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Urteil

29 U 100/24

OLG Frankfurt 29. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2025:1017.29U100.24.00
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Leitsätze
Selbst wenn das Opfer einer Geldwäsche grob fahrlässig Zahlungen auf ein unbekanntes Konto veranlasst, ist auf den entstandenen Schaden ein Mitverschulden nicht anzurechnen. Das Opfer schuldet dem Täter diesbezüglich keine Sorgfaltspflicht.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 8. August 2024 verkündete Urteil der 32. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main, Az. 2-32 O 8/24, abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.500,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. seit dem 15. August 2023 zu zahlen. 2. Der Beklagte wird verurteilt, weitere 973,66 € an die Klägerin zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits inklusive der durch den Streitbeitritt verursachten Kosten der Streithelferin hat der Beklagte zu tragen. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Gebührenstreitwert für die Berufungsinstanz wird auf 9.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Selbst wenn das Opfer einer Geldwäsche grob fahrlässig Zahlungen auf ein unbekanntes Konto veranlasst, ist auf den entstandenen Schaden ein Mitverschulden nicht anzurechnen. Das Opfer schuldet dem Täter diesbezüglich keine Sorgfaltspflicht. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 8. August 2024 verkündete Urteil der 32. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main, Az. 2-32 O 8/24, abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.500,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. seit dem 15. August 2023 zu zahlen. 2. Der Beklagte wird verurteilt, weitere 973,66 € an die Klägerin zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits inklusive der durch den Streitbeitritt verursachten Kosten der Streithelferin hat der Beklagte zu tragen. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Gebührenstreitwert für die Berufungsinstanz wird auf 9.500,00 € festgesetzt. I. Die Klägerin, die bei der auf die Streithelferin verschmolzenen und als Marke fortgeführten Bank1 ein Konto mit der Kontonummer … unterhält, macht gegenüber dem Beklagten Ersatzansprüche in Höhe von 9.500,00 € geltend. Die Klägerin wurde von einem Betrüger, der sich ihr gegenüber als Mitarbeiter der Beklagten ausgegeben hat, während eines am 11. Januar 2023 geführten Telefonats durch Überrumpelung dazu gebracht, verschiedene Überweisungen vorzunehmen, indem der Anrufer ihr vorgespiegelt hat, sie autorisiere lediglich die Stornierung bereits betrügerisch veranlasster Überweisungen. Die Klägerin gab über die PhotoTAN-App der Streithelferin verschiedene Transaktionen frei. Eine der so autorisierten Überweisungen in Höhe von 9.500,00 € erfolgte auf ein Konto des Beklagten (…). Der Beklagte gab an, sein eigenes Konto für eine Überweisung an einen Freund zur Verfügung gestellt zu haben, da dieser „sein Tageslimit“ ausgeschöpft und das Geld dringend wegen Schulden benötigt habe. Weiter führt er aus, 5.000,00 € selbst am Geldautomaten eines Kreditinstituts abgehoben und weitere Beträge durch Zahlung bei Supermärkten o. ä. erhalten zu haben. Es sei ihm schon suspekt vorgekommen, er sei aber von der Frühschicht so müde gewesen und habe nur noch nach Hause gewollt. Sein Freund, bzw. dessen Begleiter, hätten noch am Abend des 11. Januar 2023 den Gesamtbetrag von 9.500,00 € erhalten. Der Beklagte sieht sich selbst als Opfer. Auf die E-Mail vom 18. März 2023, Anlage K5 (Bl. 180 d. eAOLG) wird Bezug genommen. Ein Rückforderungsantrag an die Bank1 blieb ohne Erfolg (Anlage K3, Bl. 177 