Das Versäumnisurteil vom 15.06.2020 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, zugunsten des Klägers die Rückabtretung aller ihm aufgrund Abtretungserklärung vom 11.07.1999 zustehenden Ansprüche an der auf den Namen des Klägers abgeschlossenen Lebensversicherung bei der P, Versicherungsscheinnummer ###, Versicherungsvertrag vom 11.01.1991, zu erklären. Es wird festgestellt, dass der Beklagte sich mit der Rückabtretung der Rechte aus dem Lebensversicherungsvertrag der P, Versicherungsscheinnummer ###, Versicherungsvertrag vom 11.01.1991, zu Gunsten des Klägers spätestens seit dem 03.03.2020 in Verzug befindet. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Widerklage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die verschwägerten Parteien, die über mehrere Jahre gemeinsam die Firma Z GmbH & Co KG führten, bis diese 2008 in Insolvenz fiel, streiten über die Inhaberschaft von Ansprüchen aus einer Lebensversicherung. Mit Erklärung vom 11.07.1999 trat der Kläger unter anderem Rechte aus der streitgegenständlichen Lebensversicherung (Versicherungsvertrag vom 11.01.1991, Versicherungsnummer ###, damals H, nunmehr P AG) zur Sicherung des der Firma Z GmbH & Co KG von der R gewährten Kontokorrentkredits in Höhe von 100.00,00 DM ab. Wegen der Einzelheiten wird auf die als Ablichtung zur Akte gereichte Abtretungserklärung, Anlage K 1 zur Klageschrift (Bl. 10 dA) verwiesen. Hintergrund der Abtretung war, dass der Beklagte bzw. dessen Mutter die Sicherheiten (in Form von Grundpfandrechten) für den Kreditvertrag bei der R geleistet hatte. 2004 wurden im Rahmen einer Umschuldung die Verbindlichkeiten der Firma Z GmbH & Co KG bei der R von der K übernommen. Ein Gewerbekreditvertrag vom 10.11.2004 zwischen der Firma Z GmbH & Co KG und der K über 25.000,00 €, auf Darlehensnehmerseite unterzeichnet von dem Kläger und der Mutter des Beklagten, benennt als Sicherheit unter anderem „Abtretung LV M“. Wegen der Einzelheiten wird auf den als Ablichtung zur Akte gereichten Vertrag, Anlage zum Schriftsatz vom 30.09.2020 (Bl. 156 dA) verwiesen. Eine Abtretungserklärung zwischen dem Kläger und der K vom 23.12.2004 über die streitgegenständliche Lebensversicherung benennt als Sicherungszwecke einen K Privatkredit des Klägers und Kredite des Kreditnehmers „A und B“. Wegen der Einzelheiten wird auf die als Ablichtung zur Akte gereichte Abtretungserklärung, Anlage zum Protokoll vom 05.10.2020 (Bl. 166 dA) verwiesen. Es gab neben der streitgegenständlichen Lebensversicherung eine weitere (firmeninterne) Lebensversicherung. Mit Schreiben vom 28.05.2008 erklärte die K gegenüber dem Kläger, dass die streitbefangene Lebensversicherung ausschließlich ein privates Darlehen des Klägers und seiner Ehefrau im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Eigentumswohnung besichere. Wegen der Einzelheiten wird auf das als Ablichtung zur Akte gereichte Schreiben vom 28.05.2008, Anlage K 2 zur Klageschrift (Bl. 11 dA) verwiesen. Die Lebensversicherung wurde vom Kläger in monatlichen Raten von rund 125,00 € bis Januar 2020 bedient. 2009 begehrte der Beklagte die Herausgabe des Versicherungsscheins von dem Kläger. Der Kläger teilte damals über seinen Anwalt mit, dass der Beklagte wisse, dass die Lebensversicherung als Sicherheit der K verpfändet sei. Der Beklagte verfolgte dem Kläger gegenüber die Ansprüche insoweit nicht weiter. 