Urteil
115 O 268/20
Landgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGMS:2022:0620.115O268.20.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger wendet sich mit der vorliegenden Klage gegen die im Zeitraum vom 00.00.2011 bis 00.00.2020 vorgenommenen Erhöhungen der Beiträge seiner bei der Beklagten bestehenden privaten Kranken- und Pflegeversicherung. Der Kläger ist bei der Beklagten aufgrund des Versicherungsvertrages vom 00.00.2002 privat krankenversichert. Mitversicherte Personen sind daneben J2, J3 und J4. Nach dem – von dem Kläger nicht bestrittenen – Vortrag der Beklagten ist die versicherte Person J2. seit dem 00.00.2018 nicht mehr bei ihr krankenvollversichert; es besteht lediglich noch eine Zusatzversicherung. Zum 00.00.2016 wurde für J2. eine kleine Anwartschaftsversicherung vereinbart. Unstreitig fand bei der versicherten Person J4. zum 00.00.2011 ein zu einer Beitragsveränderung führender Wechsel aus der Altersgruppe Kinder in die Altersgruppe Jugendliche statt, bei der versicherten Person J3. fand ein solcher Wechsel zum 00.00.2015 statt. Zum 00.00.2013 wurde für J4. eine kleine Anwartschaftsversicherung vereinbart. Nach dem weiteren – von dem Kläger bestrittenen – Vortrag der Beklagten wurde das Versicherungsverhältnis mit der versicherten Person J4. zum 00.00.2016 ebenfalls beendet. Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankentagegeldversicherung nebst den Musterbedingungen (MB/KK 2009, Teil I) und den Tarifbedingungen der A.-Krankenversicherung (Teil II) zugrunde. Dort ist jeweils in § 8b AVB eine vertragliche Grundlage für die Beitragsanpassungen enthalten, die zu den gesetzlichen Anpassungsrechten nach § 12b VAG a.F. bzw. § 155 Abs. 3 VAG n.F. und § 203 Abs. 2 VVG hinzutritt. Insoweit wird auf die Anl. BLD 5 Bezug genommen. In den Jahren 2011 – 2020 nahm die Beklagte durch einseitige Erklärung folgende monatliche Beitragserhöhungen vor: J2.: Name der versicherten Person und Tarifname Datum der ersten Zahlung auf Beitragserhöhung in Zeit Datum der letzten Zahlung auf Beitragserhöhung Anzahl der monatlichen Zahlungen Beitrag alt Beitrag neu Betrag der Beitragser höhung J2. – A1200 00.00.2011 00.00.2016 70 190,56 € 217,53 € 26,97 € J2. – SE 00.00.2012 00.00.2016 58 117,56 € 127,36 € 9,80 € J2. – A1200 00.00.2013 00.00.2016 46 217,53 € 249,58 € 32,05 € J2. – SE 00.00.2013 00.00.2016 46 127,36 € 154,40 € 27,04 € J2. – Z100 00.00.2015 00.00.2016 22 61,38 € 67,33 € 5,95 € J2. – SE 00.00.2016 00.00.2016 10 154,40 € 182,18 € 27,78 € Andreas J.: Name der versicherten Person und Tarifname Datum der ersten Zahlung auf Beitragserhöhung in Zeit Datum der letzten Zahlung auf Beitragserhöhung Anzahl der monatlichen Zahlungen Beitrag alt Beitrag neu Betrag der Beitragser höhung J1. – A1200 00.00.2011 00.00.2020 115 93,30 € 115,93 € 22,63 € J1. – SE 00.00.2012 00.00.2020 103 87,82 € 110,66 € 22,84 € J1. – A1200 00.00.2013 00.00.2020 91 115,93 € 131,98 € 16,05 € J1. – SE 00.00.2013 00.00.2020 91 110,66 € 127,04 € 16,38 € J1. – A1200 00.00.2014 00.00.2020 79 131,98 € 151,24 € 19,26 € J1. – Z100 00.00.2014 00.00.2020 79 48,48 € 52,55 € 4,07 € J1. – A1200 00.00.2015 00.00.2020 67 151,24 € 173,24 € 22,00 € J1. – SE 00.00.2018 00.00.2020 31 127,04 € 171,41 € 44,37 € J1. – SE 00.00.2019 00.00.2020 19 171,41 € 186,75 € 15,34 € J1. – A1200 00.00.2019 00.00.2020 19 173,16 € 216,35 € 43,19 € J1. – Z100 00.00.2020 00.00.2020 7 52,55 € 61,33 € 8,78 € J1. – A1200 00.00.2020 00.00.2020 7 216,35 € 229,52 € 13,17 € J3.: Name der versicherten Person und Tarifname Datum der ersten Zahlung auf Beitragserhöhung in Zeit Datum der letzten Zahlung auf Beitragserhöhung Anzahl der monatlichen Zahlungen Beitrag alt Beitrag neu Betrag der Beitragser höhung J3. – SE 00.00.2012 00.00.2020 101 26,21 € 28,22 € 2,01 € J3. – Z100 00.00.2013 00.00.2020 89 27,39 € 31,07 € 3,68 € J3. – A600 00.00.2014 00.00.2020 77 31,43 € 36,23 € 4,80 € J3. – Z100 00.00.2014 00.00.2020 77 31,07 € 34,67 € 3,60 € J3. – SE 00.00.2016 00.00.2020 53 32,51 € 39,83 € 7,32 € J3. – A600 00.00.2016 00.00.2020 53 47,76 € 53,90 € 6,14 € J3. – A600 00.00.2018 00.00.2020 29 53,90 € 63,76 € 9,86 € J3. – Z100 00.00.2019 00.00.2020 17 37,18 € 43,58 € 6,40 € J4.: Name der versicherten Person und Tarifname Datum der ersten Zahlung auf Beitragserhöhung in Zeit Datum der letzten Zahlung auf Beitragserhöhung Anzahl der monatlichen Zahlungen Beitrag alt Beitrag neu Betrag der Beitragser höhung J4. - SE 00.00.2012 00.00.2013 19 30,20 € 32,51 € 2,31 € J4. – A600 00.00.2014 00.00.2017 36 2,07 € 2,39 € 0,32 € J4. – Z100 00.00.2015 00.00.2017 24 1,75 € 1,86 € 0,11 € J4. – A600 00.00.2016 00.00.2017 12 2,39 € 2,70 € 0,31 € J4. - SE 00.00.2016 00.00.2017 12 1,63 € 1,99 € 0,36 € Die Beklagte überreichte dem Kläger mit den entsprechenden Erhöhungsschreiben jeweils auch Nachträge zum Versicherungsschein sowie weitere Informationsschreiben zu den Beitragsanpassungen. Wegen des Inhalts wird im Einzelnen auf das als Anlagekonvolut BLD 6 zur Gerichtsakte gereichte Anlagenkonvolut Bezug genommen. Die Berechtigung der vorgenommenen Beitragserhöhungen ist zwischen den Parteien streitig. Als Treuhänder waren in den Jahren 2011 bis 2014 Herr Dipl.-Mathematiker T. und in den Jahren von 2015 bis Ende 2020 Herr Dipl.-Mathematiker L. tätig, die jeweils den streitgegenständlichen Beitragsanpassungen zustimmten. Der Kläger zahlte in der Folge jeweils die erhöhten Versicherungsbeiträge. Der Kläger ist der Ansicht, dass die von der Beklagten vorgenommenen Beitragserhöhungen formell unwirksam seien. Die ihm übermittelten Erhöhungsschreiben entsprächen nicht den gesetzlichen Vorgaben gem. § 203 Abs. 5 VVG und seien nicht ordnungsgemäß begründet, insbesondere genügten sie nicht den Anforderungen an die „maßgeblichen Gründe“. Eine bloß formelhafte Begründung oder die Wiedergabe des Gesetzeswortlautes sei hierzu nicht ausreichend. Vielmehr sei dem Versicherungsnehmer zumindest mitzuteilen, welche Rechnungsgrundlage (Versicherungsleistungen oder Sterbewahrscheinlichkeiten) sich bezogen auf seinen konkreten Tarif und die für ihn einschlägige Beobachtungseinheit in welcher Höhe verändert habe. Diese Mindestanforderungen habe die Beklagte indes nicht eingehalten. Die