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Entscheidung

5 StR 578/07

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 578/07 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 18. Dezember 2007 in der Strafsache gegen wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2007 beschlossen: Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Land- gerichts Berlin vom 1. Juni 2007 und seine sofortige Be- schwerde gegen die Kostenentscheidung werden verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel und die dadurch dem Angeklagten entstandenen notwendi- gen Auslagen zu tragen. G r ü n d e 1 1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter (beson- ders) schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Kör- perverletzung verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Nebenklägers ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO). a) Der Nebenkäger hat die Verurteilung des Angeklagten wegen des nebenklagefähigen Delikts der gefährlichen Körperverletzung (§ 395 Abs. 1 Nr. 1c StPO) hingenommen und könnte deshalb hinsichtlich dieses Delikts nur eine andere Rechtsfolge der Tat erreichen; mit diesem Ziel kann er das Urteil aber nicht anfechten (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 12). Auf die von der Revision behaupteten Rechtsfehler bei der Verurteilung we- gen versuchter (besonders) schwerer räuberischer Erpressung kommt es nicht an. Bei Tateinheit des Nebenklagedelikts mit einem anderen Delikt bleibt letzteres bei der Prüfung der Zulässigkeit des Rechtsmittels außer Be- tracht (vgl. BGH NStZ 1997, 402; Senge in KK 5. Aufl. § 400 Rdn. 1a). 2 - 3 - b) Soweit das Gericht im Adhäsionsverfahren nach § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO davon abgesehen hat, über den Feststellungsantrag zu ent- scheiden und ein weiteres Schmerzensgeld nicht zugesprochen hat, ist die Revision ebenfalls unzulässig. Dem Antragsteller steht insoweit ein Rechts- mittel nicht zu (§ 406a Abs. 1 StPO). 3 2. Die weiterhin eingelegte sofortige Beschwerde gegen die im Adhä- sionsverfahren ergangene Kostenentscheidung ist ebenfalls unzulässig, weil er auch die Hauptsache nicht anfechten kann, § 464 Abs. 3 Satz 1 Halb- satz 2 StPO (vgl. Meyer-Goßner, StPO 50. Aufl § 472a Rdn. 4). Der schließ- lich gestellte Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe bleibt aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts ohne Erfolg. 4 Gerhardt Raum Brause Schaal Jäger