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Beschluss

3 S 100/19

Landgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMS:2020:1110.3S100.19.00
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Tenor

Die Kammer weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen und mitzuteilen, ob die Berufung aus Kostengründen zurückgenommen wird.

Entscheidungsgründe
Die Kammer weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Es besteht Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen und mitzuteilen, ob die Berufung aus Kostengründen zurückgenommen wird. Gründe: Die zulässige Berufung hat nach der einstimmigen Überzeugung der Kammer offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das Amtsgericht hat der Klage der Klägerin auf Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 796,71 EUR zu Recht stattgegeben. Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer ist als vorzugswürdige Grundlage zur Schätzung des erforderlichen Betrages gem. § 287 ZPO bei Mietwagenkosten grundsätzlich die Bildung eines arithmetischen Mittels aus den zwei gängigen Mietpreisspiegeln – Schwacke und Fraunhofer – anzusehen (vgl. etwa Urteil vom 12.01.2016 – 03 S 55/15; Urteil vom 13.04.2018 – 03 S 137/17, Urteil vom 28.08.2018 – 03 S 141/17). Hierdurch kann der zu ersetzende Normaltarif bestimmt werden. Das OLG Hamm (Urteil vom 20.7.2011, Az. 13 U 108/10, Rn. 11, juris; so auch der nunmehr zuständige 9. Senat des OLG Hamm, Urteil vom 18.03.2016, 9 U 142/15,NJOZ 2016, 723) und das OLG Köln (OLG Köln, Schaden-Praxis 2010, 396) haben diese Berechnungsweise für zulässig erklärt. Der BGH hat ferner die Anwendung beider Listen und auch die Bildung eines arithmetischen Mittels für zulässig erklärt (vgl. Urteil vom 12. April 2011, Az. VI ZR 300/09, Rn. 18, juris, BGH, Urteil vom 18.5.2010, Az. VI ZR 293/08). Beide der genannten Listen sind Kritikpunkten ausgesetzt, die jedenfalls teilweise berechtigt erscheinen. Umgekehrt gibt es auch jeweils Argumente für die Anwendung der beiden Listen. Gegen die Kombination der beiden Listen durch die Bildung eines arithmetischen Mittels spricht zwar, dass die Nachteile der beiden Listen kumuliert werden. Zu beachten ist allerdings, dass sich die Nachteile der beiden Listen durch die Bildung eines arithmetischen Mittels zumindest teilweise ausgleichen. Die Kammer folgt dieser „Fracke-Methode“ auch im vorliegenden Fall. Der Umstand, dass die vorhandenen Markterhebungen im Einzelfall zu deutlich voneinander abweichenden Ergebnissen führen können, genügt nicht, um Zweifel an der Eignung der einen oder anderen Erhebung als Schätzgrundlage zu begründen. Die Listen dienen dem Tatrichter nur als Grundlage für seine Schätzung nach § 287 ZPO. Er kann im Rahmen seines Ermessens unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls von diesen – etwa durch Abschläge oder Zuschläge auf den sich aus ihnen ergebenden „Normaltarif“ – abweichen. Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf allerdings dann, aber auch nur dann, der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken. Die Anwendung der Listen durch den Tatrichter begegnet also nur dann Bedenken, wenn die Parteien deutlich günstigere bzw. ungünstigere Angebote anderer Anbieter für den konkreten Zeitraum am Ort der Anmietung aufzeigen (vgl. BGH, Urteil vom 18.12.2012, VI ZR 316/11, NJW 2013, 1539; OLG Hamm, 9 U 142/15, a.a.O.). Aus dem von dem Beklagten hier vorgelegten Angebot ergeben sich keine Bedenken gegen die (Mit-)Heranziehung der Schwacke Liste als Schätzungsgrundlage in diesem Einzelfall. Denn es werden keine konkreten Tatsachen dahingehend aufgezeigt, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken. Der Beklagte hat ein Angebot des Online-Anbieters Sixt vorgelegt (Anlage B1, Bl. 38 d. A.), welches sich