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Urteil

14 O 353/20

Landgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMS:2021:0309.14O353.20.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf bis zu 19.000,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird auf bis zu 19.000,00 € festgesetzt. Tatbestand: Die Parteien streiten um die Wirksamkeit eines von der Klägerin erklärten Widerrufs eines Darlehensvertrages, welcher einer Autofinanzierung diente. Am 27.04.2014 schlossen die Parteien zur Finanzierung eines Kraftfahrzeug Typ VW Sharan 2,0 TDI FIN: WVWZZZ7NZFV###### einen Darlehensvertrag mit der Nr.: 1052######. Der Darlehensvermittler war dabei die A aus S. Der Kaufpreis betrug 39.400,00 €. Zur Finanzierung des Kaufpreises schloss die Klägerin einen Verbraucherdarlehnsvertrag über insgesamt 34.389,27 € (Gesamtbetrag samt Zinsen) zu einem effektiven Zinssatz zu 1,90 % (Sollzinssatz gebunden für die Laufzeit 1,88 % p.a.) ab. Der Nettodarlehnsbetrag betrug 32.400,00 €, da der Kläger im Rahmen des Kaufes auch eine Anzahlung in Höhe von 7.000,00 € in bar an den Vermittler leistete. Der Darlehnsvertrag sollte in 47 Monatsraten von je 300,00 € und einer Schlussrate von 20.289,27 € (insgesamt 48 Raten) zurückgezahlt werden. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Vertrages sowie der enthaltenen Widerrufsbelehrung wird auf die Anlagen zur Klage (Bl. 28 ff. d.A.) verwiesen. Das Darlehen wurde in der Folge vollständig an die A ausgekehrt. In der Folgezeit bediente der Kläger das Darlehen stets fristgerecht. Am Laufzeitende veräußerte der Kläger das streitgegenständliche Fahrzeug an die A im Rahmen des verbrieften Rückgaberechts zu einem Preis von 19.989,27 €. Das Darlehen wurde damit vom Kläger im Dezember 2018 vollständig zurückgeführt. Mit der E-Mail vom 25.05.2020 widerrief die Klägerin den Darlehensvertrag (Bl. 33 d.A.). Die Beklagte kam diesen Begehren nicht nach. Die Klägerin ist der Ansicht der Darlehensvertrag habe sich aufgrund des erklärten Widerrufs in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt. Der Widerruf sei auch fristgerecht erfolgt. Die Widerrufsfrist habe noch nicht zu laufen begonnen, da Fehler in der Widerrufsinformation vorlägen. Dabei führen insbesondere fehlerhafte Angaben zu den Auszahlungsvoraussetzungen, eine fehlerhafte Belehrung zwischen AGB und dem Inhalt der Widerrufsinformation sowie fehlerhafte Angaben zum Tageszinssatz zu einer insgesamt fehlerhaften Widerrufsinformation. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei 17.911,73 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, die Klagepartei von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Herrn Rechtsanwalt M, in Höhe von 1.590,91 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie widerspricht den Ansichten der Klägerin und ist insbesondere der Meinung, dass die Widerrufsbelehrung dem Muster entspreche und der Vertrag auch alle Pflichtangaben enthalte. Zudem beruft sie sich jedenfalls auf Verwirkung, da das Darlehen im Zeitpunkt des Widerrufs bereits 17 Monate vollständig zurückgeführt war. Das Gericht ist mit Zustimmung in das schriftliche Verfahren gewechselt und hat den Parteien eine Frist zur Einreichung von Schriftsätzen bis zum 25.02.2020 gesetzt. Wegen der Einzelheiten des Parteivortrags wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Landgericht Münster örtlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Münster ergibt sich aus § 39 ZPO. Die Beklagte hat sich im Rahmen Frist zur Einreichung von Schriftsätzen rügelos eingelassen (vgl. Schultzky in: Zöller, 33. Aufl. 2020, ZPO, § 39 Rn. 6). Eine Belehrung nach § 39 S. 2 ZPO war dabei mangels Anwendbarkeit des § 504 vor dem Landgericht nicht erforderlich. Die Klage ist aber unbegründet. Etwaigen Rückabwicklungsansprüchen des Klägers steht jedenfalls die Verwirkung gemäß § 242 BGB entgegen. Die Verwirkung als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung wegen der illoyal verspäteten Geltendmachung von Rechten setzt neben einem Zeitmoment, für das die maßgebliche Frist mit dem Zustandekommen des Verbrauchervertrags zu laufen beginnt, ein Umstandsmoment voraus. Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt. Zu dem Zeitablauf müssen besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen. Ob eine Verwirkung vorliegt, richtet sich letztlich nach den Umständen des Einzelfalles (vgl. BGH Urtl.v. 14.03.2017, Az.: XI ZR 442/16, Juris; BGH Urtl.v. 12.07.2016, Az.: XI ZR 501/15, Juris; BGH Urtl.v. 12.07.2016, Az.: XI ZR 564/15, Juris). Im vorliegenden Fall ist das Zeitmoment erfüllt. Vorliegend sind zwischen der Rückführung des Darlehens und der Erklärung des Widerrufs bereits 17 Monate vergangen. Das Umstandsmoment ist ebenfalls erfüllt. Für die Annahme eines Umstandsmoments genügt es in diesen Fällen nicht, dass über die gesamte Laufzeit ein vertragstreues Verhalten des Darlehensnehmers vorlag (OLG Hamm, Urtl.v. 09.01.2018, Az.: 19 U 151/17, juris). Einen über die schlichte Vertragstreue hinausgehendes Verhalten, welches einen Umstandsmoment begründet, handelt es sich aber, wenn das Darlehen abgelöst wird und dann, nachdem weitere Zeit vergangen ist, der Widerruf erklärt wird (OLG Hamm, Urtl.v. 09.01.2018, Az.: 19 U 151/17, juris). Ein solches ein Vertrauen bei der Beklagten schürendes Verhalten der Kläger lag hier vor. Das Darlehen wurde bereits im Dezember 2018 abgelöst. Erst knapp 17 Monate nach Ablösung erfolgte dann durch den Kläger der Widerruf (bei 1,5 Jahren OLG Hamm, Urtl.v. 09.01.2018, Az.: 19 U 151/17, juris; bei 2,5 Monaten LG Münster, Urtl.v. 27.07.2017, Az.: 014 O 84/17). Die Beklagte durfte in dieser Zwischenzeit davon ausgehen, dass ihr die Zinsen zur freien Verfügung stehen. In diesem Vertrauen durfte die Beklagte die zurückgeflossenen Geldmittel ihrerseits zur Ablösung von Refinanzierungsmitteln verwenden oder erneut als Darlehen ausgeben oder in sonstiger Weise anlegen. Als besonderer vertrauensstiftender Umstand ist vorliegend auch zu berücksichtigen, dass das Sicherungseigentum durch die Beklagte freigegeben wurden, sie in diesem Zusammenhang auf eine Ermittlung des Wertes des Fahrzeugs verzichtete und sie insofern von einer dauerhaften Erledigung des Darlehens ausgehen durfte. Mangels Hauptforderung besteht auch kein Anspruch auf die Zinsforderungen sowie auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 704, 709 S. 1 u. 2 ZPO. Der Streitwert war auf bis zu 19.000,00 € festzusetzen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Hamm zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Hamm durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .