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Urteil

12 K 2749/09

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2010:0830.12K2749.09.00
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Leitsätze

Die Einrede der Verjährung ist nicht verwirkt, wenn der Dienstherr hinsichtlich des Anspruchs auf eine Zulage eine unzutreffende Rechtsauffassung vertritt und der Beamte darauf vertraut.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Einrede der Verjährung ist nicht verwirkt, wenn der Dienstherr hinsichtlich des Anspruchs auf eine Zulage eine unzutreffende Rechtsauffassung vertritt und der Beamte darauf vertraut. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger ist Justizvollzugsbeamter bei der Justizvollzugsanstalt C. , Zweigstelle S. . Er begehrt die rückwirkende Zahlung einer Wechselschichtzulage. Vor dem Jahr 1999 hatte der Kläger für seine Tätigkeit eine Wechselschichtzulage erhalten. Am 31. August 1999 teilte der Präsident des Justizvollzugsamts Westfalen-Lippe den Leiterinnen und Leitern der Justizvollzugsanstalten mit, dass nach seinen Informationen in einigen Justizvollzugsanstalten für Bedienstete des allgemeinen Vollzugsdienstes eine Zulage nach § 20 Abs. 2 Buchstabe b) oder c) der Erschwerniszulagenverordnung (EZulV) gezahlt würde, wenn sie innerhalb eines Zeitraums von 14 Wochen einmal einen Nachtdienst mit anschließendem Spätdienst verrichteten, ansonsten aber innerhalb dieser 14 Wochen über einen Zeitraum von mehr als einem Monat nur Frühdienst versehen würden, ohne einen weiteren Schichtwechsel durchzuführen. Er wies die Anstaltsleiter darauf hin, dass ein Wechsel der Schichtart nach spätestens einem Monat erfolgen müsse, um einen Anspruch auf eine Zulage überhaupt entstehen zu lassen. Für die Zulage nach § 20 Abs. 2 Buchstabe b) komme es nicht auf die abstrakte Ableistung von 40 Nachtdienststunden an, sondern darauf, dass in jeder der von der Schichtplanamlitude vorgesehenen Schichtarten jeweils einmal mit 40 Stunden Dienst innerhalb des Betrachtungszeitraumes von 14 Wochen abgeleistet werde. Um dies zu erreichen, sei rein rechnerisch die Ableistung eines Dienstes in der spätesten Schicht (meist Nachtdienst) erforderlich. Daraufhin stellte die Justizvollzugsanstalt C. im September 1999 die Zahlungen von Schichtzulagen beim Kläger und seinen vergleichbar beschäftigten Kollegen ein. In der großen Dienstbesprechung am 14. Dezember 1999 erklärte die Anstaltsleiterin den Beamten, dass die Schichtdienstzulage wohl unzulässigerweise gezahlt worden sei. Man versuche jedoch zu klären, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssten, damit der Gewährung in der Zukunft nichts im Wege stehe. In der großen Dienstbesprechung am 22. März 2000 erläuterte die Anstaltsleitung den Bediensteten die Voraussetzungen der Gewährung von Schichtzulagen anhand von Beispielen. Den Beamten wurde mitgeteilt, dass wichtige Voraussetzung für die Gewährung einer Schichtzulage sei, dass die in § 20 Abs. 1 und 2 vorgegebenen Schichtarten und Wechsel regelmäßig erfolgten. Deshalb stünde lediglich den Beamten, die im Bereich der Zentrale, Pforte und als Suchtberater Wechselschicht verrichteten, die Schichtdienstzulage zu. In der Arbeitsgruppe "Dienstplan" wurde am 14. Mai 2001 nochmals besprochen, dass ein Anspruch auf die Gewährung der Schichtdienstzulage i.H.v. 45,00 DM nur bei einem kontinuierlichen Dienstwechsel von Früh-Spät und Nachtdienst entstehe. Dies sei in der Zweiganstalt S. nicht möglich, da die entsprechenden Voraussetzungen nicht geschaffen werden könnten. Nur einige Bedienstete könnten in den Genuss der Schichtdienstzulage in Höhe von 35,00 DM kommen, wenn der Nachtdienst vom Spätdienst getrennt würde. In der Folge wurde dem Kläger weiterhin eine Schichtzulage nicht mehr