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Urteil

2 O 462/18

LG Offenburg 2. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGOFFEN:2020:0214.2O462.18.00
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Leitsätze
Die Verzinsungspflicht aus § 143 Abs. 1 S. 2 InsO a.F. beginnt analog § 187 BGB am Tag nach Insolvenzeröffnung. (Rn.45)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 37.445,20 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 02.08.2016 sowie außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 658,45 € zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 37.445,20 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Verzinsungspflicht aus § 143 Abs. 1 S. 2 InsO a.F. beginnt analog § 187 BGB am Tag nach Insolvenzeröffnung. (Rn.45) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 37.445,20 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 02.08.2016 sowie außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 658,45 € zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 37.445,20 € festgesetzt. I. Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. 1.) Der Kläger kann von der Beklagten Zahlung von 37.445,20 € nebst Zinsen aus § 143 Abs. 1 S. 1 InsO i.V.m. § 133 Abs. 1 InsO a.F. verlangen. a) Die Anwendbarkeit des § 133 Abs. 1 InsO a.F. folgt aus Art. 103j Abs. 1 EGInsO, da das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners vor dem 05.04.2017 eröffnet wurde. b) Die sechs Ratenzahlungen im Zeitraum Januar 2014 bis April 2015 stellen Rechtshandlungen des Schuldners in den letzten 10 Jahren vor Insolvenzantragsstellung (am 25.04.2016) dar. c) Der Schuldner war zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Zahlungen unstrittig zahlungsunfähig i.S.v. § 17 InsO. d) Die Zahlungen benachteiligen die Gläubiger objektiv i.S.v. § 129 Abs. 1 InsO, da sich die Befriedigungsmöglichkeiten der Gläubiger infolge des Abflusses der 37.445,20 € verringern. Ihre Einwände gegen das Vorliegen einer objektiven Gläubigerbenachteiligung (Bl. 27 - 29 d.A.) hat die Beklagte fallen lassen (Bl. 135 d.A.), sodass sich Ausführungen hierzu erübrigen. e) Der Schuldner handelte zum Zeitpunkt der Zahlungen an die Beklagte unstrittig mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz i.S.v. § 133 Abs. 1 S. 1 InsO. f) Die Kenntnis der Beklagten vom Benachteiligungsvorsatzes des Schuldners zum Zeitpunkt der jeweiligen Zahlungen wird gemäß § 133 Abs. 1 S. 2 InsO vermutet, da die Beklagte zu vorgenannten Zeitpunkten Kenntnis zumindest der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit auch Kenntnis der objektiven Gläubigerbenachteiligung hatte. Die subjektiven Tatbestandsmerkmale der Vorsatzanfechtung können – weil es sich um innere, dem Beweis nur eingeschränkt zugängliche Tatsachen handelt – meist nur mittelbar aus objektiven Tatsachen hergeleitet werden. Soweit dabei Rechtsbegriffe wie die Zahlungsunfähigkeit betroffen sind, muss deren Kenntnis außerdem oft aus der Kenntnis von Anknüpfungstatsachen erschlossen werden. Der Kenntnis von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit steht auch im Rahmen des § 133 Abs. 1 InsO a.F. die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit hinweisen. Es genügt daher, dass der Anfechtungsgegner die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen bei zutreffender rechtlicher Bewertung die (drohende) Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt (BGH, Urt. v. 13.08.2009 - IX ZR 159/06, NZI 2009, 768 Tz. 8). aa) Zur Überzeugung des Gerichts steht nach Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls fest, dass die Beklagte bzw. deren Geschäftsführer zumindest die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners jedenfalls seit Ende 2013 kannte. So wusste die Beklagte ausweislich ihres Berufungsschriftsatzes vom 29.10.2013 an das OLG Karlsruhe (Anlage K16), dass hinter den kriminellen Machenschaften des Schuldners ein