OffeneUrteileSuche
Urteil

2 O 337/20

Landgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMS:2021:0609.2O337.20.00
15Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

15 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 12.934,74 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12. März 2020 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der vorbezeichnete Anspruch aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung der Beklagten herrührt.

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin entstandenen Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 805,20 EUR freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 51 % und die Klägerin zu 49 %.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 12.934,74 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12. März 2020 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass der vorbezeichnete Anspruch aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung der Beklagten herrührt. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin entstandenen Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 805,20 EUR freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 51 % und die Klägerin zu 49 %. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger begehrt von der Beklagten im Wege des Schadensersatzes die Rückabwicklung eines mit einem Händler geschlossenen Kaufvertrages über ein Kraftfahrzeug. Ausweislich der Auftragsbestätigung vom 19.09.2017 (Anlage K1) erwarb die – zum Vorsteuerabzug berechtigte – Klägerin von der Firma Autohaus Z einen gebrauchten Pkw der Marke Porsche vom Typ Panamera 4S, V8, 310 kW, damalige Laufleistung: 21.362 km, Fahrzeugidentifikationsnummer: WP0ZZZ97ZHL######, zu einem Kaufpreis in Höhe von 112.500,00 EUR brutto bzw. 94.537,82 EUR netto. In dem Fahrzeug ist ein von der Beklagten hergestellter Motor mit der herstellerinternen Bezeichnung EA 898 verbaut, der der Euro-6-Abgasnorm unterfällt. Er verfügt über ein System zur Abgasrückführung sowie einen SCR-Katalysator. Bei diesem System wird dem Abgas eine wässrige Harnstofflösung („AdBlue“) beigemischt, die durch die hohen Temperaturen im Abgassystem in Ammoniak umgewandelt wird. Im SCR-Katalysator kommt es zu einer chemischen Reaktion, bei der die Stickoxide im Wesentlichen zu Stickstoff und Wasser umgewandelt werden. Das Fahrzeug ist von einem verpflichtenden Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamtes betroffen. Mit Schreiben vom 13.02.2020 (Anlage K7) ließ die Klägerin die Beklagte zur Rückabwicklung des Kaufvertrages auffordern. Mit Kaufvertrag vom 04.03.2020 (Anlage K18, Bl. 324 d.A.) veräußerte die Klägerin das Fahrzeug mit einer Laufleistung von nunmehr 74.660 km zu einem Preis in Höhe von 71.500,00 EUR brutto bzw. 60.084,03 EUR netto an die Firma M. Die Klägerin behauptet, in dem Fahrzeug seien unterschiedliche Abschalteinrichtungen verbaut gewesen. Das Fahrzeug verfüge zunächst über eine Strategie A (Aufheizstrategie). Diese trage dafür Sorge, dass im Prüfzyklus des NEFZ eine sogenannte schadstoffmindernde Aufwärmstrategie anspringt. Es würden verschiedene physikalische Größen wie beispielsweise die Umgebungstemperatur ausgewertet und dementsprechend das Emissionskontrollsystem betrieben oder abgeschaltet. Die auszuwertenden Parameter seien so bestimmt worden, dass die Strategie fast ausschließlich im NEFZ wirke. Außerdem habe die Beklagte eine Vorrichtung verwendet, die anhand einer sogenannten Lenkwinkelerkennung dafür sorge, dass das Fahrzeug den Prüfzyklus erkennt. Die Aufheizstrategie bezwecke damit in erster Linie, die Abgaswerte auf dem Prüfstand im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben der Abgasnorm