2011 verlangte die Ehefrau des Beklagten unter Verweis auf eine Abtretung des Beklagten zu ihren Gunsten von der K die Freigabe der Ansprüche aus der streitgegenständlichen Lebensversicherung. Mit Schreiben vom 13.03.2017 erklärte die K die Rückabtretung der Ansprüche aus der streitgegenständlichen Versicherung zugunsten des Klägers und erklärte, dass sie die Versicherungspolice anliegend zurückreiche. Wegen der Einzelheiten wird auf das als Ablichtung zur Akte gereichte Schreiben vom 13.03.2017, Anlage A 3 zum Schriftsatz vom 14.08.2020 (Bl. 145 dA) verwiesen. Mit Schreiben vom 10.01.2020 teilte der Kläger der Versicherung mit, dass die Abtretung an den Beklagten erloschen sei. Wegen der Einzelheiten wird auf das als Ablichtung zur Akte gereichte Schreiben vom 10.01.2020, Anlage K 3 zur Klageschrift (Bl. 12 dA) verwiesen. Mit Schreiben vom 21.01.2020 wurde der Beklagte durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers zur Abgabe einer Rückabtretungserklärung und Freigabe der Versicherung bis zum 31.01.2020 aufgefordert. Wegen der Einzelheiten wird auf das als Ablichtung zur Akte gereichte Schreiben vom 21.01.2020, Anlage K 4 zur Klageschrift (Bl. 13-15 dA) verwiesen. Mit einem auf den 06.02.2019 datierten Schreiben aus 2020 kündigte der Beklagte die Versicherung und forderte die Auszahlung des aktuellen Versicherungswertes – 75.596,61 € – an sich. Die Versicherung bestätigte die Kündigung zum 01.03.2020. Wegen der Einzelheiten wird auf die als Ablichtung zur Akte gereichten Schreiben, Anlage K 8 und 9 zur Klageschrift (Bl. 21-22 dA) verwiesen. Gegenüber dem Kläger stellte die Versicherung in Aussicht, dass bei Feststellung einer Verpflichtung des Beklagten zur Rückabtretung die Gesellschaft bereit sei, die Versicherung als ungekündigt fortzuführen. Mit Schreiben vom 03.03.2020 forderte der Beklagte den Kläger unter Fristsetzung auf, den Versicherungsschein an ihn herauszugeben. Wegen der Einzelheiten wird auf das als Ablichtung zur Akte gereichte Schreiben vom 03.03.2020, Anlage K 12 zur Klageschrift (Bl. 25 dA) verwiesen. Mit Schreiben vom 15.05.2020 meldeten sich die Prozessbevollmächtigten des Beklagten und forderten unter Fristsetzung die Herausgabe des Versicherungsscheins. Wegen der Einzelheiten wird auf das als Ablichtung zur Akte gereichte Schreiben vom 15.05.2020, Anlage B10 zur Einspruchsschrift vom 08.07.2020 (Bl. 109-110 dA) verwiesen. Der Kläger behauptet, das Darlehen und der Kontokorrentkredit seien durch die Firma zurückgeführt worden. Der Beklagte habe zu keiner Zeit aus seinem persönlichen Vermögen Sicherheiten für den Firmenkredit gegeben. Bei Beendigung der Geschäftsbeziehung mit der K seien die Prozessparteien nicht persönlich in Anspruch genommen worden. Die Ansprüche aus der Lebensversicherung seien mit Zustimmung des Beklagten zunächst im Rahmen der Umschuldung und anschließend zur Sicherung eines privat aufgenommenen Kredits an die K abgetreten worden. Der Beklagte habe in den Gesprächen mit der Bank erklärt, dass er selbst keine eigenen Rechte aus der Lebensversicherung habe und sie somit zur freien Verfügung des Klägers stehe. Die Einlage für die Gesellschafterstellung habe er in Bar geleistet. Die K habe dem Kläger die Lebensversicherungspolice zurückgegeben und er habe sie fortan in Besitz. Er sei nach Erhalt der Police davon ausgegangen, dass die Versicherung ihm zustehe. Er ist der Rechtsansicht, dass der Einrede der Verjährung des Beklagten die Einrede der unzulässigen Rechtsausübung (Verwirkung bzw. widersprüchliches Verhalten) entgegenstehe. Der Beklagte habe auf seine Rechte verzichtet. Der Kläger hat mit seiner Klage zunächst angekündigt, die Rückabtretung der Lebensversicherung, die Feststellung des Verzuges und die Freistellung von Rechtsanwaltskosten zu beantragen. In der mündlichen Verhandlung vom 15.06.2020 beantragte der Kläger abändernd die Feststellung, dass er Inhaber der Ansprüche aus der Lebensversicherung 1.105.237 bei der P AG ist und beantragte den Erlass eines Versäumnisurteils. Der Beklagte stellte keinen Antrag. Auf die mündliche Verhandlung erging ein antragsgemäßes Versäumnisurteil (Bl. 61-62 d.A.). Gegen dieses Versäumnisurteil, das dem Beklagten am 24.06.2020 zugestellt worden ist, hat dieser mit einem am 08.07.2020 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Einspruch eingelegt. Mit Schriftsatz vom 15.02.2021 hat der Kläger angekündigt, den ursprünglich angekündigten Leistungsantrag nunmehr als Hilfsantrag zu stellen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 23.08.2021 hat der Kläger außerdem die ursprünglich als Anträge zu 2) und 3) angekündigten Anträge gestellt. Der Kläger nunmehr, 1. Der Einspruch wird zurückgewiesen. Das Versäumnisurteil vom 15.06.2020 bleibt aufrechterhalten. 