Leitsatz: 1. Wird eine Zufahrt außer als Zugang zu einer an ihrem Ende befindlichen Hofstelle nur genutzt, um das daran angrenzende Feld zu erreichen, liegt weiterhin eine Grundstückseinfahrt im Sinne des § 10 Satz 1 Hs. 1 StVO vor. 2. Keine Gefährdung im Sinne des § 10 Satz 1 Hs. 1 StVO, sondern nur eine insoweit unbeachtliche Behinderung liegt vor, wenn für das auf der Straße befindliche Fahrzeug – wie hier – lediglich ein maßvolles Reduzieren der Geschwindigkeit geboten ist, um dem vom Grundstück Einbiegenden mit einem bauartbedingt langsamer fahrenden Fahrzeug die Eingliederung in den fließenden Verkehr zu ermöglichen. Auf die Berufung des Klägers wird das am 20.01.2023 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Münster (4 O 1251/21) – unter Berichtigung des am 22.03.2024 verkündeten Tenors gemäß § 319 Abs. 1 ZPO – abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 13.089,89 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.03.2021 zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und die Klage bleibt abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 9 % der Kläger und zu 91 % die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Gründe: (abgekürzt gemäß § 540 Abs. 2, § 313a Abs. 1 Satz 1, § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) I. Die Berufung des Klägers hat in weiten Teilen Erfolg. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Schadensersatz nebst Prozesszinsen aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall vom 18.10.2020 auf der Bundesstraße N01 bei U. aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG, § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG zu. Der Anspruch war jedoch der Höhe nach auf den Nettobetrag zu beschränken; keinen Anspruch hat der Kläger auf die geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Insoweit waren die Berufung zurückzuweisen und die erstinstanzliche Klageabweisung aufrechtzuerhalten. Im Einzelnen: 1. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz seines unfallbedingten materiellen Schadens iHv 13.064,89 € aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG, § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG. a) Durch die streitgegenständliche Kollision mit dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw K. wurde das aus Traktor und Schwader bestehende, im Eigentum des Klägers stehende Gespann beschädigt. b) Ein Haftungsausschluss wegen höherer Gewalt nach § 7 Abs. 2 StVG kommt ersichtlich nicht in Betracht. c) Die Kollision stellt sich nach dem Ergebnis der zweitinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme für den (mittlerweile verstorbenen) Fahrer des bei der Beklagten haftpflichtversicherten PKW K. auch nicht als unabwendbares Ereignis iSd § 17 Abs. 3 StVG dar. Nach dieser Vorschrift ist die Verpflichtung zum Ersatz nach § 17 Abs. 1 u. 2 StVG ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat, § 17 Abs. 3 S. 2 StVG. Unabwendbar ist damit ein Ereignis, das auch durch äußerste Sorgfalt, die insbesondere die Einhaltung der geltenden Verkehrsvorschriften beinhaltet, nicht abgewendet werden kann ( Senat Beschl. v. 26.2.2021 – I-7 U 16/20, juris Rn. 21 ). Abzustellen ist insoweit auf das Verhalten des sog. "Idealfahrers" ( Senat Beschl. v. 26.2.2021 – I-7 U 16/20, juris Rn. 21; Senat Urt. v. 3.6.2016 – I-7 U 14/16, juris Rn. 23; König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Aufl. 2023, § 17 StVG, Rn. 22 m. w. N. ). Zur äußersten Sorgfalt gehört