Beklagte habe nicht die maßgebliche Rechnungsgrundlage – Versicherungsleistungen und/oder Sterbewahrscheinlichkeiten – genannt. Zudem sei die Beitragserhöhung zum 00.00.2014 in dem Tarif A600 in der Beobachtungseinheit weibliche Jugendliche bei einem auslösenden Faktor 0,414 deshalb materiell unwirksam, weil eine Beitragserhöhung trotz gesunkener Leistungsausgaben vorgenommen worden sei. Eine Auslegung von § 155 Abs. 3 S. 2 VAG ergebe aber, dass – soweit die Überprüfung eine Abweichung unter den genannten Schwellenwerten zeige – eine Erhöhung der Prämie ausgeschlossen sei. Sinn und Zweck des Anpassungsverfahrens sei die Wiederherstellung des Äquivalenzprinzips infolge einer im Vertragsverlauf eingetretenen Veränderung springe der auslösende Faktor für die Rechnungsgrundlagen Versicherungsleistung nach unten an, habe die jährliche Überprüfung ergeben das die Leistungsausgaben gesunken seien. Die Erhöhung einer Prämie infolge gesunkener Leistungsausgaben sei aber mit dem Gesetzesverständnis unvereinbar. Denn soll das Anpassungsverfahren Äquivalenzstörungen zwischen Prämien und Versicherungsleistung beseitigen, berechtige das Anspringen der Rechnungsgrundlagen nach unten bestenfalls eine Prüfung dahin, ob eine Senkung der Prämie im Betracht komme. Jedenfalls sei die Begründung unter diesem Gesichtspunkt in formeller Hinsicht fehlerhaft, weil die Beklagte bei Mitteilung der maßgeblichen Gründe versäumt habe, den Umstand der gesunkenen Leistungsausgaben in gebotener Weise zu berücksichtigen. Das Begründungsschreiben für die Prämienerhöhung lasse den gesonderten Hinweis vermissen, dass eine Erhöhung der Prämie trotz sinkender Leistungsausgaben erfolge. Die Beklagte vermittele vielmehr den gegenteiligen Eindruck, dass also die Erhöhung der Prämie aufgrund gestiegener Leistungsausgaben veranlasst worden sei. Der Kläger ist daher der Ansicht, dass die Beklagte ihm zur Herausgabe der rechtsgrundlos gezahlten erhöhten Prämien sowie der aus ihnen gezogenen Nutzungen verpflichtet sei. Letztere bestünden in den Zinsen, die die Beklagte durch die Anlage des Geldes erzielt habe. Sich aus der Unwirksamkeit der Prämienerhöhung ergebende Erstattungsansprüche seien zudem auch nicht verjährt. Mit dem Feststellungsantrag zu Ziff. 1) hat der Kläger u.a. die Feststellung begehrt, dass der von ihm geleistete Gesamtbetrag um die Summe unrechtmäßiger Beitragserhöhungen auf insgesamt lediglich 376,69 € zu reduzieren sei. Mit Schriftsatz vom 07.05.2021 (Bl. 142 ff. d.A.) hat er den Rechtsstreit hinsichtlich des in Ziff. 1) genannten Herabsetzungsbeitrages sodann für erledigt erklärt. Ferner hat er die Klage hinsichtlich des Feststellungsantrags zu Ziff. 1) hinsichtlich der Erhöhung zum 00.00.2015 in dem Tarif A1200 bezogen auf J1. insofern geändert, als er nicht mehr auf eine vorgenommene Beitragsanpassung i.H.v. 22,00 €, sondern lediglich in Höhe von 21,92 € abstellt. Den Klageantrag zu Ziff. 2) hat er daher ebenfalls um 5,36 € zurückgenommen. Der Kläger beantragt nunmehr, 1. festzustellen, dass folgende Beitragsanpassungen des Monatsbeitrags in der zwischen ihm und der Beklagten bestehenden Kranken-/ Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer N01-B unwirksam sind: a) in den Tarifen für J2. aa) im Tarif A1200 die Beitragsanpassung zum 00.00.2011 in Höhe von 26,97 €, bb) im Tarif SE die Beitragsanpassung zum 00.00.2012 in Höhe von 9,80 €, cc) im Tarif SE die Beitragsanpassung zum 00.00.2013 in Höhe von 27,04 €, dd) im Tarif A1200 die Beitragsanpassung zum 00.00.2013 in Höhe von 32,05 €, ee) im Tarif Z100 die Beitragsanpassung zum 00.00.2015 in Höhe von 5,95 €, ff) im Tarif SE die Beitragsanpassung zum 00.00.2016 in Höhe von 27,78 €, b) in den Tarifen für J1. aa) im Tarif A1200 die Beitragsanpassung zum 00.00.2011 in Höhe von 22,63 €, bb) im Tarif SE die Beitragsanpassung zum 00.00.2012 in Höhe von 22,84 €, cc) im Tarif A1200 die Beitragsanpassung zum 00.00.2013 in Höhe von 16,05 €, dd) im Tarif SE die Beitragsanpassung zum 00.00.2013 in Höhe von 16,38 €, ee) im Tarif A1200 die Beitragsanpassung zum 00.00.2014 in Höhe von 19,26 €, ff) im Tarif Z100 die Beitragsanpassung zum 00.00.2014 in Höhe von 4,07 €, gg) im Tarif A1200 die Beitragsanpassung zum 00.00.2015 in Höhe von 21,92 €, hh) im Tarif SE die Beitragsanpassung zum 00.00.2018 in Höhe von 44,37 €, ii) im Tarif SE die Beitragsanpassung zum 00.00.2019 in Höhe von 15,34 €, jj) im Tarif A1200 die Beitragsanpassung zum 00.00.2019 in Höhe von 43,19 €, kk) im Tarif Z100 die Beitragsanpassung zum 00.00.2020 in Höhe von 8,78 €, ll) im Tarif A1200 die Beitragsanpassung zum 00.00.2020 in Höhe von 13,17 €, c) in den Tarifen für J3. aa) im Tarif SE die Beitragsanpassung zum 00.00.2012 in Höhe von 2,01 €, bb) im Tarif Z100 die Beitragsanpassung zum 00.00.2013 in Höhe von 3,68 €, cc) im Tarif A600 die Beitragsanpassung zum 00.00.2014 in Höhe von 4,80 €, dd) im Tarif Z100 die Beitragsanpassung zum 00.00.2014 in Höhe von 3,60 €, ee) im Tarif SE die Beitragsanpassung zum 00.00.2016 in Höhe von 7,32 €, ff) im Tarif A600 die Beitragsanpassung zum 00.00.2016 in Höhe von 6,14 €, gg) im Tarif A600 die Beitragsanpassung zum 00.00.2018 in Höhe von 9,86 €, hh) im Tarif Z100 die Beitragsanpassung zum 00.00.2019 in Höhe von 6,40 €, d) in den Tarifen für J4. aa) im Tarif SE die Beitragsanpassung zum 00.00.2012 in Höhe von 2,31 €, bb) im Tarif A600 die Beitragsanpassung zum 00.00.2014 in Höhe von 0,32 €, cc) im Tarif Z100 die Beitragsanpassung zum 00.00.2015 in Höhe von 0,11 €, dd) im Tarif A600 die Beitragsanpassung zum 00.00.2016 in Höhe von 0,31 €, ee) im Tarif SE die Beitragsanpassung zum 00.00.2016 in Höhe von 0,36 €; 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 21.793,68 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen; 3. festzustellen, dass die Beklagte a) ihm zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus dem Prämienanteil gezogen hat, den die Klägerseite auf die unter 1) aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat, b) die nach 3a) herauszugebenden Nutzungen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu verzinsen hat. Die Beklagte hat sich der Teilerledigungserklärung nicht angeschlossen und beantragt, die Klage abzuweisen. Die mit dem Klageantrag zu Ziff. 2) geltend gemachte Höhe der Beitragsrückerstattung sei unschlüssig. Der Kläger lasse insoweit zum einen den tatsächlichen Versicherungsverlauf bzgl. der versicherten Personen, insbesondere den Altersgruppenwechsel außer Acht, sodass die Berechnung der Forderungshöhe bereits aus diesem Grund fehlerhaft sei. Zum anderen habe der Kläger auch Beitragsrückerstattungen in Höhe von insgesamt 4.838,32 € erhalten, die – wenn die Beitragsanpassungen unwirksam gewesen wären – jedenfalls nicht in dieser Höhe ausgezahlt worden wären. Die Beklagte trägt unter Angabe der auslösenden Faktoren auf S. 11 ff. der Klageerwiderung vor, dass sämtliche Beitragsanpassungen in allen Tarifen aufgrund geänderter Leistungsausgaben in dem streiterheblichen Umfang erforderlich gewesen seien. Die Beklagte ist der Ansicht, dass die vorgenommenen Beitragsanpassungen sowohl formell als auch materiell wirksam seien. Insbesondere seien die jeweiligen Beitragsanpassungen ausreichend begründet und dem Kläger auch die maßgeblichen Gründe für die Beitragsanpassungen mitgeteilt worden. Sie meint weiter, dass es keiner Mitteilung der Höhe der Veränderung bzw. weiterer Faktoren, die die Prämienhöhe beeinflusst hätten, bedurft habe. Die Mitteilungspflicht habe nicht den Zweck, dem Versicherungsnehmer eine Plausibilitätskontrolle der Prämienanpassung zu ermöglichen. Etwaige fehlerhafte ältere Anpassungsmitteilungen wirkten auch nicht für die Zukunft fort; erfolge eine weitere wirksame Prämienanpassung im selben Tarif, habe der Versicherungsnehmer ab dem Wirksamwerden dieser Anpassung die Prämie in der damit festgesetzten Gesamthöhe zu zahlen. Zudem sei eine Beitragsanpassung auch in Form einer Erhöhung möglich und die Anpassung daher materiell rechtmäßig, wenn der auslösende Faktor nach unten angesprungen sei. Der auslösende Faktor setze zunächst nur das Prüfungsverfahren in Gang. Er treffe hingegen keine Aussage darüber, in welche Richtung die spätere Anpassung vorzunehmen sei, d.h. ob sie in Form einer Prämiensenkung oder in Form einer Prämienerhöhung stattfinde. Eines gesonderten Hinweises hierauf in den Mitteilungsschreiben bedürfe es nicht, um den Anforderungen des §§ 203 Abs. 5 VVG gerecht zu werden. Sofern dem Kläger tatsächlich ein Bereicherungsanspruch zustünde, sei die Verpflichtung zur Herausgabe jedenfalls nach § 818 Abs. 3 BGB ausgeschlossen. Der Anspruch auf Erstattung der erhöhten Prämien sei um die von ihr, der Beklagten, geleisteten Beitragsrückerstattungen zu kürzen, da sie insoweit entreichert sei. Darüber hinaus erhebt sie die Einrede der Verjährung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitig zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze und Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist überwiegend zulässig, aber unbegründet. I. Die Klage ist überwiegend zulässig. 1. Die mit dem Klageantrag zu Ziff. 1) begehrte Feststellung der Unwirksamkeit der Prämienerhöhungen ist nach der Rspr. des BGH (Urt. vom 16.12.2020, Az.: IV ZR 294/19) mit Ausnahme des Klageantrags zu Ziff. 1 lit. a) (J2.) als vorgreifliche Zwischenfeststellungsklage zulässig. Ein feststellungsfähiges gegenwärtiges Rechtsverhältnis liegt vor, soweit der Kläger die Unwirksamkeit der Beitragsanpassungen festgestellt wissen möchte. Allein mit dem von dem Kläger erstrebten Leistungsurteil auf Rückzahlung überzahlter Beiträge wäre nicht rechtskräftig festgestellt, dass er zukünftig nicht zur Zahlung des sich aus den streitgegenständlichen Beitragsanpassungen ergebenden Erhöhungsbetrages verpflichtet ist (BGH, Urt. vom 19.12.2018, Az.: IV ZR 255/17, NJW 2019, 919). Zudem ist die begehrte Feststellung der Unwirksamkeit der Prämienerhöhung eine Vorfrage für den Leistungsantrag und geht zugleich über das dort erfasste Rechtsschutzziel des Klägers hinaus, sodass sie auch als Zwischenfeststellungsklage i.S.v. § 256 Abs. 2 ZPO zulässig ist (vgl. BGH, Urt. vom 19.12.2018, Az.: IV ZR 255/17; Urt. vom 14.04.2021, Az.: IV ZR 36/20 - juris). Denn bei der Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO macht die Vorgreiflichkeit das sonst für die Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse entbehrlich. Das für eine Zwischenfeststellungsklage erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt allerdings, wenn mit dem Urteil über die Hauptklage die Rechtsbeziehungen der Parteien mit Rechtskraftwirkung erschöpfend geregelt werden. Folglich ist die Zwischenfeststellungsklage u.a. dann unzulässig, wenn die Hauptklage – wie hier bzgl. der Prämienanpassungen bzgl. J2. (s.u.) – ohne Entscheidung über das streitige Rechtsverhältnis abzuweisen ist (BGH, Urt. vom 02.07.2007, Az.: II ZR 111/05, NJW 2008, 69; Foerste, in: Musielak/Voit, ZPO, 18. Auf. 2021, § 256 Rn. 41). Vorliegend besteht nämlich hinsichtlich der aufgeführten Beitragsanpassung bzgl. J2. die Besonderheit, dass diese - nach dem von dem Kläger nicht bestrittenen und damit gem. § 138 Abs. 3 ZPO zugestandenen Vortrag der Beklagten – seit dem 00.00.2018 nicht mehr bei der Beklagten krankenvollversichert ist. Es ist insoweit von einer Beendigung der Tarife auszugehen. Mithin ist nicht ersichtlich, wie sich aus der Feststellung der Unwirksamkeit der Erhöhungen in den Tarifen bzgl. J2. noch Rechtsfolgen für die Gegenwart und Zukunft ergeben könnten, die über den mit dem Klageantrag zu Ziff. 2) geltend gemachten Rückzahlungsanspruch hinausgehen. 2. Auch hinsichtlich der mit dem Klageantrag zu Ziff. 3) begehrten Nutzungsherausgabe besteht ein rechtliches Interesse an der Feststellung, dass die Beklagte zur Herausgabe von Nutzungen verpflichtet ist. Zwar ist eine auf Feststellung des Anspruchsgrundes gerichtete Klage unzulässig, wenn dem Kläger eine Klage auf Leistung möglich und zumutbar ist und diese das Rechtsschutzziel erschöpft, weil er im Sinne einer besseren Rechtsschutzmöglichkeit den Streitstoff in einem Prozess klären kann. Auf die Frage, ob der Kläger die von der Beklagten gezogenen Nutzungen aus den nach ihrer Auffassung rechtsgrundlos gezahlten Prämienanteilen etwa durch Rückgriff auf die allgemein zugänglichen Geschäftsberichte der Beklagten hätte beziffern können und ihm auch die Erhebung einer Leistungsklage zumutbar gewesen wäre, kommt es hier aber nicht an. Denn ein Vorrang der Leistungsklage besteht ausnahmsweise dann nicht, wenn – wie hier – erwartet werden kann, dass auch ein Feststellungsurteil zu einer endgültigen Streitbeilegung führen wird (vgl. BGH, Urt. vom 28.09.1999, Az.: VI ZR 195/98, VersR 1999, 1555, für eine Zulässigkeit entsprechender Feststellungsanträge im Übrigen auch OLG Köln, Urt. vom 29.10.2019, Az.: 9 U 127/18, r+s 2020, 31; OLG Hamm, Urt. vom 30.06.2021, Az.: 20 U 152/20 – juris). 3. Soweit der Kläger den Rechtsstreit hinsichtlich des mit dem Feststellungsantrags zu Ziff. 1) zunächst geltenden gemachten Herabsetzungsbeitrages für erledigt erklärt und die Beklagte sich dieser Teil-Erledigungserklärung nicht angeschlossen hat, stellt sich die die nunmehr begehrte Feststellung, dass der Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache erledigt ist, als zulässige Beschränkung des früheren Antrags und damit privilegierte Klageänderung i.S.v. § 264 Nr. 2 ZPO dar. Das für den Feststellungsantrag nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche rechtliche Interesse an der Feststellung folgt dabei aus der Weigerung der Beklagten, sich der (Teil-) Erledigungserklärung des Klägers anzuschließen, und dem berechtigten Interesse des Klägers, in diesem Prozess eine abschließende Entscheidung über die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu erhalten. II. Die Klage ist allerdings unbegründet. Der Kläger hat letztlich weder einen Anspruch auf Rückerstattung von Beitragszahlungen und Nutzungsherausgabe gem. § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Var., 818 BGB noch auf Feststellung der Unwirksamkeit der Beitragsanpassungen. 1. Die Prämienerhöhungen sind in formeller und materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Im Einzelnen: a) § 203 Abs. 5 VVG verlangt, dass der Versicherer in der Begründung mitteilt, bei welcher Rechnungsgrundlage – also entweder bei den Versicherungsleistungen oder bei der Sterbewahrscheinlichkeit oder bei beiden – eine nicht nur vorübergehende Überschreitung des maßgeblichen Schwellenwertes eingetreten ist. Dafür genügt nicht eine bloß allgemein gehaltene Information darüber, dass allgemein eine Veränderung bei einer dieser Rechnungsgrundlagen eine Anpassung auslösen kann (BGH, Urt. vom 16.12.2020, Az.: IV ZR 314/19, r+s 2021, 95; BGH, Urt. vom 16.12.2020, Az.: IV ZR 294/19, VersR 2021, 240). Eine allgemeine Beschreibung der jährlichen Durchführung der Prämienüberprüfung genügt ebenfalls nicht, wenn nicht das Ergebnis der aktuellen Überprüfung mitgeteilt wird (BGH, Urt. vom 10.03.2021, Az.: IV ZR 353/19, VersR 2021, 564). Die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 5 VVG erfordert nach der Rechtsprechung des BGH daher die Angabe der Rechnungsgrundlage (Leistungsausgaben oder Sterbewahrscheinlichkeiten), deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 S. 1 VVG veranlasst hat (BGH, Urt. vom 16.12.2020, Az.: IV ZR 294/19 - juris). Der Sinn und Zweck der Vorschrift des § 203 Abs. 5 VVG, nach der die Neufestsetzung erst nach einer Mitteilung der maßgeblichen Gründe wirksam wird, besteht darin, dem Versicherungsnehmer vor Augen zu führen, dass nicht sein individueller Schadensverlauf zu höheren Beiträgen führt und dass erst recht nicht der Versicherer nach eigenem Gutdünken die Prämie anpassen kann. Dem Versicherungsnehmer müssen daher die Gründe mitgeteilt werden, welche den Versicherer tatsächlich zur Prämienanpassung veranlasst haben (vgl. OLG Hamm, Urt. vom 30.06.2021, Az.: 20 U 152/20 – juris). Dagegen muss der Versicherer nicht mitteilen, in welcher Höhe sich diese Rechnungsgrundlage verändert hat. Er hat auch nicht die Veränderung weiterer Faktoren, welche die Prämienhöhe beeinflusst haben, wie z.B. des Rechnungszinses, anzugeben. Die Angaben müssen sich zudem auf die konkret in Rede stehende Prämienanpassung beziehen; eine allgemeine Mitteilung, die nur die gesetzlichen Voraussetzungen der Beitragserhöhung wiedergibt, genügt nicht (BGH, Urt. vom 16.12.2020, IV ZR 294/19 – juris). Ob die Mitteilung einer Prämienanpassung den gesetzlichen Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügt, ist vom Tatrichter im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen. b) Gemessen an dem vorgenannten Maßstab sind die streitgegenständlichen Anpassungsschreiben formell ordnungsgemäß begründet worden und genügen den Anforderungen an die zu erteilende Begründung i.S.v. § 203 Abs. 5 VVG. aa) In dem Mitteilungsschreiben vom 00.00.2011 zur Beitragsanpassung zum 00.00.2011 (Anl. BLD 6.1) heißt es u.a. wie folgt: „Anpassung der Beiträge in Ihrer privaten Krankenversicherung Sehr geehrter Herr J1., die Gesundheit ist ein hohes Gut. Der medizinische Fortschritt und die damit einhergehende gestiegene Lebenserwartung sind an sich positive Entwicklungen, führen aber auf der anderen Seite zu steigenden Kosten im gesamten Gesundheitswesen . Wir sind verpflichtet, einmal jährlich die kalkulierten mit den tatsächlichen Leistungen zu vergleichen. Diese Prüfung hat ergeben, dass wir zum 00.00.2011 unsere Beiträge in einigen Tarifen anpassen müssen . Weitgehend handelt es sich durch die gestiegenen Kostenbelastung um Beitragserhöhungen , in einigen Tarifen können wir jedoch auch Beiträge senken. […] Die Beitragsanpassungen werden zum 00.00.2011 wirksam. Bitte entnehmen Sie Ihren neuen Beitrag dem beigefügten Versicherungsschein.