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Beschluss

18 Qs 22/25

LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Einem Adhäsionskläger steht gegen Entscheidungen des erkennenden Gerichts über einen Adhäsionsantrag ein Rechtsmittel in Form der sofortige Beschwerde gemäß § 406a Abs. 1 S. 1 StPO nur in den Fällen zu, in welchen das Gericht bereits vor einer verfahrensabschließenden Entscheidung gemäß § 406 Abs. 5 S. 2 StPO mittels Beschlusses vollständig von einer Entscheidung über den Antrag abgesehen hat. 2. Außerhalb des Anwendungsbereichs des § 406a Abs. 1 S. 1 StPO sind Rechtsmittel eines Adhäsionsklägers gegen Entscheidungen des erkennenden Gerichts über einen Adhäsionsantrag gemäß § 406 Abs. 1 S. 2 StPO ausgeschlossen. Dies schließt auch Fälle ein, in denen entgegen § 406 Abs. 1 S. 1 und 3 StPO eine Entscheidung über den Adhäsionsantrag im Urteil (versehentlich) unterbleibt. 3. Die Umdeutung einer gemäß § 406 Abs. 1 S. 2 StPO unzulässigen sofortigen Beschwerde gegen eine im Strafurteil unterbliebene Entscheidung über einen Adhäsionsantrag in einen Antrag auf Urteilsberichtigung scheidet aus, soweit die Urteilsformel dem Ergebnis der Urteilsberatung entspricht.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einem Adhäsionskläger steht gegen Entscheidungen des erkennenden Gerichts über einen Adhäsionsantrag ein Rechtsmittel in Form der sofortige Beschwerde gemäß § 406a Abs. 1 S. 1 StPO nur in den Fällen zu, in welchen das Gericht bereits vor einer verfahrensabschließenden Entscheidung gemäß § 406 Abs. 5 S. 2 StPO mittels Beschlusses vollständig von einer Entscheidung über den Antrag abgesehen hat. 2. Außerhalb des Anwendungsbereichs des § 406a Abs. 1 S. 1 StPO sind Rechtsmittel eines Adhäsionsklägers gegen Entscheidungen des erkennenden Gerichts über einen Adhäsionsantrag gemäß § 406 Abs. 1 S. 2 StPO ausgeschlossen. Dies schließt auch Fälle ein, in denen entgegen § 406 Abs. 1 S. 1 und 3 StPO eine Entscheidung über den Adhäsionsantrag im Urteil (versehentlich) unterbleibt. 3. Die Umdeutung einer gemäß § 406 Abs. 1 S. 2 StPO unzulässigen sofortigen Beschwerde gegen eine im Strafurteil unterbliebene Entscheidung über einen Adhäsionsantrag in einen Antrag auf Urteilsberichtigung scheidet aus, soweit die Urteilsformel dem Ergebnis der Urteilsberatung entspricht. 1. Die Beschwerde des Adhäsionsklägers und Beschwerdeführers […] vom 24.07.2025 wird als unzulässig verworfen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer zu tragen. I. Die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth führte gegen […] als Beschuldigten unter dem Az. 1124 Js 64806/24 ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Betruges, welches sie unter dem 10.12.2024 durch Anklageerhebung vor dem Amtsgericht – Schöffengericht – Nürnberg wegen des Tatvorwurfs des gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs und des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte gemäß §§ 113 Abs. 1, Abs. 2 S. 1, S. 2 Nr. 1, 263 Abs. 1, Abs. 5, 25 Abs. 2, 53 StGB abschloss (EA Bl. 612-627). Beim Beschwerdeführer […] handelt es sich um einen Polizeibeamten, der von dem dem Vorwurf des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte zugrundeliegenden Sachverhalt betroffen war und in diesem Zusammenhang verletzt worden sein soll. Die Anklage wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 07.01.2025 (EA Bl. 645) zur Hauptverhandlung zugelassen. Mit Schriftsatz vom 04.02.2025 (EA Bl. 669-674), welcher am 06.02.2025 bei Gericht einging (EA Bl. 675), zeige Rechtsanwalt […] die Vertretung des Beschwerdeführers an und stellte in dessen Namen folgende Adhäsionsanträge: „I. Der Angeklagte wird verurteilt, an den Antragsteller ein Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch einen Betrag von 1.000,00 EUR nicht unterschreiten soll, zzgl. Zinsen in Höhe von 5%Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. II. Der Angeklagte hat die Kosten des Adhäsionsverfahrens zu tragen. III. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.