die Berücksichtigung aller möglichen Gefahrenmomente ( Senat Beschl. v. 26.2.202 – I-7 U 16/20, juris Rn. 21 ). Den Beweis der Unabwendbarkeit des Unfallgeschehens muss jeweils die Partei führen, die sich darauf beruft ( Senat Urt. v. 27.11.2020 – I-7 U 24/19, NJW-RR 2021, 693; König, a.a.O., § 17 StVG Rn. 23 ). Das ist der Beklagten nicht gelungen; denn sie hat nicht nachgewiesen, dass der Fahrer des K. – anders als seine nach der Kollision ausweislich der vom Senat beigezogenen Ermittlungsakte 30 Js 782/20 A (StA Münster), dort Bl. 57, getätigten Angaben nahelegen – nicht ungebremst auf das klägerische Gespann, das zum Kollisionszeitpunkt bereits 57 m nach dem Einbiegevorgang zurückgelegt hatte, aufgefahren ist. Ob die Kollision für den Kläger nach dem Ergebnis der zweitinstanzlichen Beweisaufnahme unabwendbar war, kann dahinstehen, da im Rahmen der Abwägung nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG die bloße Betriebsgefahr seines Gespanns hinter dem Verursachungs- und Verschuldensbeitrag des PKW-Fahrers zurücktritt. d) Die Abwägung der Verursachungsbeiträge ist aufgrund aller festgestellten, das heißt unstreitigen, zugestandenen oder nach § 286 ZPO bewiesenen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, die sich auf den Unfall ausgewirkt haben; in erster Linie ist hierbei das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben; ein Faktor bei der Abwägung ist dabei das beiderseitige Verschulden (st. Rspr.; s. nur Senat Urt. v. 8.7.2022 – I-7 U 106/20, juris Rn. 6; Senat Beschl. v. 26.10.2018 – I-7 U 56/18, juris Rn. 20; vgl. BGH Urt. v. 15.5.2018 – VI ZR 231/17, juris Rn. 10 m. w. N. ). Darüber hinaus ist die konkrete Betriebsgefahr der beteiligten Kraftfahrzeuge von Bedeutung. aa) Nach dem Ergebnis der zweitinstanzlich vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme fällt dem Kläger kein Verstoß gegen § 10 Abs. 1 StVO zur Last. Nach § 10 StVO trifft den aus einer Grundstückseinfahrt in den fließenden Verkehr einfahrenden Verkehrsteilnehmer das Gebot, sich so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist ( Senat Beschl. v. 26.10.2018 – I-7 U 56/18, juris Rn. 29 ). Nach den hierzu insbesondere durch persönliche Anhörung des Klägers und unter Heranziehung von IP. (Online-Kartendienst, Anmerkung der Redaktion) getroffenen Feststellungen des Senats liegt an der Unfallstelle mit der Einmündung S.-straße N02 in die Bundesstraße N01 eine Grundstücksausfahrt im Sinne des § 10 StVO vor ( zum Ganzen Spelz in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 8 StVO Rn. 13 f. ); denn die Zufahrt wird außer als Zugang zur an ihrem Ende befindlichen Hofstelle nur vom Kläger genutzt, um das daran angrenzende, von ihm gepachtete und am Unfalltag auch bewirtschaftete Feld zu erreichen. Vor diesem Hintergrund kann eine über den reinen Anwohner- bzw. Anliegerverkehr hinausgehende verkehrliche Bedeutung nicht angenommen werden. Der Einbiegevorgang des Klägers aus der Grundstückszufahrt in die Fahrbahn der Bundesstraße N01 ist nach den Feststellungen des Sachverständigen T. nicht kausal für den darauffolgenden Unfall geworden. Einer vom Sachverständigen nachvollziehbar und überzeugend erläuterten Weg-Zeit-Betrachtung zufolge befand sich das Gespann des Klägers zum Kollisionszeitpunkt bereits seit mindestens 10 Sekunden mit der aus dem Stand bis dahin erreichbaren Geschwindigkeit von ca. 30 km/h und über eine Entfernung von 57 m in stabiler Geradeausfahrt. Der bei der Beklagten