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Urteil

110 O 7/20

Landgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMS:2020:1118.110O7.20.00
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Tenor

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern alle ihnen bereits entstandenen und alle ihnen noch entstehenden Schäden zu ersetzen, die darauf zurückzuführen sind, dass die Berücksichtigung von dem Kläger entstandenen Verlusten betreffend das Steuerjahr 2004 i.H.v. 354.942,38 € aus dem Bescheid des Finanzamts München III vom 27.04.2012 (Anl. K4) aus seiner gewerblichen Beteiligung an der Fa. A, C-Str. ##, ##### E, nicht festsetzungsverjährungsfristwahrend bei dem Finanzamt Coesfeld beantragt bzw. rechtzeitig auf andere Weise geltend gemacht worden ist.

Die Beklagte wird verurteilt, den Klägern ihnen entstandene vor- bzw. außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 3.137,91 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.04.2020 zu erstatten.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern alle ihnen bereits entstandenen und alle ihnen noch entstehenden Schäden zu ersetzen, die darauf zurückzuführen sind, dass die Berücksichtigung von dem Kläger entstandenen Verlusten betreffend das Steuerjahr 2004 i.H.v. 354.942,38 € aus dem Bescheid des Finanzamts München III vom 27.04.2012 (Anl. K4) aus seiner gewerblichen Beteiligung an der Fa. A, C-Str. ##, ##### E, nicht festsetzungsverjährungsfristwahrend bei dem Finanzamt Coesfeld beantragt bzw. rechtzeitig auf andere Weise geltend gemacht worden ist. Die Beklagte wird verurteilt, den Klägern ihnen entstandene vor- bzw. außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 3.137,91 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.04.2020 zu erstatten. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand Die Beklagte ist die Rechtsnachfolgerin der Steuerberater Sozietät G, bzw. H (im Folgenden einheitlich Beklagte), welche die gemeinsam veranlagten Kläger seit vielen Jahren in steuerlichen Fragen berät und insbesondere die Jahressteuererklärung der Kläger erstellt. Seit dem Jahr 2004 ist der Kläger als Kommanditist an der Fa. A (im Folgenden A) beteiligt. Aus dieser Beteiligung erwuchsen dem Kläger im Jahr 2004 Verluste, welche er über die Beklagte im Rahmen seiner Einkommenssteuererklärung in Höhe von 354.917,00 € geltend machte. Die Summe beruhte auf einer Mitteilung der steuerlichen Berater der A vom 12.11.2004. Das für den Kläger zuständige Finanzamt Coesfeld berücksichtigte diesen Betrag für das Jahr 2004 antragsgemäß. Am 27.10.2005 erhielt das Finanzamts Coesfeld eine Mitteilung des für die A zuständigen Finanzamt München III, wonach sich der steuerliche Verlust aus der Beteiligung des Klägers auf 345.942,20 € belaufe. Der dieser Mitteilung zugrundeliegende Feststellungsbescheid stand zu diesem Zeitpunkt unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 AO. In Ansehung dieser Mitteilung aktualisierte das Finanzamt Coesfeld den Einkommenssteuerbescheid des Klägers für das Jahr 2004 und berücksichtigte den seitens des Finanzamts München III mitgeteilten Verlust. Im Laufe des Jahres 2010 erhielt der Kläger von den steuerlichen Beratern der A die Mitteilung, dass die mitgeteilten Verluste aufgrund einer Betriebsprüfung voraussichtlich um 190.000 € zu reduzieren seien. Dies nahm der Kläger zum Anlass um über die Beklagte zur Reduzierung etwaiger Nachzahlungszinsen eine