angeklagte im Zeitpunkt der Tat möglicherweise wütend und zornig war, denn diese normal-psychologischen Affekte des Alltags verstellen die Einsicht in die Gefährlichkeit eines Tuns regelmäßig nicht, zumal wenn das Risiko – wie im Falle des mehrfachen wuchtigen Stechens in den Kopfbereich des Opfers – besonders anschaulich ist. Die Erkenntnisse zum motivatorischen Hintergrund der Tat ergaben sich für die Kammer maßgeblich wieder aus den Angaben des Angeklagten gegenüber dem Zeugen KOK Pa am Tag nach der Tat, den Schilderungen der Nebenklägerin zur Verfassung des Angeklagten nach der Trennung und den Angaben des Angeklagten gegenüber dem ihn am ##.##.2020 behandelnden Internisten. Die daraus extrahierten Ergebnisse widerlegen die Einlassung des Angeklagten, es sei ihm ausschließlich um das Wohl der Kinder gegangen und er habe nur rausfinden und verhindern wollen, ob und dass der Geschädigte seine Kinder belästige. Vielmehr geht die Kammer davon aus, dass für den Angeklagten bei Tatbegehung ein Motivbündel aus Eifersucht, Kränkung, Demütigung, Verzweiflung, Frustration und Perspektivlosigkeit, wie festgestellt, handlungsleitend war. Gegenüber dem Zeugen KOK Pa – während der Überführung aus dem polizeilichen Gewahrsam in W nach Münster – zeigte der Angeklagte deutliche Emotionen. Nach dessen glaubhaften Bekundungen habe der Angeklagte geweint und angegeben, dass ihn die Trennung von seiner Frau psychisch fertig machen würde, zumal sie nicht mit ihm darüber spreche und er den Grund dafür nicht kennen würde. Er habe im Nachhinein erfahren, dass der Geschädigte der Grund für die Trennung sein könnte und dass seine Frau häufig mit dem O zusammen sei. Es habe sich in ihm immer mehr Hass aufgebaut. Er habe Angst gehabt, dass der Geschädigte seine Frau sexuell missbrauche. Die Nebenklägerin sei seine große Liebe gewesen, die Trennung habe ihn innerlich zerstört und er habe das Gefühl gehabt, alles verloren zu haben. Die Nebenklägerin schilderte glaubhaft, dass der Angeklagte mit der Trennung offenbar nicht gut zurecht kam, so habe er ihr noch mehrfach Blumen vor die Tür gestellt, ihr – wie ausgeführt – Nachrichten über Dritte zukommen lassen und ihr auch nach seinem Besuch im Irak Geschenke seiner Familie übermittelt. Aus ihrer Sicht sei die Beziehung endgültig beendet gewesen, wobei aber auch sie sich nach so langer Zeit des Zusammenseins zwischenzeitlich damit schwer getan habe und sie sich erst daran habe gewöhnen müssen. Insofern sei es auch möglich, dass sie sich gegenüber dem die Geschenke überbringenden Freund des Angeklagten am ##.##.2020 entsprechend geäußert habe. Dies wiederum könnte – da die Information ggf. an den Angeklagten gelangt sein wird – von diesem fehlerhaft als Signal verstanden worden sein, dass die Trennung nicht zwingend endgültig sein müsse, zumal auch noch die Verbindung über die Kinder bestand. Die Sachverständige Za hat ausgeführt, dass sie Kontakt zu dem Internisten aufgenommen habe, bei dem der Angeklagte am ##.##.2020 vorstellig geworden sei. Dieser sei zu der Diagnose einer mittelschweren depressiven Episode gelangt. Der Angeklagten habe dort angegeben, unter schlaflosen Nächten zu leiden, die wiederum durch die Trennung verursacht seien. Von Sorgen um die Kinder hat er dort wiederum nichts geschildert. Die Tat war danach aus Sicht der Kammer eher reaktiv motiviert durch die vom Angeklagten möglicherweise so empfundene Kränkung und Demütigung, die mit der Trennung von ihm und der Zuwendung zum Geschädigten durch seine Ehefrau einherging. Er vermisste seine Frau und litt insofern unter der Trennung, auch vermisste er möglicherweise zusätzlich die Familiensituation. Die Kammer hält es für möglich, dass sich der Angeklagte am Tattag – nachdem er vormittags noch seine Kinder gesehen hatte – ab mittags allein fühlte. Die Verabredung