nicht auf den konkreten Zeitraum der Anmietung, nämlich den 02.12.2015 bis 16.12.2015, sondern auf einen testweise angegebenen Zeitraum vom 07.12.2018 bis 20.12.2018 bezieht, jedoch hat er dazu vorgetragen, dass der Geschädigte auch zu diesen Tarifen im konkret streitgegenständlichen Unfallzeitpunkt problemlos ein Fahrzeug hätte erhalten können. Zwar ist nach Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 18.12.2012, a.a.O.) die Online-Anfrage bei großen Anbietern gepaart mit dem Vortrag, dass der dortige Preis auch in dem streitgegenständlichen Unfallzeitpunkt hätte erreicht werden können, grundsätzlich ausreichend. Die einzelne Online-Abfrage des Beklagten vermag hier jedoch keine durchgreifenden Zweifel zu begründen. Insbesondere hinsichtlich der konkreten Anmietkonditionen ist sie nicht hinreichend aussagekräftig. Zunächst liegen zwischen dem streitgegenständlichen und dem beklagtenseits abgefragten Zeitraum drei Jahre. Die Behauptung, die Preise seien für die Zeitpunkte vergleichbar, erfolgt dabei ins Blaue hinein. Gleichwohl dürfte dem Beklagten zuzubilligen sein, dass die Abfrage von im Zeitpunkt des Rechtsstreits in der Vergangenheit liegender Angebote unmöglich erscheint. Vor ähnlichen Problemen stünde aber auch ansonsten möglicherweise in Betracht kommender Sachverständiger. Ferner fehlt es an der Vergleichbarkeit des Angebots, da darin keine konkrete Angabe zum Fahrzeugmodell gemacht wird, sodass sich kein Vergleich zu einer bestimmten Fahrzeuggruppe der Schwacke Liste bzw. Fraunhofer Tabelle möglich ist. Denn das Angebot bezieht sich nur auf eine bestimmte Klasse, was durch die alternative Angabe der Fahrzeugtypen MINI 3-Türer, Opel Meriva, Audi A1 oder ähnliche (vgl. Anlage B1, Bl. 31 d. A.) deutlich wird. Damit ist aber nicht sichergestellt, dass das beispielhaft angebotene Fahrzeug dem Mieter auch zur Verfügung gestellt wird und damit dem vom jeweiligen Geschädigten tatsächlich angemieteten Fahrzeug sowie dem jeweiligen Unfallwagen vergleichbar ist (so auch OLG Celle, Urteil vom 29.02.2012, 14 U 49/11, NJW-RR 2012, 802; von OLG Hamm, Urteil vom 20.07.2011, 13 U 108/10, BeckRS 2011, 22364 offen gelassen). Letztlich dürfte eine Ermittlung der Höhe der Grundmietkosten eines Mietwagens nach der "Fracke-Methode" weiterhin vorzugswürdig sein. Die Defizite der Schwacke-Liste dürften vorliegend auch gerade durch die Mitheranziehung der Fraunhofer-Tabelle ausgeglichen werden. Die vom Amtsgericht anhand dieser Methode ermittelten Werte sind nicht zu beanstanden. Das gilt auch für die Reduzierung der Selbstbeteiligung im Rahmen der Vollkaskoversicherung. Der Anspruch errechnet sich nach der Schwacke Nebenkostentabelle. Eine Korrektur der jeweiligen Listenwerte bzgl. der jeweils im Normaltarif enthaltenen Vollkasko-Kosten ist grundsätzlich entbehrlich. Denn sowohl Fraunhofer als auch Schwacke fragen Normaltarife ab, in denen Vollkasko mit Selbstbehalt bereits eingeschlossen ist (vgl. OLG Hamm, a.a.O.). Davon erfasst sind jedoch nur Selbstbeteiligungshöhen von 750-950 € (Fraunhofer Tabelle) bzw. 500-1.500 € (Schwacke-Liste). Die zusätzlichen Kosten der Vollkaskoversicherung bei reduziertem Selbstbehalt können ersetzt verlangt werden, auch wenn für den geschädigten Wagen keine solche abgeschlossen war. Denn es erscheint angemessen, dass der Geschädigte die Selbstbeteiligung in erheblichem Umfang reduzierte, da grundsätzlich bei Benutzung fremder, dem Fahrer unbekannter Fahrzeuge ein erhöhtes Unfallrisiko besteht, das der Geschädigte nicht selbst zu tragen braucht (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 09.12.1993, 6 U 107/93, NZV 1994, 188; BGH, Urteil vom 15.02.2005, VI ZR 74/04, NJW 2005, 1041; LG Münster, Urteil vom 20.12.2018, 3 S 40/18, BeckRS 2018, 45061). Ferner hat der Kläger Anspruch auf