2. Hilfsweise: Der Beklagte wird verurteilt, zugunsten des Klägers die Rückabtretung aller ihm aufgrund Abtretungserklärung vom 11.07.1999 zustehenden Ansprüche an der auf den Namen des Klägers abgeschlossenen Lebensversicherung bei der P AG G, Versicherungsscheinnummer ###, Versicherungsvertrag vom 11.01.1991 zu erklären. 3. Es wird festgestellt, dass der Beklagte sich mit der Rückabtretung der Rechte aus dem Lebensversicherungsvertrag der P AG, Versicherungsscheinnummer ###, Versicherungsvertrag vom 11.01.1991, zu Gunsten des Klägers spätestens seit dem 03.03.2020 in Verzug befindet. 4. Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger von dessen Zahlungsverpflichtung aus der Kostenrechnung seiner Verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwälte ### vom 10.03.2020 freizustellen. Der Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil vom 15.06.2020 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung und beruft sich hilfsweise auf den Grundsatz der Verwirkung. Er behauptet, er habe persönliche Sicherheiten für den Kontokorrentkredit geleistet. Die Parteien hätten neben dem in der Abtretungsurkunde benannten Sicherungszweck sämtliche unterhaltenen Konten und Darlehen bei der R als Sicherungszweck vereinbart. Außerdem habe der Kläger neben einer kleinen Bareinlage mit der Abtretung der Lebensversicherung unter anderem seine Anteile in der Firma gekauft. Für die Kredite und Darlehen habe der Beklagte persönliche Sicherheiten geleistet: Abtretung einer Lebensversicherung für den Todesfall, Sicherungsübereignung eines Fahrzeugs, eine Grundschuld auf ein Objekt, welches in seinem Eigentum stand, eine Bürgschaft und eine weitere Lebensversicherung. Im Zuge der Kündigung sämtlicher Vertragsverhältnisse zwischen der Firma Z GmbH & Co KG und der R seien die vorgenannten Sicherheiten des Beklagten durch die R verwertet worden. Er habe die streitgegenständliche Lebensversicherung aus Rücksicht auf die Verwandtschaftsverhältnisse nicht gegenüber dem Kläger geltend gemacht. Widerklagend beantragt der Beklagte, 1. Der Kläger und Widerbeklagte wird verurteilt, an ihn den Versicherungsschein zu der Lebensversicherung bei der P AG, G, vormals N AG, Versicherungsschein-Nr. ###, Versicherungsvertrag vom 11.01.1991, an den Beklagten und Widerkläger herauszugeben. 2. Es wird festgestellt, dass er Inhaber der Ansprüche aus der Lebensversicherung Nr. ### bei der P AG ist. 3. Der Kläger und Widerbeklagte wird verurteilt, ihn von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 2.085,95 € freizustellen. Der Kläger und Widerbeklagte beantragt, die Widerklage abzuweisen. Der Kläger erhebt die Einrede der Verjährung. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin B, des Zeugen C und des Zeugen Dr. D. Wegen der weiteren Einzelheiten und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 22.03.2021 (Bl. 247-255 d.A.) und vom 23.08.2021 (Bl. 308-314 d.A.) Bezug genommen. Die Akte des Landgerichts Münster 2 O 373/10 war beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist teilweise zulässig und begründet, die Widerklage ist teilweise zulässig aber unbegründet. I. Die Klage ist teilweise zulässig und begründet. 1. Der zulässige Antrag zu 1) ist unbegründet. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger Inhaber der Ansprüche aus der Lebensversicherung Nr. ### bei der P AG ist. Unstreitig hat der Kläger die Ansprüche mit Abtretungserklärung vom 11.07.1999 an den Beklagten abgetreten. Es kann dahinstehen, ob der Kläger die Behauptung, die K habe die Ansprüche sodann an ihn zurückabgetreten, bewiesen hat. Denn jedenfalls ist nicht feststellbar, dass zuvor die K Inhaberin der Ansprüche war und diese wirksam an den Kläger abtreten konnte. Ein gutgläubiger Erwerb der K kommt insoweit nicht in Betracht. Die Behauptung des Klägers, der Beklagte habe die weitergehende Abtretung der streitgegenständlichen Ansprüche an die K vorgenommen oder bewilligt, hat der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger nicht beweisen können. Unstreitig wurden weder die von Klägerseite vorgelegte Abtretungsvereinbarung mit der K vom 23.12.2004 noch der von Klägerseite vorgelegte Kreditvertrag mit der K vom 10.11.2004 vom Beklagten unterschrieben. Nach Durchführung der Beweisaufnahme steht auch nicht zur Überzeugung des Gerichts nach § 286 ZPO fest, dass der Beklagte eine weitergehende Abtretung der streitgegenständlichen Ansprüche an die K bewilligt hat. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung, § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO, hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten ist. Die erforderliche Überzeugung des erkennenden Gerichts, erfordert keine absolute oder unumstößliche Gewissheit und auch keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit, sondern einen für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit, der vernünftige Zweifel zwar nicht ausschließt, diesen jedoch Schweigen gebietet (BGH, Urteil vom 03.06.2008 - VI ZR 235/07 mit weiteren Nachweisen). Dies ist hier nicht der Fall. Die Angaben des Zeugen Dr. D waren insoweit unergiebig. Allein aus den Angaben der Zeugin B konnte sich das Gericht keine Überzeugung bilden. Die Zeugin B hat zwar angegeben, dass der Beklagte zu dem Kläger gesagt habe, dass die Abtretung des Klägers an den Beklagten keine Rolle spiele und dass der Kläger die Lebensversicherung an die K abgeben könne. Jedoch hat die Zeugin zugleich angegeben, dass diese Angaben nicht auf eigener Wahrnehmung beruhen, sondern auf den Angaben des Klägers ihr gegenüber. Auch aus den Tatsachen, dass der Beklagte Gespräche mit dem Zeugen F auch alleine geführt hat und als Geschäftsführer der gemeinsamen Firma nachvollziehbar ein eigenes Interesse an dem Zustandekommen des Kreditvertrages mit der K hatte, kann nicht geschlossen werden, dass er der Abtretung zugestimmt hat. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die Abtretung an die K ausweislich der Abtretungsvereinbarung mit der K vom 23.12.2004 auch 2004 schon teilweise der Besicherung eines privaten Kredits des Klägers diente und nur zum Teil Firmenkredit(en). Auch die (bestrittene) Tatsache, dass die K dem Kläger die Police zurückgegeben hat, begründet kein weitergehendes Indiz, da der Kläger schon nicht behauptet hat, dass er die Police dem Beklagten im Rahmen der Abtretung vom 11.07.1999 übergeben hatte. Der Beklagte hat dies jedenfalls in Abrede gestellt. Das Gericht vermochte auch nicht aufgrund der Angaben der persönlich angehörten Parteien – im Rahmen der freien Würdigung des Verhandlungsergebnisses nach § 286 ZPO zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 24.04.1991 – IV ZR 172/90; OLG Hamm, Urteil vom 05.04.2016 – 9 U 77/15; Zöller/Greger, 32. Auflage, § 286 Rn. 14) – zu der Überzeugung gelangen, dass der Beklagte einer weitergehende Abtretung der streitgegenständlichen Ansprüche an die K bewilligt hat. 2. Der zulässige Hilfsantrag ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Abtretung der streitgegenständlichen Ansprüche aus der Lebensversicherung Nr. ### bei der P AG gegen den Beklagten aus der geschlossenen Abtretungserklärung vom 11.07.1999. a) Der Anspruch folgt aus der geschlossenen Sicherungsabrede in der Abtretungserklärung vom 11.07.1999. Sicherungshalber abgetretene