mit dem Zeugen V kam nicht zustande und er war alleine in seiner neuen für ihn noch fremden Wohnung. Nicht auszuschließen war auch, dass letztlich eine kurze verbale Auseinandersetzung mit dem Geschädigten unmittelbar vor der Tat auslösend für den Tatentschluss war. Nicht auszuschließen war für die Kammer ferner, dass mindestens auch tatauslösend und tatbestimmend Gefühle der Verzweiflung des Angeklagten über die Trennung, über seine in der Folgezeit entstandene perspektivlose Lebenssituation und über das Erkennen, dass sich seine Frau endgültig von ihm abgewandt hatte, waren, wobei die Kammer auch berücksichtigt hat, dass der Angeklagte durch sein festgestelltes Verhalten während der Beziehung maßgebliche Schuld an deren Scheitern hatte. Die Kammer hat dabei auch berücksichtigt, dass – soweit eine abweichende fremdkulturelle Wert- und Ehrvorstellung, die in den Aussagen des Angeklagten, er sei Araber und der Geschädigte habe seine Ehre verletzt, mitschwingt – diese eher von untergeordneter Bedeutung für die Tat war, wie sich aus dem Vorstehenden ergibt. c. Dass der Angeklagte zum Tatzeitpunkt nicht unter dem Einfluss von Alkohol stand, folgt aus dem in der Hauptverhandlung verlesenen Blutalkoholbefund des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums U vom ##.##.2020, wonach die dem Angeklagten am ##.##.2020 um 23:04 Uhr entnommene Blutprobe eine unterhalb der analytischen Nachweisgrenze liegende Blutalkoholkonzentration ergeben hat. Dass der Angeklagte auch nicht unter dem Einfluss von illegalen Betäubungsmitteln oder zentralwirksamen Arzneistoffen stand, ergibt sich aus dem verlesenen Gutachten über die chemisch-toxikologische Untersuchung des dem Angeklagten am ##.##.2020 um 23:06 Uhr entnommenen Blutes der Hb und der Fb vom Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums vom ##.##.2020. Danach verlief das durchgeführte Drogenscreening negativ. d. Die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht seines Tuns einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, war bei Begehung der Tat weder aufgehoben noch erheblich vermindert. Diese Feststellungen gründen auf dem Ergebnis des plausiblen psychologisch-psychiatrischen Gutachtens der Sachverständigen Za/Fa, deren Ausführungen sich die Kammer nach kritischer Prüfung aufgrund eigener Überzeugungsbildung anschließt. Der Sachverständige Fa, der den Angeklagten am 27.04.2020 und gemeinsam mit der Sachverständigen Za am ##.##.2020 in der JVA ambulant psychiatrisch und psychologisch untersucht hat, hat ausgeführt, dass es unter diagnostischen Gesichtspunkten keine Hinweis auf eine schwerwiegende psychiatrische oder hirnorganische Erkrankung des Angeklagten im Tatzeitpunkt gibt. Mangels Intoxikation des Angeklagten zur Tatzeit scheide daher die Annahme einer krankhaften seelischen Störung aus. Eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung lasse sich ebenfalls nicht feststellen. In Betracht kam hier eine hochgradige affektive Ausnahmesituation. Diese sei aber nicht in Einklang zu bringen damit, dass der Angeklagte zumindest damit rechnend, den Geschädigten anzutreffen, wobei er ihn für diesen Fall auch zumindest zur Rede stellen und ihm ggf. auch wieder drohen wollte, das Tatmesser mit zum Tatort brachte und die Tatsituation aktiv herstellte. Auch das Nachtatverhalten spreche gegen einen forensisch relevanten Affekt des Angeklagten, der das Tatwerkzeug gezielt in einem Gully entsorgte und auf die Zeugen, mit denen er kurz nach der Tat zusammentraf, einen eher gefassten Eindruck machte. Der Umstand, dass der Angeklagte unmittelbar nach der Tat sein Opfer bewusst wahrheitswidrig als Initiator der Tathandlung darzustellen vermochte, sei ebenfalls mit einer schwerwiegenden affektiven Erschütterung unvereinbar. Ebenso sei kein forensisch relevanter Schwachsinn festzustellen. Der Angeklagte spreche neben seiner Muttersprache Arabisch noch Englisch, Niederländisch und Deutsch. Anhaltspunkte für eine Persönlichkeits- oder eine schwerwiegenden Anpassungsstörung, die das Ausmaß einer schweren anderen seelischen Abartigkeit erreichen könnten, ließen sich gutachterlich ebenfalls nicht festhalten. Obwohl sich der Angeklagte noch am ##.##.2020 in ärztliche Behandlung begeben hatte, wo er über Schlafprobleme wegen der Trennung geklagt hat, und auch dem Zeugen KOK Pa gegenüber nach der Tat – wie ausgeführt – angegeben hat, dass ihn die Trennung innerlich zerstört habe, er in der Nach weinend aufwache und er in der letzten Zeit kaum gegessen und geschlafen habe, vermochte der Angeklagte sein bisheriges Leben im Wesentlichen wie zuvor fortzusetzen. So hat er sich bis kurz vor der Tat mit der Renovierung seiner neuen Wohnung beschäftigt, war um die Jahreswende in den Irak gereist, um seine Familie zu besuchen und eine neue Frau zu finden, traf sich mit Freunden und ging ins Fitnessstudio. Auch am Tattag selbst traf er sich noch zu einem Einkauf mit dem Zeugen V, nachdem er zuvor – wie in dieser Zeit jeden Samstag – sein Umgangsrecht wahrgenommen hatte. Er litt demnach aus Sicht der Sachverständigen zwar unter der Trennung. Eine schwerwiegende depressive Episode habe aber nicht vorgelegen. Diesen überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Fa/Za hat sich die Kammer nach eigener Sachprüfung angeschlossen und deshalb eine Aufhebung oder erhebliche Einschränkung der Schuldfähigkeit ausgeschlossen. IV. Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte des Totschlags gemäß § 212 Abs. 1 StGB sowie – unter Berücksichtigung der in der Hauptverhandlung vorgenommenen Teileinstellung und Teilbeschränkung des Verfahrens – der vorsätzlichen Körperverletzung in drei Fällen gemäß § 223 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. 1. Er hat dem Geschädigten, um ihn zu töten, insgesamt 35 Schnitt- und Stichverletzungen zugefügt, an denen dieser verblutet ist. Der Angeklagte handelte rechtswidrig und schuldhaft. 2. Dass sich der Angeklagte des Mordes gemäß § 211 Abs. 1 und Abs. 2 StGB schuldig gemacht hat, konnte die Kammer nicht feststellen. Es sind insbesondere weder eine heimtückische oder grausame Begehungsweise noch ein Handeln aus niedrigen Beweggründen im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB feststellbar. a. Heimtückisch handelt, wer in feindseliger Willensrichtung eine zum Zeitpunkt des Angriffs bestehende Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tat ausnutzt. Das Opfer muss gerade aufgrund der Arglosigkeit wehrlos sein. Wesentlich ist, dass der Täter sein Opfer, das keinen Angriff erwartet, also arglos ist, in einer hilflosen Lage überrascht und dadurch daran hindert, dem Anschlag auf sein Leben zu begegnen oder ihn wenigstens zu erschweren. Entscheidend in zeitlicher Hinsicht ist hierbei der Beginn des mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs, der Eintritt in das Versuchsstadium, vorliegend mithin der Moment des Einsatzes des Messers gegen den Geschädigten durch den Angeklagten. Vorliegend erfolgte der Angriff ein Stück weit vom Fahrrad des Geschädigten, von dem dieser abgestiegen war, entfernt in östlicher Richtung, weswegen die Kammer – wie ausgeführt – davon ausgeht, dass das Opfer angesichts des ihm Gewahr gewordenen bevorstehenden Angriffes durch den Angeklagten zunächst zurückwich. Mangels Kenntnis, wie genau der Angeklagten den Geschädigten angegriffen hat und ob und mit welchem Inhalt es zuvor einen Wortwechsel gegeben hatte, geht die Kammer zu Gunsten des Angeklagte davon aus, dass der Geschädigte, durch Worte des Angeklagten nun möglicherweise bereits vorgewarnt, in dieser Situation auch noch die Möglichkeit zur Flucht gehabt hatte. Der Fluchtweg