korrespondierende Herabsetzung des bislang berücksichtigten Verlustes zu beantragen. Dem kam das Finanzamt Coesfeld nach und erließ einen erneut geänderten Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2004. Den sich aus diesem Bescheid ergebenden Nachzahlungsbetrag von 126.719,38 € inklusive Nachzahlungszinsen in Höhe von 21.573,00 € beglichen die Kläger. Am 14.05.2012 erhielt das Finanzamt Coesfeld vom Finanzamt München III eine weitere Mitteilung, wonach die Verluste des Klägers aus der in Rede stehenden Beteiligung nunmehr endgültig mit 354.942,38 € festgesetzt worden seien. Auf diese Mitteilung hin vermerkte der zuständige Mitarbeiter des Finanzamts Coesfeld am 16.05.2012, dass für den Veranlagungszeitraum 2004 bislang 354.942,20 € ausgewertet worden seien, wobei er die zwischenzeitlich erfolgte Herabsetzung des Verlustbetrages im Jahr 2010 übersah. Aufgrund dieses Irrtums des Finanzamts unterblieb im Jahr 2012 eine erneute Änderung des Einkommenssteuerbescheides des Klägers, da sich aus der vermeintlichen Verlustdifferenz von lediglich 0,18 € keine steuerlichen Auswirkungen ergaben. Am 02.10.2012 übersandte der Kläger der Beklagten ein Anlegerrundschreiben der A in welchem es heißt, dass nunmehr die ursprünglich ermittelten Anfangsverluste für das Jahr 2004 als zutreffend anerkannt worden seien. Im Rahmen eines darauf folgenden Gespräches zwischen den Parteien fragte der Kläger unter anderem auch nach, wann er mit der Erstattung der von ihm geleisteten Zahlungen wegen des zu niedrig angesetzten Verlustes rechnen könne. Die Mitarbeiter der Beklagten teilten daraufhin mit, dass das Finanzamt München III eine entsprechende Änderungsmitteilung an das Finanzamt Coesfeld senden werde und dieses eine Anpassung des Einkommensteuerbescheides von Amts wegen vornehmen werde. Dies könne und müsse man abwarten. Nachdem der Kläger im Jahr 2016 seitens des Finanzamts Coesfeld noch immer keine Erstattung erhalten hatte, wandte er sich erneut an die Beklagte, welche wiederum wegen der bislang unterbliebenen Anpassung des Einkommensteuerbescheides an das Finanzamt Coesfeld herantrat. Das Finanzamt verweigerte eine Korrektur unter Verweis auf die mittlerweile eingetretene Festsetzungsverjährung. Diesbezüglich eingeleitete Rechtsmittelverfahren sind zulasten des Klägers rechtskräftig abgeschlossen. Von Seiten der Finanzverwaltung ist dem Kläger jedoch mitgeteilt worden, dass die Möglichkeit eines weiteren Änderungsantrags bestünde. Mit Schreiben vom 12.12.2019 wandte sich der Kläger an die Beklagte und forderte diese unter Darlegung des Sachverhaltes zum Verzicht auf die Einrede der Verjährung bis zum 31.03.2020 auf. Die Beklagte gab eine entsprechende Verzichtserklärung ab. Die Kläger vertreten die Ansicht, die Beklagte habe es schuldhaft versäumt, die Angelegenheit unter Berücksichtigung der Festsetzungsverjährungsfristen weiter unter Beobachtung zu halten. Spätestens nachdem ihr im Oktober 2012 durch das Anlegerrundschreiben bekannt geworden sei, dass der tatsächliche Verlustbetrag endgültig 354.942,38 € betragen habe hätte die Beklagte Maßnahmen einleiten müssen, um den nunmehr eingetretenen Rechtsverlust zu verhindern. Die Kläger beantragen, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern alle ihnen bereits entstandenen und alle ihnen noch entstehenden Scähden zu ersetzen, die darauf zurückzuführen sind, dass die Berücksichtigung von den Klägern entstandenen Verlusten