“ [Hervorhebungen durch die Kammer] In dem weiter beigefügten Informationsschreiben heißt es unter der Überschrift „Hintergründe und rechtliche Rahmenbedingungen für die Beitragsanpassung zum 00.00.2011“ u.a. wie folgt: In dem weiter beigefügten Nachtrag zum Versicherungsschein sind sodann sämtliche versicherte Tarife sämtlicher versicherten Personen aufgeführt. Ihm lassen sich die konkreten Erhöhungen in den von einer Beitragsanpassung betroffenen Tarifen entnehmen. Bereits in dem Anschreiben zur Anpassung zum 00.00.2011 wird ausgeführt, dass der medizinische Fortschritt und der damit einhergehende medizinische Fortschritt zu steigenden Kosten im Gesundheitswesen führen. Sodann wird dargelegt, dass die Beklagte als Versicherer verpflichtet ist, einmal jährlich die kalkulierten mit den tatsächlichen Leistungen zu vergleichen. Es wird abschließend mitgeteilt, dass diese jährliche Prüfung ergeben hat, dass zum 00.00.2011 eine Anpassung der Beiträge in einigen Tarifen erforderlich sei und es sich überwiegend um Anpassungen in Form von Beitragserhöhungen aufgrund der gestiegenen Kostenbelastung handele. Der Kläger als durchschnittlicher Versicherungsnehmer kann aus diesen ihm mitgeteilten Informationen ohne weiteres folgern, dass die im Nachtrag zum Versicherungsschein aufgeführten Erhöhungen in den konkret bezeichneten Tarifen daher auf eine Veränderung der Leistungsausgaben als maßgebliche Rechnungsgrundlage zurückzuführen sind. Ein Tarifbezug wird über den im Mitteilungsschreiben ausdrücklich enthaltenen Verweis auf den Nachtrag zum Versicherungsschein hergestellt. Dass es sich nicht nur um eine allgemeine – abstrakte – Beschreibung der jährlichen Durchführung der Prämienüberprüfung handelt, sondern eine Anpassung auch in Tarifen des Klägers bzw. der versicherten Personen erforderlich war, ergibt sich letztlich eindeutig und unmissverständlich aus der Formulierung „Diese Prüfung hat ergeben, dass wir zum 00.00.2011 unsere Beiträge in einigen Tarifen anpassen müssen“ i.V.m. mit dem Verweis auf den dem beigefügten Versicherungsschein zu entnehmenden „neuen Beitrag.“ Dem Kläger wird auf diese Weise das konkrete Ergebnis der Prüfung auch in Bezug auf die von ihm unterhaltenen Tarife mitgeteilt. Für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer wird auch unter Berücksichtigung des weiter beigefügten Informationsblattes insgesamt auch hinreichend deutlich, dass nicht sein eigener individueller Schadensverlauf und erst recht nicht eine freie Entscheidung der Beklagten Grund für die Anpassung war. Ebenfalls kann er erkennen, dass die Anpassung auf einer Veränderung der Rechnungsgrundlage „Versicherungsleistungen“ beruht. In diesem Sinne wird er auch den von der Beklagten verwendeten Ausdruck „Leistungen“ verstehen (vgl. zu dem ähnlichen Begriff „Leistungsausgaben“: OLG Hamm, Urt. vom 30.06.2021, Az.: 20 U 152/20, VersR 2021, 1352). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass – alleine oder auch - eine Veränderung bei der Rechnungsgrundlage Sterbewahrscheinlichkeiten maßgeblich gewesen sein könnte, ergeben sich für ihn nicht. bb) Auch die weiteren Prämienerhöhungen zum 00.00.2012, 00.00.2013, 00.00.2014, 00.00.2015 und 00.00.2016, 00.00.2018, 00.00.2019 und 00.00.2020 sind unter Berücksichtigung des vorgenannten Maßstabs formell ordnungsgemäß. Insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen im Wesentlichen auf die vorstehenden rechtlichen Erwägungen zur Beitragsanpassung 00.00.2011 verwiesen werden. Die einzelnen Mitteilungsschreiben geben lediglich Anlass zu nachfolgenden Ergänzungen: (1) In dem Mitteilungsschreiben zur Beitragsanpassung zum 00.00.2012 vom 00.00.2012 (Anl. BLD 6.2) heißt es u.a. wie folgt: „Sehr geehrter Herr J1., der medizinische Fortschrift hilft uns allen durch neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, neue Medikamente und vieles mehr. Doch diese Entwicklung hat auch ihren Preis. So mussten wir im vergangen Jahr beobachten, dass unsere Leistungsausgaben höher waren als erwartet. In einem solchen Fall sind wir verpflichtet, die Beiträge entsprechend anzupassen. Darüber hinaus haben wir unsere Tarife an die erneut gestiegene Lebenserwartung angeglichen. […] Ihre Beitragsanpassung wird zum 00.00.2012 wirksam. Den neuen Beitrag können Sie dem beigefügten Versicherungsschein entnehmen.“ [Hervorhebung durch die Kammer] Die Angabe, dass die Tarife an die erneut gestiegene Lebenserwartung angeglichen wurden, führt indes nicht dazu, dass ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer annehmen kann, dass eine veränderte Sterbewahrscheinlichkeit die Anpassung ausgelöst hat. Aus den Anschreiben ergibt sich vielmehr jeweils bereits ausreichend deutlich, dass die Ausgabensteigerung Auslöser und damit „maßgeblicher Grund“ der Beitragsanpassungen und die steigende Lebenserwartung lediglich ein bei der Neukalkulation zu berücksichtigender Faktor gewesen ist. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass – alleine oder auch – eine Veränderung um bei der Rechnungsgrundlagen Sterbewahrscheinlichkeiten maßgeblich gewesen sein könnte, ergeben sich für den Kläger gerade nicht. (2) In dem Mitteilungsschreiben zur Beitragsanpassung zum 00.00.2013 vom 20.01.2013 (Anl. BLD 6.3) heißt es u.a. wie folgt: „Bilddarstellung wurde entfernt“ Zwar führt die Beklagte im 3. Absatz lediglich aus, dass auch vom Kläger unterhaltene Tarife zum 00.00.2013 angepasst werden müssen. Dass diese Anpassung jedoch Ergebnis der jährlichen Prüfung der Beklagten, zur Erhaltung des vertraglich zugesicherten Leistungsversprechens notwendig ist und durch eine Veränderung der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistung verursacht wurde, ist für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer durch die unmittelbar vorangehenden Ausführungen der Beklagten zu den steigenden Kosten der medizinischen Versorgung und in einer Gesamtschau mit dem weiter beigefügten Informationsschreiben „Hintergrund und rechtliche Rahmenbedingungen für die Beitragsanpassung zum 00.00.2013“ deutlich zu erkennen. (3) In dem Mitteilungsschreiben zur Beitragsanpassung zum 00.00.2014 vom 00.00.2014 (Anl. BLD 6.4) heißt es u.a. wie folgt: „Bilddarstellung wurde entfernt“ Bereits in dem Anschreiben zur Anpassung zum 00.00.2014 wird ausgeführt, dass die Ursachen für einen Kostenanstieg im Gesundheitswesen vielfältig sind. In den mit „Hintergründe und rechtliche Rahmenbedingungen für die Beitragsanpassung zum 00.00.2014" überschriebenen – und auf der Rückseite des Anschreibens abgedruckten – Informationen wird gleich zu Beginn ausgeführt: „Rechtsgrundlage für die Anpassung infolge der Kostenentwicklung: Voraussetzung für eine Beitragsanpassung ist gemäß § 8 b der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB), dass die erforderlichen Versicherungsleistungen die kalkulierten um 10 % übersteigen . Daraus ergibt sich eine stufenweise Anpassungsfolge, sodass die Beiträge nicht fließend den jeweiligen Kostensteigerungen folgen. Die Anpassungen bedürfen der Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders, der die Rechte und Interessen der Versicherten vertritt. Die Zustimmung dieses Treuhänders liegt vor .