war ihm im Freien und aufgrund des offenen Geländes am Tatort nicht versperrt. Auch hätte die Möglichkeit bestanden, an dem von Wohnhäusern gesäumten Tatort nach Hilfe zu rufen, was auch zu einem schnellen Eingreifen Dritter hätte führen können, wie sich schon daran zeigt, dass die Zeugen Da, Ea und Ma, als sie das Röcheln des Geschädigten vernahmen, nachschauten bzw. rausliefen. Auch ein Rückschluss von einer möglichen Vorbereitung der Tat durch den Angeklagten auf die Arglosigkeit des Opfers lässt sich nicht herleiten. Es ist keine Folgerung auf das unmittelbare Tatvorgeschehen möglich. Eine etwaige Planung kann gleichermaßen von Beginn an darauf abgezielt haben, dem Opfer offen feindselig gegenüber zu treten, um zum Beispiel eine Aussprache zu erzwingen. Ferner nahm das Geschehen zeitlich und örtlich vorgelagert durch die Bewegungen von Täter und Opfer auf dem Fahrrad entlang der Fahrt auf der Ca-Straße seinen Ausgang, so dass auch eine ankündigende, wenn auch kurze verbale Auseinandersetzung möglich war, die – wie ausgeführt – eine Arglosigkeit des bereits grundsätzlich mit einem Angriff des Angeklagten auf seinen Leib rechnenden Opfers, entfallen ließe. Um Heimtücke annehmen zu können, fehlt es daher vorliegend an einer sicher feststellbaren Tatsachenbasis bezüglich der Vorgehensweise des Angeklagten bei seiner Attacke, insbesondere über die genauen Modalitäten des Einsatzes des Messers. Es ist nicht feststellbar, ob der Angriff des Angeklagten in der konkreten Situation völlig unvermittelt kam, oder ob noch die Möglichkeit für das Opfer bestand, Hilfe zu rufen, zu fliehen oder effektive Abwehrhandlungen vorzunehmen. b. Auch eine grausame Tatbegehung ließ sich nicht feststellen. Grausam tötet, wer dem Opfer aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung besonders starke Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer Art zufügt. Zwar hat hier das Opfer die Tat noch bei vollem Bewusstsein erlebt, wie die Abwehrverletzungen und das Hinübertorkeln auf die andere Straßenseite nach Erhalt sämtlicher Stiche belegen. Die zahlreichen Messerstiche, insbesondere in den Kopf, gingen auch ersichtlich über das zur Tötung erforderliche Maß hinaus. Allerdings spricht die Tatbegehung auch dafür – wenn man insbesondere zu Gunsten des Angeklagten unterstellt, dass bereits die ersten Messerstiche tödlich waren – dass es dem Angeklagten auf einen schnellen Tod des Geschädigten ankam und er im Zweifel auch nicht genau gewusst haben könnte, was nötig ist, um den sicheren und von ihm angestrebten Tod des Geschädigten herbeizuführen. Hinzukam, dass der Angeklagte den Angriff auf offener Straße vornahm und jederzeit Gefahr lief, entdeckt zu werden. Auch dies legt es nahe, dass der Angeklagte auf eine schnelle Tatvollendung aus war und nicht auf ein Leiden seines Opfers. c. Ebenso war nicht feststellbar, dass die Tötung des Geschädigten aus niedrigen Beweggründen im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB erfolgte. Beweggründe sind niedrig, wenn sie nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und deshalb besonders verachtenswert sind. Die Beurteilung der Frage, ob Beweggründe zur Tat „niedrig” sind und – in deutlich weiter reichendem Maße als bei einem Totschlag – als verachtenswert erscheinen, hat auf Grund einer Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren für die Handlungsantriebe des Täters maßgeblichen Faktoren zu erfolgen. Maßstab für die Bewertung eines Beweggrundes sind dabei grundsätzlich die Vorstellungen der Rechtsgemeinschaft in der Bundesrepublik Deutschland. Gefühlsregungen wie Wut, Ärger, Hass, Rache und Eifersucht, denen jedermann tagtäglich aus ganz unterschiedlichen Ursachen erliegen kann, kommen in der Regel nur dann als niedrige Beweggründe in Betracht, wenn sie ihrerseits auf niedrigen Beweggründen beruhen. Insoweit ist im Ausgangspunkt zu bedenken, dass nicht jede Tötung, der ein Trennungsgeschehen unterliegt, zwangsläufig auf niedrigen Beweggründen beruht. Vielmehr können in einem solchen Fall tatauslösend und tatbestimmend auch Gefühle der Verzweiflung und der inneren Ausweglosigkeit sein, die eine Bewertung als „niedrig” i. S. d. Mordqualifikation namentlich dann als fraglich erscheinen lassen können, wenn – wie hier – die Trennung von dem Partner ausgeht, wofür der Täter – wie hier der Angeklagte – sein Opfer als verantwortlich ansieht, und er sich durch die Tat der Aussicht auf eine Aussöhnung endgültig selbst beraubt. Anders kann es liegen, wenn die Motivation, die den Täter zur Tatbegehung veranlasst hat, vornehmlich durch die eigenen Bedürfnisse, namentlich exklusive Besitzansprüche, gekennzeichnet ist. Abzustellen ist auf eine Gesamtbetrachtung, die sowohl die näheren Umstände der Tat sowie deren Entstehungsgeschichte als auch die Persönlichkeit des Täters und dessen Beziehung zum Opfer einschließt. Vor dem Hintergrund dieser gebotenen Gesamtbetrachtung erscheint schon der sichere Schluss darauf zweifelhaft, dass der Angeklagte von exklusiven Besitzansprüchen getrieben gewesen sein könnte, wofür streiten könnte, dass sich die Gewalt hier gegen den „Nebenbuhler“ und nicht gegen die eigene Ehefrau – im Sinne einer Verobjektivierung und Missachtung ihres personalen Eigenwertes – richtete. Auch soweit sich der Angeklagte im Zusammenhang mit seinen Drohungen in Richtung des Geschädigten dahin geäußert hat, dass er Araber sei und tun und lassen könne, was er wolle, wird hierdurch zwar eine Haltung zum Ausdruck gebracht, sich auch von Gesetzen oder anderen allgemeinverbindlichen Regeln nicht beeindrucken zu lassen und, da der Angeklagte dadurch eine Abstandnahme des Geschädigten von seiner Frau erzwingen wollte, möglicherweise auch ein Denken, dass er bestimmen könne, mit wem seine Frau Umgang pflegt, was wiederum für ein Besitzdenken sprechen könne. Nicht festzustellen war aber, dass eine solche Haltung bzw. ein solche Motivation alleinstehend oder handlungsleitend für die Tat war. Denn menschliches Handeln ist nur selten von einzelnen Antrieben geleitet; in der Rechtswirklichkeit treten – wie etwaig hier – nahezu regelmäßig Motivbündel auf, also verschiedene während der Tat erlebte Beweggründe, die sich wechselseitig beeinflussen und gegenseitig überlagern. Ein Ensemble verschiedener Beweggründe kann jedoch nur dann als niedrig im Sinne von § 211 Abs. 2 StGB eingestuft werden, wenn der leitende, die Tat prägende Handlungsantrieb für sich betrachtet niedrig ist. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen erscheint es hier auch gut möglich, dass der Angeklagte maßgeblich aus Verzweiflung, einem Gefühl innerer Ausweglosigkeit, Frustration und Kränkung handelte, weil sich seine Frau – wenngleich von ihm veranlasst, nach der Beziehungsvorgeschichte für ihn aber dennoch überraschend – von ihm nach der schon Jahre währenden Beziehung und Ehe, aus seiner Sicht wegen des O, abgewandt hatte. 2. Weiter hat sich der Angeklagte – unter Berücksichtigung des Faustschlages am Auto und der Geschehnisse in der Wohnung in der F-Str. am Mittag/Nachmittag des ##.##.2019 sowie des nächtlichen Würgens in den frühen Morgenstunden des ##.