“ Der Schriftsatz vom 04.02.2025 wurde dem Angeklagten und dessen Verteidiger aufgrund der Verfügung des Amtsgerichts Nürnberg vom 11.02.2025 (EA Bl. 669) am 12.02.2025 bzw. am 11.02.2025 (EA Bl. Zu 669/675) zugestellt. Am 23.07.2025 fand vor dem Amtsgericht – Schöffengericht – Nürnberg die Hauptverhandlung gegen den Angeklagten statt (EA Bl. 804-811). Im Rahmen der Verhandlung gab der Verteidiger des Angeklagten folgende Erklärung ab (EA Bl. 809): „Der Angeklagte erkennt den beantragten Adhäsionsantrag (Anlage zum Protokoll) dem Grunde und der Höhe nach an, aber derzeit ist er zahlungsunfähig.“ Der Schriftsatz von Rechtsanwalt […] vom 04.02.2025 wurde als Anlage zum Protokoll genommen (EA 812-816). Mit Urteil des Amtsgerichts – Schöffengericht – Nürnberg vom 23.07.2025 (EA Bl 817) wurde der Angeklagte des gewerbs- und bandenmäßigen Betruges und des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte schuldig gesprochen und zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Ein Ausspruch hinsichtlich des Adhäsionsantrages erging im Urteil nicht. Unter dem 24.07.2025 vermerkte Richter am Amtsgericht […] Folgendes in der Akte (EA Bl. 819): „Hier ist im Nachgang zur gestrigen Hauptverhandlung aufgefallen, dass das Gericht in dem darin ergangenen Urteil unter Verkennung von § 406 Abs. 2 StPO in der irrtümlichen Annahme, das von dem Angeklagten zu Protokoll erklärte vollumfängliche Anerkenntnis der Adhäsionsanträge beende analog zu einem zu Protokoll erklärten Vergleich (§ 405 StPO; BeckOK StPO/Ferber § 405 Rn. 1) die Rechtshängigkeit des Adhäsionsanspruchs, eine diesbezügliche Tenorierung im Urteil versäumt hat. Dies habe ich RA […] heute telefonisch mitgeteilt.“ Mit Schriftsatz vom 24.07.2025 (EA Bl. 820-821), eingegangen am 25.07.2025 (EA Bl. Zu 820/821), legte Rechtsanwalt […] namens des Beschwerdeführers „sofortige Beschwerde“ ein. Er begründete dies damit, dass das Gericht trotz fristgerecht gestellten Adhäsionsantrages und des durch den Angeklagten und dessen Verteidiger erklärten Anerkenntnisses kein Anerkenntnisurteil erlassen habe. Er beantragte den Erlass eines entsprechenden Anerkenntnisurteils. Mit Verfügung vom 30.07.2025 (EA Bl. 822) leitete das Amtsgericht Nürnberg der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth die Akte zur Vorlage der sofortigen Beschwerde an das Beschwerdegericht zu. Die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth legte mit Verfügung vom 06.08.2025 (EA Bl. 825) die Akte dem Landgericht Nürnberg-Fürth – Strafkammer – mit dem Antrag vor, die sofortige Beschwerde kostenpflichtig als unzulässig zu verwerfen. II. Die sofortige Beschwerde ist unzulässig. Eine ersatzweise Umdeutung des Rechtsmittels in einen Antrag auf Berichtigung der Urteilsformel scheidet aus. 1. Es mangelt der sofortigen Beschwerde an einem statthaften Beschwerdegegenstand im Sinne der §§ 304 Abs. 1, 311 StPO. a) Nach § 406 Abs. 1 S. 1 StPO hat das Gericht einem Adhäsionsantrag in dem Urteil, mit dem der Angeklagte wegen einer Straftat schuldig gesprochen oder gegen ihn eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet wird, stattzugeben, soweit der Antrag wegen dieser Straftat begründet ist. Wenn der Antrag unzulässig oder unbegründet ist, hat das Gericht von einer Entscheidung abzusehen (§ 406 Abs. 1 S. 3 StPO); soweit ein Anspruch auf Schmerzensgeld (§ 253 Abs. 2 BGB) verfolgt wird, darf das Gericht nur aus diesen Gründen von einer Entscheidung über den Antrag absehen (§ 406 Abs. 1 S. 6 StPO). Sofern das Gericht von einer Entscheidung über einen Adhäsionsantrag vollständig absehen möchte (vgl. Schmitt/Köhler, 65. Aufl. 2025, StPO § 68 Rn. 15; BeckOK StPO/Ferber, 57. Ed. 1.10.2025, StPO § 406 Rn. 8-14; KK-StPO/Zabeck, 9. Aufl. 2023, StPO § 406a Rn. 1), kann das Gericht gemäß § 406 Abs. 5 S. 2 StPO schon vor Erlass eines Urteils hierüber nach Anhörung des Antragsstellers durch Beschluss entscheiden. Gegen einen solchen Beschluss steht dem Adhäsionskläger gemäß § 406a Abs. 1 S. 1 StPO die sofortige Beschwerde zu, wenn der Antrag vor Beginn der Hauptverhandlung gestellt worden und solange keine den Rechtszug abschließende Entscheidung ergangen ist. Im Übrigen steht dem Adhäsionskläger kein Rechtsmittel zu (§ 406a Abs. 1 S. 2 StPO). Dies betrifft sowohl den Fall, dass im Urteil eine (ausdrückliche) Entscheidung über das Absehen von der Entscheidung über einen Adhäsionsantrag ergeht (MüKoStPO/Schreiner, 2. Aufl. 2024, StPO § 406a Rn. 1, 7) – Konstellationen, in denen das Gericht unter Verstoß gegen § 406 