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Urteil

2 O 272/24

Landgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMS:2025:0519.2O272.24.00
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Tenor

1.    Die Klage wird abgewiesen.

2.    Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3.    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand Der Kläger begehrt von der Beklagten aus übergegangenem Recht den Ausgleich von Sozialhilfeleistungen bzw. Leistungen der Eingliederungshilfe nach einem Verkehrsunfall. Der Kläger ist als Landschaftsverband überörtlicher Träger der Sozialhilfe sowie der Eingliederungshilfe. Er erbringt seit 2014 Leistungen der Eingliederungshilfe für den Leistungsempfänger O1. (* 00.00.1994), der bei einem schweren Verkehrsunfall am 00.00.1995 in K. verletzt wurde. Am Schadenstag war die Beklagte Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen N01. Sie wird in dieser Eigenschaft in Anspruch genommen. Versicherungsnehmer war am Schadenstag O2., der Vater des Leistungsempfängers. Die Mutter des Leistungsempfängers, die Zeugin O3., führte am Schadenstag des Pkw und verursachte den Verkehrsunfall, bei welchem der Hilfeempfänger im Alter von einem Jahr schwer verletzt wurde. Am 00.00.1995 gegen 09.18 Uhr steuerte die Zeugin O3. den soeben bezeichneten PKW Opel Kadett auf der Bundesstraße N02 zwischen K. und T.. Auf der Rückbank des Pkw befand sich neben ihrem weiteren Kind auch ihr Sohn O1., der Hilfeempfänger. Aufgrund eines von Frau O3. verursachten Fahrfehlers kam ihr Fahrzeug ohne jedwede Fremdeinwirkung Dritter nach rechts von der Fahrbahn ab und kollidierte mit einem Baum. Der Hilfeempfänger leidet seither und ohne Aussicht auf Besserung an einer spastischen Hemiparese mit kognitiven Defiziten. Er ist lebenslang auf Hilfestellungen angewiesen. Art und Umfang der die Leistungen des Klägers bedingende Verletzungen sind zwischen den Parteien unstreitig. Auf Antrag des Hilfeempfängers, vertreten durch die Zeugin O3., gewährt der Kläger seit 2014 Leistungen der Eingliederungshilfe für die Aufnahme in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM). Hierzu verhalten sich unverändert und fortgeschrieben Bescheide des Klägers seit dem 23.03.2015, beruhend auf §§ 41, 54 SGB XII a.F. Die Leistungen wurden in der WfbM Warendorf erbracht. In der Zeit von Dezember 2024 bis November 2024 hat der Kläger Leistungen der Eingliederungshilfe in Höhe von insgesamt 157.184,97 € erbracht. Der Kläger hat erstmals im Januar 2024 durch Angabe des Hilfeempfängers, vertreten durch seine Mutter und Betreuerin, die Zeugin O3., im Rahmen der Teilhabeplanung Kenntnis davon erhalten, dass er bedingt durch einen Verkehrsunfall eine Hemiparese nach Schädelhirntrauma im 1. Lebensjahr erlitten hatte. Die Leistungsabteilung verfügte die Abgabe an die Regressabteilung, deren insoweit zuständiger Sachbearbeiter erstmals im April 2024 Kenntnis vom Schadensfall erlangte. Unter dem 11.11.2024 meldete der Kläger die Ansprüche bei der Beklagten an, welche unter dem 19.11.2024 ausdrücklich ihre Eintrittspflicht ablehnte und sich auf § 116 Abs. 6 SGB X berief. Der Kläger macht gegen die Beklagte den Direktanspruch aus übergegangenem Recht geltend. Überdies meint der Kläger, dass die Ansprüche nicht verjährt seien. Mit Blick auf die seiner Auffassung nach entscheidende Kenntnis der zuständigen Regressabteilung des Klägers liege zu einem früheren Zeitpunkt jedenfalls keine grob fahrlässige Unkenntnis vor, welche zu einem früheren Lauf der Verjährungsfrist führen würde. Die Verjährungsfrist des § 115 VVG bzw. § 3 Nr. 3 PflVG a.F. greife nicht. Auch die Zehnjahresfrist beginne erst mit Kenntnis des zuständigen Mitarbeiters der Regressabteilung bzw. grob fahrlässiger Unkenntnis zu laufen. Der Kläger meint, dass man im Falle der vorliegenden Cessio legis beachten müsse, dass der Kläger als Dritter erst mit Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände die Möglichkeit gehabt habe, einen Hemmungstatbestand herbeizuführen. Aus diesem Grund müsse man § 3 Nr. 3 PflVG a.F. in Verbindung mit § 3 Nr. 7 PflVG a.F. lesen und entsprechend auslegen. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 157.184,97 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen, 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle übergangsfähigen kongruenten Aufwendungen zu erstatten, die der Kläger für den Hilfeempfänger O1. (*00.00.1994) aus Anlass und beruhend auf den nachteiligen Folgen des Verkehrsunfalles vom 00.00.1995 auf der B N02 bei K./T. erbringt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation des Klägers. Sie meint, dass durch die ausdrückliche Klageerhebung als „Träger der überörtlichen Sozialhilfe“ dem Kläger die Aktivlegitimation für gewährte Leistungen der Eingliederungshilfe fehle. Jedenfalls sei ein etwaiger Anspruch verjährt. Die kenntnisabhängige Verjährungsfrist beginne auch bei grob fahrlässiger Unkenntnis der für den Regressbereich zuständigen Mitarbeiter zu laufen. Jedenfalls sei aber die kenntnisunabhängige Verjährungsfrist des § 115 VVG n.F. bzw. § 3 PflVG a.F. bereits abgelaufen. Diese sei auch nicht gehemmt. In diesem Zusammenhang behauptet die Beklagte, vor dem Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 11.11.2024 nicht über den Unfall informiert worden zu sein. Überdies gelte für wiederkehrende Leistungen – wie nach ihrer Auffassung vorliegend anzunehmen – § 197 BGB a.F. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19.05.2025 Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das für den Antrag zu 2) zu fordernde Feststellungsinteresse mit Blick auf die für die Zukunft absehbar weiterhin anfallenden Kosten anzunehmen, § 256 ZPO. II. Die Klage hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. 1. Der Kläger ist aktivlegitimiert, ein etwaig gemäß § 116 SGB X auf ihn übergegangener Direktanspruch gegen die Beklagte gemäß §§ 7 StVG, 3 Nr. 1 PflVG a.F. ist jedoch verjährt, § 3 Nr. 3 PflVG a.F. a) Zunächst ist der Kläger Inhaber eines Direktanspruchs aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall gegen die Beklagte geworden und als solcher aktivlegitimiert. Dass er in der Klageschrift teilweise ausdrücklich als überörtlicher Träger der Sozialhilfe Ansprüche wegen erbrachter Leistungen der Eingliederungshilfe geltend macht, vermag an der Aktivlegitimation keine Zweifel zu begründen. So sind mit der stufenweisen Änderung des Sozialgesetzbuchs durch das Bundesteilhabegesetz im Jahr 2020 die Leistungen der Eingliederungshilfe, welche zuvor im SGB XII geregelt waren, in einen zweiten Teil des SGB IX überführt worden, dort §§ 90 ff. SGB IX. Auf diese Weise sollte eine Trennung der Eingliederungshilfe von existenzsichernden Leistungen vorgenommen werden. Mit Blick auf den Umstand, dass die erbrachten Leistungen im Leistungszeitraum ab 2014 zunächst jahrelang nach alter Rechtslage Sozialhilfeleistungen und erst ab 2020 Leistungen der Eingliederungshilfe waren, ist die klageweise Geltendmachung als überörtlicher Träger der Sozialhilfe unschädlich. Zudem macht der Kläger die gegen die Beklagte bestehenden Direktansprüche durch das Inklusionsamt Soziale Teilhabe geltend, welches ebenfalls innerhalb des Klägers die zuständige Stelle für die Gewährung und entsprechend auch Erstattung der in Rede stehenden Leistungen ist. b) Der am 00.00.1995 entstandene Direktanspruch gegen die Beklagte, welcher im Augenblick der Entstehung auf den Kläger übergegangen ist, ist jedoch verjährt. Für die Prüfung des Direktanspruchs sowie dessen Verjährung war vorliegend der § 3 des Pflichtversicherungsgesetzes in der Fassung vom 22.03.1988, gültig vom am 01.07. 