möglichst niedrig zu halten. Im normalen Fahrbetrieb schalte die Software hingegen diesen umweltfreundlichen oder auch gesetzeskonformen Modus wieder ab. Damit komme es zu einem höheren Stickoxidausstoß. Mit der Strategie C, dem sogenannten „re-entry-aufheizen“ werde sichergestellt, dass unter normalen Betriebsbedingungen der erneute Einstieg in die Aufheizstrategie (Strategie A) ermöglicht wird. Die Strategie D betreffe die Dosierungsmenge beim SCR-Katalysator. Bei der sogenannten „Überdosierung“ werde in einem zeitlichen Bereich, der einer Prüfung nach den NEFZ entspricht, eine Erhöhung der Harnstoff-Eindosierung im Speicher-Modus erreicht, um den Füllstand des NH3 im SCR-Katalysator zu erhöhen. Mit der Strategie E werde hingegen außerhalb des NEFZ die Eindüsung von Reagens limitiert und der Wirkungsgrad des SCR-Systems reduziert. Der Strategie A vorgeschaltet sei außerdem noch die Strategie B, das sogenannte „Alternative Aufheizen“, mit welchem erreicht werde, dass ein höherer NH3-Füllstand im SCR-Katalysator erkannt werde. Darüber hinaus verfüge das Fahrzeug über ein sogenanntes Thermofenster. Die Abgasrückführung werde bei kühleren Temperaturen, also außerhalb des Prüfstands, zurückgefahren. Zusätzlich sei das OBD-System („On-Board-Diagnose-System“) manipuliert worden, sodass die nicht ordnungsgemäß funktionierende Abgaskontrolle nicht angezeigt werde. Die Klägerin meint, sie habe wegen der Manipulation am Motor ihres Pkws im Wege des Schadensersatzes einen Rückabwicklungsanspruch gegen die Beklagte. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 25.241,48 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12. März 2020 zu zahlen, 2. festzustellen, dass der im Antrag zu 1) bezeichnete Anspruch aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung der Beklagten herrührt, 3. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin entstandenen Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung i. H. v. 3.803,24 EUR freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bestreitet, die Klägerin getäuscht und geschädigt zu haben. Der Rückrufbescheid des Kraftfahrt-Bundesamtes habe keine unzulässige Abschalteinrichtung festgestellt. Es gehe lediglich um die Korrektur einer Falschbedatung, die dazu führe, dass die Regeneration des Dieselpartikelfilters von einem Umgebungsdruck und die Abgasrückführung von einer Umgebungstemperatur abhängig gemacht wurde. Die von der Beklagten vorgeschlagene Korrektur der Bedatung sei zwischenzeitlich auch vom Kraftfahrt-Bundesamt genehmigt und angeordnet worden. Eine Umschaltlogik wie im VW-Motor vom Typ EA 189 liege nicht vor. Das vorhandene Thermofenster sei nicht unzulässig und vom Kraftfahrt-Bundesamt auch nicht beanstandet worden. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 14.04.2021 Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist im tenorierten Umfang begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet. I. Die Klägerin hat einen Schadensersatzanspruch aus §§ 826, 31 BGB auf Erstattung des für den Erwerb des streitgegenständlichen Fahrzeugs verauslagten netto-Kaufpreises abzüglich eines Vorteilsausgleichs für die von der Klägerin gezogenen Nutzungen sowie abzüglich des bei der Weiterveräußerung erzielten netto-Kaufpreises. 