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Endurteil

10 O 2087/23

LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.893,99 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 26.11.2022 sowie weitere 800,39 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 26.11.2022 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 37 % und der Beklagte 63 % zu tragen. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10 % über dem jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 12.525,32 € festgesetzt. Die Klage ist bis auf den Feststellungsantrag gemäß Ziffer 4. zulässig und in der ausgeurteilten Höhe begründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten Anspruch auf Schadensersatz nach §§ 823 Abs. 1 BGB, 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 223 Abs. 1 StGB. Eine Notwehrlage im Sinne von § 227 BGB ist nicht feststellbar. Aufgrund Mitverschuldens des Klägers ist der Schadensersatzanspruch nach § 254 BGB um 25 % gemindert. Der Kläger hat nach § 253 Abs. 2 BGB einen Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 3.000 €. Der geltend gemacht materielle Schaden in Höhe von 6.525,32 € ist nachgewiesen. Unter Berücksichtigung des Mitverschuldenanteils von 1/4 hat der Kläger Anspruch auf Zahlung von 4.893,99 € gegen den Beklagten 1. Unzulässigkeit des Feststellungsantrag gemäß Ziffer 4. der Klageschrift: Dem Kläger fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für die begehrte Feststellung des Anspruchs auf Ersatz künftiger Schäden, § 256 ZPO. Zwar genügt für das Feststellungsinteresse bereits die bloße Möglichkeit des künftigen Entstehens weitere Schäden, die regelmäßig bei schweren, in ihren Auswirkungen nicht voll zu übersehenden körperlichen Verletzungen anzunehmen ist: Vorliegend besteht aber aus Sicht des Klägers bei verständiger Würdigung kein Grund, mit dem Eintritt eines (künftigen) Schadens wenigstens zu rechnen (vgl. dazu Münchner Kommentar zur ZPO, 6. Auflage, 2020, § 256, Rn. 50 m.w.N.). Der Kläger hat die Möglichkeit des künftigen Entstehens weiterer Schäden schon nicht behauptet. Ein Grund, mit dem Eintritt eines (künftigen weiteren) Schadens zu rechnen, ist sie nicht ersichtlich. 2. Haftung dem Grunde nach, keine Notwehr: Nach der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte den Kläger mit mindestens einem Faustschlag im Gesicht verletzt hat. Die Rechtfertigung der Verletzungshandlungen durch Notwehr ist nicht feststellbar. Aus den Umständen (verbale und körperliche Auseinandersetzungen zwischen den Parteien, offenkundige Gesichtsverletzung des Beklagten nach der Auseinandersetzung) ergibt sich in Zusammenschau mit der Aussage der Zeugin …, dass der Beklagte den Kläger jedenfalls einmal mit der Faust ins Gesicht geschlagen hat. Der insoweit beweispflichtige Beklagte (vgl. Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 83. Auflage, 2024, § 227, Rn. 13 m.w.N.) hat die Voraussetzungen der Notwehr nicht bewiesen. Zwar hat die Zeugin … erklärte, dass der Kläger aufgestanden, aggressiv auf den Beklagten losgegangen sei und ihn mit der Faust gegen das Gesicht geschlagen habe. Der Beklagte habe zurückgeschlagen und sich verteidigt. Das Gericht kann sich jedoch keine Überzeugung von der Richtigkeit der Angaben der Zeugin … bilden. Die Zeugin stand jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt im „Lager des Beklagten“. Die Möglichkeit, dass die Zeugin die streitgegenständliche Auseinandersetzung „interessengesteuert“ wahrgenommen hat oder dem Beklagten mit ihrer Aussage einen Gefallen tun wollte, kann nicht ohne vernünftige Restzweifel ausgeschlossen werden. Im Hinblick auf die (auch) nachvollziehbare Darstellung des Klägers und mangels objektiver Anknüpfungspunkte kann sich das Gericht keine Überzeugung von der Richtigkeit der Version des Beklagten bilden. 3. Mitverschulden des Klägers: Den Kläger trifft eine Mitverschulden. Er hat den Angriff des Beklagten provoziert, indem er dessen Sachen von der Liege weggeräumt und die Liege für sich in Anspruch genommen hat und auf die entsprechenden Vorhaltungen durch den Beklagten entgegnete, ob dieser ihn „anschwulen“ wolle. Das Wegräumen der Sachen des Beklagten ist nicht durch Selbsthilfe (§ 229 BGB) gerechtfertigt. Der Kläger hätte insoweit das Hotelpersonal verständigen müssen. Andererseits berücksichtigt das Gericht, dass das Besetzen der Liegen nicht erlaubt war. Insgesamt bewertet das Gericht den Mitverschuldensanteil des Klägers mit 25 %. 4. Verletzungsfolgen: Aufgrund der vom Kläger vorgelegten medizinischen Unterlagen (Anlagen K1 bis K3, K12) in Zusammenschau mit dem HNO-fachärztlichen Gutachten der Sachverständigen … vom 01.07.2024 (Bl. 66 f. d.A.) steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger durch den Schlag des Beklagten die Nasenbeinfraktur, Nasenseptumdeviation und Nasenmuschelhyperplasie beidseits erlitten hat und die Operation in der … Klinik mit dreitägigem stationärem Aufenthalt indiziert war. Die Beklagte hat gegen das überzeugende Gutachten der Sachverständigen keine Einwendungen erhoben. 5. Schmerzensgeldhöhe: Das Gericht hält aufgrund der erlittenen Verletzungen und der sonstigen Umstände ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000 € für angemessen Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes waren in erster Linie die mit den erlittenen Verletzungen verbundenen Schmerzen und die erforderliche Operation mit dreitägigem Klinikaufenthalt und nachfolgenden Schmerzen und entsprechenden Behandlungen zugrundezulegen. Ferner die Beeinträchtigungen wie das entgangene Tauchvergnügen. Mindernd war die zuvor beschriebene Provokation durch den Kläger zu berücksichtigen. 6. Materieller Schaden: Die geltend gemachten Schadenspositionen (Rezepte: 51,56 €, Taxikosten 9,70 €, ärztliche Behandlungskosten 6.464,06 €) sind durch Vorlage der Belege (Anlagen K4 und K5) nachgewiesen. Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht ist nicht feststellbar. Der Kläger hat nachvollziehbar dargelegt, weshalb er seine Krankenversicherung nicht in Anspruch nimmt, das bloße Bestreiten mit Nichtwissen durch den (beweispflichtigen) Beklagten reicht nicht aus. Entsprechend der Haftungsquote (75 %) beläuft sich der Anspruch des Klägers auf 4.893,99 €. 7. Der Zinsanspruch des Klägers ergibt sich aus Verzugsgesichtspunkten in gesetzlicher Höhe. Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten waren anhand des berechtigten Anspruchs des Klägers (Gegenstandswert bis 8.000 €) zu berechnen. Kosten: § 92 Abs. 1 ZPO Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 7.09 ZPO