betreffend das Steuerjahr 2004 i.H.v. 354.942,38 € aus dem Bescheid des Finanzamts München III (Anl. K4) aus seiner gewerblichen Beteiligung an der A, C-Str. ##, ##### E, nicht festsetzungsveräjhrungsfristwahrend bei dem Finanzamt Coesfeld beantragt bzw. rechtszeitig auf andere Weise geltend gemacht worden ist; die Beklagte zu verurteilen, den Klägern ihnen entstandene vor- bzw. außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 6.731,12 € nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass weder die Überprüfung und Kontrolle der Beteiligungseinkünfte der Kläger, noch die Überprüfung der Umsetzung von Kontrollmitteilungen des Betriebsstättenfinanzamts der jeweiligen Beteiligungsgesellschaften zu ihren Pflichten gehört habe. Einen entsprechenden Auftrag habe der Kläger nicht erteilt. Ungeachtet dessen habe die Beklagte auch nicht damit rechnen müssen, dass das Finanzamt Coesfeld den Festsetzungsbescheid des Finanzamts München III rechtswidrig nicht berücksichtigt. Auch fehle es an der haftungsausfüllenden Kausalität, da nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden könne dass das Finanzamt Coesfeld, auf eine entsprechende Eingabe der Kläger oder der Beklagten die Fehlerhaftigkeit ihres Verhaltens erkannt hätten. Zudem fehle es auch an der haftungsausfüllenden Kausalität, solange der vom Kläger selbst genannte weitere Änderungsantrag möglich sei. Schließlich stehe ein Schaden des Klägers auch deshalb nicht fest, weil etwaige Amtshaftungsansprüche des Klägers noch nicht geklärt seien. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klage ist zulässig. Das für den Feststellungsantrag gemäß § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich bereits aus der drohenden Verjährung etwaiger Ansprüche der Kläger gegen die Beklagte. Auch ist das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis der Kläger gegeben; sie sind insbesondere nicht auf die Leistungsklage zu verweisen. Zwar ist eine Feststellungsklage regelmäßig unstatthaft, wenn der Kläger sein Ziel auch mit einer Leistungsklage verfolgen kann. Dies gilt jedoch nicht, wenn zu erwarten ist, dass auch ein Feststellungstenor zur endgültigen Streitbeilegung führt. Dies ist vorliegend der Fall, da zwischen den Parteien kein Streit darüber besteht, welcher Betrag richtigerweise in der Einkommenssteuererklärung des Klägers hätte berücksichtigt werden müssen, sodass im Ergebnis auch über die voraussichtliche Schadenshöhe kein Streit besteht. Streit besteht vielmehr darüber, ob die Beklagte dem Grunde nach haftet. Selbst aber wenn man dies anders beurteilt, wäre die vorliegende Feststellungsklage zulässig, da die Kläger den ihnen möglicherweise entstehenden Schaden noch nicht abschließend beziffern können. Denn nach dem unstreitig gebliebenen Vortrag des Klägers besteht weiterhin die Möglichkeit, dass das Finanzamt den in Rede stehenden Einkommenssteuerbescheid für das Jahre 2004 trotz bereits eingetretener Festsetzungsverjährung korrigiert. Solange dies nicht abschließend geklärt ist, steht ein Schaden des Klägers nicht endgültig fest. Er erweist sich jedoch als ohne weiteres möglich, was für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage ausreichend ist. Die Klage ist auch begründet. Den Klägern steht der geltend gemachte Feststellungsanspruch als Schadenersatz aus dem Steuerberatervertrag gemäß §§ 280 Abs. 1 BGB zu. Die Beklagten haben gegen ihre sich aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Steuerberatervertrag