1. Die Beklagte hat die Klägerin durch das Inverkehrbringen des streitgegenständlichen Motors konkludent getäuscht. Denn die Klägerin durfte erwarten, dass das Fahrzeug entsprechend seinem Verwendungszweck im Straßenverkehr uneingeschränkt zulässig ist, d.h. insbesondere, dass das Fahrzeug über eine uneingeschränkte Betriebserlaubnis verfügt. Dies war allerdings wegen der von der Beklagten vorgenommenen Motorenmanipulation nicht der Fall. Die Klägerin hat dezidiert vorgetragen, welche Abschalteinrichtungen im Einzelnen bei dem streitgegenständlichen Motor zum Einsatz kommen. Dabei hat sie im Wesentlichen drei unterschiedliche Einrichtungen benannt, nämlich:  (1) eine Aufheizstrategie, die bewirkt, dass das Fahrzeug bei Erkennen bestimmter Parameter in einen schadstoffmindernden Modus übergeht und bei welcher die Parameter so bedatet sind, dass die Strategie nahezu ausschließlich im Prüfzyklus des NEFZ aktiv ist,  (2) eine Überdosierung des Harnstoffs für den SCR-Katalysator, wobei auch hier die vorgegebenen Paramater dafür Sorge tragen, dass dies nahezu ausschließlich auf dem Prüfstand geschieht, sowie  (3) ein sogenanntes Thermofenster. Diesen klägerischen Behauptungen ist die Beklagte nicht erheblich entgegen getreten. Sie hat sich ausschließlich auf den Vortrag zurückgezogen, das Vorliegen derartiger Einrichtungen (mit Ausnahme des Thermofensters, welches unstreitig vorliegt) zu bestreiten. Der Aufforderung der Kammer den Rückrufbescheid des Kraftfahrt-Bundesamtes vorzulegen, ist die Beklagte nicht nachgekommen. Dabei ist der Kammer aus Parallelverfahren bekannt, dass die klägerseits aufgestellten Behauptungen tatsächlich Gegenstand eines Rückrufbescheids des Kraftfahrt-Bundesamt in Bezug auf Fahrzeugmodelle gewesen sind, die dem streitgegenständlichen Fahrzeug entsprechen. Die klägerischen Behauptungen waren daher der Urteilsfindung als zutreffend zugrunde zu legen. Danach entsprach das Fahrzeug nicht der klägerischen Vorstellung bei dessen Erwerb. Denn es war im Straßenverkehr nicht uneingeschränkt zulässig. Die oben unter (1) und (2) beschriebenen Softwareeinstellungen sind mit der aus dem VW-Motor vom Typ EA 189 bekannten Umschaltlogik vergleichbar. Denn wenn die Parameter, die zur Aktivierung der jeweiligen Strategie führen, so eng bedatet sind, dass dies nahezu ausschließlich im Prüfstand der Fall ist, unterscheidet sich die Motorsteuerungssoftware nicht von einer solchen, die den Prüfstandbetrieb exakt erkennt und daraufhin in einen anderen Modus schaltet. Hierbei handelt es sich um verbotene Abschalteinrichtungen im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007, wie sie auch das Kraftfahrt-Bundesamt nach den unwiderlegt gebliebenen Ausführungen der Klägerin angenommen hat. Dies hat zur Folge, dass ohne eine spätere Software-Korrektur ein Widerruf der Typengenehmigung und eine damit einhergehende Stilllegung des Fahrzeuges droht. Der Käufer eines Kraftfahrzeugs, der es im Straßenverkehr verwenden will, kann aber nicht nur davon ausgehen, dass im Zeitpunkt des Erwerbs des Fahrzeugs die notwendige EG-Typengenehmigung formal vorliegt. Ebenso kann er auch erwarten, dass keine nachträgliche Rücknahme oder Änderung der Typengenehmigung droht, weil die materiellen Voraussetzungen bereits bei deren Erteilung nicht vorgelegen haben. Über eine dauerhaft ungefährdete Betriebserlaubnis verfügte das von der Klägerin erworbene Fahrzeug schon deshalb nicht, weil die installierte Motorsteuerungssoftware eine vom KBA als unzulässig eingestufte Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 und 2 VO (EG) 715/2007 beinhaltete. Aus diesem Grund lagen die materiellen Voraussetzungen für die Erteilung einer EG-Typengenehmigung nicht vor. 2. Durch die Täuschung der Beklagten hat die Klägerin einen Vermögensschaden erlitten, der in dem Abschluss des Kaufvertrages über das bemakelte Fahrzeug zu sehen ist (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19 –, Rn. 44, juris). Der Schaden des in die Irre geführten Käufers liegt in der Belastung mit einer ungewollten Verbindlichkeit, nicht erst in dadurch verursachten wirtschaftlichen Nachteilen. Entscheidend ist