d. eAOLG). Das Landgericht Frankfurt am Main hat die Klage mit Urteil vom 8. August 2024 abgewiesen. Der Klägerin stehe gegen den Beklagten kein Anspruch auf Zahlung wegen des ihm gutgeschriebenen Betrages zu. Im Fall einer nicht autorisierten Zahlung habe nicht der vermeintliche Zahler („Anweisender“, hier die Klägerin), sondern nur die angewiesene Bank („Angewiesene“, Zahlungsdienstleister) einen Anspruch gegen den Zahlungsempfänger (hier den Beklagten) aus Nichtleistungskondiktion, § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB. Der Zahlungsempfänger sei im Rechtssinne allein auf Kosten der Bank und nicht des Zahlers bereichert, sodass ein Anspruch des Zahlers gegen den Zahlungsempfänger aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. BGB ausscheide. Hiergegen wendet sich die Berufung der Klägerin, die von der Streithelferin unterstützt wird. Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main, Az: 2-32 O 8/24, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 9.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15. August 2023 zu zahlen sowie an die Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 973,66 € zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Streithelferin schließt sich dem Antrag der Klägerin an und stellt Kostenantrag. Von der Abfassung eines Tatbestands wird gemäß § 540 Abs. 2, § 313a Abs. 1 ZPO im Übrigen abgesehen. II. Die zulässige Berufung ist begründet. Der Klägerin steht entgegen der Rechtsauffassung des Landgerichts ein Zahlungsanspruch in Höhe von 9.500,00 € gegen den Beklagten zu. 1. Es kann dabei dahingestellt bleiben ob die Klägerin gegen den Beklagten entgegen der vom Landgericht vertretenen Auffassung ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB hat, auch wenn viel dafürspricht, dass die Klägerin an den Beklagten den streitgegenständlichen Betrag im Sinne von § 812 Abs. 1 BGB geleistet hat, weil sie die Überweisung an den Beklagten eigenhändig selbst und wirksam im Sinne von § 675j BGB autorisiert haben dürfte (vgl. hierzu den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 29. April 2025 in einem ähnlich gelagerten Fall, Az. 23 U 94/24, Bl. 98 ff. d. eAOLG). Der Beklagte dürfte daher auch die 9.500,00 € im Rechtssinne auf Kosten der Klägerin erlangt haben und sich wegen § 819 BGB auch nicht auf eine Entreicherung berufen können, obwohl er das abgehobene Geld „weitergereicht“ hat. Bei Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Landgerichts wäre im Übrigen auch ein Anspruch aus § 816 Abs. 2 BGB gegen den Beklagten in Betracht gekommen (vgl. hierzu in Anweisungsfällen: BGH, Urteil vom 5. November 2020 - I ZR 193/19 -, juris). 2. Jedenfalls steht der Klägerin gegen den Beklagten ein Anspruch aus unerlaubter Handlung gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 261 Abs. 1, Abs. 6 StGB wegen leichtfertiger Geldwäsche zu. Nach dem Bundesgerichtshof ist auch derjenige, der sein Bankkonto leichtfertig für die Abwicklung betrügerischer Internetgeschäfte zur Verfügung stellt, den durch den Betrug Geschädigten zum Schadensersatz verpflichtet (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2012 - VIII ZR 302/11 -, juris sowie die Pressemeldung des BGH hierzu). a) Bei § 261 Abs. 6 StGB handelt es sich um ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB (vgl. BGH aaO). b) Der Beklagte hat sich nach seiner eigenen schriftlichen Einlassung in der E-Mail vom 18. März 2023 jedenfalls der leichtfertigen Geldwäsche gemäß § 261 Abs. 1 u. Abs. 6 StGB schuldig gemacht. aa) Eine rechtswidrige Vortat i.S.v. § 261 Abs. 1 S. 1 StGB liegt in Form eines Betruges zu Lasten der Klägerin gemäß § 263 StGB durch unbekannte Personen vor. Die Klägerin wurde unstreitig