Beschluss
11 Ns 507 Js 1367/12
LG NUERNBERG FUERTH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Entscheidung über die Einziehung nach §§ 73 ff. StGB kann nach dem Gesetz zur Reform der Vermögensabschöpfung abgetrennt und im Nachverfahren entschieden werden (§§ 421 ff. StPO).
• Für vor dem 01.07.2017 begangene Taten (Altfälle) ist materiell-rechtlich das bis 30.06.2017 geltende Recht der Vermögensabschöpfung anzuwenden; ein Schweigen des erstinstanzlichen Urteils zur Verfallsfrage ist als Entscheidung über den Verfall im Sinne der Übergangsregelungen zu werten.
• Die Entscheidung über die Einziehung ist innerhalb der in § 423 Abs. 2 StPO genannten Frist zu treffen; ein bloßes „Ruhenlassen" ohne darlegbaren Aussetzungsgrund gemäß § 396 AO ist nicht zulässig.
• Eine Anordnung des Verfalls von Wertersatz nach altem Recht scheidet aus, soweit dem Verletzten (hier: dem Finanzamt) aus der Tat ein vorrangiger Anspruch zusteht (§ 73 Abs. 1 Satz 2 StGB a.F.).
• Ist aufgrund von Steuerfestsetzungen und vorhandenen Steuerschulden ersichtlich, dass Steueransprüche bestehen, ist insoweit die Verfallsanordnung ausgeschlossen; es kann lediglich festgestellt werden, dass wegen entgegenstehender Ansprüche nicht auf Verfall erkannt wird.
Entscheidungsgründe
Abgetrennte Einziehungsentscheidung; Anwendung alten Verfallsrechts; Sperrwirkung von Steuerschulden • Die Entscheidung über die Einziehung nach §§ 73 ff. StGB kann nach dem Gesetz zur Reform der Vermögensabschöpfung abgetrennt und im Nachverfahren entschieden werden (§§ 421 ff. StPO). • Für vor dem 01.07.2017 begangene Taten (Altfälle) ist materiell-rechtlich das bis 30.06.2017 geltende Recht der Vermögensabschöpfung anzuwenden; ein Schweigen des erstinstanzlichen Urteils zur Verfallsfrage ist als Entscheidung über den Verfall im Sinne der Übergangsregelungen zu werten. • Die Entscheidung über die Einziehung ist innerhalb der in § 423 Abs. 2 StPO genannten Frist zu treffen; ein bloßes „Ruhenlassen" ohne darlegbaren Aussetzungsgrund gemäß § 396 AO ist nicht zulässig. • Eine Anordnung des Verfalls von Wertersatz nach altem Recht scheidet aus, soweit dem Verletzten (hier: dem Finanzamt) aus der Tat ein vorrangiger Anspruch zusteht (§ 73 Abs. 1 Satz 2 StGB a.F.). • Ist aufgrund von Steuerfestsetzungen und vorhandenen Steuerschulden ersichtlich, dass Steueransprüche bestehen, ist insoweit die Verfallsanordnung ausgeschlossen; es kann lediglich festgestellt werden, dass wegen entgegenstehender Ansprüche nicht auf Verfall erkannt wird. Der Verurteilte wurde in der Berufungsinstanz wegen Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt; das Urteil ist rechtskräftig. Die Kammer trennte am Ende der Berufungshauptverhandlung das Verfahren über die Einziehung der Taterträge ab. Der Verurteilte beantragte später, das Einziehungsverfahren ruhen zu lassen bis zu einer vom ihm angestrebten Finanzgerichtsentscheidung bzw. alternativ die Entscheidung im Urteil zu treffen. Das Finanzamt teilte mit, dass aus den zugrundeliegenden Steuerfestsetzungen noch Steuerschulden bestehen und nur geringe Zahlungen erfolgt seien. Das Gericht bestimmte einen Termin zur mündlichen Verhandlung über die Einziehung, entschied aber vorab im Beschlussverfahren. Im Ergebnis stellte das Gericht fest, dass nicht auf Verfall von Wertersatz erkannt werden kann, weil den Taterträgen Ansprüche des Finanzamts entgegenstehen. Eine Aussetzung des Nachverfahrens wurde abgelehnt. • Die Entscheidung über die Einziehung kann nach §§ 421 ff. StPO abgetrennt werden; das neue Verfahrensrecht gilt auch für Verfahren mit vor dem 01.07.2017 begangenen Taten, sofern nicht eine erstinstanzliche Feststellung zum Entstehen entgegenstehender Ansprüche vorliegt (§ 14 EGStPO, Art. 316h EGStGB). • Bei Fehlen von Ausführungen zur Verfallsfrage im erstinstanzlichen Urteil ist dies als negative Entscheidung über den Verfall zu werten; vorliegend kommt materiell-rechtlich das bis 30.06.2017 geltende Recht zur Anwendung (BGH-Rechtsprechung). • Die gesetzliche Regelung verlangt, die Einziehungsentscheidung spätestens sechs Monate nach Rechtskraft zu treffen (§ 423 Abs. 2 StPO); deshalb kommt ein unbegründetes ‚Ruhenlassen‘ nicht in Betracht und ein Aussetzungsgrund nach § 396 AO wurde nicht dargetan. • Nach altem Recht ist Wertersatz grundsätzlich möglich, auch für ersparte Steueraufwendungen, jedoch scheidet die Anordnung von Verfall von Wertersatz aus, soweit einem Verletzten (hier dem Fiskus) aus der Tat ein Anspruch zusteht, der den Wert des Erlangten entzieht (§ 73 Abs. 1 Satz 2 StGB a.F.). • Auskunft des Finanzamts ergab fortbestehende Steuerschulden mit nur minimalen Zahlungen; daher bestehen vorrangige Ansprüche des Verletzten, die einer Verfallsanordnung entgegenstehen, weshalb statt Verfall eine Feststellung getroffen wurde (vgl. § 111i Abs. 2 StPO a.F.). • Der Antrag des Verurteilten, die Entscheidung auf Urteil statt Beschluss zu stellen oder das Verfahren ruhen zu lassen, wurde zurückgewiesen bzw. als Rücknahme des Antrags auf mündliche Entscheidung gewertet; der angesetzte Verhandlungstermin konnte entfallen. Der Antrag des Verurteilten auf Aussetzung des abgetrennten Einziehungsverfahrens wurde abgelehnt. Es wurde festgestellt, dass wegen entgegenstehender Ansprüche des Finanzamts nicht auf Verfall von Wertersatz in Höhe von 157.936,72 € erkannt werden kann; die materiell-rechtliche Prüfung erfolgte nach dem bis 30.06.2017 geltenden Recht der Vermögensabschöpfung. Ein Ruhenlassen des Verfahrens war mangels darlegbarer Aussetzungsgründe nicht möglich; die Einziehungsentscheidung ist innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist zu treffen. Eine weitergehende Kostenentscheidung wurde nicht getroffen.