allein, dass der abgeschlossene Vertrag, nämlich die Eigenschaften des Kaufgegenstands, nicht den berechtigten Erwartungen des Getäuschten entsprach und überdies die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar war (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 10. September 2019 – 13 U 149/18 –, Rn. 51, juris m.w.N.; BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19 –, Rn. 48, juris). Die Täuschung der Beklagten war auch kausal für die Willensentschließung der Klägerin, den streitgegenständlichen Kaufvertrag abzuschließen. Denn es liegt schlicht auf der Hand, dass sich die Klägerin für den Kauf nicht entschieden hätte, wenn sie über das Vorhandensein der unzulässigen Abschalteinrichtung und die damit zusammenhängenden Folgen aufgeklärt worden wäre. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Kraftfahrzeugkäufer vom Kauf eines Fahrzeugs Abstand nehmen, wenn ihnen bekannt wäre, dass das betreffende Fahrzeug zwar formal über eine EG-Typengenehmigung verfügt, aber wegen des Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung diese nicht hätte erhalten dürfen, weshalb Maßnahmen der die Typengenehmigung erteilenden Behörde und dem folgend der Zulassungsstelle bis zur Stilllegung des betroffenen Fahrzeugs drohen. Denn Zweck des Autokaufs ist grundsätzlich der Erwerb zur Fortbewegung im öffentlichen Straßenverkehr (OLG Hamm, Urteil vom 10. September 2019 – 13 U 149/18 –, Rn. 62, juris). Letztlich entscheidet sich kein Käufer für ein derart bemakeltes Fahrzeug, wenn er zu vergleichbaren Konditionen ein anderes Fahrzeug ohne diesen Mangel erwerben kann (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19 –, Rn. 51, juris). 3. Die Beklagte handelte auch sittenwidrig. Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zu Tage getretene Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann. Dabei kann sich die Verwerflichkeit auch aus einer bewussten Täuschung ergeben (BGH, Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19 –, Rn. 15, juris m.w.N.). In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum sogenannten Diesel-Abgasskandal ist inzwischen geklärt, dass es ein objektiv sittenwidriges Verhalten darstellt, wenn ein Autohersteller auf der Grundlage einer strategischen Entscheidung im eigenen Kosten- und damit auch Gewinninteresse Fahrzeuge mit einer Motorsteuerungssoftware ausstattet, die bewusst und gewollt so programmiert ist, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte nur auf dem Prüfstand eingehalten, im normalen Fahrbetrieb hingegen überschritten werden. Denn ein solches Verhalten zielt unmittelbar auf die arglistige Täuschung der Typgenehmigungsbehörde ab und dient dazu, unter bewusster Ausnutzung der Arglosigkeit der Erwerber, die die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben und die ordnungsgemäße Durchführung des Typgenehmigungsverfahrens als selbstverständlich voraussetzten, Fahrzeuge in den Verkehr zu bringen und dabei die damit einhergehende Belastung der Umwelt und die Gefahr, dass bei einer Aufdeckung dieses Sachverhalts eine Betriebsbeschränkung oder -untersagung hinsichtlich der betroffenen Fahrzeuge erfolgen könnte, in Kauf zu nehmen (vgl. BGH, Urteile vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19, Rn. 16 ff.; vom 30.07.2020 - VI ZR 5/20, juris Rn. 33; Beschlüsse vom 19.01.2021 - VI ZR 433/19, juris Rn. 17 und vom 09.03.2021 - VI ZR 889/20 –, juris Rn. 16; OLG Koblenz, Urteil vom 30. März 2021 – 3 U 1438/20 –, Rn. 25 - 26, juris m.w.N.). 