haftpflichtversicherte Pkw habe sich im Signalzeitpunkt – so der Sachverständige – noch mindestens 200 m von der Unfallstelle entfernt befunden. Aus technischer Sicht als nicht plausibel hat der Sachverständige die Angaben des Klägers, er habe die Lichter des Pkw vor dem Einbiegen bereits in einer Entfernung von „zwei Leitpfosten“, mithin etwa 100 m, wahrgenommen, beurteilt; denn ausgehend von der Kollisions- und Schadensanalyse an den beteiligten Fahrzeugen sei eine Relativgeschwindigkeit von etwa 50 km/h anzunehmen, was eine Annäherungsgeschwindigkeit für den PKW von etwa 80 km/h bedeute. Es sei daher rechnerisch ausgeschlossen, dass der Unfall sich bei einer Entfernung des Pkw von nur 100 m erst 57 m hinter der Einmündung ereignet hätte. Hierzu hätte der Pkw nur maximal 30 km/h schnell sein dürfen. Ausgehend von der zutreffenden Entfernung zum Kollisionsort und von der anzunehmenden Zeitspanne von etwa 12 bis 13 Sekunden, die dem Fahrer des Pkw zur Verfügung standen, während das klägerische Gespann bereits in beschleunigender Geradeausfahrt war, war das Gespann – so der Sachverständige – aufgrund der rückwärtigen Beleuchtung des angehängten Schwaders oder auch der Zugmaschine selbst für den PKW-Fahrer sicher erkennbar. Selbst ein nur mit Rückleuchten versehenes Gespann wäre einwandfrei als vorausfahrendes Hindernis, wenn auch nicht dem genauen Typ nach, erkennbar und Reaktionsaufforderung gewesen. Mit Blick auf letztere kommt es – wie der Sachverständige nachvollziehbar erläutert hat – aus technischer Sicht nicht auf Beginn oder Dauer des Einbiegevorgangs an, da selbst ein erstmaliges Erkennen des Gespanns nach Abschluss des Einbiegens jedenfalls noch eine kollisionsvermeidende und gleichzeitig adäquate Reaktion in Gestalt einer Angleichungsbremsung ermöglicht hätte. Der Sachverständige T. hat auf Nachfrage auch ausdrücklich verneint, dass darüber hinaus eine Gefahrenbremsung oder ein Ausweichen auf die Gegenfahrbahn erforderlich geworden wäre. Der Senat folgt diesen präzise und anschaulich unter Heranziehung von Schaubildern, Weg-Zeit-Diagrammen und Vergleichsanalysen dargestellten Ausführungen des Sachverständigen T. und macht sie zum Inhalt seiner Würdigung. Die von dem Fahrer des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw damit allein zu erwartende Angleichungsbremsung stellt danach keine inadäquate oder mit dem Einbiegevorgang des Klägers noch in Zusammenhang stehende Reaktion, sondern ein übliches Verhalten bei Erkennen eines langsam vorausfahrenden Hindernisses bzw. Fahrzeugs dar. § 10 StVO verlangt zwar einen Gefährdungsausschluss. Eine Gefährdung liegt aber nicht vor, sondern nur eine Behinderung, wenn lediglich ein maßvolles Reduzieren der Geschwindigkeit geboten ist, um einem Verkehrsteilnehmer mit einem bauartbedingt langsamer fahrenden Fahrzeug die Eingliederung in den fließenden Verkehr zu ermöglichen. bb) Diese gebotene Reaktion hat der Fahrer des Pkw jedoch nach den weitergehenden Feststellungen und Ausführungen des Sachverständigen T. unterlassen. Aufgrund der weiträumigen Sicht und einer mühelosen Erkennbarkeit des Gespanns als langsam fahrendes Hindernis auch auf eine Entfernung von 70 m, der Kollisionsgeschwindigkeit des Pkw von etwa 80 km/h auf das Gespann ohne Bremsspurzeichnung hat der Sachverständige nachvollziehbar den Schluss gezogen, dass der Fahrer des Pkw trotz Sicht weder abgebremst noch sonst reagiert hat, sondern völlig ungebremst auf das klägerische Gespann aufgefahren