ergebenden Pflichten verstoßen, da sie den Kläger nicht darauf hingewiesen haben, dass ein Antrag auf Berücksichtigung des zutreffenden Verlustes auch klägerseits hätte gestellt werden können, auch wenn hierfür ab Erlass des Feststellungsbescheids zwei Jahre Zeit bestanden haben, um abzuwarten, ob das Finanzamt Coesfeld von sich aus tätig wird. Im Rahmen seines Auftrags hat der Steuerberater seinen Mandanten, von dessen Belehrungsbedürftigkeit er grundsätzlich auszugehen hat, nämlich umfassend zu beraten und ungefragt über alle bedeutsamen steuerlichen Einzelheiten und deren Folgen zu unterrichten (BGH, Urt. v. 18.12.1997 - IX ZR 153/96, WM 1998, 301, 302; BGH, Urt. v. 23.01.2003 - IX ZR 180/01, WM 2003, 936, 937). Insbesondere muss der Steuerberater seinen Auftraggeber möglichst vor Schaden bewahren; deshalb muss er den nach den Umständen sichersten Weg zu dem erstrebten steuerlichen Ziel aufzeigen und sachgerechte Vorschläge zu dessen Verwirklichung unterbreiten (BGH, Urt. v. 11.05.1995 - IX ZR 140/94, BGHZ 129, 386, 396 = NJW 1995, 2108; BGH, Urt. v. 18.12.1997 -IX ZR 153/96, WM 1998, 301, 302). Dabei hat der Berater grundsätzlich von der Belehrungsbedürftigkeit seines Mandanten in steuerlichen Fragen auszugehen. Deshalb muss er auch ungefragt Hinweise geben (BGH, Urt. v. 04.03.1987 - IVa ZR 222/85, NJW-RR 1987, 1375). Erkennbares Ziel der Kläger war es, eine zutreffende Berücksichtigung des endgültig festzusetzenden Verlustes in ihrer Einkommenssteuererklärung – mit deren Erstellung die Beklagte unstreitig beauftragt war – zu erreichen. Die gegenüber dem Finanzamt Coesfeld zunächst beantragte Herabsetzung des Verlustes noch vor Erlass eines entsprechenden Festsetzungsbescheides des Finanzamts München III diente daneben lediglich der Reduzierung der voraussichtlich zu zahlenden Zinsen. Das Primärziel – die zutreffende Berücksichtigung des Verlustes – würde erst durch die Umsetzung eines noch seitens des Finanzamts München III zu erlassenden Festsetzungsbescheides gemäß § 175 Abs. 1, Satz 1 Nr. 1, 182 Abs. 1 AO erreicht werden, wobei diese Änderung gemäß § 169 Abs. 1 Satz 1 AO nur innerhalb der Festsetzungsfrist möglich ist. Diese beginnt grundsätzlich mit Ablauf des jeweiligen Veranlagungszeitraums (§ 170 Abs. 1 AO) und beträgt vier Jahre (§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO); sie endet aber nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheids (§ 171 Abs. 10 AO). Daneben wird der Ablauf der Festsetzungsfrist jedoch auch dann gemäß § 171 Abs. 3 AO hinausgeschoben, wenn der Steuerpflichtige gemäß § 171 Abs. 3 AO vor Ablauf dieser Frist einen Änderungsantrag stellt. Anders als die Beklagte meint und anders als sie auch im Rahmen der Beratung gegenüber dem Kläger vertreten hat, bestand also für den Kläger nicht allein die Möglichkeit auf die Berücksichtigung des geänderten Festsetzungsbescheids von Amts wegen zu warten. Vielmehr konnten die Kläger auch selbst einen Änderungsantrag im Sinn des § 171 Abs. 3 AO stellen. Zwar konnten die Kläger während der noch laufenden Festsetzungsverjährungsfrist zunächst abwarten, ob das Finanzamt Coesfeld von Amtswegen tätig wird. Allerdings war das Zuwarten mit dem – sich hier auch realisierten – Risiko verbunden, dass das Finanzamt – trotz seiner Verpflichtung zu rechtmäßigem Handeln und Anpassung der Steuerfestsetzungen an den Grundlagenbescheid – eine Änderung der Einkommensteuerbescheide