4. Die Beklagte handelte auch mit Schädigungsvorsatz und in Kenntnis der Tatumstände. Die Haftung einer juristischen Person aus § 826 BGB i.V.m. § 31 BGB setzt voraus, dass ein „verfassungsmäßig berufener Vertreter“ im Sinne des § 31 BGB den objektiven und subjektiven Tatbestand verwirklicht hat. Dabei müssen die erforderlichen Wissens- und Wollenselemente kumuliert bei einem Mitarbeiter vorliegen, der zugleich als verfassungsmäßig berufener Vertreter im Sinne des § 31 BGB anzusehen ist und auch den objektiven Tatbestand verwirklicht hat (BGH, Urteil vom 28.06.2016, VI ZR 536/15 –, Rn. 13, juris). Zunächst ist davon auszugehen, dass der festgestellten Motorenmanipulation eine strategische Unternehmensentscheidung zugrunde gelegen hat, die von einem verfassungsmäßig bestellten Vertreter der Beklagten entweder selbst getroffen, zumindest aber erkannt und gebilligt worden ist. Dies entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, wonach derart weitreichende Unternehmensentscheidungen nicht auf unterer Ebene getroffen bzw. gebilligt werden. Dass dies vorliegend ausnahmsweise anders gewesen sein soll, hat die Beklagte nicht substantiiert vorgetragen. Denn es hätte der Beklagten im Rahmen einer sekundären Darlegungslast oblegen, näher dazu vorzutragen, inwieweit ein nicht als „verfassungsmäßig berufener Vertreter“ im Sinne des § 31 BGB tätiger Mitarbeiter für die Installation der Software verantwortlich sein soll. Dem ist sie jedoch nicht nachgekommen. Haben die verantwortlichen technischen Vorstände der Beklagten die strategische Unternehmensentscheidung damit aber wenigstens mitgetragen, so handelten sie auch vorsätzlich gem. § 826 BGB. Der gemäß § 826 BGB erforderliche Vorsatz enthält ein Wissens- und ein Wollenselement. Der Handelnde muss die Schädigung des Anspruchstellers gekannt bzw. vorausgesehen und in seinen Willen aufgenommen, jedenfalls aber für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen haben. Dabei braucht der Täter nicht zu wissen, welche oder wie viele Personen durch sein Verhalten geschädigt werden; vielmehr reicht aus, dass er die Richtung, in der sich sein Verhalten zum Schaden irgendwelcher anderer auswirken könnte, und die Art des möglicherweise eintretenden Schadens vorausgesehen und mindestens billigend in Kauf genommen hat. Es genügt nicht, wenn die relevanten Tatumstände lediglich objektiv erkennbar waren und der Handelnde sie hätte kennen können oder kennen müssen oder sie sich ihm sogar hätten aufdrängen müssen; in einer solchen Situation ist lediglich Fahrlässigkeit gegeben. Es kann aber durchaus gerechtfertigt sein, im Einzelfall aus dem Wissen einer natürlichen Person auf deren Willen zu schließen. Aus der Art und Weise des sittenwidrigen Handelns kann sich die Schlussfolgerung ergeben, dass mit Schädigungsvorsatz gehandelt worden ist (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19 –, BGHZ 225, 316-352, Rn. 61 ff. m.w.N.). Im Falle der technischen Vorstände der Beklagten ist schon nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, dass ihnen als für die zentrale Aufgabe der Entwicklung und des Inverkehrbringens der Fahrzeuge zuständigem Organ das Risiko einer Betriebsbeschränkung oder -untersagung bewusst war, dass niemand in Kenntnis der genannten Risiken – ohne einen erheblichen, dies berücksichtigenden Abschlag vom Kaufpreis – ein damit belastetes Fahrzeug erwerben würde (vgl. BGH a.a.O. Rn. 63). Von einer übertriebenen Gewinnsucht als Antrieb des Vorstandes kann ebenfalls ausgegangen werden: Ein anderer plausibler Grund ist schlicht weder vorgetragen noch ersichtlich. 