“ [Hervorhebung durch die Kammer] Weiter heißt es darin unter der Überschrift „Entwicklung der Leistungen“ wie folgt: „Entwicklung der Leistungen Die tariflichen Leistungen sehen einen umfassenden, in seiner Höhe nicht beschränkten Versicherungsschutz vor. Allerdings steigen die Kosten im Gesundheitswesen seit Jahren stärker als die allgemeinen Lebenshaltungskosten . Hierzu tragen viele Faktoren, wie z.B. wirksamere Medikamente, medizinische Forschung, neue und verbesserte Diagnose- und Therapiemethoden, bei. In diesem komplexer werdenden Umfeld helfen wir Ihnen weiter. Wie bieten Ihnen medizinische Informationen und stehen Ihnen bei Fragen, z.B. zu Ihren Arztrechnungen, zur Verfügung. Damit wollen wir eine höhere Transparenz für Sie erreichen und natürlich unnötige Kosten vermeiden. Selbstverständlich haben wir Maßnahmen getroffen, um die Leistungsausgaben nicht ausufern zu lassen.“ [Hervorhebung durch die Kammer] Der Kläger als durchschnittlicher Versicherungsnehmer vermag diesen ihm mitgeteilten Informationen letztlich mit der gebotenen Klarheit zu entnehmen, dass die im beigefügten Versicherungsschein aufgeführten Erhöhungen in den konkret bezeichneten Tarifen auf eine Veränderung der Leistungsausgaben als maßgebliche Rechnungsgrundlage zurückzuführen sind. So werden als Ursache des Kostenanstiegs erhebliche Fortschritte in Diagnostik und Therapie aufgeführt. Ebenso wird – offensichtlich bezogen auf die von einer Prämienerhöhung betroffenen Tarife Z100 (Zahnbehandlung/-ersatz) sowohl bei Herrn J1. als auch der versicherten Person J3. – auf die zum 00.00.2012 mit höheren Abrechnungssätzen in Kraft getretene Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) abgestellt, die die Leistungen in den Zahntarifen erhöht habe bezogen auf die betroffene und eine Änderung der GOZ. Weiter wird bereits im Anschreiben mitgeteilt, dass eine Beitragsangleichung erfolgt, wenn die Leistungsausgaben höher als erwartet sind. Ebenfalls stellen die beigefügten Hintergrundinformationen gleich zu Beginn und ausschließlich auf eine Abweichung der erforderlichen zu den kalkulierten Versicherungsleistungen ab. Eine andere Beurteilung, insbesondere die Annahme einer Veränderung der Rechnungsgrundlage „Sterbewahrscheinlichkeiten“, lässt sich nach Auffassung der Kammer auch nicht aus der im Anschreiben enthaltenen Formulierung „Zum anderen werden die Menschen immer älter und benötigen länger eine medizinische Versorgung“ herleiten. Zum einen wird der Begriff „Sterbewahrscheinlichkeit“ von der Beklagten weder im Anschreiben noch in den beigefügten Informationen verwendet. Zum anderen wird sowohl im Anschreiben als auch in den beigefügten Informationen nur auf gestiegene Leistungsausgaben als Ursache der Beitragsanpassung abgestellt. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass – alleine oder auch - eine Veränderung um bei der Rechnungsgrundlagen Sterbewahrscheinlichkeiten maßgeblich gewesen sein könnte, ergeben sich für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht. Ein Tarifbezug wird über den im Mitteilungsschreiben ausdrücklich enthaltenen Verweis auf den Versicherungsschein hergestellt. Dass es sich nicht nur um eine allgemeine – abstrakte – Beschreibung der jährlichen Durchführung der Prämienüberprüfung handelt, sondern eine Anpassung auch in Tarifen des Klägers bzw. der versicherten Personen erforderlich war, ergibt sich eindeutig und unmissverständlich bereits aus der Formulierung des Betreffs des Schreibens „Anpassung der Beiträge in Ihrer privaten Krankenversicherung zum 00.00.2014“ i.V.m. der weiteren Auskunft in dem auf der Rückseite abgedruckten Informationsschreiben, wonach die Voraussetzungen einer Beitragsanpassung aufgrund einer Abweichung der erforderlichen von den kalkulierten Versicherungsleistungen von mehr als 10 % vorgelegen haben und der Treuhänder der hierdurch notwendig gewordenen Anpassung zugestimmt habe. (4) In dem Mitteilungsschreiben zur Beitragsanpassung zum 00.00.2015 vom 00.00.2015 (Anl. BLD 6.5) heißt es u.a. wie folgt: „Bilddarstellung wurde entfernt“ Da sowohl das Schreiben vom 00.00.2015 als auch das beigefügte und mit „Hintergründe und rechtliche Rahmenbedingungen für die Beitragsanpassung zum 00.00.2015“ überschriebene Informationsschreiben inhalts- und nahezu wortlautgleich zu dem Mitteilungs- und Informationsschreiben vom 00.00.2014 sind, wird auf die vorstehenden Ausführungen zur Beitragsanpassung zum 00.00.2014 Bezug genommen. (5) In dem Mitteilungsschreiben zur Beitragsanpassung zum 00.00.2016 vom 00.00.2016 (Anl. BLD 6.6) heißt es u.a. wie folgt: „Bilddarstellung wurde entfernt“ Da sowohl das Schreiben vom 00.00.2016 als auch das beigefügte und mit „Hintergründe und rechtliche Rahmenbedingungen für die Beitragsanpassung zum 00.00.2016“ überschriebene Informationsschreiben inhalts- und nahezu wortlautgleich zu dem Mitteilungs- und Informationsschreiben vom 00.00.2014 sind, wird auf die vorstehenden Ausführungen zur Beitragsanpassung zum 00.00.2014 Bezug genommen. (6) In dem Mitteilungsschreiben zur Beitragsanpassung zum 00.00.2017 vom 00.00.2017 (Anl. BLD 6.7) heißt es u.a. wie folgt: „Bilddarstellung wurde entfernt“ Der Kläger als durchschnittlicher Versicherungsnehmer kann aus diesen ihm mitgeteilten Informationen ohne weiteres folgern, dass die im beigefügten Versicherungsschein aufgeführten Erhöhungen in den konkret bezeichneten Tarifen auf eine Veränderung der Leistungsausgaben als maßgebliche Rechnungsgrundlage zurückzuführen sind. Ein Tarifbezug wird über den im Mitteilungsschreiben ausdrücklich enthaltenen Verweis auf Versicherungsschein sowie bereits über den Betreff des Schreibens „Anpassung der Beiträge in Ihrer privaten Krankenversicherung zum 00.00.2017“ hergestellt. Dass es sich nicht nur um eine allgemeine – abstrakte – Beschreibung der jährlichen Durchführung der Prämienüberprüfung handelt, sondern eine Anpassung nach dem durchgeführten Prüfungsverfahren auch in Tarifen des Klägers bzw. der versicherten Personen erforderlich war, ergibt sich eindeutig und unmissverständlich aus der