Forderungen sind nichtakzessorische fiduziarische Sicherheiten. Jeder Vertrag über die Bestellung einer derartigen Sicherheit begründet auch ohne ausdrückliche Vereinbarung ein Treuhandverhältnis. Aus der Treuhandnatur des Sicherungsvertrages ergibt sich – abgesehen vom Fall auflösend bedingter Sicherungsübertragungen – die Pflicht des Sicherungsnehmers, die Sicherheit zurück zu gewähren, wenn und soweit sie endgültig nicht mehr benötigt wird. Diese Pflicht folgt gemäß § 157 BGB aus dem fiduziarischen Charakter der Sicherungsabrede sowie der Interessenlage der Vertragsparteien (BGH, Beschluss vom 27. November 1997 – GSZ 1/97 –, BGHZ 137, 212-236). Dieser vertragliche Anspruch des Sicherungsgebers auf Rückgabe nicht mehr benötigter Sicherheiten besteht auch dann, wenn der Sicherungsvertrag eine ausdrückliche Freigaberegelung nicht enthält (BGH a.a.O.). Dem steht auch nicht entgegen, dass die zur Akte gereichte Abtretungserklärung nicht vom Beklagten unterzeichnet ist, denn es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass ein Sicherungsvertrag jedenfalls diesen Inhalts zustande gekommen ist. b) Der Sicherungszweck aus der Vereinbarung vom 11.07.1999 ist entfallen. Unstreitig war ein Sicherungszweck der Abtretung der in der Abtretungserklärung ausdrücklich genannte Kontokorrentkredit in Höhe von 100.000,00 DM (Kreditvertrag vom 05.07.1999) bei der R. Soweit der Beklagte darüberhinausgehende Sicherungszwecke behauptet hat, ist er beweisfällig geblieben. Nach Durchführung der Beweisaufnahme steht nicht zur Überzeugung des Gerichts nach § 286 ZPO fest, dass die Parteien neben dem in der Abtretungsurkunde benannten Sicherungszweck sämtliche unterhaltenen Konten und Darlehen bei der R als Sicherungszweck vereinbart haben. Die Angaben der insoweit zum Beweis angebotenen Zeugen C und Dr. D waren unergiebig. Auch die vorgelegten Unterlagen stützen seine Angaben nicht. Die insoweit zur Akte gereichten Kredit-/Darlehensverträge datieren auf den 28.04.2003, den 28.06.1999 und den 03.12.2001. Der Beklagte hat nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb in der Vereinbarung vom 11.07.1999 nur ein konkret benannter Vertrag aufgenommen wurde, obschon Einigkeit bestanden haben soll, dass sämtliche unterhaltenen Konten und Darlehen bei der R als Sicherungszweck dienen sollten, insbesondere warum nicht auch der erst kurz zuvor abgeschlossene Vertrag vom 28.06.1999 mit aufgenommen wurde. Auch ist bei dem Vertrag vom 03.12.2001 – anders als beim Kreditvertrag vom 05.07.1999 – jedenfalls auch eine Bürgschaft des Klägers als Sicherheit angegeben. Auch insoweit ist vom Beklagten nicht plausibel dargelegt worden, dass es dem übereinstimmenden Willen der Parteien entsprach, diesen Vertrag gleichermaßen in die Sicherungsabrede aufzunehmen. Auch für seine Behauptung, die Abtretung sei als Gesellschaftereinlage gezahlt worden, ist der Beklagte beweisfällig geblieben. Beweis hat er insoweit nicht angeboten. Der Sicherungsfall ist nicht eingetreten und kann auch künftig nicht mehr eintreten. Der Beklagte hat nicht zur Überzeugung des Gerichts nach § 286 ZPO bewiesen, dass er persönlich den Kontokorrentkredit bei der R zurückgeführt hat bzw. von ihm persönlich gestellte Sicherheiten verwertet wurden. Die Angaben der insoweit zum Beweis angebotenen Zeugen C und Dr. D waren unergiebig. Auch die vorgelegten Unterlagen belegen seine Angaben nicht. So ist schon nicht hinreichend dargelegt, dass sich die Unterlagen auf den Kontokorrentkreditvertrag vom 05.07.1999 beziehen. Der Sicherungsfall kann auch künftig nicht mehr eintreten, denn der Kreditvertrag vom 05.07.1999 bei der R besteht unstreitig nicht mehr. c) Der Anspruch ist nicht verjährt oder verwirkt. Gemäß § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre. Sie beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis verjährt ein Anspruch