StPO den Anspruch des Antragstellers als unbegründet abweist, eingeschlossen (Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl. 2022, § 406a StPO Rn. 3) – als auch den Fall, dass das Gericht einen Antrag im Urteil versehentlich nicht verbescheidet (Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl. 2022, § 406a StPO Rn. 3; zur Unzulässigkeit der einer dahingehenden Revision: BGH, Beschluss vom 12.09.2013 – 2 StR 164/13, BeckRS 2013, 22098; BGH, Beschluss vom 18.12.2007 – 5 StR 578/07, BeckRS 2008, 719). In der juristischen Literatur wird die gesetzliche Regelung der nur bedingten Anfechtbarkeit von Entscheidungen über Adhäsionsanträge gemäß § 406a Abs. 1 StPO durchaus hinterfragt (vgl. Schmitt/Köhler, 68. Aufl. 2025, StPO § 406a Rn. 4; MüKoStPO/Schreiner, 2. Aufl. 2024, StPO § 406a Rn. 4-6); insbesondere wird kritisiert, dass sich Richter zur Vermeidung von Beschwerdeverfahren gehalten sehen könnten, entgegen § 406 Abs. 5 StPO nicht bereits vor einer verfahrensabschließenden Entscheidung über das Absehen von der Entscheidung einen Adhäsionsantrag zu befinden (vgl. Schmitt/Köhler, 68. Aufl. 2025, StPO § 406 Rn. 15). Nichtsdestotrotz hat das Beschwerdegericht die de lege lata nur lückenhaften Rechtsschutzmöglichkeiten eines Adhäsionsklägers für seine Entscheidung in vorliegender Sache hinzunehmen. b) Hier ist kein gemäß § 406a Abs. 1 S. 1 StPO mittels sofortiger Beschwerde anfechtbarer Beschluss des Amtsgerichts – Schöffengericht – Nürnberg im Sinne des § 406 Abs. 5 S. 2 StPO ergangen. Das Gericht hat vorliegend erst im Urteil vom 23.07.2025 entgegen § 406 Abs. 1 S. 1 und 3 StPO nicht über den Adhäsionsantrag des Beschwerdeführers entschieden. Selbst wenn man die Nichtentscheidung über den Adhäsionsantrag faktisch als ein vollständiges Absehen von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag einordnen wollte, ist die dahingehende Anfechtung des Urteils mittels einer sofortigen Beschwerde nach § 406a Abs. 1 S. 2 StPO ausgeschlossen. 2. Auch eine Umdeutung der unzulässigen sofortigen Beschwerde entsprechend § 300 StPO in einen Antrag an das Amtsgericht Nürnberg auf Berichtigung der Urteilsformel vom 23.07.2025 kommt nicht in Betracht, da die Voraussetzungen einer Urteilsberichtigung hier nicht vorliegen. a) Nach Maßgabe der Rechtsprechung des BGH (vgl. Urteil vom 08. Februar 2023 – 2 StR 344/22 m.w.N.) kommt eine Berichtigung der Urteilsformel nach Abschluss der mündlichen Urteilsverkündung nur bei einem offensichtlichen Schreib- bzw. Verkündungsversehen in Betracht. Bei dieser Prüfung ist ein strenger Maßstab anzulegen, um zu verhindern, dass mit einer solchen Berichtigung eine unzulässige inhaltliche Abänderung des Urteils verbunden ist. Insbesondere ist in Ansehung der überragenden Bedeutung der Urteilsformel, die – anders als die schriftlichen Urteilsgründe – bei Verkündung schriftlich vorliegen muss, bei einer Berichtigung der Urteilsformel Zurückhaltung geboten. Ein der Berichtigung zugängliches offensichtliches Verkündungsversehen kann nur angenommen werden, wenn sich der Fehler ohne Weiteres aus solchen Tatsachen ergibt, die für alle Verfahrensbeteiligten – auch ohne Berichtigung – klar zutage liegen und der auch nur entfernte Verdacht einer späteren inhaltlichen Änderung des verkündeten Urteils ausgeschlossen ist, die Berichtigung also lediglich dazu dient, die äußere Übereinstimmung der Urteilsformel mit der tatsächlich beschlossenen herzustellen. b) Hier ist kein Schreib- oder Verkündungsversehen gegeben. Vielmehr entspricht der Inhalt des Urteils ausweislich des Vermerks von Richter am Amtsgericht […] vom 24.07.2025 dem Ergebnis der Beratung des Urteils durch das Schöffengericht. Dem Vermerk vom 24.07.2025 nach ging das Schöffengericht bei der Festsetzung des Urteilstenors rechtsirrig davon aus, dass sich eine Entscheidung über den Adhäsionsantrag dadurch erledigt habe, dass das vom Verteidiger für den Angeklagten erklärte Anerkenntnis des Schmerzensgeldanspruchs dessen Rechtshängigkeit beseitigt habe. Konsequenterweise erfolgte dann zur Entscheidung über den Adhäsionsantrag kein Ausspruch mehr im Urteilstenor. Es wurde also genau der Urteilstenor verkündet, welcher zuvor Ergebnis der Urteilsberatung gewesen war. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.