nicht innerhalb der Festsetzungsfrist vornimmt, etwa weil dies übersehen wurde. Es hätte daher hier dem Gebot des sichersten Weges entsprochen, vorsorglich einen Änderungsantrag zu stellen, obwohl das Finanzamt auch ohne einen solchen Antrag zur Umsetzung des geänderten Grundlagenbescheids verpflichtet war. Damit wäre der Gefahr eines Rechtsverlustes durch Festsetzungsverjährung zuverlässig vorgebeugt worden (§ 171 Abs. 3 AO). Zur Vermeidung unnötigen Aufwands hätte mit einem Antrag noch zugewartet werden können, bis sich abzeichnet, dass das Finanzamt nicht von sich aus innerhalb der Frist tätig wird, denn der Antrag konnte bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist gestellt werden. Dass der Beklagten hier mangels Kenntnis des Festsetzungsbescheids die notwendigen Informationen zur Fristberechnung nicht zur Verfügung standen, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn zum einen hätte die Beklagte die entsprechenden Informationen von den Klägern anfordern können. Zum anderen vermag auch dieser Umstand die Beklagte jedenfalls nicht von der Hinweispflicht zu entbinden, dass das Risiko einer Festsetzungsverjährung überhaupt besteht. Die Beklagte hätte daher den Klägern jedenfalls den nach den Umständen sichersten Weg zu dem erstrebten steuerlichen Ziel aufzeigen und sachgerechte Vorschläge zu dessen Verwirklichung unterbreiten müssen. Diese Belehrung wäre jederzeit – bis kurz vor Ablauf der Festsetzungsverjährung – möglich gewesen, wurde jedoch von den Beklagten unstreitig unterlassen. Der Pflicht zu einer solchen Belehrung steht nicht entgegen, dass der Auftrag an die Beklagte sich nicht auf die Überwachung der einzelnen Beteiligungseinkünfte des Klägers erstreckte. Denn die Beklagte war mit der Erstellung der Steuerklärung der Kläger beauftragt, was jedenfalls die (zutreffende) Berücksichtigung solcher Beteiligungseinkünfte erfordert, von denen die Beklagte Kenntnis erhält. Ungeachtet dessen erstreckte sich die Belehrungspflicht der Beklagten spätestens mit der ausdrücklichen Nachfrage des Klägers im Oktober 2012, wann er mit einer Erstattung seitens des Finanzamts Coesfeld rechnen könne, auf die Frage des richtigen Umgangs mit dieser Problematik. Denn jedenfalls ab diesem Zeitpunkt musste die Beklagte davon ausgehen (§§ 133, 157 BGB), dass es dem Kläger um eine zutreffende Berücksichtigung des tatsächlichen Verlustes in seiner Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2004 ging. An diesem klar erkennbaren Ziel musste die Beklagte ihre Beratung ausrichten. Diese Pflichtverletzung der Beklagten ist auch für einen zu befürchtenden Schaden des Klägers kausal. Zwischen der Pflichtverletzung und dem geltend gemachten Schaden muss eine ursächliche Verknüpfung in dem Sinne bestehen, dass das dem Berater vorgeworfene Handeln oder Unterlassen nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfällt (BGH, Urt. v. 25.09.2014 - IX ZR 199/13, NJW 2015, 770, Rn. 23). Die Pflichtverletzung, die in einer Unterlassung besteht, ist dann kausal, wenn die gebotene Handlung nicht hinzugedacht werden kann, ohne dass die eingetretene Schadensfolge entfiele (BGH, Urt. v. 25.09.2014 - IX ZR 199/13, NJW 2015, 770, Rn. 23). Als Gläubiger eines Schadensersatzanspruchs muss der Mandant die Kausalität und den Schadenseintritt mit dem Beweismaß des § 287 ZPO beweisen (BGH, Urt. v. 27.01.2000 - IX ZR 45/98, NJW 2000, 1572, 1573, Rn. 31 bei Juris). Nach diesen