Angabe, dass ein unabhängiger Treuhänder die Voraussetzungen für die Beitragsänderung überprüft und der Anpassung zugestimmt habe. (7) In dem Mitteilungsschreiben zur Beitragsanpassung zum 00.00.2018 vom 13.01.2018 (Anl. BLD 6.8) heißt es u.a. wie folgt: „Bilddarstellung wurde entfernt“ Der Kläger als durchschnittlicher Versicherungsnehmer kann aus diesen Informationen ohne weiteres folgern, dass die im Nachtrag zum Versicherungsschein aufgeführten Erhöhungen in den konkret bezeichneten Tarifen auf eine Veränderung der Leistungsausgaben als maßgebliche Rechnungsgrundlage zurückzuführen sind. Dass es sich nicht nur um eine allgemeine – abstrakte – Beschreibung der jährlichen Durchführung der Prämienüberprüfung handelt, sondern eine Anpassung auch in Tarifen des Klägers bzw. der versicherten Personen erforderlich war, ergibt sich letztlich eindeutig und unmissverständlich aus der Formulierung „Bei den Tarifen, die in Ihrem Vertrag von der Beitragsanpassung betroffen sind, liegen diese Voraussetzungen vor. […] Die Zustimmung des Treuhänders liegt uns vor.“ (8) In dem Mitteilungsschreiben zur Beitragsanpassung zum 00.00.2019 vom 00.00.2019 (Anl. BLD 6.9) heißt es u.a. wie folgt: „Bilddarstellung wurde entfernt“ Der Kläger als durchschnittlicher Versicherungsnehmer kann aus diesen Informationen ohne weiteres folgern, dass die im Nachtrag zum Versicherungsschein aufgeführten Erhöhungen in den konkret bezeichneten Tarifen auf eine Veränderung der Leistungsausgaben als maßgebliche Rechnungsgrundlage zurückzuführen sind. Dass es sich nicht nur um eine allgemeine – abstrakte – Beschreibung der jährlichen Durchführung der Prämienüberprüfung handelt, sondern eine Anpassung auch in Tarifen des Klägers bzw. der versicherten Personen wegen veränderter Leistungsangaben erforderlich war, ergibt sich letztlich eindeutig und unmissverständlich aus der Formulierung „Bei allen Tarifen, die in Ihrem Vertrag betroffen sind, wurde eine dauerhafte Abweichung der Versicherungsleistungen festgestellt. Die Zustimmung des Treuhänders liegt uns vor.“ Auf S. 2 zum Versicherungsschein legt die Beklagte die maßgeblichen Gründe für die Beitragsanpassung zudem – überobligatorisch - anschaulich in Tabellenform unter jeweiliger Benennung der prozentualen Abweichung der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen und damit des auslösenden Faktors wie folgt dar: „Bilddarstellung wurde entfernt“ (9) In dem Mitteilungsschreiben zur Beitragsanpassung zum 00.00.2020 vom 00.00.2020 (Anl. BLD 6.90) heißt es u.a. wie folgt: „Bilddarstellung wurde entfernt“ Dass es sich nicht nur um eine allgemeine – abstrakte – Beschreibung der jährlichen Durchführung der Prämienüberprüfung handelt, sondern eine Anpassung auch in Tarifen des Klägers bzw. der versicherten Personen wegen veränderter Leistungsangaben erforderlich war, ergibt sich letztlich eindeutig und unmissverständlich aus der Formulierung „Bei allen Tarifen, die in Ihrem Vertrag betroffen sind, wurde eine dauerhafte Abweichung der Versicherungsleistungen festgestellt. Die Zustimmung des Treuhänders liegt uns vor.“ Auf S. 2 zum Versicherungsschein legt die Beklagte zudem – wie schon bei der Beitragsanpassung zum 00.00.2019 – die maßgeblichen Gründe für die Beitragsanpassung in Tabellenform unter jeweiliger Benennung der prozentualen Abweichung der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen und damit des auslösenden Faktors dar. c) Die Beitragserhöhungen werden mit Ausnahme der Erhöhung zum 00.00.2014 in dem Tarif A600 in der Beobachtungseinheit weibliche Jugendliche und dem auslösenden Faktor Versicherungsleistungen 0,414 von der Klägerseite in materieller Hinsicht nicht angegriffen. Die Beitragsanpassungen zum 00.00.2014 in den Tarifen A600 bzgl. J3. und J4. erweisen sich entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht aus materiellen Gründen als unwirksam. Vielmehr ist die Beklagte auch berechtigt, in diesem Tarif eine Beitragserhöhung vorzunehmen, obwohl die Leistungsausgaben gesunken sind und der auslösende Faktor nach unten angesprungen ist. Es ist nämlich unerheblich, ob die Veränderung der Rechnungsgrundlage in einer Erhöhung oder Verminderung liegt. Dies folgt schon aus dem Wortlaut, der eindeutig und neutral nur eine „Veränderung" fordert und nicht nach Erhöhung und Verminderung differenziert. Maßgeblich ist allein, ob die Veränderung den gesetzlichen oder einen in zulässiger Weise vereinbarten vertraglichen Schwellenwert richtungsunabhängig überschreitet. Die nicht nur vorübergehende Überschreitung des Schwellenwertes eröffnet die Möglichkeit bzw. die Pflicht zur Neuberechnung, gibt aber die Richtung der Prämienanpassung – anders als die klagende Partei meint – nicht vor. Der auslösende Faktor besagt letztlich nichts darüber aus, ob i.E. eine Anpassung der Prämie nach oben oder unten angezeigt ist. Eine Abweichung des auslösenden Faktors „nach unten“ hindert den Versicherer insbesondere auch nicht an einer Prämienerhöhung, die Veränderungsrichtung der maßgeblichen Rechnungsgrundlage bestimmt nicht gleichzeitig die Veränderungsrichtung der Prämienanpassung. Dieses Ergebnis ist deshalb zwingend, weil der auslösende Faktor nur die Notwendigkeit einer Prüfung anzeigt und es bei beim Anspringen des auslösenden Faktors sodann zu einer vollständigen Neuberechnung der Prämie unter Berücksichtigung aller Rechnungsgrundlagen unter entsprechender Anwendung der für die Erstkalkulation anzuwendenden Regelungen (§ 11 Abs. 1 KVAV) kommt und nicht etwa nur der auslösende Faktor korrigierend zu berücksichtigen ist (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 30.01.2019, Akt.