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Urteil

13 U 72/06

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2006:1218.13U72.06.00
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Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 29.3.2006

verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufungsinstanz tragen die Beklagten

als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das am 29.3.2006 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufungsinstanz tragen die Beklagten als Gesamtschuldner. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Gründe : I. Wegen des in erster Instanz vorgetragenen Sachverhalts wie der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des am 29.3.2006 verkündeten Urteils der 4. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn ( GA Bl. 114 – 118 ) verwiesen. Das Landgericht hat der Zahlungsklage in Höhe von 135328,86 € und der Feststellungsklage in vollem Umfang stattgegeben. Es hat ausgeführt, das Stammrecht des auf die Klägerin gemäß § 99 Landesbeamtengesetz NRW ( LBG ) übergegangenen Schadensersatzanspruchs des Beamten X sei nicht verjährt; auch die Einzelansprüche ab 1.1.2001 seien unverjährt; verjährt seien dagegen die Einzelansprüche ab dem Jahre 1995 bis zum 31.12.2000. Das Stammrecht sei nicht verjährt, da der für den Regress zuständige Sachbearbeiter des Y NRW erst am 22.2.2005 Kenntnis vom Schadensersatzfall, dem Unfall des Beamten X am 13.9.1991, erhalten habe; auf die frühere Kenntnis der Bediensteten des Regierungspräsidenten P, die zuvor Gehaltsfortzahlungen regressiert hätten, dagegen komme es nicht an, da diese nicht zuständig für den Regress von Schadensersatzansprüchen aus dem Versorgungsbereich seien. Gegen diese Entscheidung hat der Beklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Mit dieser macht er geltend, Stammrecht und Einzelansprüche, also die Forderung insgesamt sei auch wegen § 3 Ziff. 3 S.2 PflVG mit Ablauf des 31.12.2004 verjährt. Die Verjährung sei eingetreten, da sich die Klägerin im Rahmen des § 852 BGB a.F. die Kenntnis des bereits beim Regierungspräsidenten P ab 1992 regressierenden Beamten jedenfalls über den Grundsatz der Wissensvertretung gemäß § 166 BGB zurechnen lassen müsse. Jedenfalls komme der Rechtsgedanke des § 162 BGB zur Anwendung, weil die nach dem Zuständigkeitswechsel eingeschaltete Stelle ohne große Mühewaltung in Erfahrung hätte bringen müssen, dass bereits zuvor regressiert worden sei. Selbst wenn eine Verjährung wegen § 3 Ziff. 3 PflVG nicht eingetreten sei, sei die Berufung auf die Verjährungshemmung treuwidrig. Der Beklagte beantragt, teilweise abändernd die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung des Beklagten zurückzuweisen. Die Klägerin macht geltend, die Klageforderung sei nicht verjährt; erst mit Erhalt des Schreibens des Y vom 21.2.2005, am 22.2.2005, habe der zuständige Bedienstete der Regressabteilung iSd § 852 BGB a.F. Kenntnis vom Schadenfall erhalten. Zuvor habe er keinen Anhaltspunkt zum Tätigwerden gehabt, so dass der Rechtsgedanke des § 162 BGB nicht zur Anwendung komme. Darauf, ob bereits durch die Leistungsabteilung des Regierungspräsidenten P regressiert worden sei, komme es im Rahmen der Prüfung, ob Ansprüche auf Schadensersatz bezüglich Versorgungsbezügen verjährt seien, nicht an. Mangels Schutzwürdigkeit sei eine Berufung auf Verjährungshemmung gemäß § 3 Ziff. 3 PflVG nicht treuwidrig. Wegen des Vortrags der Parteien im einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen. II. Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Der Klägerin steht der vom Landgericht ausgeurteilte und von ihr unverändert weiter verfolgte Schadensersatzanspruch von 135328,86 € sowie der tenorierte Feststellungsausspruch aus §§ 99 LBG i.V.m. §§ 7,17 StVG, 823, 844 BGB, 3 Ziff. 1 PflVG zu. Der Schadensersatzanspruch aus §§ 7, 17 StVG, 823 BGB des bei einem Verkehrsunfall mit dem bei dem Beklagten zu 1) versicherten Beklagten zu 2) verletzten X gegen beide Beklagte ist auf die Klägerin gemäß § 99 LBG NRW übergegangen. Die volle, ohne Mitverantwortung des X geschmälerte schuldhafte Haftung der Beklagten aus diesem Anspruch einschließlich des Todes als Folge der unfallbedingten Pflegebedürftigkeit ( vgl. GA Bl. 105, 97 ) ist auch in der Berufungsinstanz – bis auf die Frage der Verjährung - unbestritten. Die Anspruchsberechnung der Klägerin – jetzt noch der Zeitraum 2001 bis 2004 samt Sterbegeld mit insgesamt 135328,86 € - ist von den Beklagten zu keinem Zeitpunkt in Frage gestellt worden. Der Anspruch ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht verjährt, gleich ob man den Verjährungsbeginn, so die Auffassung der Klägerin, auf den 22.2.2005 oder mit den Beklagten auf Anfang 1992 datiert. 1. Da der Unfall am 13.9.1991 stattgefunden hat, bestimmt sich der Beginn der Verjährung nach der vor dem 1.1.2002 geltenden Fassung des BGB. Die Verjährung von Ersatzansprüchen aus unerlaubter Handlung, also dem Stammrecht, richtet sich nach § 852 BGB a.F.; für die aus dem Stammrecht fließenden weiteren Ansprüche auf Ersatz des Verdienstausfallschadens gilt § 197 BGB a.F. ( vgl. BGH NJW 2002, 1791; NJW 2003, 1524 ). Nach § 14 StVG fanden diese Vorschriften auf Ansprüche aus § 7 StVG entsprechende Anwendung. § 852 BGB a.F., § 197 BGB a.F. galten gemäß § 3 Ziff. 3 S. 1,2 PflVG für den Anspruch gegen den Beklagten zu 2) und auch für die Verjährung des gegen den gesamtschuldnerisch haftenden Beklagten zu 1) gerichteten Direktanspruchs aus § 3 Ziff. 1 PflVG. Die Verjährungsfrist des § 852 BGB a.F. begann mit der Kenntnis des Dienstherrn des X vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen. Für die im Hinblick auf die Verjährung des übergegangenen Schadensersatzanspruchs maßgebliche Kenntnis des Dienstherrn bei gesetzlichen Forderungsübergängen ist auf den Wissensstand derjenigen Bediensteten abzustellen, die mit der Betreuung und Verfolgung der Regressforderung betraut sind ( BGH VersR 1985, 735; VersR 1986, 163; NJW 1997, 1584 ); auf den Kenntnisstand des Geschädigten kommt es, sofern sich die Legalzession des § 99 LBG NRW wie hier bereits im Unfallzeitpunkt vollzogen hat, nicht an ( BGH NJW 1996, 2508 ). Im vorliegenden Fall geht der Senat davon aus, dass der Dienstherr, hier die Klägerin, bereits am 28.1.1992, jedenfalls am 14.4.1992, diese Kenntnis erlangt hatte. In den genannten Schreiben ( GA Bl. 63 f., Bl. 65 f.) wendet sich die für die Geltendmachung von Gehaltssregressansprüchen zuständige Dienststelle des Regierungspräsidenten P an den Beklagten zu 1). Bereits das Schreiben vom 28.1.1992 nennt den Unfallzeitpunkt 13.9.1991; es teilt mit, dass der Beklagte zu 2) den