wie der streitgegenständliche in zehn Jahren von seiner Entstehung an (§ 199 Abs. 4 BGB). Entstanden ist der hier in Rede stehende Schadensersatzanspruch wohl spätestens im Rahmen der Umschuldung im Jahr 2004. Die Verjährungshöchstfrist aus § 199 Abs. 4 BGB ist demnach abgelaufen. Jedoch kann sich der Beklagte auf die Einrede der Verjährung nicht berufen. Denn er hat das Recht, sich auf diese Einrede zu berufen, verwirkt (§ 242 BGB). Ein Recht ist verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht und der Verpflichtete sich darauf eingerichtet hat und nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde (BGH, Urteil vom 09.10.2013 – XII ZR 59/12). Die Annahme einer Verwirkung setzt somit neben dem Zeitablauf das Vorliegen besonderer, ein solches Vertrauen des Verpflichteten begründender Umstände voraus (BGH a.a.O). Auch die Einrede der Verjährung unterliegt der Verwirkung bzw. dem Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (vgl. etwa OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.04.1999 – 22 U 218/98; Beschluss vom 28.09.2000 – 10 W 54/00; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 30.08.2010 – 12 K 2749/09; VG Hannover, Urteil vom 02.12.2010 – 13 A 2616/10; BGH, Urteil vom 18.12.1980 – IVa ZR 51/80; BAG, Urteil vom 07.11.2007 – 5 AZR 910/06). Die Verjährungsvorschriften dienen dem Rechtsfrieden und der Sicherheit des Rechtsverkehrs. Daher sind an die Voraussetzungen eines Verstoßes gegen Treu und Glauben bei der Berufung auf Verjährungsfristen strenge Maßstäbe anzulegen. Als unzulässige Rechtsausübung erscheint die Erhebung der Verjährungseinrede dann, wenn der Schuldner den Gläubiger durch sein Verhalten von der Erhebung der Klage abgehalten oder ihn nach objektiven Maßstäben zu der Annahme veranlasst hat, es werde auch ohne Rechtsstreit eine vollständige Befriedigung seines Anspruchs zu erzielen sein. Der Schuldner setzt sich in Widerspruch zu seinem eigenen Verhalten, wenn er zunächst den Gläubiger zur Untätigkeit veranlasst und später aus der Untätigkeit einen Vorteil herleiten will, indem er sich auf Verjährung beruft. Dies kann man annehmen, wenn der Schuldner durch positives Tun oder durch ein pflichtwidriges Unterlassen einen entsprechenden Irrtum beim Gläubiger erregt hat (zum Vorstehenden BAG a.a.O.). Solche besonderen Umstände sind hier dargetan. Der Kläger hat hier Umstände dargelegt, aufgrund derer er veranlasst worden ist, verjährungsunterbrechende oder – hemmende Schritte zu unterlassen. Der Kläger hat anschaulich dargelegt, dass und weshalb er davon ausging, dass die K Inhaberin der Ansprüche war und die Ansprüche daher wirksam an ihn zurückabtreten konnte. Dieser Wertung steht nicht entgegen, dass der Kläger die Zustimmung des Beklagten zur Abtretung an die K in dem vorliegenden Rechtsstreit nicht beweisen konnte, denn auch von dem Gegenteil ist das Gericht nach der Beweisaufnahme nicht überzeugt. Der Beklagte hat durch sein Verhalten in den Folgejahren die Annahme des Klägers, die K bzw. im weiteren Verlauf er selbst sei Inhaber der streitgegenständlichen Ansprüche, gestützt. Unstreitig hat der Beklagte den Kläger im Jahr 2009 zur Herausgabe der Versicherungspolice aufgefordert. Der Kläger hat insoweit angegeben, dass auf das Schreiben seines Rechtsanwalts, dass der Beklagte doch wisse, dass die Lebensversicherung als Sicherheit der K verpfändet sei, keine weitere Reaktion des Beklagten in Bezug auf die Versicherung erfolgte. Dem ist der Beklagte nicht entgegen getreten und er hat auch nicht dargelegt, warum der Kläger dennoch davon ausgehen musste, dass die Abtretung der Ansprüche an die K unwirksam war bzw. sich der Beklagte darauf berufen würde und dass die Ansprüche somit weiterhin an den Beklagten sicherungsweise abgetreten waren. Vielmehr durfte er davon ausgehen, dass er dem Beklagten durch diesen Briefwechsel in Erinnerung