Urteil
12 O 116/22
Landgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGMS:2023:0217.12O116.22.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Auf die Widerklage hin wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte zu 2) 681,66 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.08.2022 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Auf die Widerklage hin wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte zu 2) 681,66 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.08.2022 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand: Der Kläger begehrt von den Beklagten die Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes aufgrund eines Verkehrsunfallereignisses vom 00.07.2019. Die Beklagte zu 2) als Kraftfahrzeughaftpflichtversichererin des Beklagten zu 1) begehrt mit ihrer Widerklage die anteilige Rückzahlung des vorab geleisteten Vorschusses. Am 00.07.2019 kam es zwischen dem Kläger, der mit einem geleasten Mountainbike fuhr, und dem Beklagten zu 1), der mit seinem bei der Beklagten zu 2) versicherten Pkw mit dem Kennzeichen N01 fuhr, in der D.-straße in X. zu einem Zusammenstoß. Hierbei fuhr der Beklagte zu 1) dem Kläger auf das Mountainbike auf, wodurch der Kläger stürzte und das Mountainbike teilweise unter den Pkw des Beklagten zu 1) geriet. Bei der D.-straße handelt es sich um einen verkehrsberuhigten Bereich. Der Hergang kurz vor der Kollision ist zwischen den Parteien ebenso wie das Geschehen nach dem Zusammenstoß streitig. Der Kläger machte mit anwaltlichem Schreiben vom 00.07.2019 neben Schmerzensgeld zunächst u.a. auch Schadensersatz bezüglich des beschädigten Mountainbikes geltend (Anlage B2, Bl. 54 d. A.). Die Beklagte zu 2) zahlte außergerichtlich vorab ein Vorschuss in Höhe von 1.000,00 EUR und teilte mit Schreiben vom 00.07.2019 mit, dass dieser zur freien Verrechnung gestellt wird (Anlage B3, Bl. 55 d. A.). Mit anwaltlichem Schreiben vom 00.08.2019 teilte der Kläger mit, dass das Mountainbike lediglich geleast sei und Schadensersatz aufgrund der Beschädigung nicht mehr geltend gemacht werde. Die Beklagte zu 2) verrechnete später mit Schreiben vom 00.11.2019 einen Betrag in Höhe von insgesamt 318,34 EUR zugunsten des Klägers auf die geltend gemachten Forderungen, wobei die Beklagte zu 2) von einer Haftung von 40 % zulasten des Beklagten zu 1) ausging. Von den geltend gemachten Positionen hat sie 587,00 EUR als berechtigt angesehen und entsprechend der von ihr angenommenen Haftungsquote 234,80 EUR hierauf verrechnet sowie weitere 83,54 EUR Rechtsanwaltskosten. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 00.11.2019 Bezug genommen (Anlage K1, Bl. 9 d. A.). Den darüber hinausgehenden Anteil des Kostenvorschusses verlangt die Beklagte zu 2) nunmehr im Rahmen der Widerklage zurück. Der Kläger behauptet, er sei mit dem Mountainbike zunächst auf der G.-straße hinter dem Beklagten zu 1) gefahren, als dieser ohne zu blinken mittig an der Einmündung zur D.-straße gestanden habe. Er sei dann an der T-Kreuzung G.-straße/D.-straße links an dem haltenden Pkw des Beklagten zu 1) vorbeigefahren und habe ihm noch „Penner“ zugerufen, weil der Beklagte zu 1) nicht geblinkt habe. Er sei dann mit dem Mountainbike die D.-straße schätzungsweise mit ca. 10-12 km/h in Richtung Arztpraxis O. und U. gefahren und habe hinter sich den aufheulenden Motor des Beklagten zu 1) gehört. Als er vor der Praxis O. abgebremst habe, um abzusteigen, sei er von hinten angefahren worden. Sein Bein habe sich bis zur Pedale unter dem Auto befunden. Er habe durch den Unfall eine Prellung im Bereich des Gesäßes sowie der linken Schulter und der linken Hüfte erlitten. Aufgrund dieser Verletzungen sei er zwei Jahre lang in regelmäßiger physiotherapeutischer Behandlung zur Lösung von Blockaden in der Hüfte gewesen. Er leide an einer schief stehenden Hüfte und daraus resultierenden massiven Rückenproblemen, die jedenfalls zu einem signifikanten Anteil auf den streitgegenständlichen Unfall zurückzuführen seien. Der Unfall habe für ihn ein unabwendbares Ereignis dargestellt. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagten zu 1) und 2) zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, das ein Betrag von 5.000,00 EUR nicht unterschreiten sollte, 2. die Beklagten zu 1) und 2) verurteilen, an ihn 325,47 EUR vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagten zu 1) und 2) beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagte zu 2) beantragt widerklagend, den Kläger zu verurteilen, an sie 681,66 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit der Widerklage zu zahlen. Der Kläger beantragt, die Widerklage abzuweisen. Die Beklagten behaupten, der Beklagte zu 1) sei mit Schrittgeschwindigkeit auf der G.-straße gefahren und dann nach links in die D.-straße abgebogen. Erst nachdem der Abbiegevorgang abgeschlossen gewesen sei, sei der Kläger an dem mit Schrittgeschwindigkeit fahrenden Beklagten zu 1) vorbeigefahren und habe ihn mit erhobener Faust lautstark beschimpft. Im Anschluss sei der Kläger unmittelbar vor dem Beklagten zu 1) schneidend nach rechts eingeschert und habe unvermittelt abgebremst. Hierdurch sei es zu der leichten Berührung der Front des Beklagtenfahrzeugs mit dem Hinterrad des Mountainbikes des Klägers gekommen. Nach dem Zusammenstoß habe sich der Kläger nach links abgerollt auf den Rücken gelegt und geschrien, ob man gesehen hätte, dass er angefahren worden sei. Der Kläger sei nicht unter das Fahrzeug des Beklagten zu 1) geraten. Die Beklagten meinen, der schuldhafte Verstoß des Klägers gegen §§ 1, 7 Abs. 5, 4 Abs. 1 S. 2 StVO verdränge eine Mithaftung der Beklagten. Der Schriftsatz vom 05.08.2022, mit dem die Widerklage der Beklagten zu 2) erhoben wurde, ist dem Kläger am 09.08.2022 zugestellt worden. Die Kammer hat Beweis erhoben durch Parteianhörung des Klägers und des Beklagten zu 1) im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 30.01.2023 sowie durch Vernehmung der Zeugin M.. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Protokoll vom 30.01.2023 Bezug genommen (Bl. 115 ff. d. A.). Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Widerklage der Beklagten zu 2) ist zulässig und begründet. I. 1. Die Klage ist zulässig, da insbesondere das Landgericht Münster gemäß §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG sachlich und gemäß § 32 ZPO örtlich zuständig ist. 2. Die Klage ist jedoch unbegründet, da dem Kläger gegen die Beklagten kein Anspruch aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, § 823 Abs. 1 BGB oder § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 229, 223 StGB und bzgl. der Beklagten zu 2) jeweils in Verbindung mit § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 4 VVG, § 1 PflVG zusteht. Die Beklagten haften zwar dem Grunde nach gemäß § 7 Abs. 1 StVG in Verbindung mit § 115 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 Nr. 1, S. 4 VVG, § 1 PflVG, da sich der Unfall bei Betrieb des Pkw des Beklagten zu 1), der bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert war, ereignet hat. Der Schmerzensgeldanspruch ist aber aufgrund des den Unfall verursachenden Verhaltens des Klägers ausgeschlossen. Wer absichtlich nur deshalb scharf abbremst, um den nachfolgenden Verkehrsteilnehmer zu disziplinieren oder zu maßregeln, haftet für die Folgen eines Auffahrunfalls zu 100 % (OLG Düsseldorf, Urteil vom 12. Dezember 2005 – I-1 U 91/05 –, Rn. 17, juris). So liegt der Fall hier. Vorliegend haben die Beklagten auch einen etwaigen Anscheinsbeweis zugunsten des Klägers zu entkräften vermocht, da die Kammer ein das den Unfall provozierenden Verhalten des Klägers als erwiesen ansieht. Der gegen den Auffahrenden sprechende Anscheinsbeweis wird bereits entkräftet, wenn die ernsthafte Möglichkeit eines atypischen, nicht für ein Verschulden des Auffahrenden sprechenden Geschehensablaufes vorliegt (OLG Karlsruhe, Urteil vom 24. Mai 1989 – 1 U 11/89 –, juris; LG Mönchengladbach, Urteil vom 16. April 2002 – 5 S 86/01 –, Rn. 7, juris). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger knapp vor dem Beklagten zu 1) einscherte und plötzlich und ohne verkehrsbedingten Grund absichtlich scharf abgebremst hat, um den Beklagten zu 1) als nachfolgenden Verkehr zu disziplinieren. Der Beklagte zu 1) gab in der mündlichen Verhandlung vom 30.01.2023 an, der Kläger sei ihm erstmalig in der G.-straße aufgefallen, weil er hinter ihm gefahren sei und ihn beschimpft habe. Der Kläger sei erst nach dem Abbiegevorgang auf die D.-straße links an ihm vorbeigefahren und habe ihn dabei beleidigt, was er durch das offene Fenster habe hören können. Im Anschluss habe der Kläger ihn geschnitten und ca. 50 cm vor ihm beide Bremsen gezogen. Er habe daraufhin gebremst und sei gegen den Hinterreifen des Mountainbikes des Klägers gestoßen. Später sei er zur Zeugin M. gegangen, da er sich habe erinnern können, sie vor der Kollision wahrgenommen zu haben. Er habe sie gefragt, ob sie den Unfall gesehen habe, was diese bejahte. Der Kläger sei dann zu der Zeugin gegangen und habe zu dieser gesagt, dass sie gar nichts gesehen habe. Insgesamt habe er den Eindruck gehabt, dass der Kläger geschauspielert habe, auch um später Ansprüche geltend zu machen. Diese Angaben in der persönlichen Anhörung kann die Kammer im Rahmen der Beweiswürdigung nach § 286 ZPO verwerten. Die Kammer ist von der Glaubhaftigkeit dieser Angaben überzeugt. Der Beklagte zu 1) hat den Hergang zusammenhängend und detailreich geschildert. Die Schilderungen stimmen mit den schriftsätzlichen Angaben überein. Bei der persönlichen Anhörung hat der Beklagte zu 1) sowohl das Kerngeschehen als auch die Vorgänge vor der Kollision und im Anschluss bildhaft mit vielen Details schildern können, sodass die Kammer davon überzeugt ist, dass der Beklagte zu 1) seine eigenen Erinnerungen wiedergegeben hat. Zudem hat der Beklagte zu 1) auch für ihn möglicherweise unvorteilhafte Sachverhaltsangaben frei geschildert. So hat er mitgeteilt, dass er beim Abbiegen in die D.-straße möglicherweise nicht geblinkt hat und über den später am Boden liegenden Kläger geschmunzelt hat, als er davon ausging, dass dieser nur schauspielere. Dass der Beklagte zu 1) als Partei ein eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens hat, verkennt die Kammer dabei nicht. Gestützt werden die Angaben des Beklagten zu 1) durch die glaubhafte Aussage der Zeugin M.. Die Zeugin gab an, gesehen zu haben, wie der Kläger mit seinem Fahrrad den Beklagten zu 1) erst in der D.-straße kurz vor der Arztpraxis O. überholt habe und knapp vor dem langsam fahrenden Beklagten zu 1) eingeschert sei. Der Beklagte zu 1) habe sofort gebremst, er sei ja auch langsam gefahren. Nach dem Unfall habe er ihr gegenüber auch gesagt, dass sie als Zeugin nicht aussagen könne, da sie schon zu alt sei. Diese Angaben der Zeugin decken sich mit den Angaben des Beklagten zu 1) und auch mit ihren eigenen Angaben gegenüber der Polizei. Dort gab sie ebenfalls an, nach einem Arztbesuch bei Herrn O. auf die andere Straßenseite gelaufen zu sein und auf ihre Tochter gewartet zu haben. Auch dort gab sie an, dass der Kläger dem Beklagten zu 1) erst in der D.-straße überholt habe und mit diesem geschimpft habe. Der Kläger habe das Fahrzeug des Beklagten zu 1) geschnitten. Zudem gab sie dort an, dass sie den Eindruck gehabt habe, dass der Radfahrer gedacht habe, der Beklagte zu 1) müsse jetzt für ihn bremsen (vgl. Bl. 52 d. A.). Die Kammer ist von der Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin M. überzeugt. Sie konnte den Sachverhalt ebenfalls detailreich und übereinstimmend mit ihren Angaben gegenüber der Polizei schildern. Die Angaben stimmen mit denen des Beklagten zu 1) überein. Die Zeugin hat auch kein eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens, da sie zu keinem Verfahrensbeteiligten in Verbindung steht. Die Angaben des Klägers in der persönlichen Anhörung am 30.01.2023 haben die Kammer hingegen nicht zu überzeugen vermocht. In der mündlichen Verhandlung gab der Kläger an, bereits an der T-Kreuzung am stehenden Pkw des Beklagten zu 1) vorbeigefahren zu sein und den Eindruck gehabt zu haben, dass der Beklagte zu 1) extra hinter ihm hergefahren sei, um ihn anzufahren. Diese Behauptung hält die Kammer für nicht glaubhaft, sondern für eine reine Schutzbehauptung des Klägers. Sie stimmt schon nicht dem Vortrag im klägerischen Schreiben an die Beklagte zu 2) vom 00.07.2019 überein, in dem mitgeteilt wurde, dass der Unfall aufgrund von Unachtsamkeit des Beklagten zu 1) nicht Einhalten eines Sicherheitsabstandes verursacht worden sei (Bl. 53 d. A.). 3. Mangels Anspruchs in der Hauptsache steht dem Kläger gegen die Beklagten auch kein Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 325,47 EUR nebst Zinsen zu. II. 1. Die Widerklage der Beklagten zu 2) ist zulässig. Das Landgericht Münster ist auch für die Widerklage sachlich zuständig (Schultzky in: Zöller, Zivilprozessordnung, § 33 Besonderer Gerichtsstand der Widerklage, Rn. 16). Die örtliche Zuständigkeit besteht jedenfalls nach §§ 12, 13 ZPO. Auch ist die nach § 33 ZPO erforderliche Konnexität zwischen Klage und Widerklage gegeben, da die Beklagte zu 2) eine teilweise Rückzahlung des aufgrund des Unfalls an den Kläger gezahlten Vorschusses begehrt. 2. Der Beklagten zu 2) steht gegen den Kläger ein Anspruch auf Wertersatz nach §§ 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1, 818 Abs. 2 BGB in Höhe von 681,66 EUR zu. Die Beklagte zu 2) hat im Rahmen der vorläufigen Regulierung des Verkehrsunfalls einen Betrag in Höhe von 1.000,00 EUR an den Kläger ausgezahlt, sodass dieser durch eine Leistung der Beklagten zu 2) einen Auszahlungsanspruch in dieser Höhe gegen seine Bank nach § 675t Abs. 1 S. 1 BGB erlangt hat. Diesen Auszahlungsanspruch hat der Kläger auch ohne Rechtsgrund im Sinne des § 812 Abs. 1 S. 1 BGB erlangt. Nach dem oben Gesagten bestand aufgrund des unfallverursachenden Verhaltens des Klägers, hinter dem auch die Gefährdungshaftung zurückgetreten ist, kein Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld nach §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, § 823 Abs. 1 BGB oder § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 229, 223 StGB in Verbindung mit § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 4 VVG, § 1 PflVG. In der Auszahlung des Vorschusses über 1.000,00 EUR kann auch kein Anerkenntnis der Beklagten zu 2) gesehen werden, da die Zahlung nur vorläufig bis zu endgültigen Prüfung erfolgte. In der Abrechnung vom 20.11.2019 ist lediglich ein Betrag in Höhe von 318,34 EUR von der Beklagten zu 2) anerkannt worden, sodass die Beklagte zu 2) jedenfalls den darüber hinausgehenden Betrag in Höhe von 681,66 EUR als Wertersatz verlangen kann. 3. Die Beklagte zu 2) hat gegen den Kläger einen Anspruch auf Zahlung von Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 187 Abs. 1 BGB analog seit dem 10.08.2022, da die Widerklage am 09.08.2022 zugestellt worden ist. III. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert wird auf bis zu 6.000,00 EUR festgesetzt, § 45 Abs. 1 GKG.