OffeneUrteileSuche
Urteil

4 O 1251/21

Landgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMS:2023:0120.4O1251.21.00
1mal zitiert
8Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Parteien streiten über die Haftungsfolgen nach einem Verkehrsunfall, der sich am 00.10.2020 gegen 20:50 Uhr in D. zwischen dem Traktor-Schwader-Gespann des Klägers und einem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw ereignete. Der Kläger stand am 00.10.2020 zunächst mit seinem Traktor einschließlich des angehängten Schwaders auf einer Einfahrt, Zufahrt E.-straße 00/00, und beabsichtigte nach links auf die W.-straße in Richtung D. abzubiegen. Bei der W.-straße handelt es sich um die Bundesstraße N01; diese ist vorfahrtsberechtigt. Sie verläuft in nord-/südlicher Richtung zwischen N. (Norden) und D.. Die Fahrbahn teilt sich in zwei Fahrspuren für jeweils eine Richtung auf. Die Fahrspuren sind baulich nicht voneinander getrennt. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt 100 km/h. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit für das Gespann des Klägers beträgt 25 km/h. Zum Unfallzeitpunkt war es vollkommen dunkel, auch die Unfallstelle wies keine Straßenbeleuchtung auf. Der Schwader des Klägers verfügte über eine rückwärtige Beleuchtung. Der bei der Beklagten zu 2) versicherte Pkw Hyundai I. wurde von dem mittlerweile verstorbenen Y.2 geführt. Als Halterin des Fahrzeugs war Frau Y. 1, die Beklagte zu 1), eingetragen, die jedoch bereits am 00.09.2020 verstorben war (vgl. Bl. 58 der beigezogenen staatsanwaltlichen Ermittlungsakte der StA Münster, 30 Js 782/20). Der Hyundai befuhr die bevorrechtigte W.-straße in Richtung D.. Der Kläger nahm bei Einleitung des Abbiegevorgangs auf die W.-straße den herannahenden Pkw wahr. Das Gespann des Klägers bog auf die W.-straße ein und konnte vom Kläger bereits vollständig in Geradeausfahrt und in der für ihn zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h geführt werden. Etwa 57 Meter von der Einmündung E.-straße 00/00 entfernt, fuhr Y.3 in seinem Pkw ungebremst auf das Gespann des Klägers auf. Am PKW und am Schwader entstand Totalschaden. Der Kläger ließ bei der DEKRA ein Gutachten über die Unfallschäden an seinem Gespann einholen. Dieses weist für den Schwader einen Wiederbeschaffungswert von 6.500,00 € netto und einen Restwert von 180,00 € brutto aus (vgl. Anlage 2 zur Klageschrift, Bl. 6 ff. d.A). Der Kläger ließ den Traktor instand setzen, hierfür wandte er Reparaturkosten in Höhe von 8.026,42 € auf (Anlage 1 zur Klageschrift, Bl. 4 f. d.A.). Mit Anwaltsschreiben vom 25.02.2021 forderte der Kläger die Beklagte zu 2) zu Zahlung eines Betrages von 16.701,42 € (Wiederbeschaffungsaufwand Schwader brutto zzgl. Reparaturkosten Traktor zzgl. Kostenpauschale i.H.v. 25,00 €) auf (Anlage 3 zur Klageschrift, Bl. 18 d.A.). Mit Schriftsatz vom 02.03.2021 lehnte die Beklagte zu 2) jegliche Zahlung ab (Anlage 4 zur Klageschrift, Bl. 19 d.A.). Zudem zahlte der Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.029,35 €. Der Kläger verfolgt seine Ansprüche nunmehr im Klagewege weiter. Er ist der Ansicht, den Fahrer des PKW treffe die alleinige Schuld am Unfall-geschehen. Dieser hätte die Kollision durch einen Bremsvorgang oder durch ein Ausweichen auf die freie Gegenfahrbahn vermeiden können. Die Entfernung des Pkw von der Einmündung bei Einleitung seines Abbiegevorgangs sei ausreichend dafür gewesen, dass der Fahrer ihn hätte wahrnehmen können. Immerhin sei sein Abbiegevorgang zum Unfallzeitpunkt schon beendet gewesen; er habe sich in Geradeausfahrt befunden. Für ihn sei der Unfall unvermeidbar gewesen. Er sei zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt. Nach Rücknahme der Klage gegen die Beklagte zu 1) unter Protest gegen die Kostenlast beantragt der Kläger nunmehr, die Beklagte zu 2) zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 14.371,42 € zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 03.03.2021 nebst 1.029,35 € außergerichtlich angefallener Kosten zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und dem Kläger die Kosten des Verfahrens insgesamt aufzuerlegen. Die Beklagte zu 2) ist der Ansicht, der Kläger trage die alleinige Schuld für den Unfallhergang. Sie behauptet, der Abstand der beiden Fahrzeuge habe beim Abbiegevorgang weniger als 100 Meter betragen. Der Kläger habe seine Wartepflicht als Abbiegender nicht eingehalten. Die Beklagte zu 2) ist der Ansicht, der Schwader sei mit unzulässig eingeschaltetem Arbeitslicht gefahren. Für den Fahrer des PKW habe es so ausgesehen, als handele es sich bei dem Schwader um Gegenverkehr. Vor dem Abbiegevorgang habe der Fahrer den Traktor mangels seitlicher Beleuchtung nicht erkennen können. Auch wenn der Unfall durch eine Gefahrenbremsung des Herrn Y.3 hätte vermieden werden können, so könne man eine solche Reaktion von einem 82-Jährigen nicht verlangen. Zudem ist sie der Ansicht, die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs sei weit höher zu bewerten als die eines normalen PKW. Zur Schadenshöhe merkt die Beklagte zu 2) an, dass der Kläger als Landwirt zum Vorsteuerabzug berechtigt sein könnte. Außerdem trägt sie vor, es bestünde dann keine Aktivlegitimation in Bezug auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, wenn diese durch eine Rechtschutzversicherung ausgeglichen worden wären. Für den weiteren Sach- und Streitstand wird auf die gegenseitig zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die erkennende Einzelrichterin hat den Kläger zum Unfallhergang angehört. Es wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 07.12.2022, Bl. 72 ff. d.A.. Die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Münster 30 Js 782/20 war beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Die Klage ist zulässig. Dem Kläger steht es insbesondere frei, gemäß § 264 Nr. 2 ZPO seinen ursprünglichen Klageantrag in der Hauptsache auf die Klage gegen die Beklagte zu 2) zu beschränken. Die teilweise Klagerücknahme ist vorliegend gemäß § 269 Abs. 1 ZPO ohne Einwilligung der Beklagten zu 1) zulässig, da zum Zeitpunkt der Rücknahmeerklärung noch nicht zur Hauptsache verhandelt wurde. II. Die Klage ist unbegründet. 1. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 14.371,42 € aus §§ 7 Abs. 1 StVG iVm § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG. Der Kläger hat den Unfall durch Verstoß gegen Straßenverkehrsvorschriften zum einen selbst verursacht, zum anderen ist die Betriebsgefahr seines Gespanns höher anzusetzen als diejenige des bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw. Die Beklagte ist die Haftpflichtversicherung des unfallverursachenden Fahrzeugs gemäß § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG. Durch den Betrieb des PKW ist an dem im Eigentum des Klägers stehenden Traktor und angehängtem Schwader unstreitig ein erheblicher Sachschaden entstanden. Ein Ausschluss nach §§ 7 Abs. 2, 8 ff. StVG ist nicht ersichtlich; insbesondere liegt keine höhere Gewalt vor. Ein Ausschluss nach § 17 Abs. 3 StVG ist ebenfalls nicht gegeben. Das Unfallereignis wäre für einen „Idealfahrer“ des Pkw durch eine Gefahrenbremsung oder ein Ausweichen auf die Gegenfahrbahn abwendbar gewesen. Nach § 17 Abs. 1, 2 StVG ist für die Einstandspflicht für Kraftfahrzeugschäden bei Unfällen im Straßenverkehr maßgeblich, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht wurde. Relevant ist hier insbesondere, ob einer der Unfallbeteiligten straßenverkehrsregeln missachtet hat. Dabei dürfen nur solche Umstände zu Lasten eines Unfallbeteiligten berücksichtigt werden, die feststehen, also unstreitig, zugestanden oder nach § 286 ZPO bewiesen sind, und sich auf den Unfall ausgewirkt haben (Burmann/ Heß /Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 27. Aufl., 2022, § 17 StVG Rn. 12). Die Verursachungsbeiträge des Klägers und des Fahrers Herrn Y.3 sind gegenüberzustellen und gegeneinander abzuwägen. Der Verursachungsbeitrag wird gebildet durch die Summe der Gefahren, die in der konkreten Unfallsituation von dem Kfz ausgegangen sind und sich bei dem Unfall ausgewirkt haben (Burmann/ Heß /Hühnermann/Jahnke, aaO, Rn. 14). Die Gefahren können sich aus objektiven Umständen ergeben, etwa aus der Beschaffenheit des Kfz (insbesondere seiner Masse), aus der Geschwindigkeit des Kfz, aus dem konkreten Fahrmanöver (wie Wenden, Ein- oder Ausfahren, Überholen), aber auch aus subjektiven Umständen (Burmann/ Heß /Hühnermann/Jahnke, aaO, Rn. 15). Derjenige, dessen Verhalten den Eintritt des Schadens in höherem Maße wahrscheinlich gemacht hat, hat den größeren Haftungsanteil. Wer schuldhaft einen Verkehrsverstoß begeht, hat gegenüber dem verschuldet zu spät reagierenden den größeren Haftungsanteil (Burmann/ Heß /Hühnermann/Jahnke, aaO, Rn. 18). Üblicherweise wird die einfache Betriebsgefahr gegenüber der durch das Verschulden erhöhten Betriebsgefahr mit 20 % gewertet ( Zeycan , in: Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 3. Aufl., 2021, § 17 StVG Rn. 29). Wenn auf der einen Seite ein besonders schwerwiegendes Verschulden die Betriebsgefahr deutlich erhöht, kann die einfache Betriebsgefahr auf der anderen Seite gänzlich zurücktreten (aaO). Auf Seiten des Klägers muss dieser sich zunächst die Betriebsgefahr des eigenen Fahrzeugs zurechnen lassen ( Grüneberg , BGB, 82. Aufl., 2023, § 254 Rn. 10). Die Betriebsgefahr ist wegen der Größe, der Masse und der Trägheit eines solchen Gespanns, ferner wegen dessen mangelnder seitlicher Beleuchtung höher anzusetzen als bei einem PKW (LG Magdeburg, Urteil vom 10.01.2012, Az. 9 O 164/09, BeckRS 2012, 8116). Bei einem Traktorgespann handelt es sich um ein langes schwerfälliges Gefährt, das sich nur langsam bewegt und somit ein unfallträchtiger Abbiegevorgang relativ lange Zeit in Anspruch nimmt. Der Traktor ist 4,587 Meter lang und 2,540 Meter breit. Er wiegt 5810 kg (Bl. 88 Ermittlungsakte 30 Js 782/20). Der Schwader hat eine Transportbreite von ca. 2,8 Meter und eine Länge von ca. 5,1 Meter (S. 3 des DEKRA-Gutachtens vom 25.01.2021, Anlage 2 zur Klageschrift, Bl. 8 d.A.). Die Höchstgeschwindigkeit eines Traktors mit Schwader beträgt laut unbestrittenem Vortrag des Klägers 25 km/h. Zudem hat sich der Kläger straßenverkehrsordnungswidrig verhalten. Der Kläger hat hier gegen § 8 Abs. 2 S. 2 StVO verstoßen. Danach darf der Wartepflichtige nur dann weiterfahren, wenn ersichtlich ist, dass für den Vorfahrtsberechtigten keine Gefährdung oder wesentliche Behinderung eintreten wird. Der Kläger bog vor dem etwa 100 Meter entfernten PKW des Herrn Y.3 nach links auf die vorfahrtsberechtigte Straße ab. Das ergibt sich aus den Angaben des Klägers gegenüber der Polizei bei der Unfallaufnahme; hier hat er angegeben, dass er den Pkw in einer Entfernung von der Einmündung von etwa zwei Leitpfosten bemerkt habe (vgl. Bl. 57 der Ermittlungsakte). Den entsprechenden Beklagtenvortrag hat er auch nicht bestritten. Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung hat er die Angabe gegenüber der Polizei insofern relativiert, als dass er sich nicht mehr genau erinnern könne und dass er bei seinen Angaben gegenüber der Polizei eben nach einem Anhaltspunkt gesucht habe. Es sei nach seinem Eindruck jedenfalls genug Platz gewesen, um abzubiegen. Wenn er in einer solchen Situation warte, bis keiner mehr zu sehen sei, könne er dort ein Zelt aufstellen (S. 3 und 4 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 07.12.2022, Bl. 74 f. d.A.). Die erkennende Einzelrichterin ist überzeugt davon, dass die Relativierung der Angaben, die der Kläger gegenüber der Polizei gemacht hat (Abstand von zwei Leitpfosten) in der mündlichen Verhandlung insbesondere vor dem Hintergrund der Hinweise des Gerichts im Rahmen der vorangegangenen Güteverhandlung erfolgte. Es steht jedenfalls nach dem Parteivortrag und der Anhörung des Klägers zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der bei der Beklagten zu 2) versicherte Pkw sich in einem solchen geringen Abstand zur Einmündung E.-straße 00/00 befand, dass dem Kläger völlig klar war, dass der Fahrzeugführer sehr schnell reagieren muss – sei es durch Bremsen oder Spurwechsel – wenn er dem abbiegenden Gespann ausweichen will. Eine Kollision wäre für Herrn Y.3 nur durch eine Gefahrenbremsung (vgl. Einstellungsvermerk der StA Münster vom 02.12.2020, Bl. 94 der Beiakte, der fälschlicherweise die Höchstgeschwindigkeit des Traktors und nicht des Gespanns insgesamt – lediglich 25 km/h – nennt) oder ggf. durch ein Ausweichen auf die Gegenspur zu verhindern gewesen. Die Notwendigkeit, eine Gefahrenbremsung einzuleiten, bedeutet allerdings zweifelsohne eine wesentliche Behinderung und auch Gefährdung der hinter dem bremsenden Auto fahrenden Fahrzeuge. Gefahrenbremsungen dürfen beim Abbiegevorgang nicht in Kauf genommen werden. Der Vorfahrtberechtigte darf darauf vertrauen, dass sein Vorfahrtsrecht beachtet wird (OLG Brandenburg, Urteil vom 02.04.2009, Az. 12 U 214/08, BeckRS 2009, 10345, Rn. 14). Bei einer Kollision zwischen dem Vorfahrtsberechtigten und dem Wartepflichtigen spricht der Beweis des ersten Anscheins für ein schuldhaftes Fehlverhalten des Wartepflichtigen ( Bachmoor/Quarch , in: Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 3. Aufl., 2021, § 8 StVO Rn. 9). In der Regel haftet der Wartepflichtige daher gemäß § 17 Abs. 2 StVG zu 100 % für den entstandenen Unfallschaden (aaO). Der Kläger hat den Beweis des ersten Anscheins nicht entkräftet. Der Beweis gilt als entkräftet, wenn der Wartepflichtige die auf der Vorfahrtstraße allgemein eingehaltene Geschwindigkeit erreicht hat, sich vollständig auf der vorfahrtsberechtigten Straße eingeordnet hat, oder der Wartepflichtige sich bereits in stabiler Geradeausfahrt befindet (OLG Brandenburg, Urteil vom 08.03.2007, Az. 12 U 173/06, BeckRS 2009, 7241). Auf der W.-straße gilt die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h. Das Gespann des Klägers kann diese Geschwindigkeit bei Weitem nicht erreichen. Laut unbestrittener Angabe des Klägers ist lediglich eine Geschwindigkeit von 25 km/h möglich. Weiterhin hatte sich das klägerische Gespann mit einer gesamten Länge von ca. 12 Meter räumlich zwar aus dem Einmündungsbereich entfernt. Der Kollisionsort liegt 57 Meter hinter der Einmündung E.-straße 00/00. Der Abschluss des Abbiegevorgangs kann im hier vorliegenden Fall jedoch nicht ausschließlich als ausschlaggebend angesehen werden (OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.01.1995, Az. 15 U 83/93, NZV 1996, 491 ff.). Die Kollision ist weiterhin auf das Verhalten des Wartepflichtigen, der die Vorfahrt des von rechts Kommenden missachtet, unmittelbar zurückzuführen (aaO). Den Kläger treffen beim Abbiegen gesteigerte Sorgfaltsanforderungen. Das Gespann ist ungewöhnlich schwerfällig, sodass sich beim Abbiegen in den fließenden Verkehr der Fahrweg verhältnismäßig lange verlegte. Dies war bei der vollkommenen Dunkelheit mangels jeglicher seitlicher aktiver wie passiver Beleuchtung des Gespanns von Fahrzeugführern auf der ohne Straßenleuchten ausgestatteten Bundesstraße nicht auf sichere Entfernung auszumachen (OLG Hamm, Urteil vom 11.07.1996, Az. 27 U 66/96, NZV 1997, 267 ff.). Der Kläger hätte nicht mit dem Abbiegevorgang beginnen dürfen, als Fahrzeugverkehr auf der Bundesstraße sichtbar nahte (aaO). Dort war eine Geschwindigkeit von 100 km/h grundsätzlich zulässig, so dass er mit rascher Annäherung des Gegenverkehrs rechnen musste. Außerdem bestand die Gefahr, die Entfernung von auf ihn zukommenden Fahrzeugscheinwerfern leicht zu verschätzen, so dass keine Gewissheit bestehen konnte, den Abbiegevorgang rechtzeitig ohne Gefährdung des vorrangigen Verkehrs abzuschließen (aaO). Die Rechtsprechung geht bereits beim Einleiten des Abbiegevorgangs eines schwerfälligen Traktorgespanns von einem grob fahrlässigen Verkehrsverstoß aus, wenn sich ein PKW aus einer Entfernung von 270 Metern nähert (aaO). Hier war laut Angabe des Klägers von einer Entfernung von ca. 100 Metern auszugehen. Der PKW war bereits zu nah an Feldzufahrt herangekommen, als der Kläger mit dem Abbiegen begann. Der Kläger musste von einer langen Abbiegezeit ausgehen, in der der PKW das Gespann erreichen konnte, was für den PKW Fahrer eine lebensbedrohliche Gefahr bedeuten könnte (aaO). Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, der Fahrer Herr Y.3 hätte statt zu bremsen auf der Gegenfahrbahn überholen können. Dies stellt ebenfalls eine nicht auszuschließende Gefährdung des Vorfahrtsberechtigten dar, der sich aufgrund des plötzlich auftretenden Hindernisses nicht sicher sein kann, dass die Gegenfahrbahn für einen Überholvorgang ausreichend frei ist. Auf Seiten des Fahrers Herrn Y.3 ist ein Verkehrsverstoß nicht ersichtlich. Der Fahrzeugführer muss nicht mit nachträglichen Hindernissen von der Seite rechnen (OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 10.9.2015, Az. 22 U 73/14, NJW-RR 2016, 731 ff.). Er musste nicht damit rechnen und seine Fahrweise auch nicht darauf einstellen, dass andere Fahrzeuge verkehrswidrig in die Fahrbahn einfahren könnten (aaO). Im Rahmen der Abwägung nach § 17 StVG ist nur die Betriebsgefahr des PKW zu berücksichtigen. Diese tritt jedoch hinter dem den Unfall allein verursachenden groben Verkehrsverstoß des Klägers gegen § 8 Abs. 2 S. 2 StVO zurück (OLG Brandenburg, Urteil vom 08.03.2007, Az. 12 U 173/06, BeckRS 2009, 7241). 2. Mangels Hauptanspruch besteht auch kein Anspruch des Klägers auf Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.029,35 € aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG. 3. Eine Zinsforderung aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB iVm § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG steht dem Kläger demnach ebenfalls nicht zu. IV. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 ZPO. Der Streitwert wird auf 14.371.42 € festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Hamm zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Hamm durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Münster statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Münster, Am Stadtgraben 10, 48143 Münster, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.