Endurteil
19 O 4768/23
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Bei § 261 Abs. 6 StGB handelt es sich um ein Schutzgesetz iSd § 823 Abs. 2 BGB. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
2. Für eine rechtswidrige Vortat iSv § 261 Abs. 1 S. 1 StGB ist weder eine vollendete Tat erforderlich, solange nur der Versuch an sich strafbar ist, noch muss ein konkreter Täter bekannt sein. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
3. Leichtfertig iSv § 261 Abs. 6 S. 1 StGB handelt, wer die sich ihm aufdrängende Möglichkeit der Herkunft aus einer rechtswidrigen Tat aus besonderem Leichtsinn oder besonderer Gleichgültigkeit verkennt. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei § 261 Abs. 6 StGB handelt es sich um ein Schutzgesetz iSd § 823 Abs. 2 BGB. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz) 2. Für eine rechtswidrige Vortat iSv § 261 Abs. 1 S. 1 StGB ist weder eine vollendete Tat erforderlich, solange nur der Versuch an sich strafbar ist, noch muss ein konkreter Täter bekannt sein. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz) 3. Leichtfertig iSv § 261 Abs. 6 S. 1 StGB handelt, wer die sich ihm aufdrängende Möglichkeit der Herkunft aus einer rechtswidrigen Tat aus besonderem Leichtsinn oder besonderer Gleichgültigkeit verkennt. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz) 1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.400,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22.04.2023 zu zahlen. 2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.110,13 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 29.06.2023 zu bezahlen. 3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 10.400,00 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist begründet. A. Dem Kläger steht ein Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung der Klageforderung aufgrund einer unerlaubten Handlung aus §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 261 Abs. 1, 6 StGB zu. I. Bei § 261 Abs. 6 StGB handelt es sich um ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. Den Schutz eines anderen bezweckt eine Norm, wenn sie zumindest auch dazu dienen soll, den Einzelnen oder einen bestimmten Personenkreis gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsgutes zu schützen. Dabei kommt es auf Inhalt und Zweck des Gesetzes an sowie darauf, ob der Gesetzgeber bei Erlass gerade einen Rechtsschutz intendiert hat. Mit Schaffung des Tatbestandes der Geldwäsche sollten gerade die Vermögensinteressen derjenigen, die durch eine rechtswidrige Tat geschädigt wurden, geschützt werden, um zu verhindern, dass deren Schaden verfestigt wird, etwa indem wie vorliegend das täuschungsbedingt überwiesene Geld nicht wieder zurückgebucht oder anderweitig zurückgeholt werden kann. II. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 261 Abs. 6 StGB sind erfüllt. a) Eine rechtswidrige Vortat i.S.v. § 261 Abs. 1 S. 1 StGB liegt in Form eines Betruges gemäß § 263 StGB vor. Der Kläger wurde unstreitig durch Täuschung veranlasst, die streitgegenständlichen Überweisungen auf das Konto des Beklagten zu tätigen. Es ist auch davon auszugehen, dass der oder die unbekannte(n) Täter als Zwischenschritt ihrer Tat zunächst eine Bereicherung des Beklagten beabsichtigten, um im weiteren Verlauf diesen dazu zu veranlassen, die Geldbeträge auf Konten weiterzuleiten, auf die der oder die unbekannten Täter Zugriff hatten. Der Betrug war damit auch bereits durch die klägerseits vorgenommenen Überweisungen vollendet. Letztlich ist für die Vortat im Rahmen des Geldwäschetatbestandes aber nicht einmal eine vollendete Tat erforderlich (solange nur der Versuch an sich strafbar ist, was beim Betrug der Fall ist, § 263 Abs. 2 StGB) noch muss ein konkreter Täter bekannt sein (OLG Dresden, Beschluss vom 5. November 2019 – 4 U 418/19 –, Rn. 18, juris). Anders als bis zu der am 18.03.2021 in Kraft getretenen Gesetzesänderung des § 261 StGB setzt die Verwirklichung der leichtfertigen Geldwäsche als Schutzgesetz im Sinne des zivilrechtlichen Deliktsrechts auch nicht mehr voraus, dass der Betrug gewerbsmäßig begangen wurde. b) Der Beklagte hat das aus der Vortat stammende Geld zunächst auf das Konto bei der Firma ... und schließlich auf verschiedene Bitcoin-Adressen überwiesenen und damit gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 3 StGB durch Weiterleitung an ihm unbekannte Personen einem Dritten verschafft (vgl. BGH, MMR 2013, 674). c) Auch der bezüglich der Tathandlung erforderliche Vorsatz lag beim Beklagten vor. Dabei kann offen bleiben, ob der Beklagte, wie von ihm selbst bestritten, bei der Überweisung der Geldbeträge auf das Konto bei der ... annahm, es würde sich um sein Konto handeln, spätestens bei der Weiterleitung der Gelder an die ihm von ... benannten Bitcoin-Adressen ging der Beklagte unstreitig davon aus, dass