Urteil
11 O 302/20
Landgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGMS:2021:0503.11O302.20.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils insgesamt gegen die Klägerin zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 25 % abgewendet werden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 25 % leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Von der Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils insgesamt gegen die Klägerin zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 25 % abgewendet werden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 25 % leistet. Tatbestand: Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz. Sie wirft ihr eine Amtspflichtverletzung bei der Unterhaltung öffentlicher Wege und Straßen vor. Die Klägerin ist Eigentümerin eines LKWs. Die Klägerin behauptet: Am ##.##.2020 habe ihr Fahrer mit dem LKW gegen 7.30 Uhr einen Wirtschaftsweg auf dem Gebiet der Beklagten befahren. Dabei sei ihr LKW durch einen Baum beschädigt worden. In der Klageschrift hat sie dazu behauptet, dass der Baum unmittelbar umgefallen sei, als ihr Fahrer die Unfallstelle passierte. Der Baum sei im Kronenbereich trocken und abgestorben gewesen. Abweichend davon hat sie im Schriftsatz vom 02.12.2020 behaupten lassen, dass Äste von diesem Baum in dem Moment abgebrochen seien, als ihr Fahrer mit dem Wagen unter dem Baum herfuhr. Die Äste seien auf ihren LKW gefallen. Der Baum habe trockenes Laub und verdorrte Äste gehabt. Außerdem behauptet die Klägerin im selben Schriftsatz, dass der LKW nicht mit den Ästen in Berührung gekommen wäre, wenn die Beklagte das Lichtraumprofil freigeschnitten hätte. Wegen der weiteren Einzelheiten zur Unfallstelle und zum Aussehen des Baumes unmittelbar nach dem Unfall wird auf die Fotos in der Anlage K 2 verwiesen (Blatt 5 bis 9 der Akte). Infolge des Unfalls seien ihr Reparaturkosten in Höhe von 5.060,96 Euro entstanden. Außerdem habe der Unfall zu einem merkantilen Minderwert von 500,00 Euro geführt. Die Klägerin ließ ein Gutachten zu dem Schaden am LKW erstellen. Für das Gutachten berechnete der Sachverständige 765,30 Euro ohne Mehrwertsteuer. Die Klägerin meint, dass die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt habe. Als Grundstücksbesitzer habe sie dafür zu sorgen, dass von ihrem Grundstück keine Gefahr ausgehe. Auch eine einmal im Jahr vor dem Einbruch des Winters durchgeführte Kontrolle, wie von der Beklagten behauptet, reiche nicht aus. Hier hätten genauere und häufigere Kontrollen durchgeführt werden müssen, weil der Baum, wie die Klägerin behauptet, Anzeichen für eine Krankheit aufgewiesen habe, nämlich eine schüttere Krone, trockenes Laub und verdorrte Äste. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 6.356,26 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.04.2020 zu zahlen, die Beklagte zu verurteilen, sie von ihren außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 627,50 Euro freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bestreitet die Angaben der Klägerin zum Unfall und behauptet, dass im November 2019 die letzte Kontrolle durchgeführt worden sei. Dabei habe man keine äußerlich erkennbaren Anzeichen einer Schädigung feststellen können. Außerdem liege es nahe, dass der LKW gegen den bereits schräg stehenden Baum gefahren sei. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen. Wegen der weiteren Einzelheiten dazu wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist nicht begründet. I. Die geltend gemachten Ansprüche ergeben sich nicht aus § 839 BGB, Art. 34 GG i.V.m. § 9 a Abs. 1 Straßen- und Wegegesetz NRW: 1. Nach den Angaben der Klägerin lässt es sich nicht feststellen, dass die Beklagte das Lichtraumprofil amtspflichtwidrig nur unzureichend freigeschnitten und dadurch den Unfall verursacht hat. Die Klägerin hat schon nicht mitgeteilt, wie das Lichtraumprofil vor dem Unfall ausgesehen hat, insbesondere, ob Äste oder Zweige in den Raum hineinragten, der freigehalten werden musste. Abgesehen davon behauptet sie zur Ursache des Unfalls nur, dass Äste abgeknickt seien oder dass der Baum sich geneigt habe. Auch die von ihr eingereichten Fotos sprechen dafür, dass der Baum abgeknickt ist, und dagegen, dass die Äste zu weit in den Straßenraum geragt hätten. 2. Es lässt sich auch nicht feststellen, dass eine sonstige Amtspflichtverletzung zu dem geltend gemachten Schaden geführt hat. Als Trägerin der Straßenverkehrssicherungspflicht musste die Beklagte dafür sorgen, dass Verkehrsteilnehmer auf der Straße möglichst wirksam auch vor solchen Gefahren geschützt wurden, die von Straßenbäumen ausgehen, beispielsweise durch Umstürzen oder Abknicken der Baumstämme oder durch Astbruch. Dabei ist allerdings nicht jede von einem Baum oder von einem einzelnen seiner Äste ausgehende Gefahr immer von außen erkennbar. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht kann nur angenommen werden, wenn Anzeichen erkannt oder übersehen werden, die nach der Erfahrung auf eine Gefahr durch den Baum hinweisen. Der Verkehrssicherungspflichtige genügt dann aber seiner Überwachungs- und Sicherungspflicht hinsichtlich der Straßenbäume, wenn er diese in angemessenen Zeitabständen auf Krankheitsanzeichen untersucht und Pflegemaßnahmen durchführt, welche für die Standfestigkeit des Baumes notwendig sind. Zu einer eingehenden fachmännischen Untersuchung des Baumes ist er nur dann verpflichtet, wenn besondere Umstände vorliegen, wie beispielsweise trockenes Laub, trockene Äste, äußere Verletzungen oder Beschädigung des Baumes. Sofern nicht konkrete Krankheitssymptome an einem Baum festgestellt werden, reicht es dabei grundsätzlich aus, wenn zweimal jährlich eine äußere Sichtprüfung des Baumes vom Boden aus durchgeführt wird, bei der Gesundheit und Standsicherheit überprüft werden (vgl. z.B. OLG Hamm, Beschluss vom 04.11.2013, 11 U 38/13, juris; BGH, Urteil vom 06.03.2014, III ZR 352/13 juris). Wenn eine derartige Amtspflicht verletzt ist, muss grundsätzlich der Anspruchsteller beweisen, dass bei der zumutbaren Überwachung der Straßenbäume eine Schädigung entdeckt worden wäre. Lediglich in den Fällen, in denen nach der Lebenserfahrung eine tatsächliche Vermutung oder eine tatsächliche Wahrscheinlichkeit für einen ursächlichen Zusammenhang besteht, muss der Amtsträger beweisen, dass der Schaden nicht auf die Amtspflichtverletzung zurückzuführen ist (vgl. dazu z.B. BGH, Urteil vom 04.03.2004, III ZR 225/03, juris). Nach diesen Grundsätzen braucht das Gericht nicht zu entscheiden, ob die Beklagte überhaupt eine Amtspflicht verletzt hat. Es gibt jedenfalls keinen ausreichenden Anhaltspunkt dafür, dass das zu dem Schaden geführt hat. Es ist nicht erkennbar, dass der Baum zurzeit der behaupteten Kontrolle im November 2019 erkennbar so geschädigt war, dass weitere Kontrollen oder sonstige Maßnahmen geboten waren. Es gibt auch keinen typischen Geschehensablauf, aus dem sich ergibt, dass ein Baum, welcher umstürzt, bereits rund vier Monate vorher bei einer normalen Sichtkontrolle Krankheitssymptome gezeigt hätte. Auch völlig gesunde Bäume können von einem Sturm selbst bei nicht außergewöhnlicher Windstärke entwurzelt werden (vgl. dazu OLG Köln, Urteil vom 02.03.2017, 7 U 134/16, juris). Im vorliegenden Fall gibt es keinen Anhaltspunkt für eine andere Beurteilung. Insbesondere lässt es sich nicht feststellen, dass der Baum im November 2019 erkennbar vertrocknet war oder dass sonst Tatsachen vorliegen, welche die Befürchtung zuließen, dass der Baum umstürzen würde. Es ist schon nicht sicher bewiesen, dass der Baum im Februar 2020 umgestürzt war, weil er vertrocknet beziehungsweise abgestorben war. Nach den Angaben des Zeugen K lässt es sich schon nicht sicher feststellen, ob und in welchem Umfang die Äste tatsächlich im Zeitpunkt des Unfalls vertrocknet waren. Außerdem sind trockene Blätter auf den eingereichten Fotos allenfalls in einem ganz geringen Umfang zu erkennen, der für Februar aber nicht außergewöhnlich wäre. Weder die Angaben des Zeugen noch die eingereichten Fotos lassen sicher darauf schließen, dass bereits im November 2019 ein erkennbar krankhafter Zustand vorlag, der es schon bei einer Sichtkontrolle befürchten ließ, dass der Baum aufgrund dessen eine Gefahr darstellen könnte. Abgesehen davon ist es auch nicht bewiesen, dass der Baum gestürzt ist, weil er vertrocknet oder abgestorben war. Sowohl die Fotos als auch die Angaben des Zeugen K legen es nahe, dass der Baum nicht infolge von Trockenheit oder Krankheit abgestorben war, sondern dass er sich im Wurzelbereich aus dem Boden gelöst hat, beispielsweise, weil das Erdreich in diesem Bereich fortgespült worden war oder weil der Baum sich durch Stürme gelockert hatte. Wenn das die Ursache für den behaupteten Unfall war, lässt es sich allerdings entsprechend den oben genannten Gründen auch nicht sicher feststellen, dass das bei einer Sichtkontrolle im November 2019 erkennbar war. Eine weitere Kontrolle zwischen November 2019 und Februar 2020 war nicht geboten. Entsprechend den oben genannten Gründen müssen allenfalls zwei Kontrollen pro Jahr durchgeführt werden. Häufigere Kontrollen als etwa alle sechs Monate waren hier nicht erforderlich. Die Fotos in der Anlage K 2 zeigen, dass der hier betroffene Wirtschaftsweg nur eine ganz untergeordnete Verkehrsbedeutung hat. II. Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.