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3 StR 272/05

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 272/05 vom 26. August 2005 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. August 2005 ge- mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird a) das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 17. Februar 2005 aufgehoben, soweit den Nebenklägerinnen H. und F. ein Schmerzensgeld dem Grunde nach zuerkannt wurde; von einer Entscheidung über die Adhäsionsanträge dieser Nebenklägerinnen wird abgese- hen; b) der Urteilstenor dahin ergänzt, dass im Verfahren über den Adhäsionsantrag der Nebenklägerin S. von einer Entscheidung über die Höhe des Schmerzensgeldan- spruchs abgesehen wird. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstande- nen notwendigen Auslagen zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Vergewaltigung in zwei Fäl- len, sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen sowie wegen se- xuellen Missbrauchs von Jugendlichen" zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jah- ren und sechs Monaten sowie ihn dem Grunde nach zur Zahlung eines Schmerzensgeldes an die als Nebenklägerinnen auftretenden Geschädigten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die die Verletzung formellen und ma- teriellen Rechts rügt, hat auf die Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Zu den Adhäsionsentscheidungen des Landgerichts hat der Generalbun- desanwalt ausgeführt: "Das Urteil kann keinen Bestand haben, soweit der Ange- klagte dem Grunde nach zur Zahlung von Schmerzensgeld an die Nebenklägerinnen H. und F. verurteilt wurde. Die außerhalb der Hauptverhandlung angebrachten Adhäsi- onsanträge dieser Nebenklägerinnen wurden ausweislich der Verfahrensakten entgegen § 404 Abs. 1 Satz 3 StPO nicht förmlich zugestellt, sondern lediglich formlos mitgeteilt (vgl. SA Bd. 1 Bl. 204 [Rückseite], 220). Demzufolge fehlt es an einem wirksamen Adhäsionsantrag, was von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. Engelhardt in KK zur StPO, 5. Aufl., § 404 Rdnr. 1; Lüke in Münchner Kommentar zur ZPO § 253 Rdnr. 169). Der Gegenansicht, wonach die Rechtshängigkeit be- reits mit dem Eingang des Antrags bei Gericht eintritt (vgl. Hilger in Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., § 404 Rdnr. 7 m.w.N.), hat sich der Bundesgerichtshof nicht angeschlos- sen (vgl. Beschluss vom 9. Juli 2004 - 2 StR 37/04). Durch die nochmalige Antragstellung in der Hauptverhandlung ist keine Heilung eingetreten, weil die Anträge erst nach dem Schlussvortrag der Staatsanwaltschaft und damit verspätet - 4 - angebracht wurden (vgl. SA Bd. II Bl. 256). Der Adhäsions- antrag der Nebenklägerin S. wurde auf Anordnung des Vorsitzenden mittels Empfangsbekenntnis zugestellt (vgl. SA Bd. I Bl. 230, 241). Auf ihn ist die Aufhebung dem- zufolge nicht zu erstrecken. Insoweit ist indessen eine Er- gänzung des Tenors veranlasst (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 2004 - 2 StR 474/03)." Dem stimmt der Senat zu. Eine Entscheidung gemäß § 473 Abs. 4 StPO kam angesichts des geringfügigen Erfolgs des Rechtsmittels nicht in Betracht. Tolksdorf Boetticher Pfister von Lienen Hubert