Erstattung der vom Amtsgericht angesetzten Kosten für die Ausstattung mit Winterreifen. Zuschläge für Winterreifen sind zu ersetzen, wenn für den konkreten Vermietungszeitraum mit winterlichen Straßenverhältnissen jederzeit gerechnet werden musste (vgl. BGH, Urteil vom 05.03.2013, VI ZR 245/11, NJW 2013, 1870), was im Dezember zweifellos der Fall ist. Auch die Kosten für die Zustellung und Abholung sind erstattungsfähig. Ferner hat das Amtsgericht zurecht auch unfallbedingte Zusatzleistungen berücksichtigt, die einen Aufschlag auf den Normalpreis rechtfertigen. Auch die nach einem sogenannten "Unfallersatztarif" geschuldeten Kosten können "erforderlicher" Aufwand zur Schadensbeseitigung sein. Voraussetzung ist, dass die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst sind. Anknüpfungspunkt für diese Prüfung kann nur ein "Normaltarif" sein, also regelmäßig ein Tarif, der für Selbstzahler Anwendung findet und daher unter marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten gebildet wird. Eine Erhöhung ist nur gerechtfertigt, soweit sie nach den vorstehenden Ausführungen unfallbedingt ist. Inwieweit dies der Fall ist, hat der Tatrichter auf Grund des Vortrags des Geschädigten gemäß § 287 Abs. 1 ZPO zu schätzen, wobei unter Umständen auch ein pauschaler Zuschlag auf den "Normaltarif" in Betracht kommt (vgl. BGH, Urteil vom 19.01.2010 – VI ZR 112/09 –, Rn. 5, juris). Daraus folgt, dass der Geschädigte allgemeine unfallspezifische Kostenfaktoren darlegen muss, die bezogen auf den konkreten Fall einen höheren Mietpreis rechtfertigen können. Die von Klägerseite angeführte flexible Vertragsgestaltung (insbesondere offener Mietzeitverlauf), rechtfertigt keinen Aufschlag wegen unfallbedingter Mehrleistungen (vgl. BGH, Urteil vom 05.03.2013 – VI ZR 245/11 –, juris, Rn. 17). Allerdings stellt die von Klägerseite ebenfalls angeführte Vorfinanzierung des Mietpreises einen allgemeinen unfallspezifischen Kostenfaktor dar, der einen höheren Mietpreis rechtfertigt, wenn der Unfallgeschädigte weder zum Einsatz einer Kreditkarte noch zu einer sonstigen Art der Vorleistung verpflichtet ist (vgl. BGH, Urteil vom 05.03.2013 – VI ZR 245/11 –, juris, Rn. 18). Ob der Geschädigte im Einzelfall zu einer Vorfinanzierung verpflichtet war, betrifft nicht die Erforderlichkeit der Herstellungskosten im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, sondern die Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB. Unter diesem Blickwinkel kommt es darauf an, ob dem Geschädigten eine Vorfinanzierung, zu der auch der Einsatz einer EC-Karte oder einer Kreditkarte gerechnet werden könnte, möglich und zumutbar war. Das kann angesichts der heutigen Gepflogenheiten nicht generell ausgeschlossen werden, wobei allerdings im Rahmen des § 254 BGB nicht der Geschädigte darlegungs- und beweispflichtig ist. Je nach dem Vortrag des auf Schadensersatz in Anspruch Genommenen kann sich für ihn jedoch eine sekundäre Darlegungslast ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 05.03.2013 – VI ZR 245/11 –, Rn. 19, juris; BGH, Urteil vom 19.01.2010 – VI ZR 112/09 –, Rn. 8, juris). Insofern ist der lediglich allgemein gehaltene Vortrag des Beklagten zur Möglichkeit der Online-Recherche und der damit verbundenen Schadensminderungspflicht nicht geeignet, hier eine sekundäre Darlegungslast der Klägerin auszulösen. Das Vorfinanzierungsrisiko rechtfertigt daher einen Aufschlag. Die Kammer schließt sich der Rechtsprechung des BGH an, der einen Aufschlag von 20% revisionsrechtlich nicht beanstandet hat (vgl. BGH, Urteil vom 09.03.2010 – VI ZR 6/09 –, juris, Rn. 12). Die Berufung hat daher insgesamt keine Aussicht auf Erfolg. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung der Kammer auf Grund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).