##.2019 – der vorsätzlichen Körperverletzung in drei Fällen strafbar gemacht. V. 1. Betreffend die Tat zum Nachteil des O hat die Kammer die Strafe dem Strafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB entnommen, der i. V. m. § 38 Abs. 2 StGB eine Freiheitsstrafe von fünf bis 15 Jahren vorsieht. a. Hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme eines besonders schweren Falles des Totschlags im Sinne des § 212 Abs. 2 StGB waren nicht gegeben. Ein solcher, der die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe rechtfertigt, setzt voraus, dass das in der Tat zum Ausdruck kommende Verschulden des Täters so außergewöhnlich groß ist, dass es ebenso schwer wiegt wie das eines Mörders. § 211 StGB, der ebenfalls die lebenslange Freiheitsstrafe als absolute Strafandrohung vorsieht, gibt insofern Hinweise für die Auslegung, ohne dass die bloße Nähe der die Tat oder den Täter kennzeichnenden Umstände zu einem gesetzlichen Mordmerkmal allein als die Schuld besonders erhöhender Umstand ausreicht. Vielmehr müssen noch schulderhöhende Umstände hinzutreten, die besonderes Gewicht haben. Vorliegend kann schon die Nähe zu einem Mordmerkmal nicht als gegeben erachtet werden. Da die genauen Umstände der Tatausführung – wie dargelegt – eben nicht bekannt sind, es also nicht etwa nur an der subjektiven Seite des Mordmerkmals fehlt, kann das Geschehen nicht in die Nähe der Heimtücke gerückt werden. Gleichermaßen verbietet es sich, ein etwaig bestehendes Tötungsmotiv unter Außerachtlassung der Beweggründe im Übrigen über den Umweg des besonders schweren Falles auf die Stufe des niedrigen Beweggrundes im Sinne des Mordparagraphen zu erheben, da hier gerade nicht feststeht, welches Motiv handlungsleitend und bestimmend war. Überdies sind auch keine zusätzlichen schulderhöhenden Gesichtspunkte von besonderem Gewicht erkennbar, wie sich auch aus der noch darzustellenden Gesamtschau der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände ergibt. Da die genauen Beweggründe des Angeklagten im Dunkeln geblieben sind, lässt schließlich auch das äußere Erscheinungsbild der Tat nicht ohne weiteres den Schluss auf eine grausame und unbarmherzige Gesinnung des Angeklagten zu. b. Weiter war ein minder schwerer Fall des Totschlags nicht anzunehmen. Dabei hat die Kammer zunächst geprüft, ob die Annahme eines minder schweren Falles des Totschlags gemäß § 213 StGB in Betracht kommt, dies aber im Ergebnis verneint. Der Angeklagte ist nicht ohne eigene Schuld durch eine ihm zugefügte Misshandlung oder schwere Beleidigung zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden, § 213 Alt. 1 StGB, so dass kein benannter Fall vorlag. Vielmehr ging der Angriff auf Leib und Leben des Geschädigten initial von dem Angeklagten aus. Zwar war nicht auszuschließen, dass dem Angriff eine kurzen verbalen Auseinandersetzung voraus ging. Dass es im Rahmen dieser Auseinandersetzung aber zu tatprovozierenden Äußerungen, z.B. schweren Beleidigungen gekommen wäre, ließ sich nicht feststellen. Es liegt auch kein sonstiger unbenannter minder schwerer Fall des Totschlages gemäß § 213 Alt. 2 StGB vor, da das Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle nicht in einem solchen Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Bei der Prüfung dieser Frage hat die Kammer alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände insgesamt gegeneinander abgewogen. Zu Gunsten des Angeklagten war zu werten, dass sich der Angeklagte teilweise geständig einließ, soweit er seine Anwesenheit am Tatort und sein Zusammentreffen mit dem Geschädigten und diesen überhaupt gestochen zu haben eingeräumt hat, sich dabei aber bis zuletzt auf eine Notwehrlage berufen hat. Den Entschluss zu der tödlichen Messerattacke hat der Angeklagte letztlich erst vor Ort kurz vor der Tat getroffen, wenngleich er dadurch, dass er bewaffnet die Auseinandersetzung mit dem verhassten neuen Freund seiner Frau herbeigeführt hatte, die Voraussetzungen das Risiko einer tödlichen Entwicklung bereits zuvor bewusst gesetzt hat. Der Angeklagte hat sich unmittelbar nach der Tat als Beteiligter zu erkennen gegeben, allerdings auch direkt als Opfer einer Straftat dargestellt. Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer auch gesehen, dass er durch die Trennungssituation in dem festgestellten Sinne besonders psychisch belastet war. Weiter hat mildernd Berücksichtigung gefunden, dass er nicht vorbestraft ist. Er ist selbst im Zusammenhang mit dem Tatgeschehen verletzt worden, auch wenn die Verletzungen nicht schwerwiegend waren und er sich diese als Folge seines Angriffs selbst zuzuschreiben hat. Zu Ungunsten des Angeklagten war jedoch die besonders brutale Tatausführung zu sehen, namentlich das multiple Einwirken auf den Geschädigten und die zahlreichen Stiche in den Kopf und dabei auch das Gesicht des Geschädigten, wobei einige Stiche bereits für sich genommen geeignet waren, den Tod herbeizuführen. Der Angeklagte beabsichtigte bei der Tat den Tod seines Opfers, das – jedenfalls für einige Zeit noch bei Bewusstsein – einen längeren Todeskampf durchlitt. Durch die Tat auf offener Straße wurden auch Dritte traumatisiert, namentlich die am Tatort wohnende Familie Da, die mit den Folgen der Tat unmittelbar konfrontiert war. Wie festgestellt, wird die Familie Da vom Tatort wegen der belastenden Erinnerung an die Tat wegziehen. Der Ersthelfer Da1 ist wegen dieser in fortlaufender psychiatrischer Behandlung und auch sein Sohn Da2 leidet nach wie vor unter der Erinnerung an das Geschehen, das praktisch direkt vor der Haustür der Familie stattfand. Auch die Nebenklägerin leidet infolge des Geschehens unter Ängsten und unter dem gewaltsam von ihrem Ex-Mann herbeigeführten Tod ihres Freundes. c. Innerhalb des Strafrahmens des § 212 Abs. 1 StGB hat die Kammer erneut die vorgenannten für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände gegeneinander abgewogen und sodann für die Tat zum Nachteil des O eine Einzelfreiheitsstrafe von 13 Jahren als tat- und schuldangemessen erachtet. 2. Bei der Strafzumessung betreffend die Körperverletzungen zu Lasten der Nebenklägerin ist die Kammer für jeden Fall vom Strafrahmen des § 223 Abs. 1 StGB ausgegangen, der die Verhängung von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe oder von Geldstrafe vorsieht. Zu Gunsten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass die Nebenklägerin keinen nachhaltigen oder gar bleibenden körperlichen Folgen aufgrund der Tatbegehungen erlitten hat. Der Angeklagte handelte aus Eifersucht und letztlich auch aus Angst vor dem Verlust seiner Frau, wofür es in dieser Situation aber noch keinen Grund gab. Ferner war auch hier zu berücksichtigen, dass der Angeklagte nicht vorbestraft war. Diese für den Angeklagten günstigen Strafzumessungsgesichtspunkte trafen auf alle drei tatmehrheitlich verübten Körperverletzungen zu. Soweit das Strafmaß im Hinblick auf das Geschehen in der Wohnung nach oben hin im Vergleich zu den übrigen Körperverletzungen abwich, war hier die besondere Intensität der Tatbegehung zu Ungunsten des Angeklagten zu berücksichtigen. Die Nebenklägerin war dem Angeklagten in der Wohnung für einen nicht nur ganz kurzen Zeitraum ausgeliefert und musste das mehrminütige Geschehen, in dessen Verlauf es wiederholt zu Eingriffen in ihre körperliche Unversehrtheit kam und in dem der Angeklagte wiederholt bedrohlich aggressiv und damit für die Nebenklägerin besonders beängstigend auftrat, über sich ergehen lassen, bis sie die Gelegenheit, als der Angeklagte das Messer drohend gegen sich richtete, zur Flucht nutzen konnte. Innerhalb des Strafrahmens hat die Kammer erneut alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände gegeneinander abgewogen und sodann eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10,00 € für den Faustschlag am Auto, eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten für die körperlichen Übergriffe am Nachmittag in Wohnung und eine Geldstrafe von wiederum 90 Tagessätze zu je 10,00 € für das Würgen in der Nacht als tat- und schuldangemessen erachtet. Aus den Einzelstrafen ist sodann gemäß §§ 53 Abs. 1, 54 StGB eine Gesamtstrafe