gerufen hat, dass die Ansprüche aus der Lebensversicherung im Anschluss an die Abtretungsvereinbarung zwischen den Parteien an die K weiterabgetreten wurde. Diesen Eindruck konnte der in den Jahren 2011/2012 geführten Rechtsstreit über einen Bausparvertrag zwischen der Ehefrau des Beklagten (als Zessionarin) und dem Kläger, bei dem der Beklagte als Zeuge ausgesagt hat, nicht schwächen, sondern eher verstärken. Der Kläger hatte die hier streitgegenständliche Lebensversicherung und den damals streitgegenständlichen Bausparvertrag gemeinsam in der Abtretungsvereinbarung vom 11.07.1999 an den Beklagten abgetreten und sowohl die Lebensversicherung als auch der Bausparvertrag wurden im Anschluss an die K abgetreten (zur Sicherung unterschiedlicher Kreditverträge), sodass in beiden Fällen die Zustimmung des Beklagten zu der jeweils weitergehenden Abtretung an die K erforderlich war. Weder im Rahmen des damaligen Rechtsstreits noch danach haben der Beklagte oder dessen Frau als Zessionarin auch die Wirksamkeit der Abtretung der Ansprüche aus der Lebensversicherung in Abrede gestellt und insoweit Ansprüche angemeldet. Das wäre jedoch aus Sicht des Klägers aufgrund des Sachzusammenhangs zu erwarten gewesen, wenn Zweifel auch an der Wirksamkeit der Abtretung der Ansprüche aus der Lebensversicherung bestanden hätten. Dieser Wertung steht auch das Schreiben der Ehefrau des Beklagten an die K aus dem Jahr 2011 nicht entgegen. Der Beklagte hat schon nicht behauptet, dass und seit wann der Kläger den Inhalt dieses Schreibens kannte. Auch der Einwand der Verwirkung des Beklagten greift in Anbetracht der aufgeführten Umstände nicht durch. Es fehlt bereits an den vertrauensbegründenden Umständen, denn insbesondere hat nicht der Beklagte, sondern der Kläger die monatlichen Versicherungsbeiträge gezahlt. 3. Der zulässige Antrag zu 3) ist begründet. Der Beklagte befindet sich aufgrund des Aufforderungsschreibens vom 21.01.2020 mit der Abgabe einer Rückabtretungserklärung in Verzug. Verzug ist spätestens am 03.03.2020 eingetreten, als der Beklagte seinerseits den Kläger bezüglich der Lebensversicherung angeschrieben hat. 4. Der Antrag zu 4) ist unzulässig und unbegründet. Der unbezifferte Antrag ist unzulässig, denn auch ein Freistellungsanspruch muss – wie ein Zahlungsanspruch – hinsichtlich der Ansprüche des Dritten, von denen freigestellt werden soll, nach Grund und Höhe bestimmt sein (OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.02.2013 – 9 U 33/12). Der Antrag ist darüber hinaus auch unbegründet. Der Kläger stützt den Anspruch auf Verzug, §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB. Er hat jedoch nicht dargelegt, dass und wie er den Beklagten in Verzug gesetzt hat, bevor der von ihm beauftragte Rechtsanwalt mit Schreiben 21.01.2020 tätig geworden ist. II. Die Widerklage ist teilweise zulässig aber unbegründet. 1. Der zulässige Widerklageantrag zu 1) ist aufgrund des begründeten Klageantrags zu 2) unbegründet (dolo agit qui petit quod statim redditurus est). Zwar ist der Beklagte bis zur Abgabe der mit dem Klageantrag zu 2) geforderten Abtretungserklärung Inhaber der Forderung und kann daher die Herausgabe des Versicherungsscheins nach § 952 BGB verlangen. Jedoch müsste er aufgrund der Pflicht zur Abgabe der mit dem Klageantrag zu 2) geforderten Abtretungserklärung den Versicherungsschein wieder zurückgeben. 2. Der Widerklageantrag zu 2) ist aufgrund des begründeten Klageantrags zu 2) unzulässig. Aufgrund des insoweit entschiedenen hilfsweise gestellten Leistungsantrags fehlt das Feststellungsinteresse (vgl. Zöller/Greger, 33. Aufl., § 256 ZPO, Rn. 7d). 3. Der zulässige Widerklageantrag zu 3) ist in Folge des unbegründeten Widerklageantrags zu 1) ebenfalls unbegründet. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 ZPO. IV. Der Streitwert wird auf 75.596,61 € festgesetzt.