System stand, dem auch weitere Geschäftsführer mittelständischer Unternehmen zum Opfer gefallen sind und das um das Jahr 2011 herum wie ein Kartenhaus in sich zusammengestürzt ist, sodass der Schuldner - wie die Beklagte wusste - erheblichen Rückforderungsansprüchen auch anderer Unternehmen ausgesetzt war, die die Beklagte sogar teilweise namentlich benennen konnte. Dies vor dem Hintergrund, dass die Beklagte ihre eigene Forderung gegen den Schuldner auf über 1,7 Mio. € beziffert hat. Mit Schriftsatz vom 17.10.2013 (Anlage K15) wurde das LG Freiburg und damit auch die hiesige Beklagte darüber informiert, dass der Schuldner Honorarrückstände bei seinem seinerzeitigen Prozessvertreter hat auflaufen lassen, sodass dieser sein Mandat niedergelegt hat. Seinen Vollstreckungsschutzantrag vom 30.07.2013 an das LG Freiburg (Anlage K3) hat der Schuldner damit begründet, dass ihm im Falle der Vollstreckbarkeit des Urteils, welches ihn zur Zahlung von „nur“ 79.733,66 € verpflichtete, „seine Liquidität zur Fortführung seines Steuerberaterbüros verloren ginge“ und „er das Risiko einer Zahlungsunfähigkeit liefe“. Darüber hinaus hat die Beklagte Ende 2013 mehrfach vergeblich versucht hat, in das Mobiliar- und Immobiliarvermögen des Schuldners zu vollstrecken (vgl. Anlage B1 und B2), wobei ihr unbestritten nicht entgangen ist, dass die Konten des Schuldners überzogen und das Grundstück des Schuldners in E. sprichwörtlich „bis unter den Schornstein“ belastet ist (vgl. Anlage K8). Deutlicher konnte der Beklagten nicht vor Augen geführt werden, dass der Schuldner nicht in der Lage ist, irgendwelche Forderungen vollständig binnen drei Wochen zu erfüllen. Vor diesem Hintergrund hält es das Gericht für eine reine Schutzbehauptung der Beklagten, wenn sie vorgibt, trotz dieser gewichtigen Indizien keine Kenntnis der zumindest drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zum Zeitpunkt der jeweiligen Zahlungen gehabt zu haben. Die Beklagte wusste aufgrund der fehlgeschlagenen Vollstreckungsversuche in das Vermögen des Schuldners insbesondere, dass der Schuldner keine Rücklagen in Millionenhöhe aus irgendwelchen Provisionszahlungen von vor Jahren hatte. Eine Vernehmung des nicht aussagewilligen Schuldners als Zeugen war vor diesem Hintergrund entbehrlich. bb) Den Beweis des nachträglichen Wegfalls der subjektiven Anfechtungsvoraussetzungen (dazu: BGH, Urt. v. 17.12.2015 - IX ZR 61/14, NJW 2016, 1171, 1172 Tz. 27) zu einem späteren Zeitpunkt hat die Beklagte nicht erbracht. Ganz im Gegenteil: Mit Schriftsatz vom 15.08.2014, d.h. vor der Zahlung der weiteren streitgegenständlichen 15.000,00 €, hat der Schuldner die Beklagte darüber informiert, dass er selbst den Teilzahlungsvergleichsvorschlag des OLG Karlsruhe zur Erledigung der diversen Verfahren aus finanziellen Gründen nicht abschließen kann (Anlage K5). g) Der Kläger kann folglich gemäß § 143 Abs. 1 S. 1 InsO die Rückgewähr der vorgenannten Zahlungen in Höhe von insgesamt 37.445,20 € verlangen. h) Die Verzinsungspflicht aus § 143 Abs. 1 S. 2 InsO a.F. i.V.m. §§ 819 Abs. 1, 291 S. 1 BGB begann analog § 187 Abs. 1 BGB ab dem Tag nach Insolvenzeröffnung, d.h. dem 02.08.2016 (BAG, Urt. v. 03.07.2014 - 6 AZR 296/13 Tz. 20 - juris). Sie endete aufgrund des zwischenzeitlich eingetretenen Zahlungsverzugs der Beklagten nicht zum 04.04.2017, vgl. § 143 Abs. 1 S. 3 InsO n.F. Da der Kläger seinen Antrag trotz richterlichen Hinweises in der mündlichen Verhandlung vom 18.12.2019 nicht umgestellt hat, ist die Klage insoweit hinsichtlich der Nebenforderung abzuweisen. Zur Auslegungsfähigkeit eines Klageantrags auf „5 % Zinsen“ bei anwaltlich vertretenem Kläger vgl. OLG Hamm, Urt. v. 05.04.2005 - 21 U 149/04 - juris. 2.) Der Anspruch auf Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 658,45 € folgt aus § 280 Abs. 1 und 2 BGB i.V.m. § 286 Abs. 1 S. 1 BGB. a) Die Beklagte ist aufgrund der klägerischen Mahnung vom 05.09.2016 seit 21.09.2016 in Verzug mit ihrer Zahlungsverpflichtung aus § 143 Abs. 1 S. 1 InsO. b) [Rechtsanwaltsgebühren] II. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 709 S. 2 ZPO. Die Parteien streiten über die Rückgewähr von Zahlungen im Wege der Insolvenzanfechtung. Der Kläger ist der Insolvenzverwalter über das Vermögen des S. (im Folgenden: „Schuldner“). Das Insolvenzverfahren wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Freiburg vom 01.08.2016 eröffnet (Anlage K1), wobei das Verfahren auf einen Antrag der B-Krankenkasse vom 25.04.2016 zurückging. Der Schuldner war jahrelang der Steuerberater der Beklagten. Dabei entwickelte sich ein freundschaftliches Verhältnis zwischen ihm und dem Geschäftsführer der Beklagten. Wie sich erst nach mehreren Jahren herausstellte, hatte der Schuldner jahrelang verspätete Leistungen für die Beklagte erbracht, die deshalb auch vom Finanzamt beanstandet wurden. Darüber hinaus stellte der Schuldner der Beklagten vorsätzlich überhöhte Gebührenrechnungen, weswegen auch ein Strafverfahren gegen den Schuldner eingeleitet wurde. Seit Bekanntwerden des von den Parteien sog. Systems S. überzogen sich der Schuldner und die Beklagte gegenseitig mit diversen Gerichtsverfahren. Im Verfahren vor dem OLG Karlsruhe mit dem Az. * U ***/13 trug die hiesige Beklagte mit Schriftsatz vom 29.**.2013 vor (vgl. Anlage K16): „In der damaligen Situation des Jahres 2006 war das freundschaftliche Verhältnis aus Sicht des Geschäftsführers der Klägerin noch intakt. Der Geschäftsführer der Klägerin war davon überzeugt, dass aufgrund seit der im Jahr 2001 bestehenden Freundschaft der Beklagte ihn nicht übervorteilen werde. In diesem Zusammenhang ist eine Besonderheit dieses Freundschaftsverhältnisses hervorzuheben. Dieses hat sich nicht auf üblichen Weg langsam entwickelt, sondern auf ganz intensives Betreiben des Beklagten, wie es beispielsweise im Bericht der Ehefrau des Geschäftsführers der Klägerin, Anlage K11, dokumentiert ist. Dazu wurde in I. Instanz bereits vorgetragen, dass der Beklagte so auch in anderen Fällen vorgegangen ist, beispielsweise im Fall des bereits benannten Zeugen Hoch [...]. Ebenso ist es auch weiteren Mandanten des Beklagten ergangen, die benannt werden können. [...]. All diesen Fällen ist gemeinsam, dass der Beklagte gezielt auf freundschaftliche Verhältnisse hingewirkt hat, um die im normalen Geschäftsleben übliche Überprüfung seiner erst geraume Zeit später erteilten Rechnungen zu verhindern. Dieses den Beklagten gekennzeichnete kriminelle Psychogramm entspricht demjenigen eines Heiratsschwindlers. Wer aber in dieser Weise seine Mandanten ausplündert, kann sich anschließend nicht auf Verjährung berufen.“ Seinen Vollstreckungsschutzantrag vom 30.07.2013 betreffend das Urteil des LG Freiburg mit dem Az. * O **/10, welches den Schuldner zur Zahlung von 79.733,66 € nebst Zinsen an die Beklagte verpflichtete, begründete der Schuldner (seinerzeitig der Beklagte) wie folgt, vgl. Anlage K3: „2. Die Vollstreckung der Klägerin gegen den Beklagten aus diesem Urteil würde dem Beklagten einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen, da - seine Liquidität zur Fortführung seines Steuerberaterbüros verloren ging, er das Risiko einer Zahlungsunfähigkeit liefe, [...]“ In einem Terminsverlegungsantrag des neuen Prozessvertreters des Schuldners infolge Anwaltswechsels vom 17.10.2013 an das LG Freiburg (Az. * O **/13) heißt es (vgl. Anlage K15): „Das Mandat - wie dem Gericht eventuell bekannt ist - wurde seitens RA W. unter dem 08.10.2013 niedergelegt. Die Mandatskündigung kam in diesem Verfahren für den Beklagten überraschend, da insoweit von Seiten des Beklagten keine Veranlassung hierzu gegeben wurde. Richtig ist, dass in anderen Verfahren ein Honorarrückstand des Beklagten ggü. RA W. bestand, [...].