er einem Dritten, nämlich dem Verfügungsberechtigten in dem Unternehmen von... , die Verfügungsgewalt über die Geldbeträge verschafft. d) Der Beklagte hat bereits nach seinen eigenen Ausführungen zumindest gemäß § 261 Abs. 6 S. 1 StPO leichtfertig nicht erkannt, dass die vom Kläger auf sein Konto überwiesenen Geldbeträge aus einer rechtswidrigen Tat herrühren. Leichtfertig handelt, wer die sich ihm aufdrängende Möglichkeit der Herkunft aus einer rechtswidrigen Tat aus besonderem Leichtsinn oder besonderer Gleichgültigkeit verkennt (Lackner/Kühl/Heger/Heger, 30. Aufl. 2023, StGB § 261 Rn. 13). Mit dem Wegfall des Katalogmodells durch die am 18.03.2021 in Kraft getretene Gesetzesänderung sind auch die Anforderungen an die Leichtfertigkeit deutlich abgesenkt worden, da sich diese eben nicht mehr auf das Herrühren aus einer Katalogtat beziehen muss (Herzog/El-Ghazi, 5. Aufl. 2023, StGB § 261 Rn. 164). Vorliegend war der Beklagte ohne weitere Nachfrage bereit, erhebliche Geldbeträge, die ihm von einer ihm unbekannten Person auf sein Konto überwiesen worden waren auf Anweisung einer anderen Person, mit der er lediglich telefonisch und per W.a. Kontakt hatte, auf verschiedene Bitcoin-Adressen zu transferieren. Die ihm hierfür gegebene zweifelhafte Erklärung, der Kläger sei für eine Kontoeröffnung zu alt, hat ihn ebenso wenig zu Nachforschungen oder zumindest Nachfragen veranlasst, wie der Umstand, dass es für die Kontoeröffnung eines Geldbetrages von über 10.000 € bedurfte, der zudem nicht auf einmal, sondern in drei Überweisungen auf sein Konto gelangte. Zudem hat sich der Beklagte auch offenbar keinerlei Gedanken gemacht, warum ausgerechnet er einer ihm völlig unbekannten Person bei einer Geldanlage behilflich sein sollte und warum eine seriöse Firma es nötig hat, eine Privatperson in Geldtransfers eines anderen Anlegers einzubinden und auf diese Weise vermeintliche Altersvorgaben zu umgehen. Die Gesamtschau dieser Aspekte lässt nur darauf schließen, dass sich der Beklagte aus grober Fahrlässigkeit oder Gleichgültigkeit heraus der sich aufdrängende Möglichkeit, dass die hohen, ihm überwiesenen Geldbeträge aus einer rechtswidrigen Tat herrühren, verschlossen hat. Auch wenn man zugunsten des Beklagten berücksichtigt, dass er bei der Weiterleitung der Gelder im Alter von ... Jahren zwar volljährig aber noch nicht besonders lebenserfahren war und offenbar dem angeblichen Anlageberater ... ein solches Vertrauen entgegengebracht hat, dass er selbst auf dessen Anweisung hin erhebliche Geldbeträge in das vermeintliche Anlagemodell investiert hat, ohne sich die Personalien von ... verifizieren zu lassen, obwohl dieser mit ... Akzent sprach, sich als ... ausgab und seine Telefonnummer eine ausländische Vorwahl hatte und er folglich auch für den Beklagten offenkundig aus dem Ausland agierte, wo auch der Hauptsitz seines Unternehmens sein sollte, hat der Beklagte die Grenze zur Leichtfertigkeit überschritten, als er ohne plausible Erklärung die ihm vom Kläger überwiesenen Geldbeträge, welche die von ihm selbst in das Anlagemodell investierte Beträge noch weit überstiegen, weiterleitete. Der sich aufdrängenden Möglichkeit, dass die Geldbeträge nicht rechtmäßig, sondern durch eine rechtswidrige Tat auf sein Konto gelangt sind, hat er sich leichtsinnig oder gleichgültig verschlossen. III. Der Beklagte handelte auch rechtswidrig, da die Rechtswidrigkeit durch die Rechtsgutverletzung indiziert wird und schuldhaft, wobei für die Tatbestandserfüllung des § 823 BGB insoweit bereits einfache Fahrlässigkeit gemäß § 276 BGB ausreicht, also geringe Anforderungen als an die Leichtfertigkeit zu stellen sind. IV. Der Schaden ist in Form des beim Kläger eingetretenen Vermögensverlustes in Höhe des überwiesenen und weitergeleiteten Geldbetrags von 10.400,00 € gegeben. Über § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. dem Schutzgesetz ist auch der bloße Vermögensschaden geschützt. Zu diesem gehören auch die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.110,13 €, die der Kläger zur Durchsetzung seiner Rechte gegenüber dem Beklagten aufgewendet hat. V. Ob der Kläger, wie von der Klagepartei angenommen, stärker in die rechtswidrigen Machenschaften involviert war, als dieser selbst eingeräumt hat und ob er entgegen seiner Behauptung die ihm vom Kläger überwiesenen Geldbeträge nicht zugunsten des Klägers, sondern zu seinen eigenen Gunsten in Kryptowährung investieren wollte, kann nach dem Vorstehenden vorliegend ebenso offen bleiben, wie die Frage, ob dem Kläger neben dem deliktischen auch ein bereicherungsrechtlicher Rückzahlungsanspruch gegen den Beklagten zusteht. VI. Der Zinsanspruch folgt sowohl für die Hauptforderung als auch für die Rechtsanwaltskosten aus den §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. B. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.