Urteil
21 U 149/04
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Prozessvergleich, der 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz verlangt, ist in der prozessualen Praxis als 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz im Sinne von § 288 Abs. 1 BGB zu verstehen.
• Eine Bürgschaft sichert auch Forderungen, die durch Vergleich inhaltlich mit der titulierten Forderung übereinstimmen.
• Die Zustimmung des Hauptschuldners zur Zahlung gegen Herausgabe der Bürgschaft kann verlangt werden, wenn aus der Auslegung des Vergleichs die zu zahlenden Zinsen folgen.
Entscheidungsgründe
Auslegung prozessualer Zinsformulierung im Vergleich; Bürgschaftsdeckung • Ein Prozessvergleich, der 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz verlangt, ist in der prozessualen Praxis als 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz im Sinne von § 288 Abs. 1 BGB zu verstehen. • Eine Bürgschaft sichert auch Forderungen, die durch Vergleich inhaltlich mit der titulierten Forderung übereinstimmen. • Die Zustimmung des Hauptschuldners zur Zahlung gegen Herausgabe der Bürgschaft kann verlangt werden, wenn aus der Auslegung des Vergleichs die zu zahlenden Zinsen folgen. Die Klägerin hatte gegen die Beklagte zu 1) eine Forderung aus Lieferung und Montage von Bergbauausrüstung durch ein früheres Urteil tituliert. Die Parteien schlossen vor dem Senat einen Vergleich, wonach die Beklagte 200.000 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 12.12.2001 zahlen sollte; Restzahlungen sollten in Raten erfolgen. Vor Fälligkeit der letzten Rate legte die Klägerin eine Zinsaufstellung vor; auf die verbliebenen 50.000 EUR sollten ab 06.05.2004 Tageszinsen in Höhe von 8,53 EUR anfallen. Die Beklagte zahlte die Hauptforderung, stritt aber über die Zinsberechnung und leistete nur einen Teil der Zinsen. Die Klägerin verlangte die Differenz und zog zudem die Bürgschaft der Beklagten zu 2) heran. Die Beklagte zu 1) begehrte die Herausgabe der Bürgschaft; das Landgericht verurteilte hingegen die Beklagten zur Zahlung der Zinsdifferenz und zur Zustimmung zur Zahlung gegen Herausgabe der Bürgschaft. Die Beklagten legten Berufung ein. • Der Zahlungsanspruch gegen die Beklagte zu 2) ergibt sich aus der selbstschuldnerischen Bürgschaft gemäß § 765 Abs. 1 BGB; die Bürgschaft deckt die durch den Vergleich geregelte Forderung, weil der Vergleich die titulierte Forderung nicht schuldumschaffend verändert. • Der Vergleich ist dahin auszulegen, dass die Formulierung "5 % Zinsen über dem Basiszinssatz" im praktischen Prozessgebrauch als Addition von 5 Prozentpunkten zum Basiszinssatz im Sinne von § 288 Abs. 1 BGB zu verstehen ist; sprachliche Ungenauigkeit schließt diese Verständnismöglichkeit nicht aus. • Maßgeblich ist der objektive Empfängerhorizont: Klägerin, Beklagte und Gericht haben im Vorprozeß und im Vergleichstext erkennbar auf § 288 Abs. 1 BGB abgestellt, sodass die Beklagte zu 1) verstehend zustimmen musste. • Auch als Vollstreckungstitel ist der Vergleich so zu verstehen, dass das vollstreckende Organ die Zinsregelung im Sinne der gesetzlichen Regelung (§ 288 Abs. 1 BGB) auslegt und vollstreckt. • Die Widerklage auf Herausgabe der Bürgschaft ist unbegründet, weil die gesicherte Forderung einschließlich der Zinsen noch nicht vollständig erfüllt ist. • Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs.1, 708 Nr.10, 711, 713 ZPO; die Revision wurde nicht zugelassen (§ 543 Abs.1 ZPO). Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen. Die beklagten Zinsforderungen in Höhe der Differenz sind der Klägerin zuerkannt, und die Beklagte zu 1) ist verpflichtet, der Zahlung der Beklagten zu 2) aus der Bürgschaft zuzustimmen, Zug um Zug gegen Herausgabe der Bürgschaft. Die Entscheidung stützt sich auf die Auslegung des Vergleichs als materiell-rechtlichen Vertrag und als Vollstreckungstitel, wobei die prozessuale Praxis die Formulierung 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz als 5 %-Punkte über dem Basiszinssatz i.S.v. § 288 Abs.1 BGB versteht. Die Widerklage auf Rückgabe der Bürgschaft war unbegründet, weil die Zinsen nicht vollständig getilgt sind. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Revision wurde nicht zugelassen.