Grundsätzen war hier – entgegen der Auffassung der Beklagten – von einer Kausalität im obigen Sinne auszugehen. Bei pflichtgemäßer Beratung durch die Beklagte hätten die Kläger spätestens rechtzeitig vor Ablauf der Festsetzungsfrist einen Antrag im Sinn von § 171 Abs. 3 AO gestellt oder stellen lassen (§ 287 ZPO). Allein diese Entscheidung hätte bei zutreffender rechtlicher Beratung vom Standpunkt eines vernünftigen Betrachters aus nach der Lebenserfahrung nahe gelegen, sodass den Klägern die Vermutung beratungsgemäßen Verhaltens zu Gute kommt (BGH, Beschluss vom 15.05.2014 - IX ZR 267/12, NJW 2014, 2795, m.w.N.). Den sich daraus ergebenden Anscheinsbeweis haben die Beklagten nicht erschüttert. Die Kläger hätten, wenn sie über den möglichen Rechtsverlust durch Fristablauf beraten worden wären, keinen Anlass gehabt, von einem einfachen Antrag beim Finanzamt abzusehen, mit dem sie sich eine für sie günstige Änderung der Steuerfestsetzung sichern konnten. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist auch davon auszugehen, dass im Falle eines solchen Antrags der Schaden unterblieben wäre. Das rechtmäßig handelnde Finanzamt hätte die auf Grund des geänderten Grundlagenbescheids des Finanzamts München III gebotenen Änderungen der Steuerfestsetzungen vorgenommen und geänderte Steuerbescheide erlassen, mit denen die Steuerlast des Klägers entsprechend gemindert worden wäre (§ 287 ZPO). Dass das Finanzamt selbst dann von einer Korrektur abgesehen hätte, wenn ein entsprechender Hinweis auf die zwischenzeitlich erfolgte Herabsetzung des Verlustbetrages erfolgt wäre, erscheint abwegig. Dies ergibt sich nicht zuletzt auch daraus, dass nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerseite auch auf Seiten des Finanzamts Coesfeld keine Zweifel an der Fehlerhaftigkeit des dortigen Verhaltens bestehen. Schließlich wird der Zurechnungszusammenhang zwischen der Pflichtverletzung der Beklagten und dem eingetretenen Nachteil nicht dadurch unterbrochen, dass das Finanzamt entgegen seiner Verpflichtung aus §§ 175, 182 Abs. 1 AO untätig blieb. Zwischen der Pflichtverletzung und dem geltend gemachten Schaden muss ein adäquater Zusammenhang in dem Sinn bestehen, dass das Verhalten die objektive Möglichkeit eines Nachteils der eingetretenen Art generell in nicht unerheblicher Weise erhöht hat, also im Allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen zur Herbeiführung des Erfolgs geeignet war (BGH, Urt. v. 23.10.1951 - I ZR 31/51, BGHZ 3, 261). Auch der Fehler einer Behörde ist regelmäßig als adäquat kausale Folge des Fehlers eines rechtlichen Beraters anzusehen. Einem fehlerhaft handelnden Rechtsanwalt sind gerichtliche Fehlentscheidungen in der Regel zuzurechnen (BGH, Urt. v. 13.03.2003 - IX ZR 181/99, MDR 2003, 742 = NJW-RR 2003, 850; BGH, Urt. v. 18.12.2008 - IX ZR 179/07, NJW 2009, 987). Die Zurechnung wird nur unterbrochen, wenn der Schadensbeitrag des Gerichts denjenigen des Anwalts soweit überwiegt, dass dieser daneben ganz zurücktritt (BGH, Urt. v. 13.03.2003 - IX ZR 181/99, MDR 2003, 742 = NJW-RR 2003, 850). Nichts anderes kann für Fehler des Finanzamts gelten, da der rechtliche Berater auch behördlichen Fehlern entgegenwirken muss (OLG München Endurteil v. 23.11.2016 – 15 U 3222/15, BeckRS 2016, 133417 Rn. 77-82, beck-online). Von einem gänzlichen Zurücktreten des Fehlers der Beklagten kann hier nicht gesprochen werden. Ein Antrag auf Änderung des Steuerbescheids