1988 bis 03.07.2001 heranzuziehen (im Folgenden PflVG a.F.). Gemäß § 3 Nr. 3 S. 1 PflVG a.F. unterliegt der Anspruch des Dritten nach § 3 Nr. 1 PflVG a.F. der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Gemäß § 3 Nr. 3 S. 2 Hs. 1 PflVG a.F. beginnt die Verjährung mit dem Zeitpunkt, mit dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt. Gemäß Hs. 2 des § 3 Nr. 3 S. 2 PflVG a.F. endet sie spätestens in zehn Jahren von dem Schadensereignis an. Während für die Verjährung des Direktanspruchs somit grundsätzlich die Verjährungsregelungen des Schadensersatzanspruchs des Geschädigten gegen den Versicherungsnehmer gelten, regelt § 3 Nr. 3 S. 2 Hs. 2 PflVG a.F. eine Verjährungshöchstfrist von zehn Jahren. Hierbei handelt es sich um eine Verjährungsfrist, welche kenntnisunabhängig mit dem Schadensereignis beginnt und damit unabhängig von der Kenntnis des Dritten ist, welches sowohl der Geschädigte selbst als auch wie vorliegend der Sozialhilfeträger sein kann (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 17-04-1989 - 1 U 110/88, NJW-RR 1990, 472, 473). Die hierin mit Blick auf die Länge der Verjährungsfrist liegende Abweichung von den im Verjährungsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelten Höchstfristen von 30 Jahren bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit, wurde vom Gesetzgeber mit Blick auf den Anspruchsgegner bewusst gewählt. So wurde berücksichtigt, dass Schuldner des Anspruchs ein Versicherungsunternehmen ist, welches auf einen „möglichst baldigen Abschluss ihres Rechnungswerks Wert legen müssen“ (vgl. BT-Drucksache IV/2252, S. 16). Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich durch die ausdrücklich gezogene Parallele, dass die in § 3 Nr. S. 2 Hs. 2 PflVG a.F. gewählte Frist die gleiche Qualität wie die in § 199 Abs. 2 bist Abs. 4 BGB gewählten Höchstfristen haben soll, welche ebenfalls kenntnisunabhängig laufen. Hiervon ausgehend ist der geltend gemachte Anspruch verjährt. Seit dem Schadensereignis sind mehr als zehn Jahre vergangen. Eine Hemmung der Verjährung in unverjährter Zeit war nicht anzunehmen, § 3 Nr. 3 S. 3 PflVG a.F. Wie bei den Verjährungshöchstfristen der § 199 Abs. 2 bis Abs. 4 BGB kann auch die Verjährung nach § 3 Nr. 3 S. 3 PflVG a.F. gehemmt werden (vgl. zu § 199 BGB nur Ellenberger in Grüneberg, BGB, 84. Auflage 2025, § 199 Rn. 42; zu § 3 Nr. 3 PflVG a.F. bzw. § 115 VVG n.F. OLG Hamm, Urteil vom 18. Dezember 2006 – 13 U 72/06 –, juris, Rn. 31; OLG Düsseldorf, Urteil vom 17-04-1989 - 1 U 110/88, NJW-RR 1990, 472, 473 m.w.N.). Nach dieser Norm ist die Verjährung des Direktanspruchs gegen den Versicherer ab der Anmeldung des Anspruchs des Dritten bei dem Versicherer bis zum Eingang der schriftlichen Entscheidung des Versicherers gehemmt. Innerhalb der Frist von zehn Jahren ist der Anspruch jedoch weder durch den geschädigten Hilfeempfänger, noch durch seine Eltern als gesetzliche Vertreter oder den Kläger selbst bei der Beklagten angemeldet worden. Vielmehr hat die Beklagte erstmals im November 2024 von dem Unfallereignis erfahren. Dass die Beklagte bereits zuvor Kenntnis von dem Schadensereignis erlangt haben soll, hat der Kläger weder substantiiert dargelegt noch nachgewiesen. Im November 2024 war die vorliegend geltend gemachte Forderung bereits verjährt. Die Verjährung bezieht sich sowohl auf das Stammrecht als auch auf Einzelansprüche. Nach dem Wortlaut des § 3 Nr. 3 S. 2 Hs. 2 PflVG a.F. und entsprechend der Regelungen des § 199 Abs. 2 bis 4 BGB beginnt die Verjährungsfrist mit dem Schadenereignis zu laufen. Inwieweit im Nachhinein weitere Schäden entstehen oder deutlich werden, ist für die kenntnisunabhängige Verjährung nicht von Bedeutung (vgl. Ellenberger in Grüneberg, BGB, 84. Auflage 2025, § 199 Rn. 45). Eine abweichende Beurteilung ergibt sich nicht aus § 3 Nr. 7 PflVG a.F. Dieser regelt lediglich die Pflicht des Dritten, welcher aus einem Schadensereignis einen Direktanspruch gegen den Versicherer herleiten möchte, diesem das Schadensereignis im eigenen Interesse innerhalb von zwei Wochen schriftlich anzuzeigen. Allerdings knüpft die Meldepflicht an eine Absicht des Geschädigten an, gegen den Versicherer einen unmittelbaren Anspruch nach § 3 Nr. 1 PflVG a.F. geltend zu machen (vgl. BT-Drucksache IV/2252, S. 17). Vor dem Hintergrund, dass der Kläger vorliegend keine Kenntnis von dem Schadensereignis und einem sich hieraus ergebenden Direktanspruch hatte, kann bereits darüber nachgedacht werden, dass die Meldepflicht gar nicht bestand. Dies kann jedoch dahinstehen. Denn jedenfalls sollte eine Verletzung der Meldepflicht keine Sanktion zur Folge haben (vgl. BT-Drucksache IV/2252, S. 17). Dass der Gesetzgeber den Fall der fehlenden Kenntnis von dem Schadensereignis planwidrig nicht geregelt hat, kann nach dem Vorstehenden nicht angenommen werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass für den Fall der fehlenden Kenntnis gerade die Höchstfrist von zehn Jahren gelten sollte. Auch der Schutzzweck der Verjährung rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Die Verjährung dient der Sicherheit des Verkehrs und dem Rechtsfrieden. Die Geltendmachung der Verjährung ist insbesondere ein Recht des Schuldners, welches aus dem Verhalten des Gläubigers erwächst. Werden Ansprüche jahrelang nicht geltend gemacht, ist der Schuldner vor ihrer Durchsetzung zu schützen, weil sie vermutlich nicht oder nicht mehr gerechtfertigt sind (BGH Urteil vom 5. 3. 2002 - VI ZR 442/00 – juris, Rn. 19). Schließlich ergibt sich auch nichts Abweichendes aus den mit nicht nachgelassenen Schriftsätzen nach Schluss der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Argumenten der Parteien oder der dort zitierten Rechtsprechung. Insbesondere ergibt sich keine abweichende Beurteilung aus der mit klägerischem Schriftsatz vom 29.05.2025 zitierten Literatur. Die dortigen Ausführungen zu dem insoweit gleichlautenden § 115 VVG (Langheid in Rixecker/Langheid, 7. Aufl. 2022, VVG § 115 Rn. 24) beziehen sich ausdrücklich auf den Deckungsanspruch, welchen der in Anspruch genommene Schädiger im Innenverhältnis gegenüber dem Versicherer hat. Vorliegend macht jedoch der Kläger aus übergegangenem Recht den Direktanspruch gegen den Versicherer geltend, welcher gerade – und so dürfte auch die zitierte Kommentarstelle zu verstehen sein – kenntnisunabhängig nach zehn Jahren ab Schadensereignis bzw. nunmehr ab Eintritt des Schadens verjährt. In der Folge kommt es nicht darauf an und kann mithin offengelassen werden, ob der Kläger organisatorisch alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um für eine interne Weiterleitung der Informationen zu dem Schadensereignis zu sorgen. In dem Zeitpunkt, in welchem erstmals unstreitig eine Mitarbeiterin Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände erlangte, war die Forderung bereits verjährt. 2. Da ein dem Kläger etwaig zustehender Direktanspruch gegen die Beklagte verjährt ist, kann auch der mit dem Antrag zu 2) geltend gemachte Feststellungsantrag keinen Erfolg haben. III. Die Entscheidung über die prozessualen Nebenentscheidungen beruht auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 ZPO. IV. Der Streitwert wird auf bis 220.000,00 € festgesetzt.