gebildet worden. Hierbei hat die Kammer nochmals alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte gegeneinander abgewogen und dabei insbesondere den engen situativen und zeitlichen Zusammenhang zwischen den Körperverletzungstaten berücksichtigt. Sodann hat sie unter angemessener Erhöhung der Einsatzfreiheitsstrafe von 13 Jahren auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren und 6 Monaten als tat- und schuldangemessen erkannt. Die Entscheidung über die Einziehung des Tatmessers folgt aus § 74 StGB. VI. Der Adhäsionsantrag war zulässig und begründet. 1. Der Adhäsionsantrag ist zulässig. Insbesondere hat die Nebenklägerin ein Interesse an der Feststellung im Sinne des § 256 ZPO, dass der Zahlungsanspruch auf einer unerlaubten Handlung beruht gemäß §§ 850f Abs. 2 ZPO, 302 Nr. 1 InsO. Ferner konnte die Adhäsionsklägerin im Hinblick auf den Anspruch auf Hinterbliebenengeld auch als mittelbar Verletzte i. S. d. § 403 StPO Ansprüche geltend machen. 2. Der Adhäsionsantrag ist auch begründet. Der Adhäsionsklägerin steht gegen den Angeklagten ein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 2.800,- € gemäß §§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2, 826, 249, 253 Abs. 2 BGB i. V. m. § 223 StGB zu. Die geltend gemachten Beträge von 500,- € für den Faustschlag am Auto, von 1.500,- € für die nachmittäglichen Übergriffe in der Wohnung sowie von 800,- € für das nächtliche Würgen hält die Kammer nach Abwägung der Interessen unter Berücksichtigung auch der oben genannten Strafzumessungsfaktoren für angemessen. Die Körperverletzungen erfolgten vorsätzlich, so dass die Nebenklägerin ein verstärktes Interesse an Genugtuung hat. Anderseits verfügt der Angeklagte nur über vergleichsweise geringe finanzielle Mitte. Der Anspruch auf Hinterbliebenengeld in Höhe von 3.000,- € steht der Adhäsionsklägerin gemäß § 844 Abs. 3 BGB zu. Die Kammer hielt auch den insofern geltend gemachten Betrag unter Berücksichtigung der erst vergleichsweise kurzen Dauer der Partnerschaft der Adhäsionsklägerin zu dem Geschädigten für angemessen. Soweit die Adhäsionsklägerin darüber hinaus Schmerzensgeldzahlungen von weiteren 1.000,- € beantragt hatte, war von einer Entscheidung abzusehen, da sich die insofern geltend gemachten Beträge von 400,- und 600,- € auf Taten aus Dezember und Juli 2019 bezogen, und damit auf solche Taten, die Gegenstand Teileinstellung waren und somit nicht mehr Gegenstand der Verurteilung. Die Adhäsionsklägerin hat Anspruch auf Prozesszinsen aus dem Schadensersatzanspruch gemäß § 404 Abs. 2 StPO, §§ 291 Satz 1, 187 Abs.1 BGB analog ab dem auf den Eintritt der Rechtshängigkeit der Zahlungsansprüche folgenden Tag (vgl. BGH, Beschluss vom 5. 12.2018 – 4 StR 292/18 4 , NStZ-RR 2019, 96). Rechtshängigkeit ist mit der unbedingten Antragsstellung in der Hauptverhandlung vom 03.09.2020 eingetreten (vgl. BGH, Beschluss vom 9.07.2004 – B2 StR 37/04 ; BGH, Beschluss vom 26.08.2005 - 3 StR 272/05 ), so dass ein Anspruch auf Prozesszinsen ab dem 04.09.2020 besteht. Die Kammer weist hier diesbezüglich aber darauf hin, dass übersehen worden ist, dass die Nebenklägerin die Zahlung von Prozesszinsen gar nicht beantragt hatte, so dass diese trotz Bestehens des Anspruchs nicht hätten zugesprochen werden dürfen. VII. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 465, 472, 472a StPO. Zwar hatte die Adhäsionsklägerin ein darüber hinausgehendes Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt EUR 3.800,- (neben dem Hinterbliebenengeld von EUR 3.000,-) beantragt. Aber selbst wenn die Adhäsionsklägerin nur mit EUR 5.800,- durchdringt, hält es die Kammer für angemessen dem Angeklagten sämtliche Kosten aufzuerlegen, soweit in Höhe von EUR 1.000,- von einer Entscheidung abgesehen wurde (vgl. BeckOK StPO/Weiner, 36. Ed. 1.1.2020, StPO § 472a Rn. 3).