durch Täuschung veranlasst, die streitgegenständlichen Überweisungen auf das Konto des Beklagten zu tätigen. Der Betrug war - ohne dass es hierauf entscheidungserheblich ankäme - mit der klägerseits vorgenommenen Überweisung bereits vollendet. Ausweislich des Tathergangs beabsichtigten die Täter, die jedenfalls mit den vom Beklagten benannten „X“ und „Y“ arbeitsteilig zusammenwirkten, falls sie nicht mit diesen personenidentisch waren, als Zwischenschritt ihrer Tat zunächst eine Bereicherung des Beklagten, um im weiteren Verlauf diesen dazu zu veranlassen, die Geldbeträge von seinem Konto abzuheben und das Bargeld an die „Mittelsmänner“ noch am Abend in bar zu übergeben. bb) Die Erfüllung des Straftatbestandes durch den Beklagten hängt auch nicht davon ab, dass die Haupttäter der Vortat „Betrug“ nicht ermittelt werden konnten. Die Vortäter im Konkreten bedürfen keiner Ermittlung. Täter und Teilnehmer der Vortat müssen nicht bekannt sein, ebenso wenig Tatort und Tatmodalität (vgl. BGH, Beschl. v. 21.1.2016 - 4 StR 384/15 - BeckOnline). Nach der Gesetzesänderung im Jahr 2021 genügt für die Geldwäsche das Herrühren aus irgendeiner rechtswidrigen Tat (BGH, Beschluss vom 25. April 2022 - 5 StR 100/22 - BeckOnline; Lackner/Kühl/Heger/Heger, 31. Aufl. 2025, StGB § 261 Rn. 4). cc) Der Beklagte hat das aus der Vortat herrührende „Geld“ in Form der Kontogutschrift auf seinem Konto gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 3 StGB durch Abhebung am Geldautomaten und der Verfügung an verschiedenen Supermarktkassen zunächst sich und durch Aushändigung an „X“ und „Y“ dann einem Dritten verschafft (vgl. BGH, Beschluss vom 23.4.2013 - 2 ARs 91/13, 2 AR 56/13 - BeckOnline). Denn aus der Vortat rührt auch her, was an die Stelle des (unveränderten) „Ursprungsgegenstandes“ getreten ist. Dabei werden auch die im bargeldlosen Zahlungsverkehr verschobenen Vermögenswerte erfasst (vgl. BGH, Beschluss vom 25. April 2022 - 5 StR 100/22; MüKoStGB/Neuheuser, 5. Aufl. 2025, StGB § 261 Rn. 93). dd) Auch der bezüglich der Tathandlung erforderliche Vorsatz lag beim Beklagten vor. Dabei kann offenbleiben, ob der Beklagte, wie er selbst vorträgt, der Meinung war, dass sein Freund „Z“ erwartete, dass ihm „jemand ihm Geld schicken würde“. Der Beklagte hat bereits nach seinen eigenen Ausführungen gemäß § 261 Abs. 6 S. 1 StGB spätestens im Zeitpunkt der Abhebungen leichtfertig nicht erkannt, dass der von der Klägerin auf sein Konto überwiesene Geldbetrag aus einer rechtswidrigen Tat herrührte. Der sich aufdrängenden Möglichkeit, dass der Geldbetrag nicht rechtmäßig, sondern durch eine rechtswidrige Tat auf sein Konto gelangt ist, hat er sich leichtsinnig oder gleichgültig verschlossen. Leichtfertig handelt, wer die sich ihm aufdrängende Möglichkeit der Herkunft aus einer rechtswidrigen Tat aus besonderem Leichtsinn oder besonderer Gleichgültigkeit verkennt (Lackner/Kühl/Heger/Heger, 31. Aufl. 2025, StGB § 261 Rn. 13 m. w. N. aus der Rechtsprechung). (1) Dies ist dem Beklagten vorzuwerfen. Er war ohne weitere Nachfrage bereit, einen erheblichen Geldbetrag, der ihm von der ihm unbekannten Klägerin auf sein Konto überwiesen worden waren, auf Anweisung einer anderen männlichen Person, die er bis zum besagten Abend nicht kannte, abzuheben und dieser auszuhändigen. Er hat die sich ihm aufdrängende Möglichkeit der Herkunft aus einer rechtswidrigen Tat dabei „beiseitegeschoben“. Der Beklagte hat sich selber dahingehend eingelassen, dass dieses Vorgehen im „suspekt“ vorgekommen sei. (2) Die tatbestandliche Leichtfertigkeit wird weiter durch den Umstand bestätigt, dass der Beklagte bereit war, aufgrund einer zweifelhaften Erklärung seines Freundes „Z“ überhaupt eine Überweisung auf seinem Konto noch am gleichen Abend anzunehmen. Selbst wenn dieser Freund das Geld „dringend“ benötigt hätte, damit er es „auf seine Schulden“ „einzahlen“ könnte, ist nicht ersichtlich, warum dies im Wege des unsicheren Bargeldtransfers noch am späten Abend erfolgen musste und eine Überweisung nicht auf das eigene Konto des Freundes möglich sein sollte, wenn das Geld später sowieso dorthin „eingezahlt“ werden sollte. Im Übrigen hat der Beklagte nach der eigenen Einlassung jedenfalls eine Gläubigerbenachteiligung in Kauf genommen, anders lässt sich ein Umleiten des Geldtransfers auf sein Konto bei „überzogenen Konto“ seines Freundes nicht erklären. (3) Weiter führt die Art und Weise der „gestaffelten“ Bargeldabhebung zur Überzeugung des Senats, dass der Beklagte sich der ihm aufdrängenden Möglichkeit verschlossen hat, dass die ihm überwiesenen Geldbeträge, nämlich die 9.500,00 € der Klägerin und ein weiterer Betrag, aus rechtswidrigen Vortaten herrühren. Die hohen Mengen an Bargeld, die unbedingt noch am gleichen Abend und dann durch geschätzte 20 bis 30 Transaktionen, zum Teil á 200,00 €, bei gleichzeitiger Notwendigkeit verschiedener Q-Fahrten abgehoben werden „mussten“, lassen nur den Rückschluss zu, dass durch die Abhebung und das „Generieren“ von Bargeld der Geldfluss aufgrund einer vorangegangenen Straftat verschleiert werden sollte. Auch wenn man zugunsten des Beklagten berücksichtigt, dass er im Zeitpunkt der Tat noch sehr jung und nicht besonders lebenserfahren war, bestehen an der Annahme der „Leichtfertigkeit“ im Sinne des § 261 Abs. 6 StGB keine Bedenken. bb) Der Beklagte handelte auch rechtswidrig, da die Rechtswidrigkeit durch die Rechtsgutverletzung indiziert wird und schuldhaft, wobei für die Tatbestandserfüllung des § 823 BGB insoweit bereits einfache Fahrlässigkeit gemäß § 276 BGB ausreicht, also geringe Anforderungen als an die Leichtfertigkeit zu stellen sind (vgl. LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 8. Mai 2024 - 19 O 4768/23 -, juris). cc) Der Schaden ist in Form des beim Kläger eingetretenen Vermögensverlustes in Höhe des überwiesenen und in bar weitergeleiteten Geldbetrags von 9.500,00 € gegeben. Über § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 261 StGB ist auch der bloße Vermögensschaden geschützt. Zu diesem gehören auch die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in, die die Klägerin zur Durchsetzung ihrer Rechte gegenüber dem Beklagten aufgewendet hat. dd) Ein Mitverschulden gemäß § 254 BGB ist der Klägerin nicht anzurechnen. Der Schutzzweck des der Klägerin möglicherweise vorzuwerfenden Sorgfaltspflichtverstoßes bei Nutzung der PhotoTan-App ist nicht eröffnet. Die Klägerin schuldete dem Beklagten als Geldwäschetäter nicht deren Beachtung (vgl. hierzu allgemein Grüneberg in Grüneberg BGB, 84. Auflage 2025, § 254 Rz. 13; MüKoBGB/Oetker, 10. Aufl. 2025, BGB § 249 Rn. 124-130). ee) Der Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Zum beantragen Zeitpunkt (§ 308 ZPO) war der Beklagte aufgrund der klägerischen Mahnung mit der Hauptforderung in Verzug. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92, 101 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 708 Nr. 10, § 713 ZPO. 4. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch rechtfertigt die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Insbesondere steht die Entscheidung im Einklang mit den obergerichtlichen Entscheidungen zur leichtfertigen Geldwäsche. 5. Der Streitwert war gemäß § 47 Abs. 1 S. 1 GKG nach dem klägerischen Berufungsantrag festzusetzen, wobei sich der Antrag auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gemäß § 43 GKG nicht streitwerterhöhend ausgewirkt hat.