ausgezahlt. Im April 2008 wurde für die Dienstplangestaltung in der Justizvollzugsanstalt C. eine neue Computer-Software eingeführt, die die Wechselschichtzulage im Rahmen der Monatsabrechnung automatisch berechnet. Seit Einführung dieser Software wurde den Vollzugsbeamten die Wechselschichtzulage wieder ausgezahlt. Der Kläger beantragte am 24. Juli 2008 eine rückwirkende Auszahlung der Wechselschichtzulage für den Zeitraum der vorausgehenden zehn Jahre. Durch Schreiben vom 18. November 2008 wurde dem Kläger sodann mitgeteilt, dass ihm die Wechselschichtzulage gemäß § 20 EZulV rückwirkend ab dem 1. Januar 2005 überwiesen würde. Hinsichtlich der Ansprüche, die vor dem 1. Januar 2005 entstanden seien, machte der Beklagte die Einrede der Verjährung geltend. Hiergegen legte der Kläger am 6. Januar 2009 Widerspruch ein. Zur Begründung trug er vor, dass sich der Beklagte auf die Einrede der Verjährung nicht berufen könne. Die regelmäßige Verjährungsfrist fange nach der Neuregelung der Verjährungsvorschriften zum 1. Januar 2002 erst dann an zu laufen, wenn der Anspruch entstanden sei und der Gläubiger Kenntnis der Anspruchsvoraussetzungen habe. Er habe jedoch erst im Jahr 2008 von den Anspruchsvoraussetzungen Kenntnis gehabt. Durch Widerspruchsbescheid vom 27. Mai 2009 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers als zurück. Zur Begründung führte er aus, dass die Ansprüche für die Zeit vor dem 1. Januar 2005 verjährt seien. Unter Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände sei die Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen (hier: Schichtdienst) zu verstehen. Diese Tatsache sei dem Kläger stets bekannt gewesen. Der Kläger hat am 26. Juni 2009 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, dass er einen Anspruch auf rückwirkende Zahlung für den Zeitraum 1. September 1999 bis 31. Dezember 2004 habe, da er die Voraussetzungen des § 20 Erschwerniszulagenverordnung erfüllt habe und sich der Beklagte nicht auf die Verjährung berufen könne. Hierbei handele es sich um eine unzulässige Rechtsausübung. Seit dem Jahr 1999 sei in der Justizvollzugsanstalt kontrovers über die Gewährung der Schichtzulage diskutiert worden. Damals sei durch die Angehörigen der Anstaltsleitung mehrfach erklärt worden, dass die Voraussetzungen des § 20 EZulV nur von einem Bruchteil der Bediensteten erfüllt würden. In der großen Dienstbesprechung am 22. März 2000 habe die Anstaltsleitung mitgeteilt, dass notwendige Voraussetzung für die Gewährung einer Schichtzulage sei, dass die in § 20 Abs. 1 und 2 EZulV vorgegebenen Schichtarten und Wechsel regelmäßig erfolgten. Lediglich die Beamten, die im Bereich der Zentrale, Pforte und als Sucht-berater Wechseldienst verrichteten, würden diese Voraussetzungen erfüllen. Aufgrund dieser Aussagen habe er keine rechtlichen Schritte gegen die Nicht-gewährung der Schichtzulage eingeleitet. Er habe auf die Angaben der Anstaltsleitung vertraut. Der Kläger beantragt den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 18. November 2008 und des Widerspruchsbescheides vom 27. Mai 2009 zu verpflichten, ihm für den Zeitraum vom 1. September 1999 bis zum 31. Dezember 2004 eine Wechselschichtzulage gemäß § 20 EZulV nachzuzahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er macht geltend, dass eine unzulässige Rechtsausübung nicht vorliege. Dafür fehle es an einem qualifizierten Fehlverhalten des Dienstherrn, dass den Kläger veranlasst habe, verjährungsunterbrechende Schritte zu unterlassen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 18. November 2008 und der Widerspruchsbescheid vom 27. Mai 2009 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, dem Kläger für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2005 eine Wechselschichtzulage nachzuzahlen. Zwischen den Beteiligten ist zwar unstreitig, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer Wechselschichtzulage nach § 20 EzulV dem Grunde nach auch für den Zeitraum 1. September 1999 bis 31. Dezember 2004 vorliegen. Dem Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Wechselschichtzulage über den bisher vom Beklagten anerkannten Zeitraum hinaus auch für die Zeit vor dem 01.01.2005 steht jedoch die vom Beklagten erhobene Einrede der Verjährung entgegen (1.), deren Geltendmachung sich nicht als rechtsmissbräuchlich erweist (2.). 