-Z. 8 U 1482/18). Jede zu überprüfende Rechnungsgrundlage muss vielmehr selbständig auf ihren Veränderungsbedarf hin überprüft werden und die Veränderungsvoraussetzungen erfüllen. Dies kann zur Folge haben, dass im selben Tarif einige Rechnungsgrundlagen zu Prämienerhöhungen und andere Rechnungsgrundlagen zu Prämiensenkungen führen. Prämienerhöhungen und -senkungen werden dann miteinander saldiert und ergeben im Saldo die eigentliche Prämienanpassung. Wenn eine maßgebliche Rechnungsgrundlage sich prämiensenkend verändert und eine Nachkalkulation auslöst, kann es gleichwohl zu einer Prämienerhöhung kommen, sofern die übrigen Rechnungsgrundlagen sich in noch stärkerem Umfang prämienerhöhend verändert haben. Die Ansicht des Klägers, dass eine Verminderung des auslösenden Faktors nur zur Prämiensenkung, nicht aber zu einer Erhöhung führen dürfe, würde dazu führen, dass der Versicherer dazu gezwungen wäre, sehenden Auges eine unauskömmliche Prämie zu verlangen. Dies widerspräche aber dem Ziel, die Versicherungsgemeinschaft vor einer dauerhaften Unterkalkulation, die mit der Gefahr der Nichterfüllbarkeit der vertraglich zugesagten Versicherungsleistungen einherginge, zu schützen (vgl. LG Wuppertal, Urt. vom 29.07.2021, Az.: 4 O 409/20 –, juris). Entgegen der Ansicht des Kläger muss der Versicherer in diesem Zusammenhang daher auch nicht in seiner Mitteilung anzugeben, ob die nach der Überprüfung zukünftig erforderlichen Versicherungsleistungen nach oben oder nach unten von den kalkulierten Ausgaben abgewichen sind, um den Anforderungen des § 203 Abs. 5 BGB zu genügen. Nach § 203 Abs. 5 VVG müssen nicht alle Gründe der Beitragserhöhung genannt werden, sondern nur die für die Prämienanpassung entscheidenden Umstände. In diesem Sinne entscheidend ist nur, ob eine Veränderung der erforderlichen gegenüber den kalkulierten Versicherungsleistungen oder Sterbewahrscheinlichkeiten die in § 155 Abs. 3 VAG oder § 155 Abs. 4 VAG oder in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelten Schwellenwerte überschreitet oder nicht (s.o.). Dagegen ist es ohne Bedeutung, ob die über den Schwellenwert hinausreichende Veränderung in Gestalt einer Steigerung oder einer Verringerung eingetreten ist. Die Überprüfung der Prämie wird unabhängig von diesem Umstand ausgelöst, sobald der Schwellenwert überschritten wird. Da die Mitteilungspflicht nicht den Zweck hat, dem Versicherungsnehmer eine Plausibilitätskontrolle der Prämienanpassung zu ermöglichen, ist ein Hinweis des Versicherers darauf, in welche Richtung sich die maßgebliche Rechnungsgrundlage verändert hat, auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zur Information des Versicherungsnehmers erforderlich (vgl. BGH, Urt. vom 17.11.2021, Az.: IV ZR 113/20, BeckRS 2021, 37439). Selbst wenn entgegen der hier vertretenen Ansicht von einer Unwirksamkeit der Anpassung zum 00.00.2014 ausgehen würde, wäre diese jedenfalls durch die von der Beklagten zum 00.00.2016 wirksam vorgenommene Anpassung in dem Tarif A600 mit ex-nunc-Wirkung geheilt worden. Denn eine wirksame Prämienanpassung beendet die Folgen einer vorherigen unwirksamen Prämienerhöhung. Die spätere wirksame Prämienerhöhung bildet fortan die Rechtsgrundlage für die dort in ihrer Gesamthöhe festgesetzte Prämie, unabhängig davon, ob frühere Anpassungen an einem Mangel litten (vgl. BGH, Urt. vom 14.04.2021, Az.: IV ZR 36/20 – juris; BGH, Urt. vom 16.12.2020, Az.: IV ZR 294/19, VersR 2021, 240; OLG Hamm, Urt. vom 30.06.2021, Az.: 20 U 152/20 - juris). Eine zeitweise Unwirksamkeit der Anpassungen im Tarif A600 bzgl. J3. und J4. bis allenfalls zum 00.00.2016 unterstellt, stünde dem Kläger insoweit aber gleichwohl kein Anspruch auf Rückzahlung der für diesen Zeitraum ohne Rechtsgrund geleisteten Prämie gem. § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Var. BGB zu. Da der Anspruch des Klägers auf Rückzahlung mit der jeweiligen monatlichen Prämienzahlung entstanden ist und die Verjährung in dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, zu welchem dem Versicherungsnehmer die Mitteilung über die Beitragserhöhung zugegangen ist (BGH, Urt. vom 17.11.2021, Az.: IV ZR 113/20, BeckRS 2021, 37439), wäre ein etwaiger Rückzahlungsanspruch wegen der bis Ende Februar 2016 auf die Erhöhung zum 00.00.2014 geleisteten Prämien gemäß §§ 195, 199 BGB verjährt. Die Beklagte hat in der Klageerwiderung erfolgreich die Einrede der Verjährung (§ 214 Abs. 1 BGB) erhoben. 2. Da die Beitragserhöhungen nach vorstehenden Erwägungen wirksam waren, sind sowohl der Feststellungsantrag zu Ziff. 1) als auch der Leistungsantrag zu Ziff. 2) auf Rückzahlung von 21.793,68 € nebst Rechtshängigkeitszinsen unbegründet. 3. Da in der Hauptsache kein Anspruch besteht, hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen und damit auch keinen Anspruch auf Feststellung dieser Herausgabeverpflichtung. 4. Soweit der Kläger den Rechtsstreit hinsichtlich des mit dem Feststellungsantrags zu Ziff. 1) zunächst geltenden gemachten Herabsetzungsbetrages für erledigt erklärt und die Beklagte sich dieser Teil-Erledigungserklärung nicht angeschlossen hat, ist keine Erledigung eingetreten. Die Klage war insoweit von Anfang an unbegründet und ist nicht erst durch ein nach Rechtshängigkeit eingetretenes Ereignis unbegründet geworden. Denn die Beitragsanpassungen waren von Anfang wirksam und formell ordnungsgemäß begründet. Eine Herabsetzung der Prämien für die Zukunft konnte im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht erreicht werden. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2, 709 ZPO. IV. Der Streitwert wird auf 39.644,42 € festgesetzt. Neben dem ursprünglichen Klageantrag zu Ziff. 2), der auf Rückzahlung der vom 00.00.2012 bis zum 00.00.2020 geleisteten Prämienanteile in Höhe von 21.799,04 € gerichtet war, erhöht der wirtschaftlich identische Klageantrag zu Ziff. 1) auf Feststellung der Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Prämienerhöhungen und der Nichtverpflichtung zur Tragung der Erhöhungsbeträge den Streitwert nur dann nicht, soweit er sich auf denselben Zeitraum bezieht wie der Zahlungsantrag (vgl. zur Streitwertfestsetzung BGH, Beschluss vom 20.01.2021, Az.: IV ZR 294/19 – juris). Von dem für die Feststellung der künftigen Nichtleistungspflicht grundsätzlich analog § 9 ZPO zugrunde zu legenden Zeitraum von 3,5 Jahren (= 42 Monate) ab Anhängigkeit des Rechtsstreits wirken daher nur Zeiträume streitwerterhöhend, die nicht bereits vom Zahlungsantrag umfasst sind. Da der Zahlungsantrag nur Zeiträume bis allenfalls zum 00.00.2020 erfasst, während Anhängigkeit der Klage erst am 13.11.2020 eingetreten ist, erhöht sich der Streitwert hier um 17.845,38 € € (42 Monate x 424,89 € [Summe der Erhöhungsbeträge]). Der Klageantrag zu Ziff. 3) bleibt gem. § 43 GKG außer Ansatz.