“ Die Kontostände der von der Beklagten im Oktober 2013 gepfändeten Konten des Schuldners bei der S-Bank und der B-Bank betrugen zum 17.10.2013 bzw. zum 31.10.2013 minus 94.152,13 € bzw. minus 17.511,86 € (vgl. Anlagen K17, K18 und B2). Des Weiteren erwirkte die Beklagte im November 2013 die Eintragung von Zwangssicherungshypotheken lastend auf dem hälftigen Miteigentumsanteil des Klägers an einem Grundstück in E. (Anlage B1), wobei Rechte in Höhe von 2.625.531,50 € dem Recht der Beklagten vorgingen. Dies bei einem Wert der gesamten Immobilie in Höhe von knapp 1 Mio. Euro. Der Kläger zahlte infolge der Ablehnung seines vorgenannten Vollstreckungsschutzantrages an folgenden Daten insgesamt 37.445,20 € an die Beklagte: 15.01.2014: 15.000,00 € 26.02.2014: 5.000,00 € 30.04.2014: 2.445,20 € 14.11.2014: 7.000,00 € 29.01.2015: 1.000,00 € 10.04.2015: 7.000,00 € In einem weiteren Schriftsatz des Schuldners vom 15.08.2014 an das OLG Karlsruhe (Az. * U **/11) heißt es (vgl. Anlage K5): „[...] sehen wir uns gezwungen, den Senat darüber zu informieren, dass der zwischen den Parteien im einzelnen ausgehandelte und vom Gericht mit Verfügung vom 04.07.2014 übermittelte Vergleich in dieser Form nicht zustande kommen wird. Nach den Entwicklungen der letzten Wochen sieht sich der Beklagte außer Stande, die im Vergleich übernommene Zahlungsverpflichtung zu erfüllen. Wir haben dies der Gegenseite mitgeteilt.“ Mit Schreiben vom 05.09.2016 forderte der Kläger die Beklagte zur Rückzahlung der vorgenannten Beträge nach § 143 InsO i.V.m. § 133 Abs. 1 InsO bis zum 21.09.2016 auf (Anlage K6). Mit anwaltlichem Schreiben vom 24.01.2017 wurde die Beklagte erneut zur Zahlung von 37.445,20 € aufgefordert (Anlage K7). Eine Zahlung ist bis heute nicht erfolgt. Der Kläger behauptet, dass die Beklagte zum Zeitpunkt der jeweiligen Zahlungen des Schuldners an sie Kenntnis der zumindest drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners hatte. Der Schuldner habe der Beklagten in zahlreichen Schriftsätzen aus den Verfahren vor dem LG Freiburg, dem LG Offenburg und dem OLG Karlsruhe dessen Zahlungsunfähigkeit offenbart. Kontostände und Belastungen des Grundstücks des Schuldners seien der Beklagten bereits Ende 2013 und damit vor den streitgegenständlichen Zahlungen bekannt gewesen. Der Kläger ist der Ansicht, dass die angefochtenen Zahlungen deswegen nach § 143 Abs. 1 InsO i.V.m. § 133 Abs. 1 InsO a.F. zur Insolvenzmasse zurückzugewähren seien. Die Kenntnis der zumindest drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners folge aus der Gesamtwürdigung einer Vielzahl von Indizien, derer sich die Beklagte nicht verschließen konnte. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 37.445,20 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit 01.08.2016 sowie außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 658,45 € an den Kläger zu bezahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, dass sie zum Zeitpunkt der jeweiligen Zahlungen keine Kenntnis der zumindest drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners gehabt habe. Dies insbesondere auch deshalb, weil der Schuldner noch ein Liquiditätspolster aus Provisionszahlungen in Millionenhöhe gehabt habe. Aus den diversen Schriftsätzen an die genannten Gerichte sei ihr nicht ersichtlich gewesen, dass der Schuldner zumindest drohend zahlungsunfähig war. Das prozessuale Verhalten des Schuldners sei vielmehr Taktik gewesen und habe sie allenfalls auf dessen Zahlungsunwilligkeit schließen lassen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass auch eine Gesamtschau der klägerseits genannten Indizien nicht ausreicht, um ihr die Kenntnis der zumindest drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners im Zeitpunkt der jeweiligen Zahlungen nachzuweisen. Die Klage sei daher abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst jeweils dazugehöriger Anlagen Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 23.01.2019 (Bl. 195 ff. d.A.) und vom 18.12.2019 (Bl. 309 ff. d.A.) Bezug genommen.