hätte das Finanzamt mit ganz erheblicher Wahrscheinlichkeit (§ 287 ZPO) noch innerhalb der ursprünglichen Festsetzungsfrist auf das behördliche Versäumnis aufmerksam gemacht, jedenfalls aber gemäß § 171 Abs. 3 AO dafür gesorgt, dass die Festsetzungsverjährung nicht abläuft und eine Änderung der Steuerbescheide möglich bleibt. Zwar wiegt die Unterlassung des Finanzamts, das seiner gesetzlichen Pflicht aus §§ 175, 182 Abs. 1 AO nicht nachgekommen ist, durchaus schwer. Doch zeigt nicht zuletzt die Wertung des § 839 Abs. 1 Satz 3 BGB, dass auch in solchen Fällen, solange kein Vorsatz vorliegt, die Haftung eines weiteren Schadensverursachers - hier des Steuerberaters - nicht ausgeschlossen sein soll (OLG München a.a.O.). Das Argument der Beklagten, sie hätten auf ein rechtmäßiges Verhalten des Finanzamts vertrauen dürfen, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs dient die fristhemmende Antragsmöglichkeit gemäß § 171 Abs. 3 AO gerade dazu, den Steuerpflichtigen davor zu schützen, dass die Finanzverwaltung ausnahmsweise doch untätig bleibt, und soll sicherstellen, dass der Erfolg eines einmal gestellten Antrags nicht von der Arbeitsweise und -geschwindigkeit der Behörde abhängt (BFH, Urt. v. 27.11.2013 - II R 57/11, BFHE 243, 313 = DStR 2014, 474). Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, diejenige Untätigkeit des Finanzamts sei nicht vorhersehbar gewesen, vor der die außer Acht gelassene Beratungspflicht nach ihrem Schutzzweck die Kläger gerade schützen sollte. Schließlich verfängt auch der Einwand der Beklagten, ein Schaden der Kläger stünde bis zur Klärung von Amtshaftungsansprüchen nicht fest, nicht. Eine Subsidiarität der vorliegend geltend gemachten Ansprüche gegenüber etwaigen Amtshaftungsansprüchen sieht das Gesetz nicht vor. Auch der geltend gemachte Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten steht den Klägern aus § 280 Abs 1 BGB dem Grunde nach zu. Der Höhe nach war der Anspruch jedoch auf Basis einer 1,6fachen Gebühr nur zu einem Betrag von 3.856,55 € gerechtfertigt. Der sich aus dem Tenor ergebende, auf einer 1,3fachen Gebühr basierende, Betrag von 3.137,91 € erweist sich damit aufgrund eines Versehens des Gerichts als unzutreffend. Dies hat Folgenden Hintergrund: Im Ausgangspunkt hält das Gericht in Anbetracht der vergleichsweise geringen Schwierigkeit der Sache die Regelgebühr von 1,3 für noch angemessen. Zwar mag es sein, dass Steuerberaterregressprozesse häufig eine überdurchschnittliche Schwierigkeit sowohl in rechtlicher, als auch in tatsächlicher Hinsicht aufweisen. Im vorliegenden Rechtsstreit war dies jedoch nicht der Fall. Soweit der Sachverhalt entscheidungserheblich war, bestand zwischen den Parteien über diesen keinerlei Streit; der Sachverhalt war auch nicht sonderlich komplex. Auch in rechtlicher Hinsicht bestanden aufgrund der eindeutigen Missachtung des Gebots des sichersten Weges durch die Beklagte keine besonderen Schwierigkeiten, sodass der angefallene Aufwand als noch von der Regelgebühr erfasst anzusehen war. Dabei hat das Gericht jedoch im Zuge der Tenorierung übersehen, dass der Prozessbevollmächtigte der Kläger vorliegend zwei Mandanten vertreten hat, wodurch sich eine Gebührenerhöhung um 0,3, mithin insgesamt eine 1,6fache Gebühr ergab. Die Zinsentscheidung in Bezug auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten beruht auf den §§ 291, 288 BGB. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO.