Beschluss
7 U 30/23
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2024:0311.7U30.23.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 17.02.2023 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 12. Zivilkammer des Landgerichts Münster (12 O 116/22) wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.
Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis 6.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 17.02.2023 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 12. Zivilkammer des Landgerichts Münster (12 O 116/22) wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger. Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis 6.000,00 EUR festgesetzt. Gründe: Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 08.02.2024 Bezug genommen. Die hierzu erfolgte Stellungnahme des Klägers rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht, sondern gibt lediglich zu folgender ergänzenden Begründung Anlass: Der Kläger wiederholt ersichtlich allein das Vorbringen aus der Berufungsbegründung, welches der Senat bereits zum Gegenstand seines Hinweisbeschlusses gemacht hat. Anlass zu weitergehenden Ausführungen besteht insoweit nicht. Dass der Kläger die Rechtslage anders bewertet, nimmt der Senat zur Kenntnis. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 713, § 544 Abs. 2 ZPO.