ist. Hierin liegt – was keiner Vertiefung bedarf – ein ganz erheblicher Verstoß gegen das grundlegende Verhaltensgebot aus § 1 Abs. 2 StVO, während dem Kläger nach den Feststellungen des Sachverständigen T., denen der Senat sich auch insoweit in eigener Überzeugung anschließt, aus technischer Sicht keinerlei Handlungs- oder Reaktionsmöglichkeiten zur Verfügung gestanden haben, um der drohenden Kollision zu entgehen. cc) Dies rechtfertigt es nach dem Dafürhalten des Senats, die grundsätzlich von dem Gespann des Klägers ausgehende Betriebsgefahr hinter dem der Beklagten zuzurechnenden schon groben Verschulden zurücktreten zu lassen. e) Der gemäß § 249 BGB zu ersetzende materielle Schaden des Klägers beläuft sich der Höhe nach auf insgesamt 13.089,89 € netto. Dabei ist die Beklagte der geltend gemachten Höhe der Sachschäden als solcher bereits erstinstanzlich nicht entgegengetreten. Auf den Einwand der Beklagten, der Kläger sei als Landwirt vorsteuerabzugsberechtigt, hat sich der Kläger jedoch nicht, auch nicht im Rahmen seiner persönlichen Anhörung vor dem Senat, substantiiert erklärt. Er hat lediglich angegeben, er wisse aufgrund zwischenzeitlicher Veränderungen nicht mehr, ob er zum damaligen Zeitpunkt bereits vorsteuerabzugsberechtigt gewesen sei; heute sei er es jedenfalls. Dies genügt der insoweit erforderlichen sekundären Darlegungslast – gerade vor dem Hintergrund, dass der Kläger die gegenwärtige Vorsteuerabzugsberechtigung aus derselben Tätigkeit als Landwirt eingeräumt hat – jedoch nicht. Zu Gunsten des Klägers in Ansatz zu bringen waren daher die Netto-Reparaturkosten für den Traktor gemäß Rechnung der Fa. D. GmbH & Co. KG vom 29.01.2021 (Anl. K1, eGA I-4) in Höhe von 6.744,89 € sowie der Netto-Wiederbeschaffungsaufwand für den beschädigten Schwader von 6.500,00 € - 180,00 € = 6.320,00 € gemäß vorgerichtlichem SW.-Schadensgutachten vom 25.01.2021 (Anl. K2, eGA I-6 ff.) sowie die in erster wie zweiter Instanz unstreitige Kostenpauschale von 25,00 €. Den dabei im Rahmen der Protokollierung am Schluss der Sitzung eingeschlichenen Übertragungsfehler im Hinblick auf die Schadenshöhe im Urteilstenor hat der Senat unmittelbar von Amts wegen gemäß § 319 Abs. 1 ZPO ausgehend von der vorstehenden Begründung korrigiert. 2. Ein Anspruch des Klägers auf die begehrten Zinsen ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB. Die Beklagte hat unstreitig mit außergerichtlichem Schreiben vom 02.03.2021 (eGA I-19) eine Erstattung endgültig verweigert. Zinsbeginn ist damit nach § 187 Abs. 1 BGB antragsgemäß der 03.03.2021. 3. Keinen Erfolg hat die Berufung des Klägers in Bezug auf die weiter begehrte Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Insoweit hatte es bei der erstinstanzlich ausgeurteilten Klageabweisung zu verbleiben. Dem Kläger fehlt diesbezüglich die Aktivlegitimation, § 86 Abs. 1 VVG. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, es bestehe eine Rechtsschutzversicherung, welche die Kosten erstattet habe. Auf den Hinweis des Senats ist kein weiterer Vortrag dazu erfolgt, inwieweit der Kläger seinerseits zur selbstständigen Einziehung dieser Forderung ermächtigt sei. 4. Die ebenfalls berichtigte Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 S. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 713 i. V. m. § 542 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die Rechtssache weist weder grundsätzliche Bedeutung auf noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.