1. Die Ansprüche des Klägers auf Gewährung der Wechselschichtzulage für den Zeitraum September 1999 bis Dezember 2004 sind verjährt. Auch Besoldungsansprüche unterliegen der Verjährung. Diese richtet sich - in Ermangelung entsprechender Vorschriften im öffentlichen Recht - nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Das Verjährungsrecht im BGB ist mit Wirkung zum 1. Januar 2002 grundlegend neu geregelt worden. Die in der Zeit vom 1. September 1999 bis 31. Dezember 2001 entstandenen Ansprüche des Klägers auf Gewährung einer Schichtzulage unterlagen gemäß §§ 197, 198, 201 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung einer vierjährigen Verjährungsfrist zum Schluss des jeweiligen Jahres, die Verjährungsfrist begann jeweils mit deren gesetzlicher Entstehung. Damit wären die Ansprüche aus 1999 am 1. Januar 2004, die Ansprüche aus 2000 am 1. Januar 2005 und die Ansprüche aus 2001 am 1. Januar 2006 verjährt. Auf die am 1. Januar 2002 bestehenden, noch nicht verjährten Ansprüche finden jedoch grundsätzlich die Vorschriften in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung Anwendung (Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB). Nach neuem Recht unterliegen die Ansprüche allerdings einer dreijährigen - also im Vergleich zum alten Recht kürzeren - Verjährungsfrist. Ist die Verjährungsfrist nach dem BGB n.F. kürzer als nach dem BGB a.F, so wird die kürzere Frist vom 1. Januar 2002 an berechnet (Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB). Jedoch ist zu beachten, dass für den Fall, dass die Verjährung nach neuem Recht später endet als nach altem Recht, Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 2 EGBGB eine weitere Sonderregelung enthält. Läuft danach die im BGB a.F. bestimmte längere Frist früher als die im BGB n.F. bestimmte Frist ab, so ist die Verjährung mit dem Ablauf der im BGB a.F. bestimmten Frist vollendet. Unter Berücksichtigung dieser Sonderregelung waren sämtliche Ansprüche aus der Zeit vor dem 1. Januar 2002 jedenfalls spätestens am 1. Januar 2006 verjährt. Für die Ansprüche, die nach dem 1. Januar 2002 entstanden sind, beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB n.F. drei Jahre. Sie beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (Nr. 1) und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste (Nr. 2). Der Kläger hatte schon bei der Entstehung der Ansprüche stets Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen. Dies setzt voraus, dass der Gläubiger die Tatsachen kennt, die die Voraussetzungen der anspruchsbegründenden Norm erfüllen. Danach muss er den Hergang in seinen Grundzügen kennen und wissen, dass der Sachverhalt erhebliche Anhaltspunkte für die Entstehung des Anspruchs bietet. Maßgebend und entscheidend dabei ist, ob der Gläubiger auf Grund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person Klage erheben kann, d.h. dem Anspruchsberechtigten muss die Erhebung einer entsprechenden Klage Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos möglich, mithin zumutbar sein. Vgl. BGH, Urteile vom 14. Oktober 2003 - VI ZR 379/02 -; vom 3. Juni 2008 - XI ZR 319/06 - (juris). Der Verjährungsbeginn setzt grundsätzlich nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Tatsachen voraus. Hingegen ist es aus Gründen der Rechtssicherheit und der Billigkeit in der Regel nicht erforderlich, dass der Anspruchsberechtigte aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Rechtlich fehlerhafte Vorstellungen beeinflussen den Beginn der Verjährungsregeln nicht, wenn der Gläubiger die Möglichkeit hat, sich rechtlich beraten zu lassen. BGH, Urteile vom 17. Oktober 1995 - VI ZR 246/94 - und vom 25. Februar 1999 - IX ZR 30/98 -. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe begann die Verjährungsfrist jeweils mit dem Schluss des Jahres, in denen die Ansprüche entstanden waren. Dem Kläger war schon auf Grund der früheren Gewährung der Schichtzulage bekannt, dass der von ihm geleistete Schichtdienst zumindest erhebliche Anhaltspunkte für den gesetzlichen Anspruch begründet. Zwar wurde ihm durch den Dienstherrn mitgeteilt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung in der Vergangenheit fehlerhaft angenommen worden seien und tatsächlich nicht vorlägen. Ihm war es jedoch stets möglich und zumutbar, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung einer Schichtzulage gerichtlich klären zu lassen. Der Beamte hätte es ansonsten in der Hand, durch "blindes Vertrauen" zu seinem Dienstherrn den Verjährungseintritt hinauszuschieben. Die Ansprüche aus den Jahr 2002 verjährten danach am 1. Januar 2006, die aus dem Jahr 2003 am 1. Januar 2007 und die aus dem Jahr 2004 am 1. Januar 2008. 2. Der Beklagte war auch unter dem Aspekt des Rechtsmissbrauchs nicht gehindert, sich auf die eingetretene Verjährung zu berufen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Dienstherr nicht nur berechtigt, sondern nach dem Grundsatz der sparsamen Haushaltsführung auch verpflichtet, gegen Besoldungs- und Versorgungsansprüche die Einrede der Verjährung geltend zu machen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1982 - 2 C 32.81 -; Urteil vom 15. Juni 2006 - 2 C 14/05 -m.w.N. Die Geltendmachung der Einrede kann jedoch unter besonderen Umständen des einzelnen Falls als Verstoß gegen Treu und Glauben (vgl. § 242 BGB) zu werten und damit unzulässig sein. Zwar ist im Rahmen der Prüfung des Einwandes der unzulässigen Rechtsausübung die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht zu berücksichtigen. Stellt die Verjährungseinrede aber keine unzulässige Rechtsausübung dar, kann sie nicht wegen Verletzung der Fürsorgepflicht ermessensfehlerhaft sein. Der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung erfordert ein qualifiziertes Fehlverhalten des Dienstherrn, das nicht notwendig schuldhaft zu sein braucht, das aber angesichts der Umstände des Einzelfalls die Einrede der Verjährung deshalb als treuwidrig erscheinen lässt, weil der Beamte veranlasst worden ist, verjährungsunterbrechende oder - nunmehr - verjährungshemmende Schritte zu unterlassen. Unerheblich ist, ob der Beamte keine Kenntnis von den ihm zustehenden Ansprüchen hatte oder ob er von der rechtzeitigen Geltendmachung bewusst abgesehen hat, weil er nach Treu und Glauben davon ausgehen konnte, der Dienstherr werde sich nicht auf die Verjährung berufen. BVerwG, Urteile vom 25. November 1982 - 2 C 32/81 -; vom 15. Juni 2006 - 2 C 14/05 -. Würde man nämlich die Verjährungseinrede bereits dann als unzulässig ansehen, wenn der Dienstherr bei der Festsetzung von Besoldungs- oder Versorgungsbezügen einen "schlichten" Fehler gemacht hat, liefe das Institut der Verjährung im öffentlichen Dienstrecht leer. Dies würde dem Zweck der Verjährungsvorschriften, die auch im Beamtenrecht dem Rechtsfrieden dienen, zuwider laufen. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 5. Februar 2007 - 2 A 11330/06.OVG (juris). Nach Maßgabe der vorstehenden Grundsätze stellt es keine unzulässige Rechtsausübung dar, dass der Beklagte gegenüber dem geltend gemachten Anspruch auf Nachzahlung einer Schichtzulage die Einrede der Verjährung erhoben hat. Der Beklagte hat sich nicht so verhalten, dass der Kläger darauf vertrauen durfte, die Einrede der Verjährung werde nicht erhoben. Es liegt zwar eine rechtliche Fehleinschätzung des Beklagten vor. Dem Kläger ist ein möglicher Anspruch aber weder unbekannt geblieben noch wurde er durch den Beklagten treuwidrig davon abgehalten, diesen geltend zu machen. Nachdem im Jahr 1999 die Zahlung der Wechselschichtzulage eingestellt worden war, kam es in der Justizvollzugsanstalt zu einer Diskussion über die Voraussetzungen der Gewährung. Die Anstaltsleiterin teilte den betroffenen Beamten in der Dienstbesprechung 1999 mit, dass man bemüht sei, herauszufinden, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssten, damit die Zulage gewährt werden könne. In der großen Dienstbesprechung im Jahr 2000 wurden dann die Voraussetzungen im Einzelnen erläutert und es wurde mitgeteilt, dass der überwiegende Teil der Bediensteten der Berufsförderungsstätte - darunter auch der Kläger - diese Kriterien nicht erfüllten. Die Anstaltsleitung hat demnach eine zunächst unklare Rechtslage einer internen Klärung zugeführt und das daraus resultierende - ablehnende - Ergebnis den Bediensteten mitgeteilt. Es war dabei erkennbar, dass es sich um eine Rechtsansicht des Beklagten handelte. Die offenkundige Klärungsphase nach September 1999 war jedenfalls nach der Mitteilung in der Dienstbesprechung am 22. März 2000 über die vermeintlich richtige Auslegung (Kriterien für eine Zulagengewährung) beendet und es war für sämtliche Beteiligten erkennbar, dass nunmehr die erarbeiteten Kriterien zur Maßstab für eine Zulagengewährung gelten würden. Dadurch wurde ein offizieller rechtlicher Schlusspunkt gesetzt, der die Diskussion im Sinne einer für die Bediensteten negativen Entscheidung beendete. Ab diesem Zeitpunkt war es dem Kläger ohne weiteres möglich und zumutbar, eine hiervon abweichende Rechtsansicht prüfen zu lassen und - eventuell gerichtlich - geltend zu machen. Dass er statt dessen auf die später selbst korrigierte unrichtige Rechtsansicht des Beklagten vertraut hat, obwohl er von der auch dort bestehenden Unsicherheit im Hinblick auf die Voraussetzungen gewusst hat, geht zu seinen Lasten. Einem Beamten ist es nicht unzumutbar, dass er gegebenenfalls auch gegen seinen Dienstherrn Rechtsmittel einlegt. Durch die Offenlegung des Prüfungsprozesses und der Mitteilung des gefundenen Ergebnisses hat der Beklagte nicht von verjährungsunterbrechenden Maßnahmen abgehalten, sondern gerade den Weg für eine gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs eröffnet. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte über die rechtliche Fehleinschät-zung hinaus Veranlassung gegeben hätte, verjährungshemmende Schritte zu unterlassen, sind nicht ersichtlich. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, dass auch nach dem Jahr 2000 auf Seiten der Anstaltsleitung in regelmäßigen Abständen geprüft worden sei, ob die Voraussetzungen für eine Zulagengewährung vorlägen, ergibt sich hieraus nichts anderes. Aus dem Protokoll der Arbeitsgruppe Dienstplan vom 22. Mai 2001 wird vielmehr deutlich, dass nach der Dienstbesprechung die zugrunde gelegten Kriterien nicht mehr grundsätzlich in Frage gestellt wurden, sondern dass man anhand dieser Kriterien kontinuierlich bemüht war, möglichst viele Bedienstete durch eine diesen entsprechende Dienstplangestaltung in den Genuss der Zulage kommen zu lassen. Eine Einwirkung auf den Kläger, seinen (vermeintlichen) Anspruch auf die Zulage nicht rechtzeitig geltend zu machen, hat nicht stattgefunden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung - ZPO -.