Verkehrsunfall des X schuldhaft verursacht habe, dass Kosten aus der Fortzahlung der Dienstbezüge nach § 99 LBG auf den Dienstherrn übergegangen seien. Das Schreiben vom 14.4.1992 weist ausführlich darauf hin, dass gemäß § 99 LBG der Schadensersatzanspruch aus § 823 BGB, der einem Beamten infolge der Körperverletzung gegen einen Dritten zustehe, auf den Dienstherrn, das Land L, übergehe, als dieser während einer auf der Körperverletzung beruhenden Aufhebung der Dienstfähigkeit zur Gewährung von Leistungen verpflichtet sei. Das Schreiben macht weiter deutlich, dass der Regierungspräsident P das Land vertrete und er einen Schadensersatzanspruch geltend mache. Schadensersatzansprüche aus Gehaltsfortzahlung in einer Gesamthöhe von deutlich über 290000,- DM, zu zahlen auf das Konto „ X „, wurden in den Schreiben vom 14.4.1992, 22.2.1994 ( GA Bl. 67 f.), 24.3.1994 ( GA Bl. 69 ), 15.7.1994 ( GA Bl. 70 ) und 10.4.1995 ( GA Bl. 71 ) geltend gemacht. In der Tat ist der Regierungspräsident gemäß § 7 Abs. 2 Landesorganisationsgesetz NRW ( LOG ) Landesmittelbehörde, gemäß § 8 Abs. 1 S.1 LOG ist der Regierungspräsident die allgemeine Vertretung der Landesregierung im Bezirk; er ist gemäß § 8 Abs. 3 LOG zuständig für alle Aufgaben der Landesverwaltung, die nicht ausdrücklich anderen Behörden übertragen sind und auf deren Erfüllung als personalführende Stelle und Regressbehörde er sich auch im Schreiben vom 14.4.1992 ausdrücklich berufen hat. BGH NJW 2000, 1411 steht der Annahme, bereits auf die Kenntnis der Bediensteten der personalführenden und regressierenden Stelle des Regierungspräsidenten P sei abzustellen, nicht entgegen: dort unterscheidet der BGH nachvollziehbar zwischen der Kenntnis der Leistungs- und der der Regressabteilung derselben Behörde. Dabei stellt er maßgeblich darauf ab, dass die in der Verantwortlichkeit der Leistungs-abteilung liegende Tätigkeit ( nur ) der Vorbereitung von Schadensersatzansprüchen diente, nicht auf die Verfolgung dieser abzielte. Der vorliegende Fall unterscheidet sich maßgeblich darin, dass die personalführende Stelle beim Regierungspräsidenten in der ihr gegebenen Organisationsgewalt auch die Regressaufgaben wahrgenommen hat, was auch die Klägerin ausdrücklich einräumt ( vgl. ihr Schriftsatz vom 18.10.2006 S. 4 ). Die bereits am 28.1.1992 vorhandene Kenntnis bezog sich unter dem Gesichtspunkt der Schadenseinheit auch auf die hier streitbefangenen Versorgungsbezüge und das Sterbegeld; dieses Wissen muss sich das klagende Land zurechnen lassen. Angesichts der Schwere der Verletzungen handelt es sich bei den Versorgungsbezügen und dem Sterbegeld um bereits im Zeitpunkt des Schreibens vom 28.1.1992 als möglich voraussehbare Schäden ( Palandt – Thomas, BGB, 51. Aufl., § 852 Rdn 9; Palandt – Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 199 Rdn 31 ). Die der Klägerin bekannten Verletzungen ( Polytrauma mit Schädel-Hirn-Trauma II. Grades mit Kontusionsblutungen und hirnorganischem Psychosyndrom, stumpfen Bauchtrauma und diversen Frakturen ) stellten eine schwerste gesundheitliche Beeinträchtigung mit der Folge einer dauernden Dienstunfähigkeit des X dar, vgl. das Schreiben des Kreises K vom 30.11.1993, GA Bl. 23. Der Beamte X war deshalb am 28.2.1995 in den vorläufigen Ruhestand versetzt worden, GA Bl. 22, und starb am 22.11.2004 ( GA Bl. 89 R, 96 ). Die ab 28.1.1992 laufende 3 jährige Verjährung des § 852 BGB a.F. und die gemäß § 3 Ziff. 3 S. 1 PflVG gleichlautende des Direktanspruchs ist jedoch gleichzeitig durch eine Anmeldung des Anspruchs bei dem Beklagten zu 1) unter Bezugnahme auf eine Schadensnummer des Beklagten zu 1), Eingangsstempel für den Zugang der Anmeldung am 29.1.1992 ( GA Bl. 63 ), auch mit Wirkung gegenüber dem Beklagten zu 2) gehemmt worden, § 3 Ziff. 3 S. 3, 4 PflVG. Die Hemmung erfasste das Stammrecht wie die Einzelansprüche; eine Begrenzung der Hemmung nur auf das Stammrecht ist aus § 3 Ziff. 3 PflVG nicht abzuleiten. Die Rechtslage, dass trotz der 30 jährigen Verjährungsfrist des Stammrechts aus einem Feststellungsurteil für wiederkehrende Ansprüche die regelmäßige Verjährungsfrist gilt, lässt sich entgegen Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 9. Aufl., Rdn 804 mit der des § 3 Ziff. 3 PflVG nicht vergleichen: dort hat das Urteil Klarheit über die Schadensersatzverpflichtung geschaffen, hier steht diese auf Grund der fehlenden Entscheidung des Versicherers noch aus. Die Anmeldung erfolgte mit Schreiben vom 28.1.1992, Zugang beim Beklagten zu 1) laut Eingangsstempel am folgenden Tag. Zur Anmeldung der Ansprüche des Dritten beim Haftpflichtversicherer genügt die außergerichtliche formlose Geltendmachung eines Schadens unter Hinweis auf ein bestimmtes Schadensereignis; dabei brauchen die einzelnen Ersatzansprüche noch nicht bezeichnet zu werden ( BGH VersR 1979, 915; BGH VersR 1982, 674; Knappmann in Prölss/Martin, Versicherungsvertrags-gesetz, 27. Aufl., § 3 PflVG Rdn 4; Bauer, Die Kraftfahrversicherung, 5. Aufl., Rdn 844 ). Diesen Anforderungen genügt das Schreiben vom 28.1.1992 . Es führt auf, dass der Lehrer X am 13.9.1991 einen Unfall hatte; es macht deutlich, dass diesen der Versicherungsnehmer des Beklagten zu 1), der Beklagte zu 2), schuldhaft verursacht hat und dass dem Land Aufwendungen aus der Fortzahlung der Dienstbezüge des X entstehen, die bei der Beklagten zu 1) aus Forderungsübergang gemäß § 99 LBG geltend gemacht werden. Damit hat der Regierungspräsident in Vertretung der Klägerin ausreichend deutlich einen Anspruch auf Schadensersatz ( Stammrecht ) unter Hinweis auf ein bestimmtes Schadensereignis geltend gemacht. Mit dem Schreiben wird auch und gerade die Geltendmachung von Gehaltsfortzahlungsansprüchen ( Einzelansprüche ) angekündigt, ohne dass diese zeitlich befristet sind; ein Beschränkungswille auf die Geltendmachung von nur bis 1995 reichende Gehaltsansprüche – eine derart beschränkte Anmeldung ist ohnedies die Ausnahme ( vgl. BGH VersR 1982, 674 ) - ist der Anmeldung nicht zu entnehmen; damit sind auch die späteren voraussehbaren Versorgungsbezüge und das Sterbegeld erfasst. Mit der Frage, ob das Schreiben nicht nur übergegangene Ansprüche, sondern auch solche des X wirksam angemeldet hat ( im umgekehrten Fall von BGH VersR 1982, 674 bejaht) , braucht sich der Senat nicht zu beschäftigen, da sich die Klage allein auf übergegangene Ansprüche der Klägerin aus § 99 LBG, die sie angemeldet hat, abstützt. Die mit der Anmeldung einsetzende Hemmung für Stammrecht und Einzelansprüche ist nicht durch eine schriftliche Entscheidung des Beklagten zu 1) iSd § 3 Ziff. 3 S. 3 PflVG beendet worden. Erforderlich ist, dass eine eindeutige und endgültige Bescheidung des angemeldeten Anspruchs – sei es gewährend oder ablehnend - erfolgt ( Knappmann aaO Rdn 7 ). Eine solche Ablehnung hat vor dem Schreiben der Beklagten zu 1) vom 28.7.2005 ( GA Bl. 75 ) nicht stattgefunden; eine vorhergehende behaupten die Beklagten auch nicht; dass der Beklagte zu 1) die bis 1995 beziffert geltend gemachten Schadensersatzansprüche aus Gehaltsfortzahlung beglichen hat, ersetzt eine – erforderliche - eindeutige Bescheidung nicht ( vgl. Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl., § 3 PflVG Rdn 17; Knappmann aaO Rdn 7,9 ). Damit hat die am 28.1.1992 beginnende Hemmung erst mit Zugang des Schreibens vom 28.7.2005 ( GA Bl. 75 ) geendet; die Neuregelung des Verjährungsrechts berührt § 3 Zif. 3 S. 3 PflVG nicht. Die ab diesem Zeitpunkt laufende Verjährungsfrist des § 199 BGB n.F. i.V.m. Art. 229 § 6 Abs. 1 S.1 EGBGB ist noch nicht beendet, vielmehr durch die Zustellung des Mahnbescheids am 2.9.2005 gehemmt ( § 204 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO ). Die 10 Jahresfrist des § 3 Ziff. 3 S. 2 2. Halbsatz PflVG steht nicht entgegen: nach allgemeiner Meinung bildet die Vorschrift keine absolute Verjährungsgrenze, so dass der Ablauf der Frist gemäß § 3 Ziff. 3 PflVG gehemmt werden kann ( OLG Düsseldorf NZV 1990, 191; Knappmann aaO Rdn 2; Bauer aaO Rdn 841; Römer/Langheid aaO Rdn 16 ). Entgegen der Auffassung der Beklagten ist das Berufen auf die Verjährungshemmung nach § 3 Ziff. 3 PflVG nicht iSd § 242 BGB treuwidrig. Die Treuwidrigkeit setzt voraus, dass aus dem Verhalten der Klägerin / des Regierungspräsidenten aus Sicht der Beklagten der Schluss gezogen werden konnte, das klagende Land / der Regierungspräsident werde keine Ansprüche mehr geltend machen. Das ist nicht ersichtlich. Zuletzt war mit dem Schreiben vom 10.4.1995 bis einschließlich des Gehalts Februar 1995 regressiert worden ( GA B. 71 ). Die Zahlung weiterer Dienst- / Versorgungsbezüge an den am ##.##.1949 geborenen X war naheliegend. Zwar verstrichen in der Tat über 10 Jahre, bis die Klägerin mit Schreiben vom 21.7.12005 ( GA Bl. 73 f. ) den Zeitraum 1.3.1995 bis 30.11.2004 regressierte. Allein der größere Zeitablauf nach der Befriedigung der bis Februar 1995 regressierten Ansprüche gab den Beklagten keine tragfähige Grundlage, auf die Nichtgeltendmachung weiterer Gehalts-, Versorgungsfortzahlungs-, Sterbegeldansprüche zu vertrauen. Die bloße Untätigkeit des Geschädigten während eines längeren Zeitraums berechtigt keineswegs zu der Annahme, der schriftliche Bescheid sei überflüssig, mit einer weiteren Inanspruchnahme würden die Beklagten nicht mehr rechnen müssen ( vgl. OLG Düsseldorf aaO; BGH VersR 1977, 337 ). Die Beklagten mussten damit rechnen, dass der Schadensersatz aus Fortzahlung von Dienst- bzw. Versorgungsbezügen und Zahlung von Sterbegeld von dem Dienstherrn auch in Zukunft eingefordert würde. Zu einem Verzicht auf die Einforderung weiteren Schadensersatzes war überdies der Dienstherr, der als Verwalter ihm anvertrauter öffentlich-rechtlicher Vermögen auf ihn übergegangene Forderungen zur Deckung eigener Ausgaben geltend zu machen hatte, auch aus Sicht der Beklagten nicht berechtigt. Sie mussten vielmehr angesichts dessen, dass Forderungsberechtigte eine öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft mit mannigfaltigen und teilweise schwerfälligen Zuständigkeitsstrukturen war, damit rechnen, dass sich die Geltendmachung weiterer Forderungen aus bürokratischen Gründen verzögerte. Darüber hinaus hatte es die Beklagte zu 1 ) in der Hand, Klarheit über die Reaktion der Klägerin durch eine eindeutige und endgültige Ablehnung weiterer Forderungen herbei zu führen. Eine solche Bescheidung hat sie vor dem 28.7.2005, ersichtlich in der Annahme, nicht „ schlafende Hunde zu wecken „, unterlassen. 