5. Der Schadensersatzanspruch ist auf Ersatz des negativen Interesses gerichtet. Die Klägerin kann daher verlangen, so gestellt zu werden, wie sie stehen würde, wenn sie das streitgegenständliche Fahrzeug nicht erworben hätte. Die Klägerin kann mithin die Rückzahlung des Kaufpreises verlangen, muss sich auf ihren Anspruch allerdings die von ihr gezogenen Nutzungen sowie den beim Weiterverkauf erzielten Kaufpreis anrechnen lassen. Dabei sind die gegenseitigen, jeweils auf Geld gerichteten Ansprüche automatisch zu saldieren (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 10. September 2019 – 13 U 149/18 –, Rn. 84, 85, juris). Da der Kläger vorsteuerabzugsberechtigt ist, ist Ausgangspunkt der Schadensberechnung der Nettokaufpreis in Höhe von 94.537,82 EUR (OLG Oldenburg (Oldenburg), Urteil vom 04. März 2021 – 14 U 185/20 –, Rn. 50, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 19. Februar 2020 – 4 U 149/19 –, Rn. 43, juris; OLG Hamm, Urteil vom 10. Oktober 2019 – I-18 U 11/19 –, Rn. 43, juris). Danach kann der Kläger vorliegend die Rückzahlung des netto-Kaufpreises in Höhe von 94.537,82 EUR abzüglich des erzielten netto-Veräußerungserlöses in Höhe von 60.084,03 EUR sowie einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 21.519,05 EUR, also Zahlung in Höhe von 12.934,74 EUR verlangen. Den Wert der durch den Gebrauch des Kraftfahrzeugs gezogenen Nutzungen schätzt der erkennende Einzelrichter nach der anerkannten Faustformel (Brutto-Kaufpreis mal gefahrene Kilometer dividiert durch die Restlaufleistung) entsprechend § 287 ZPO auf insgesamt 21.519,05 EUR. Maßgeblich ist hier – trotz der Vorsteuerabzugsberechtigung der Klägerin – der Kaufpreis inklusive Mehrwertsteuer (OLG Oldenburg (Oldenburg), Urteil vom 04. März 2021 – 14 U 185/20 –, Rn. 52, juris m.w.N.). Dabei geht die Kammer bei dem vorliegenden Fahrzeugtyp von einer regelmäßig zu erwartenden durchschnittlichen Gesamtlaufleistung von 300.000 km aus. Die gefahrenen Kilometer ergeben sich aus dem Vergleich des Kilometerstandes beim An- und Weiterverkauf des Fahrzeugs. Hiernach ergibt sich folgende Berechnung: 112.500 EUR * 53.298 km (= 74.660 km – 21.362 km) : 278.638 km (= 300.000 km – 21.362 km) = 21.519,05 EUR II. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz stehen dem Kläger nach §§ 280, 286, 288 Abs. 1 ZPO – wie begehrt – ab dem 12.03.2020 zu. Denn mit Ablauf der im vorprozessualen Schreiben vom 13.02.2020 gesetzten Zahlungsfrist ist die Beklagte in Verzug geraten. III. Nach dem Vorgenannten ist auch festzustellen, dass der Schadensersatzanspruch der Klägerin aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung der Beklagten resultiert. Das diesbezügliche Feststellungsinteresse ergibt sich u.a. aus der Regelung des § 393 BGB. IV. Als weiteren Schadenersatz kann die Klägerin die Freistellung von ihren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangen. Diese belaufen sich bei einem berechtigten Gegenstandswert in Höhe von bis zu 13.000,00 EUR und unter Zugrundelegung einer 1,3fachen Geschäftsgebühr (entsprechend der 2020 gültigen RVG-Tabelle) zzgl. Auslagen und – wegen der Vorsteuerabzugsberechtigung der Klägerin – ohne Mehrwertsteuer auf 805,20 EUR. Gründe für ein Überschreiten der Schwellengebühr vermag das Gericht nicht zu erkennen. Die Sache ist weder mit besonderen Schwierigkeiten versehen oder – trotz der umfangreichen Schriftsätze – besonders umfangreich. Wie dem Gericht aus einer Vielzahl von Parallelverfahren bekannt ist, vertreten die Bevollmächtigten des Klägers eine Vielzahl von Klägern. In allen Verfahren werden nahezu wortgleiche Ausführungen zur Haftung der Beklagten gemacht. Das Gericht sieht auch deshalb nur eine 1,3fache Geschäftsgebühr als notwendig und damit erstattungsfähig an (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 12. Juni 2019 – 5 U 1318/18 –, Rn. 119, juris). V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. VI. Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf 25.241,48 EUR festgesetzt.