2. Geht man entgegen der Auffassung des Senats davon aus, dass der zuständige Bedienstete für die Verfolgung von Regressansprüchen wegen der dem X gewährten Versorgungsbezüge erst am 22.2.2005 Kenntnis vom Unfallereignis erhielt, so richtet sich der Beginn der Verjährung gemäß Art. 229 EGBGB § 6 Abs. 1 S. 1 nach neuem Recht; die Voraussetzungen der in § 852 BGB a.F. geforderten Kenntnis waren dann bis 1.1.2002 nicht erfüllt. Die Verjährung sowohl des Stammrechts wie der Einzelansprüche ist nach neuem Recht, § 199 BGB , noch nicht eingetreten. 3. Auch der Feststellungsausspruch des landgerichtlichen Urteils ist gerechtfertigt. Die Beklagten greifen ihn ohne Erfolg lediglich unter Verweis auf die erhobene Einrede der Verjährung an. Der Feststellungsantrag ist zulässig. Soweit sich der Antrag darauf bezieht, die Schadensersatzverpflichtung der Beklagten bezüglich sämtlicher materieller Schäden festzustellen, „die aus dem Unfallereignis vom 13.September 1991 herrühren und noch entstehen“ , legt ihn der Senat auch mangels entgegenstehenden Vortrags mit dem Urteil des Landgerichts so aus, dass er ( nur ) die zukünftigen, nicht die bereits entstandenen materiellen Schäden ( die ja schon vom Zahlungsantrag erfasst sind ) zum Gegenstand hat und die Formulierung an die Stelle der ansonsten üblichen Wendung „ zukünftige materielle Schäden aus dem Unfall vom ...“ treten soll. Gleichfalls legt der Senat mit dem Landgericht den Antrag so aus, dass die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung bis zum ansonsten fiktiven, ohne den Unfall eintretenden Tod des X begehrt wird vgl. § 844 BGB. Der Antrag ist begründet: über §§ 823, 844 BGB, 99 LBG NW kann die Klägerin von den Beklagten Ersatz für den wegen des unfallbedingten Todes von X entstehenden Unterhaltsschaden aus der Inanspruchnahme der Unterhaltsberechtigten, der Witwe und des Sohnes, längstens bis zu dessen voraussichtlichen natürlichen Tod, verlangen. Der Anspruch ist nicht verjährt: ab dem Ende der Hemmung der Verjährung aus § 3 Ziff. 3 S. 3 PflVG mit Zugang der Haftungsablehnung vom 28.7.2005 begann gemäß §§ 199 , 209 BGB i.V.m. Art 229 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB die 3 jährige Verjährungsfrist zu laufen, die aber durch die Klageerhebung am 12.10.2005 gehemmt worden ist, § 204 Abs.1 Ziff. 1 ZPO . 4. Die Zinsentscheidung des Landgerichts ist nicht angegriffen worden. Die Entscheidung über die Zinsen ergibt sich aus §§ 291, 288 BGB. III. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Ziff. 10, 711 ZPO. IV. Der Senat hat keine Veranlassung genommen, die Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO gegen dieses Urteil zuzulassen. Die Sache wirft keine über die bisherige Rechtsprechung hinausgehenden entscheidungserheblichen, klärungsbedürftigen Rechtsfragen auf, die ein Tätigwerden des BGH erfordern. Die maßgeblichen Fragen sind solche des Einzelfalls.